Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohn

Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend

vom 9. Oktober 1807

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen Thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Nach eingetretenem Frieden hat Uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer getreuen Unterthanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste Erhöhung vor Allem beschäftigt. Wir haben hierbei erwogen, daß es, bei der allgemeinen Noth, die Uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, jedem Einzelnen Hülfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu können, und daß es eben sowohl den unerläßlichen Forderungen der Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirthschaft gemäß sey, Alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maaß seiner Kräfte zu erreichen fähig war; Wir haben ferner erwogen, daß die vorhandenen Beschränkungen theils in Besitz und Genuß des Grund-Eigenthums, theils in den persönlichen Verhältnissen des Land-Arbeiters Unserer wohlwollenden Absicht vorzüglich entgegen wirken, und der Wiederherstellung der Kultur eine große Kraft seiner Thätigkeit entziehen, jene, indem sie auf den Werth des Grund-Eigenthums und den Kredit des Grundbesitzers einen höchst schädlichen Einfluß haben, diese, indem sie den Werth der Arbeit verringern.

Wir wollen daher beides auf diejenigen Schranken zurückführen, welche das gemeinsame Wohl nöthig macht, und verordnen daher Folgendes:

§ 1. Jeder Einwohner Unsrer Staaten ist, ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat, zum eigenthümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht blos adelicher, sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht blos bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadelicher, sondern auch adelicher Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend einem Güter-Erwerb einer besonderen Erlaubniß bedarf, wenn gleich, nach wie vor, jede Besitzveränderung den Behörden angezeigt werden muß. Alle Vorzüge, welche bei Güter-Erbschaften der adeliche vor dem bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen Rechte, fallen gänzlich weg.

In Absicht der Erwerbsfähigkeit solcher Einwohner, welche den ganzen Umfang ihrer Bürgerpflichten zu erfüllen, durch Religions-Begriffe verhindert werden, hat es bei den besondern Gesetzen sein Verbleiben.

§ 2. Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachtheil seines Standes, befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauerstand zu treten.

§ 3. Ein gesetzliches Vorkaufs- und Näher-Recht soll fernerhin nur bei Lehns-Ober-Eigenthümern, Erbzinsherrn, Erbverpächtern, Mit-Eigenthümern und da eintreten, wo eine mit andern Grundstücken vermischte oder von ihr umschlossene Besitzung veräußert wird.

§ 4. Die Besitzer an sich veräußerlicher Städtischer und Ländlicher Grundstücke und Güter aller Art, sind nach erfolgter Anzeige bei der Landes-Polizei-Behörde, unter Vorbehalt der Rechte der Real-Gläubiger und der Vorkaufs-Berechtigten (§. 3.), zur Trennung der Radikalien und Pertinenzien, so wie überhaupt zur theilweisen Veräußerung, also auch die Mit-Eigenthümer zur Theilung derselben unter sich, berechtiget.

§ 5. Jeder Grund-Eigenthümer, auch der Lehns- und der Fideikommiß-Besitzer, ist ohne alle Einschränkung, jedoch mit Vorwissen der Landes-Polizei-Behörde, befugt, nicht bloß einzelne Bauerhöfe, Krüge, Mühlen und andere Pertinenzien, sondern auch das Vorwerks-Land, ganz oder zum Theil, und in beliebigen Theilen zu vererbpachten, ohne daß dem Lehns-Ober-Eigenthümer, den Fideikommiß- und Lehnsfolgern und den ingrossirten Gläubigern aus irgend einem Grunde ein Widerspruch gestattet wird, wenn nur das Erbstands- oder Einkaufs-Geld zur Tilgung des zuerst ingrossirten Kapitals, oder, bei Lehnen und Fideikommissen, in etwaniger Ermangelung ingrossirter Schulden, zu Lehn oder Fideikommiß verwendet, und, in Rücksicht auf die nicht abgelösten Real-Rechte der Hypotheken-Gläubiger, von der Landschaftlichen Kredit-Direktion der Provinz, oder von der Landes-Polizei-Behörde attestirt wird, daß die Erbverpachtung ihnen unschädlich sey.

§ 6. Wenn ein Gutsbesitzer meint, die auf einem Gute vorhandenen einzelnen Bauerhöfe oder ländlichen Besitzungen, welche nicht erblich, Erbpacht- oder Erbzinsweise ausgethan sind, nicht wieder herstellen oder erhalten zu können, so ist er verpflichtet, sich deshalb bei der Kammer der Provinz zu melden, mit deren Zustimmung die Zusammenziehung sowohl mehrerer Höfe in Eine bäuerliche Besitzung, als mit Vorwerks-Grundstücken gestattet werden soll, sobald auf dem Gute keine Erbunterthänigkeit mehr statt findet. Die einzelnen Kammern werden hierüber mit besonderer Instruktion versehen werden.

§ 7. Werden die Bauerhöfe aber erblich, Erbpacht- oder Erbzinsweise besessen, so muß, bevor von deren Einziehung oder einer Veränderung in Absicht der dazu gehörigen Grundstücke die Rede seyn kann, zuerst das Recht des bisherigen Besitzers, sey es durch Veräußerung desselben an die Gutsherrschaft, oder auf einem andern gesetzlichen Wege, erloschen seyn. In diesem Fall treten auch in Absicht solcher Güter die Bestimmungen des §. 6. ein.

§ 8. Jeder Lehns- und Fideikommiß-Besitzer ist befugt, die zum Retablissement der Kriegsschäden erforderlichen Summen auf die Substanz der Güter selbst, und nicht blos auf die Revenüen derselben, hypothekarisch aufzunehmen, wenn nur die Verwendung des Geldes von dem Landrath des Kreises oder der Departements-Landschafts-Direktion attestirt wird. Nach Ablauf dreier Jahre, seit der kontrahirten Schuld, ist der Besitzer und sein Nachfolger schuldig, von dem Kapitel selbst, jährlich den funfzehnten Theil abzutragen.

§ 9. Jede, keinem Ober-Eigenthümer unterworfene Lehns-Verbindung, jede Familien- und jede Fideikommiß-Stiftung, kann durch einen Familien-Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden, wie solches in Absicht der Ostpreußischen (mit Ausschuß der Ermeländischen) Lehne, bereits im Ostpreußischen Provinzialrecht, Zusatz 56. verordnet ist.

§ 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Unterthänigkeits-Verhältniß, weder durch Geburt, noch durch Heirath, noch durch Übernehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag.

§ 11. Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige Unterthänigkeits-Verhältniß derjenigen Unterthanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre Bauergüter erblich oder eigenthümlich, oder Erbzinsweise, oder Erbpächtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf.

§ 12. Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn (1810.) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermöge eines besonderem Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.

Nach dieser Unserer Allerhöchsten Willensmeinung hat sich ein Jeder, den es angeht, insonderheit aber Unsre Landes-Kollegia und übrigen Behörden genau und pflichtmäßig zu achten, und soll die gegenwärtige Verordnung allgemein bekannt gemacht werden.

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Memel, den 9. Oktober 1807

Friedrich Wilhelm

Schrötter
Stein
Schrötter II

 

Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1806-10, S. 170 ff.
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1, Verlag Kohlhammer
© 18. Februar 2001

 


Kabinettsorder betreffend die Aufhebung der Erb-Unterthänigkeit auf sämmtlichen preußischen Domainen

vom 28. Oktober 1807

In dem Königreich Preußen ist die Leibeigenschaft, Erb-Unterthänigkeit und Gutspflichtigkeit der Domainen-Einsassen schon vom König Friedrich Wilhelm I. aufgehoben worden. Ich habe diese Anordnung bestätigt, und will dieselbe nunmehr auf alle Meine Staaten dergestalt ausdehnen, daß auf Meinen sämmtlichen Domainen schlechterdings keine Eigenbehörigkeit, Leibeigenschaft, Erb-Unterthänigkeit (gabellae adscriptio) oder Gutspflicht vom 1sten Junius 1808 statt finden, und die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten auf meine Domainen-Einsassen in Anwendung gebracht werden sollen. Ich erkläre solche vielmehr hiemit vom 1sten Junius n. J. ab ausdrücklich für freie von allen der Erb-Unterthänigkeits-Verbindung anhängenden gesetzlichen Folgen unabhängige Menschen, in der Art, daß sie auch von dem Gesindezwange und Loskaufgelde beim Verziehn entbunden werden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die aus dem Besitze eines Grundstücks oder aus einem Vertrage entstandenen Verpflichtungen, sie bestehen in Geld- oder Natural-Dienstleistungen, hierdurch keineswegs erlassen oder aufgehoben werden.

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Königsberg, den 28. Oktober 1807.

Friedrich Wilhelm

 

Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1806-10, S. 174
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1, Verlag Kohlhammer
© 18. Februar 2001
Publikandum, betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden der Preußischen Monarchie, in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzverwaltung

vom 16. Dezember 1808

WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN ect., etc.

Haben beschlossen, den obersten Verwaltungsbehoerden für das Innere und die Finanzen eine verbesserte, den Fortschritten des Zeitgeistes, der durch aeußere Verhältnisse veraenderten Lage des Staats und den jetzigen Beduerfnissen desselben, angemessene Geschaeftseinrichtung zu geben, und heben daher die in dieser Hinsicht bestandenen Einrichtungen hiemit auf.

Die neue Verfassung bezweckt, der Geschaeftsverwaltung die groeßtmoeglichste Einheit, Kraft und Regsamkeit zu geben, sie in einen obersten Punkt zusammen zu fassen, und die Geisteskraefte der Nation und des Einzelnen auf die zweckmaeßigste und einfachste Art fuer solche in Anspruch zu nehmen. Die Regierungsverwaltung geht zu dem Ende kuenftig von einem, dem Oberhaupt des Staates unmittelbar untergeordneten obersten Standpunkt aus. Es wird von demselben nicht allein das Ganze uebersehen; sondern auch zugleich unmittelbar auf die Administration gewirkt. Eine moeglichst kleine Zahl oberster Staatsdiener stehet an der Spitze einfach organisirter, nach Hauptverwaltungszweigen abgegrenzter Behoerden; im genauesten Zusammenhang mit dem Regenten leiten sie die oeffentlichen Geschaefte nach dessen unmittelbar ihnen ertheilten Befehlen, selbststaendig und selbstthaetig mit voller Verantwortlichkeit, und wirken so auf die Administration der untergeordneten, in gleicher Art gebildeten Behörden kraeftig ein.

Die Nation erhaelt eine, ihrem wahren Besten und dem Zweck angemessene Theilnahme an der oeffentlichen Verwaltung, und dem ausgezeichneten Talent in jedem Stand und Verhaeltniß wird Gelegenheit eroeffnet, davon zum allgemeinen Besten Gebrauch zu machen.
Wir verordnen demnach:

1. Die oberste allgemeine Leitung der ganzen Staatsverwaltung vereinigt sich in dem Staatsrath unter Unserer unmittelbaren Aufsicht. Die naehern Bestimmungen ueber dessen Organisation und Verfassung behalten Wir Uns indessen noch vor.

2. Das Ministerium besteht aus:
dem Minister des Innern,
dem Minister der Finanzen,
dem Minister der auswaertigen Angelegenheiten,
dem Kriegsministerium,
dem Justizminister.

Jeder Minister ist Chef desjenigen Departements, an dessen Spitze er steht und der solchem untergeordneten Abtheilungen. Eines jeden Departements Wirksamkeit erstreckt sich in Ruecksicht der Gegenstaende desselben ueber saemmtliche Provinzen.

Die aeußeren Verhaeltnisse der drei letzterwaehnten Ministerien, welche eine verbesserte Verfassung nach den naemlichen Grundsaetzen erhalten, werden durch eine besondere Verordnung bekannt gemacht werden, und die jetzige bezieht sich daher nur auf die des Ministeriums des Innern und der Finanzen.

Durch eine besondere Instruktion ist die Geschaeftsfuehrung des gesammten Ministerii als solches naeher bestimmt.

3. Das Ministerium des Innern begreift die ganze innere Landesverwaltung, im ausgedehntesten Sinne des Worts, in sich, mit Ausnahme der eigentlichen Finanz-, Militair- und Rechtsangelegenheiten. Es gehoert daher zu demselben alles, was auf die Grundverfassung des Staats und das innere Staatsrecht Bezug hat, imgleichen die Polizeiverwaltung in ihrem ganzen Umfange, mithin auch die Zensurangelegenheiten, jedoch mit Ausnahme der Schriften politischen Gegenstandes, deren Zensur dem Departement der auswaertigen Angelegenheiten ueberlassen wird. Auch die polizeiliche Aufsicht ueber das Forst- und Jagdwesen (§ 25.) wird gleichfalls ausgenommen.

4. Das Departement des Innern theilt sich in folgende Sektionen:

1) die Sektion fuer die allgemeine Polizei,

2) die Sektion fuer Gewerbepolizei,

3) die Sektion fuer den Kultus und oeffentlichen Unterricht, die in zwei Unter-Abtheilungen zerfaellt:
a. fuer den Kultus,
b. fuer den oeffentlichen Unterricht,

4) die Sektion der allgemeinen Gesetzgebung. Außerdem werden

5) die Medizinalsachen und

6) die Angelegenheiten des Bergbaues, der Muenze, Salzfabrikation und Porzellain-Manufaktur,
in besonderen Abtheilungen bearbeitet.

Die erste Sektion steht unmittelbar unter dem Minister des Innern und seiner Leitung. Den Sektionen 2, 3 und 4 sind Geheime Staatsraethe als Chefs vorgesetzt, die jedoch dem Minister des Innern untergeordnet sind.

Die Abtheilungen 5 und 6 werden, je nachdem die Sachen dazu geeignet sind, entweder von dem Minister des Innern unmittelbar oder von einem besonderen Dirigenten unter solchem geleitet.

5. Zu der Sektion der allgemeinen Polizei gehoeren alle Zweige der Landespolizei, welche nicht in Gewerbepolizei, dem weitesten Sinne des Worts nach, in Erziehungspolizei und in Medizinalpolizei eingreifen. Es ressortirt also namentlich von dieser Sektion:

1) die ganze Sicherheitspolizei,

2) das Armenwesen, Arbeits- und Krankenhaeuser und alle dahin gehoerige Anstalten, imgleichen auch Wittwenkassen und aehnliche Institute,

3) die Polizei der ersten Lebensbeduerfnisse, Magazine aller Art zur Abwendung des Mangels und der Theurung,

4) alle oeffentliche Anstalten zur Bequemlichkeit und zum Vergnuegen.
Die Theater ressortiren jedoch von der Sektion der Unterrichtspolizei.

5) die Post unter naeher zu bestimmenden Modifikationen,

6) die innere Staatsverfassung, namentlich die staendische Verfassung und was darauf Bezug hat, Aufsicht auf staedtische und laendliche Korporationen, ueberhaupt alle bisher zum innern Staatsrecht gerechnete Angelegenheiten, ferner

7) die Juden und Sektirer, jedoch nicht in Beziehung auf ihren Kultus, sondern blos auf ihre Verfassung, das Kantonwesen und ihren politischen Zustand,

8) die Aufsicht und Besetzung der Provinzial-, Finanz- und Polizeikollegien unter Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen.

6. Es sind demnach dieser Sektion speziell untergeordnet:

1) die Krieges- und Domainenkammern, oder, wie sie von Publikation der Verordnung ueber ihre kuenftige neue Organisation heißen sollen: die Regierungen,

2) die Staende und ihre Behoerden, insofern darueber ueberhaupt eine Aufsicht des Staates eintritt,

3) das General-Postamt, welches jedoch neu organisirt wird und die selbststaendige Leitung des technischen Theils des Postwesens behaelt,

4) das Polizeidirektorium der Residenz Berlin, welches gleichfalls eine neue Organisation und einen Oberpraesidenten an die Spitze bekommt.

7. Die Sektion der Gewerbepolizei besorgt diese im allgemeinsten Sinn des Worts, sowohl in Beziehung auf Produktion als Fabrikation und Handel.

Es gehoert daher zu ihrem Geschaeftskreise:
a) die ganze landwirthschaftliche Polizei, mit Ausschluß des Domainen- und Forstwesens,
b) alle Anstalten zur Befoerderung der Landwirthschaft, Gemeinheitstheilungen, Meliorationen durch Austrocknung der Suempfe etc., das Gestuetwesen, jedoch durchaus lediglich in polizeilicher Hinsicht,
c) das Zunftwesen und was damit in Verbindung steht, Schauanstalten, ueberhaupt die Polizei der Fabrikation, mit Ausschluß der fuer die Bergwerks-Sektion gehoerigen groeßern metallischen Fabrikationen,
d) das ganze Bauwesen und die oberste Leitung der Administration von allen Fabrikationen, welche fuer Rechnung des Staats betrieben werden, insofern solche nicht, wie die Porzellain-Manufaktur, Salzwerke etc. andern Sektionen, oder wie die Pulverfabrikation dem Militairdepartement besonders beigelegt sind,
e) die ganze polizeiliche Leitung des Muenzwesens. Die Muenzfabrikation selbst ressortirt jedoch von der Sektion fuer den Bergbau und die Muenze,
f) die Handelspolizei im weitesten Umfange des Worts, mithin alle Bestimmungen ueber den in- und auslaendischen Handel, insoweit nicht ruecksichtlich des letztem die Wirksamkeit des Departements der auswaertigen Angelegenheiten, von welchem die Handels-Kommissairs ressortiren, eintritt; die Marktrechte, Taxen, alle Anstalten und Meliorationen zur Befoerderung des Handels, insonderheit die Fuersorge wegen der Seehaefen, Schiffbarmachung der Stroeme, Anlegung von Kanaelen, Chausseen und Landstraßen,
g) die polizeiliche Aufsicht ueber die Geldinstitute der Staende, Korporationen und Gemeinden, mithin auch ueber die Landschaftlichen Kreditssysteme, insoweit es auf deren, dem Ganzen unschaedliche und zweckmaeßige Einrichtung, insoweit es dabei aber auf staendische und Kommunitaetsverfassung ankommt, gehoert die Sache nach §. 5. und 6. vor die Sektion der allgemeinen Polizei,
h) die Art der Theilnahme der Sektion der Gewerbepolizei in Absicht der Bank wird durch ein besonderes Reglement bestimmt werden.

8. Dieser Sektion werden unmittelbar untergeordnet:

1) die zu errichtende technische Gewerbs- und Handelsdeputation. Sie soll bestehen aus einigen Staatsbeamten, aus Gelehrten, Kuenstlern, Landwirthen, Manufakturiers und Kaufleuten, welche die erforderliche wissenschaftliche oder praktische Bildung haben. Ihr Zweck ist, das Wissenschaftliche der ganzen Gewerbkunde in ihren Fortschritten zu verfolgen, und unter Mittheilung der Resultate mit ihrem Gutachten der Sektion an die Hand zu gehen. Eine besondere Verordnung wird ihre innere Organisation bestimmen.

2) Die technische Baudeputation und das Hof-Bauamt, welches letztere der Kontrolle der ersteren unterworfen wird, beide aber gleichfalls eine neue Einrichtung erhalten. Die technische Baudeputation bleibt die Examinationsbehoerde fuer Baukuenstler und Feldmesser.

3) Die Fabriken-Kommissarien stehen zwar zunaechst unter den pp. Kammern (Regierungen), die fuer die Residenz aber in unmittelbarer Verbindung mit der Sektion.

9. Bei der Sektion fuer den Kultus und oeffentlichen Unterricht steht die Abtheilung fuer den Kultus unter spezieller Direktion eines vorsitzenden Staatsraths, die fuer den oeffentlichen Unterricht aber, unter unmittelbarer Leitung des Geheimen Staatsraths und Sektions-Chefs.

10. Zum Geschaeftskreise der Abtheilung des oeffentlichen Unterrichts gehoeren:
a) alle hoehere wissenschaftliche und Kunstvereine, welche vom Staate unterstuetzt werden, die Akademieen der Wissenschaften und Kuenste, imgleichen die Bauakademie zu Berlin, insoweit der Staat sich eine Einwirkung auf solche vorbehalten hat, oder sie durch neue Konstitutionen festsetzt, wenigstens ruecksichtlich ihrer Fonds und deren Verwaltung,
b) alle Lehranstalten, Universitaeten, Gymnasien, gelehrte, Elementar-, Buerger-, Industrie- und Kunstschulen, ohne Unterschied der Religion,
c) alle Anstalten, welche, wie das Theater, Einfluß auf die allgemeine Bildung haben,
d) die Zensur aller Schriften, welche nicht politischen Inhalts sind.

11. Unter dieser Abtheilung stehen unmittelbar:

1) die zu organisirende wissenschaftliche Deputation fuer den oeffentlichen Unterricht. Sie tritt an die Stelle des Ober-Schulkollegiums, und hat zum Zweck, fuer den oeffentlichen Unterricht zu leisten, was die technische Deputationen fuer andere Zweige der Staatsverwaltung leisten sollen.
Die vorzueglichsten Maenner in allen Faechern, welche auf den oeffentlichen Unterricht Einfluß haben, werden zu Mitgliedern der Deputation erwaehlt, selbst wenn sie abwesend sind. Sie ist die Examinationsbehoerde fuer hoehere Schulbediente. Ihre uebrige Einrichtung wird durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.

2) Die Akademieen der Wissenschaften und bildenden Kuenste und die Bauakademie, soweit sie nicht von besonderen Kuratoren abhaengen,

3) die Universitaeten, bei welchen der Wirkungskreis der Kuratoren besonders bestimmt werden wird,

4) die Koenigl. Theater und aehnliche Anstalten, in soweit sie nicht von besondern Direktionen ressortiren.
Die Schulen und Lehranstalten stehen nur mittelbar durch die pp. Kammern (Regierungen) unter dieser Abtheilung.

12. Die Abtheilung fuer den Kultus erhaelt alle Rechte der obersten Aufsicht und Fuersorge des Staats in Beziehung auf Religionsuebung (jus circa sacra), wie diese Rechte das Allgemeine Landrecht Theil 2. Titel II. §. 113. seqq. bestimmt hat, ohne Unterschied der Glaubensverwandte. Nach Maaßgabe der, den verschiedenen Religionspartheien zugestandenen Verfassung hat sie auch die Konsistorialrechte (jus sacrorum), namentlich in Absicht der Protestanten nach §. 143. am angefuehrten Orte des Allgem. Landrechts. Ihr gebuehret die Beurtheilung wegen Tolerirung einzelner Sekten; auch die Juden stehen in Beziehung auf ihren Gottesdienst unter ihr. Nicht minder gebuehrt ihr die Aufsicht wegen des Religionsunterrichts bei der Erziehung.

13. Da die Angelegenheiten des Kultus jedesmal durch die pp. Kammern (Regierungen) gehen, so hat diese Sektion keine Behoerden, welche ihr unmittelbar untergeordnet sind, außer den Deputationen fuer Geistliche und Schulsachen in den Kammern, und insoweit katholische geistliche Sachen und die Aufsicht auf den Kultus tolerirter Sekten ein Gegenstand der Landeshoheit. sind, die Deputationen der Kammern, welche die Landeshoheits-Gegenstaende bearbeiten.

14. Die Sektion der allgemeinen Gesetzgebung hat eigentlich keinen administrativen Wirkungskreis. Sie ist bestimmt, bei neuen Einrichtungen, Gesetzen und groeßeren Staatsoperationen ihr Gutachten mit steter Ruecksicht auf die in der Wissenschaft gemachten Fortschritte abzugeben, und die allgemeine Qualifikation kuenftiger hoeherer Staatsdiener durch die Aufsicht bei ihrer Pruefung zu kontrolliren.

15. Ihr sind unmittelbar untergeordnet:

1) die Ober-Examinations-Kommission, welche die Pruefung saemmtlicher Raethe in den Geschaeftszweigen der Ministerien des Innern und der Finanzen besorgt. Sie erhaelt eine anderweite Organisation und neue Instruktion.

2) die Gesetzkommission. Sie wird gleichfalls neu organisirt und mit einem besondern Geschaeftsreglement versehen. Sie erhaelt die Pruefung aller neuen Gesetzesvorschlaege, in welches Departement sie auch einschlagen moegen, und sobald sie organisirt ist, soll kein Gesetz emanirt werden, worueber sie ihr Gutachten nicht abgegeben hat. Fuer ihr Gutachten erhaelt sie die moeglichste Freiheit und Unabhaengigkeit, und sie ist nur allein Uns unmittelbar dafuer verantwortlich. Die Mitglieder werden von Uns unmittelbar ernannt. Die Gesetzkommission hat den ersten Vorschlag der Kandidaten, und der Minister des Innern schlaegt sie Uns. nach eingeholtem Gutachten des Sektions-Chefs vor. In Absicht der Justizmitglieder geschieht der Vorschlag von ihm gemeinschaftlich mit dem Großkanzler.
Wir behalten Uns vor, auch staendische Repraesentanten zu Mitgliedern der Gesetzkommission zu ernennen; imgleichen auswaertige Maenner von hervorstehendem Talent zu außerordentlichen Mitgliedern.

16. Die Abtheilung fuer das Medizinalwesen leitet die ganze Medizinalpolizei, mit allen Anstalten des Staats fuer die Gesundheitspflege. Dieselbe hat ferner die oberste Aufsicht auf die Qualifikation des Medizinal-Personals und dessen Anstellung im Staate, auch unter Mitwirkung der Sektion fuer die allgemeine Polizei die oberste Leitung aller Krankenanstalten. Ihr gebuehret ferner eine Theilnahme an dem Militair-Medizinalwesen, welche jedoch naeher durch eine besondere Verordnung bestimmt werden wird. Vorlaeufig wird indessen festgesetzt, daß dieselbe bei den Bildungsanstalten des Militair-Medizinalwesens und bei Prüfung der Qualifikation der Subjekte mitwirkt.

17. Dieser Abtheilung sind unmittelbar untergeordnet:

1) die zu errichtende wissenschaftliche Deputation fuer das Medizinalwesen.
Sie besorgt den wissenschaftlichen Theil des Medizinalwesens, prueft die darin gemachten Fortschritte, theilt selbige zur Anwendung in polizeilicher Hinsicht der Abtheilung mit, und unterstuetzt dieselbe mit ihrem Gutachten ueber Gegenstaende, wobei es auf kunstverstaendige und wissenschaftliche Kenntnisse ankommt. Sie bildet in den Provinzen aehnliche Deputationen, durch welche sie die benoethigten Nachrichten einzieht, und mit denen sie in fortwaehrender Verbindung steht. Sie vertritt kuenftig die Stelle des OberCollegii medici et Sanitatis und erhaelt durch eine besondere Verordnung ihre Organisation.

2) die allgemeinen Bildungsanstalten fuer das Medizinalwesen.

3) die groeßeren Krankenanstalten in den Hauptstaedten, so weit sie eigene Direktionen haben und nicht der pp. Kammer untergeordnet sind.

18. Die Abtheilung fuer den Bergbau, die Muenze, Salzfabrikation und Porzellainmanufaktur besorgt:

1) die ganze Bergwerks- und Huettenverwaltung im ausgedehntesten Umfange, sowohl in polizeilicher als administrativer und technischer Ruecksicht. Sie hat daher die Aufsicht und Leitung der Berg- und Huettenwerke, welche fuer Rechnung des Staats betrieben werden, der dazu gehoerigen Etablissements, ihrer Bewirthschaftung und ihres Einbringens, des, Handels mit den gewonnenen bergmaennischen Produkten und Materialien, der Aufsuchung, Gewinnung und Fortschaffung der Brennmaterialien, Steinkohlen, Brennkohlen, des Torfs auf Domainen. Sie hat ferner die Leitung aller Koeniglichen und die Aufsicht auf alle Privat-Chemische Fabrikationen, imgleichen der Gießereien, vorzueglich des Geschuetzes und der Ammuni-tion, Gewehrfabriken, Hammerwerke, Drathzuege etc.

2) die technische Fabrikation der Muenzen.
Die Bestimmung des Muenzfußes und der Muenzarten haengt von der Sektion der Gewerbepolizei ab.

3) Die Salzfabrikation, die Anlegung und Betrieb der Salzwerke und den Transport des Salzes.
Das Salzregal selbst wird aber von der Sektion der direkten und indirekten Abgaben verwaltet.

4) Den Betrieb der Porzellainmanufaktur.

19. Unter dieser Abtheilung stehen unmittelbar:

1) die Ober-Bergaemter und Bergwerksbehoerden, insofern sie nicht mit den pp. Kammern vereinigt werden, oder einen besondern Berg-Hauptmann vorgesetzt erhalten, und derselbe dem Minister des Innern direkte untergeordnet wird,

2) die mineralischen Produkten-Debits-Behoerden, imgleichen die Torfadministrationen, im Fall sie nicht bloß mittelbar durch die pp. Kammern unter der Sektion stehen,

3) die Muenze, Porzellainmanufaktur- und Salzwerksdirektionen, welche saemmtlich mit neuen Instruktionen werden versehen werden.

20. Der Minister des Innern ist uebrigens auch Chef der Behoerde, welche zur Sammlung und Zusammenstellung statistischer Nachrichten eingerichtet, und zu dem Ende mit einer besondern Instruktion versehen werden soll.

21. Das Ministerium der Finanzen leitet und verwaltet die gesammte Staatseinnahme, sie bestehe aus Domainen oder landesherrlichen Aufkuenften. Die Staatsausgaben ressortiren nur insoweit von diesem Departement, als sie durch die Finanzverwaltung selbst veranlaßt werden. Die Beduerfnisse der uebrigen Verwaltungszweige weiset der Minister der Finanzen den betreffenden Departements-Chefs nach einer gemeinschaftlich mit solchen vorgenommenen Ausmittelung des Bedarfs in voller Summe an und diese, so wie die ihnen untergeordneten Sektionen, haben nachher die weitere Disposition darueber.
Es gehoert hingegen vor das Finanzministerium die Verwaltung der Ueberschuesse, die Leitung des Staatsschuldenwesens und der unmittelbaren Geldinstitute des Staats, namentlich der Bank und der Seehandlung, wenn gleich deren Fonds aus Privatvermoegen besteht.

22. Das Departement der Finanzen theilt sich gleichfalls in folgende Sektionen:

1) die Sektion des Generalkassen-, Bank-, Seehandlung- und Lotteriewesens,

2) die Sektion fuer die Domainen und Forsten,

3) die Sektion der direkten und indirekten Abgaben.

Die erste Sektion steht unter unmittelbarer Leitung des Ministers der Finanzen. Den beiden letzteren Sektionen werden Geheime Staatsraethe zur besondern Leitung als Chefs vorgesetzt, die jedoch dem Minister der Finanzen untergeordnet sind.

23. Zum Ressort der ersten Sektion, oder der Generalkassen-, Bank- und Lotterie-Sektion gehoert die Verwaltung der Ueberschuesse des baaren Staatsvermoegens, die Bearbeitung des Staats-Schuldenwesens, die Leitung saemmtlicher Geldinstitute des Staats. Sie hat die Kuratel ueber die General-Staatskasse und die Anweisung aller außerordentlichen Zahlungen. Das ganze Pensionswesen gehoert fuer solche, insoweit nicht einer oder der andern Parthie ein eigener Pensionsfonds zur Verwaltung ueberlassen wird. Die Stifter ressortiren, insoweit eine Koenigliche Disposition ueber solche eintritt, von dieser Sektion. Bei solcher wird die Staatskassen-Buchhalterei unter der Leitung eines Staatsraths gekehrt.

24. Ihr sind unmittelbar untergeordnet:

1) die General-Staatskasse, in welche sich saemmtliche bisher stattgefundene Generalkassen vereinigen, und verschiedene Ausgabekassen
a) fuer die Militairausgaben,
b) fuer die auf die Civilliste Bezug habenden Ausgaben,
c) fuer alle auf das Staats-Schuldenwesen Bezug habende Ausgaben,

2) die Bank,

3) die Seehandlung,

4) die Lotterie, bei welcher ein gleiches statt findet.

25. Die Sektion der Domainen und Forsten hat die Verwaltung der Domainen und Landesherrlichen Forsten im weitesten Umfange, sowohl in Absicht der Disposition ueber ihre Substanz, als ihre Nutzungen, mithin auch der Domainenabgaben und Jagdnutzungen. Die kehrt zugleich die Verwaltung der Forstpolizei in Absicht der Privatforsten und Jagden.

26. Die technische Ober-Forstdeputation, imgleichen die Forstcharten-Kammer ist derselben unmittelbar untergeordnet.

Die technische Ober-Forstdeputation ist gleichfalls eine wissenschaftliche konsultative Behoerde, welche die Leitung der Administration durch Mittheilung der Resultate ihres wissenschaftlichen Forschens unterstuetzt, und das Nöethige zur Verbesserung der Administration vorbereitet. Sie hat die Leitung der Forstunterrichts-Anstalten und die Pruefung der Forstbedienten. Durch diese zieht sie sich die erforderlichen Nachrichten ein, und der Ober-Landforstmeister ist Direktor derselben.

In Faellen, wo es auf die Anwendung technischer oder wissenschaftlicher Agrikultur-Grundsaetze ankommt, bedient sich die Sektion zu einem gleichen Behuf der Deputation fuer den Ackerbau, welche eine Abtheilung der technischen Gewerbs- und Handelsdeputation ist.

27. Zum Geschaeftskreise der Sektion der direkten und indirekten Abgaben gehoert die Verwaltung allen direkten und indirekten Landeshernlichen Abgaben, in der ausgedehntesten Bedeutung, mithin aller Einkuenfte, welche nicht aus den Domainen oder besondern Instituten entspringen.

Sie zerfaellt in zwei Abtheilungen:
a) fuer die direkten, und
b) die indirekten Abgaben, welche jedoch beide unter unmittelbarer Leitung des Geheimen-Staatsraths und Sektionschefs stehen.

Zu der ersten Abtheilung gehoeren namentlich alle unter dem Namen: Kontribution oder anderen Benennungen begriffene Grundsteuern, imgleichen die Behufs des Militairs bestehenden Fourageabgaben.

Zu der letztem gehoeren die Accise und Zoll- auch die Stempel- und Salz-Revenuen, imgleichen die Leitung des innern Salz-Debits.

28. Dieser Sektion sind unmittelbar untergeordnet:
a) die Haupt-Stempelkammer,
b) die Accisedirektion, so lange sie noch nicht mit den pp. Kammern vereinigt sind,
c) die Accisedeputationen in den pp. Kammern (Regierungen.)

29. Die Ober-Rechenkammer steht kuenftig unter dem gesammten Staatsrath und vorerst unter den gesammten Ministerien. (§ 1.) Ihr Zweck und Ressort ist bekannt. Sie erhaelt eine neue Organisation und Instruktion, wobei sie Ruecksichts des Materiellen ihrer Geschaeftsfuehrung moeglichst selbststaendig und unabhaengig werden soll. Sie bleibt in Ansehung derselben nur Uns unmittelbar verantwortlich und erhaelt auch von Uns unmittelbar die erforderlichen Befehle. Nur in Absicht des formalen Geschaeftsbetriebs wird sie dem Staatsrath (§ 1.) untergeordnet und muß demselben darueber Rechenschaft ablegen.

30. Unmittelbar unter dem Staatsrath und unter dem Vorsitz eines von Uns zu ernennenden Geheimen Staatsraths steht das Plenum der technischen und wissenschaftlichen, bei den speziellen Sektionen benannten Deputationen, die eine naehere Beruehrung unter sich haben.

Dies ist namentlich der Fall in Absicht der technischen und wissenschaftlichen Deputationen,
a) der Gewerbepolizei mit ihren Abtheilungen,
b) des Bauwesens,
c) des Forstwesens.
Ein besonderes Reglement wird darueber das Naehere bestimmen.

31. Die einzelnen Sektionen und Abtheilungen verfuegen in ihrem Namen unter der Benennung der Sektion des betreffenden Departements, z. B. Sektion des Finanzdepartements fuer Domainen und Forsten, die Minister: Auf Spezial-Befehl.

Bei Gegenstaenden, die in das Ressort mehrerer Ministerien, Sektionen oder Abtheilungen eingreifen, wirken diese gemeinschaftlich. Das Naehere hierueber bestimmt die Geschaefts-Instruktion der obersten Staatsbehoerden.

32. Die Minister sind als Departements-Chefs zwar so befugt als verpflichtet, die Geschaeftsverwaltung der einzelnen ihnen untergeordneten Sektionen und Abtheilungen zu beobachten, den Vortraegen in denselben beizuwohnen, sich von dem Detail der Administration zu unterrichten und Maengel darin abzustellen.

Wer sich indessen bei den Verfuegungen einzelner Sektionen oder Abtheilungen nicht beruhigen zu koennen glaubt, ist befugt, seine Beschwerde unmittelbar bei Uns anzubringen, nur muß er die von den Behoerden erhaltenen Bescheide, den bestehenden Vorschriften gemaeß, im Original beilegen.

33. Insofern nicht vorstehend besondere Behoerden angeordnet sind, fuehren die Minister, Sektionen und Abtheilungen die Geschaeftsverwaltung in den Provinzen durch die pp. Kammern (Regierungen) aus. Diese sind daher auch sowohl den Ministern des Innern und der Finanzen, als den einzelnen Sektionen und Abtheilungen beider Departements in Absicht ihres Ressorts untergeordnet, und muessen darin ihren Anweisungen Folge leisten.

Es bleibt ferner das bisherige Dienstverhaeltniß der pp. Kammern gegen das Ministerium der auswaertigen Angelegenheiten, das Kriegsministerium und die Oberrechenkammer unveraendert.

34. Zu mehrerer Belebung des Geschaeftsganges in den Provinzen werden Oberpraesidenten angesetzt.
einer fuer die Provinzen Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen,
einer fuer die Kurmark, Neumark und Pommern,
einer fuer Schlesien.

Sie sind zwar den pp. Kammern vorgesetzt, aber keine Zwischeninstanz zwischen ihnen und dem Ministerio, sondern als perpetuirliche Kommissarien des letztern zu betrachten, um in ihrem Namen an Ort und Stelle eine genaue und lebendige, nicht blos formale Kontrolle sowohl ueber die oeffentliche Verwaltung an sich, als die Treue und Dexteritaet der Beamten zu kehren. Sie haben zwar die Befugniß und Verpflichtung, sich von dem Geschaeftsbetrieb bei den pp. Kammern in genaue Kenntniß zu setzen, ihn von Zeit zu Zeit an Ort und Stelle oder auch durch Einforderung von Nachrichten und Akten zu revidiren, und Maengeln abzuhelfen; sie nehmen indessen an der Detailverwaltung keinen Antheil. Sie haben die allgemeine Aufsicht auf die staendische Verfassung der Provinzen ihres Ressorts, fuehren als Landesherrliche Kommissarien den Vorsitz bei den allgemeinen staendischen Versammlungen und die polizeiliche Aufsicht ueber die staendischen Geldinstitute. Außerdem gehoeren zu ihrem speziellen Geschaeftskreise diejenigen Gegenstaende der Staatsverwaltung, bei denen es von Wichtigkeit ist, einen groeßeren Vereinigungspunkt in Absicht der Ausfuehrung, als von einem einzelnen Kammerdepartement zu haben. Dahin gehoeren z. B. die Sicherheitsanstalten fuer das Land, welche sich auf mehrere Provinzen zugleich erstrecken, groeßere Sanitaetsanstalten, Viehseuchenkordons, Sperre etc., ferner Plaene zu neuen Anlagen, Meliorationen, welche mehrere Provinzen betreffen.

Eine besondere Instruktion wird deshalb das Naehere bestimmen.

Die Oberpraesidenten versammeln sich, der Regel nach, alle Jahr Einmal zu einer bestimmten Zeit in Berlin, um nicht allein ueber die ganze Verwaltung Rapport zu erstatten, sondern auch durch gegenseitige Mittheilung ihrer Erfahrungen und Beobachtungen, die Administration moeglichst zu vervollkommnen. Sie sind Mitglieder des Staatsraths (§ 1.) und Geheime Staatsraethe.

35. Auch wird der Polizeiverwaltung der Stadt Berlin ein Geheimer Staatsrath als Oberpraesident vorgesetzt. Da dessen Ressort von dem der uebrigen Oberpraesidenten wesentlich unterschieden ist, so wird deshalb das Noethige besonders bekannt gemacht werden.

36. Die Provinzial-, Finanz- und Polizeibehoerden erhalten durch eine besondere Verordnung, gleichfalls eine, der jetzigen angemessene Organisation.

Dadurch und durch die vorstehend veraenderte Verfassung der obersten Verwaltungsbehoerden, verbunden mit einen sorgfaeltigen Auswahl der Individuen wird es moeglich werden, die Grundsaetze einer verbesserten Staatsverwaltung in Ausfuehrung zu bringen, durch deren Anwendung das Glueck des Staats allein dauerhaft neu gegruendet werden kann.

Dies zu thun, ist Unser fester landesvaeterlicher Wille, und es hat sich daher ein Jeder, den es angeht, nach den vorstehenden Bestimmungen zu achten.

.
Urkundlich haben Wir dieses durch Unsere eigenhaendige Unterschrift und unter Beifuegung Unsers Koeniglichen Insiegels vollzogen.

Gegeben Koenigsberg, den 16ten Dezember 1808.

Friedrich Wilhelm.

Altenstein.
v. Dohna.

Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1806-10, S. 361-373.
Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, dtv Wissenschaft  (dtv 4443)
© 18. Februar 2001

 


Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie

vom 27. Oktober 1810
(Auszug)

WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.

Schon unter dem 16. Dezember 1808 haben Wir eine veraenderte Verfassung der obersten Staatsbehoerden fuer Unsere Monarchie, jedoch nur theilweise festgesetzt. Die seitdem hinzugekommenen Erfahrungen und die Ernennung eines Staats-Kanzlers veranlassen Uns jetzt, jener Verfassung vollstaendige Bestimmungen durch die gegenwaertige Verordnung zu geben.

Wir ordnen einen Staatsrat an, und werden theils in diesem Allerhoechstselbst, bei persoenlicher Anwesenheit darin, theils aus Unserm Kabinet Unsere Befehle und Entscheidungen erlassen.

Den Vorsitz im Staatsrath fuehrt unter Unserm Befehl der Staats-Kanzler.

Der Staatsrath besteht:

I. aus den Prinzen Unsers Hauses, welche nach erreichtem achtzehnten Lebensjahre ihren Sitz darin nehmen koennen.

II. aus dem Staats-Kanzler.

Er hat unter Unsern Befehlen die Oberaufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung ohne Ausnahme und steht insofern an der Spitze einer jeden, daß er:
1 Rechenschaft und Auskunft ueber jeden Gegenstand fordern und in jedem Fall Maaßregeln und Anordnungen zu dem Zweck suspendiren kann, um Unsere Befehle darueber einzuholen, oder da, wo die Bestimmung des Staatsraths eintritt, diese zu veranlassen;

2. in außerordentlichen und dringenden Faellen, oder wo Wir ihn besonders dazu beauftragen, zu verfuegen befugt ist. Die Behoerden muessen alsdann die Anordnungen desselben, wofuer er Uns verantwortlich ist, befolgen.

Im Kabinet ist er Unser erster und naechster Rath, im Staatsrath, Praesident desselben. Uebrigens werden ihm folgende Geschaefte besonders uebertragen:

1. Soll er die Ministerien des Innern und der Finanzen uebernehmen, bis Wir fuer gut finden, beide Ministerien mit eigenen Ministern zu besetzen, jedoch, da der Staatskanzler die Leitung dieser Ministerien nur im Allgemeinen und in Absicht auf wichtige Gegenstaende uebernehmen kann, dergestalt, daß die Hauptzweige derselben besonderen fuer die Ausfuehrung verantwortlichen, dem Staatskanzler untergeordneten Chefs vertrauet werden;

2. denjenigen Antheil an den Geschaeften des auswaertigen Departements nehmen, welcher unten naeher bestimmt werden wird.

Ferner besorgt er:

3. die Angelegenheiten Unsers Koeniglichen Hauses und Unserer Familie;

4. die Verhandlungen mit den Staenden, insofern sie vor die hoechste Behoerde gehoeren;

5. die Angelegenheiten der hoeheren Polizei;

6. was die Thronlehen, die hoechsten geistlichen Wuerden, als die Bischoeflichen Erbaemter, hoehere Hofchargen, Orden, Rang und Etikette etc. und andere Hofsachen betrifft.

Unmittelbar untergeordnet sind ihm

7. das Archiv,

8. Die Oberrechnungskammer.

III. Aus den Staatministern, oder andern Unserer Raethe, die Chefs der Verwaltungszweige sind.

Die Ministerien bestehen in dem:

1. Ministerium des Innern,

2. Ministerium der Finanzen,

3. Ministerium der Justiz,

4. Ministerium der auswaertigen Angelegenheiten,

5. Ministerium des Kriegs-Departements.

Das Ministerium des Innern hat folgende Abtheilungen, deren jede einen besonderen Chef erhaelt, welche Sitz und Stimme im Staatsrath haben:
a. fuer die allgemeine Polizei im ausgedehntesten Sinn, dazu auch das Medizinalwesen gehoert;
b. fuer die Gewerbe und den Handel;
c. fuer den Cultus und oeffentlichen Unterricht;
d. fuer das Postwesen.

Das Ministerium der Finanzen:
a. fuer die saemmthichen Einkuenfte des Staats;
b. fuer das General-Kassenwesen und die Geldinstitute,

IV. Aus dem Staats-Sekretair.

Er sorgt fuer die eigentliche Geschaeftsfuehrung des Staatsraths, fuehrt waehrend der Berathung das Protokoll darueber und contrasignirt die von dem Staatskanzler zu vollziehenden Beschluesse. Auch ist er Praesident der Gesetz- und Ober-Examinations-Kommission.

V. Aus Mitgliedern, die Unser Allerhoechstes Vertrauen dazu besonders berufen wird. Ihre Ernennung geschieht nicht auf Lebenszeit, sondern auf die von uns bestimmte Frist, oder fuer einen bestimmten Gegenstand.

So weit Wir nicht Allerhoechstselbst bei persoenlicher Anwesenheit im Staatsrath Unsere Befehle und Entscheidungen ertheilen, geschieht solches aus Unserm Kabinet.

In diesem haben bestaendigen Vortrag:

1. der Staatskanzler,

2. ein Geheimer Kabinetsrath,

3. in Militair-Sachen, diejenigen Militair-Personen, welche Wir dazu bestimmen.

In Absicht auf den Geschaeftsgang hat folgende Einrichtung statt:

1. alle Sachen gehen gerade zu Unserer Hoechsteigenen Eroeffnung an uns;

2. Wir werden sodann befehlen, was etwa in einzelnen Faellen sogleich, es sei in Militair- oder Hof- und Civil-Sachen, darauf verfügt werden soll;

3. Alles uebrige wird abgesondert:

A. in Militairsachen,
a. allgemeine und solche die Einfluß auf die Landesverwaltung haben,
b. rein militairische Angelegenheiten;

B. in Hof- und Civilsachen.

Die Militairsachen werden hierauf bei der Abtheilung fuer solche; die Hof- und Civilsachen bei derjenigen, welche fuer diese bestimmt und wobei der Geheime-Kabinetsrath angestellt ist, in die Journale eingetragen.

4. Hierauf werden die allgemeinen Militairsachen und solche, welche Einfluß auf die Landesverwaltung haben, desgleichen die Hof-und Civilsachen, taeglich dem Staatskanzler mit Auszuegen aus den Journalen ueberschickt, welcher diejenigen auswaehlt, die er uns selbst vortragen will, die uebrigen aber, theils dem Kabinetsrath zum Vortrag zurueckgiebt, theils den Departements-Ministern und dem Chef des allgemeinen Kriegs-Departements zustellt, damit diese Uns in der gemeinschaftlichen Konferenz davon Vortrag machen. Die andern Chefs der Abtheilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen, erscheinen nur dann bei diesen Vortraegen, wenn Wir es entweder besonders befehlen, um sie ueber diesen oder jenen Gegenstand Selbst zu hoeren, oder der Staatskanzler ihnen Vortraege uebertraegt. Sachen die ohne Verfuegung von Uns an die Behoerden uebergeben werden, desgleichen solche, die bloß zum Bericht gehen, werden von dem Kabinetsrath sogleich mit der noethigen Verfuegung versehen, aber mit den uebrigen an den Staatskanzler geschickt, damit er von Allem unterrichtet bleibe.
Er laeßt sie dann aus seinem Bureau absenden. Die rein militairischen Sachen zu A. b. werden zwar nach dem bisherigen Geschaeftsgange behandelt und beduerfen der Sendung an den Staatskanzler nicht, damit er aber das Ganze uebersehe, soll ihm woechentlich zweimal ein Auszug aus den Journalen darueber mitgetheilt werden.

5. Alle Konzepte der ergehenden Kabinets-Befehle werden bei demjenigen entworfen, welcher den Vortrag darueber bei Uns gehabt hat, sodann dem Staatskanzler, in so fern es nicht die rein militairischen Sachen zu A. b. betrifft, vorgelegt, in dessen Bureau rein geschrieben, und die Reinschriften gelangen dann an Uns zu Unserer Genehmigung und Vollziehung. Erfolgt diese, so werden sie von dem Kabinetsrath abgeschickt. Werden von Uns Erinnerungen gemacht, oder andere Befehle gegeben, so gehen die Ausfertigungen mit jenen an den Staatskanzler zurück.

6. Die Befehle welche Wir (nach 2. oben) gleich unmittelbar erlassen, werden dem Staatskanzler sogleich abschriftlich zugefertigt, in so fern sie nicht zu den unter A. b. benannten rein militairischen Sachen gehoeren.

7. Ueber den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, so wie die eingefuehrten Kabinets-Ordre-Buecher gehalten.

8. Der Staatskanzler kann den Kabinets-Vortraegen beiwohnen, so oft er es noethig findet, oder Uns Selbst Vortraege zu machen hat.

9. Die uebrigen Staatsminister und der Chef des allgemeinen Krieges-Departements tragen Uns woechentlich einmal in Gegenwart des Staatskanzlers vor, wie bisher.

Auf Reisen begleiten Uns nach Unserer jedesmaligen Bestimmung diejenigen, welche Wir dazu ausersehen werden. Bei dem bloßen Wechsel Unsers Aufenthalts in Berlin, Potsdam, Charlottenburg etc, kommen die vorbenannten Personen zum Vortrag, so wie es vorhin bestimmt ist.

 

 

Der Staatsrath

Der Staatsrath hat keine Verwaltung. Zu seinem Wirkungskreise gehoeren blos:

1. alle Gesetze, Verfassungs- und Verwaltungs-Normen, so daß saemmtliche Vorschlaege zu neuen, oder zu Aufhebung und Abaenderung von vorhandenen durch ihn an Uns zur Sanction gelangen muessen. Bei geheimen diplomatischen Angelegenheiten, als Buendnissen und dergleichen, tritt jedoch an die Stelle des Staatsraths der Staats-Kanzler.

2. Diejenigen Gegenstaende, bei welchen ein gemeinschaftliches Interesse verschiedener Ministerien, aber keine Vereinigung zwischen ihnen statt findet;

3. Die jaehrlichen schriftlichen Darstellungen der Staatsminister von ihrer Verwaltung.

4. Alle solche Gegenstaende, welche an den Staatsrath entweder durch schon bestehende oder noch erfolgende Gesetze, oder in einzelnen Faellen von Uns Allerhoechst Selbst gewiesen werden; und

5. diejenigen Gegenstaende, bei welchen der Staats-Kanzler die Ausfuehrung susperidirt hat, in sofern sie ueberhaupt zum Geschaeftskreise des Staatsraths, gehoeren; dieses kann nur Sachen und nicht Personen betreffen, in Absicht der letzten gelangt es an uns unmittelbar.

Vorgetragen im Staatsrath, werden alle zu seinem Wirkungskreise gehoerige Sachen, nachdem sie vorher an ihn abgegeben worden, von den betreffenden Staatsministern und Departements-Chef selbst, jedoch so, daß ihnen von dem Staats-Kanzler ein nicht administrirendes Mitglied des Staatsraths als Korreferent beigeordnet werden kann.

Nach erfolgter Berathung giebt die Mehrheit der Stimmen den Beschluß des Staatsraths. Ist solche zweifelhaft, so wird von allen anwesenden Mitgliedern, die Prinzen und den Praesidenten eingeschlossen, mit gleichem Stimmrecht darueber gestimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Staats-Kanzlers den Ausschlag.

Den Vorsitz dabei fuehrt der Staatskanzler, die uebrige Geschaeftsfuehrung liegt dem Staatssekretair ob. Dieser faßt das Protokoll ueber die Berathung und den Beschluß ab.

Der Beschluß wird Uns zur Entscheidung vorgelegt, und zwar in so fern eine Verwaltungsbehoerde dazu Veranlassung gab, durch diese selbst.

Bei Beschluessen ueber Angelegenheiten, die der Staatskanz1er suspendirt hat und streitigen Gegenstaenden, bedarf es dieser Vorlegung nicht, wenn die betreffenden Ministerien sich dabei beruhigen.

Der Staatsrath versammelt sich woechentlich einmal und wenn es erforderlich ist, außerordentlich. Die Prinzen Unsers Hauses ausgenommen, duerfen die uebrigen Mitglieder, in so fern sie nicht durch Abwesenheit oder Krankheit abgehalten sind, darin nicht fehlen.

Unter dem Staatsrath unmittelbar stehen:

1. Die Gesetz-Kommission fuer die gesammte Gesetzgebung. Sobald sie neu eingerichtet seyn wird, soll Uns kein Vorschlag zu einem neuen Gesetz, oder zur Abschaffung, oder Veraenderung eines vorhandenen eher vorgelegt werden, bevor sie nicht darueber mit ihrem Gutachten gehoert worden ist.

2. Die Ober-Examinations-Kommission für saemmtliche Civil-Ministerien, welche durch Pruefung zu allen Raths- und aehnlichen Stellen auf gleichmaeßige Tauglichkeit aller solcher Civilbeamten hinwirken, und darnach eingerichtet werden soll.

In beiden Commissionen fuehrt der Staatssekretair den Vorsitz und sammelt dadurch Resultate fuer seine Verhaeltnisse im Staatsrath.

3. Das Plenum der wissenschaftlich-technischen Deputationen saemmtlicher Ministerialdepartements.

Dagegen stehen nicht unter dem Staatsrath, sondern unter dem Staatskanzler unmittelbar.

1. Die Oberrechnungs-Kammer als vorzuegliches Huelfsmittel bei seiner Oberaufsicht und obersten Controlle der Verwaltungs-Behoerden. Sie ist Revisions-Behoerde fuer alle Rechnungen und Etats, ueber alle und jede Landesherrliche Fonds ohne Ausnahme.

2. Das Archiv.

Bei Stellen-Besetzungen dieser saemmtlichen Behoerden werden von dem Staatsrath und Staatskanzler die fuer die Staatsminister geltenden Vorschriften beobachtet.

Die Staatsminister und die Departements-Chefs

Jeder Staatsminister fuehrt die ihm anvertraute Verwaltung, selbststaendig, unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen Uns Allerhoechst selbst. Sie berichten darueber an Uns, und erhalten von Uns die Befehle darueber. Dem Staatskanzler sind sie schuldig, auf sein Verlangen Rechenschaft und Auskunft ueber jeden Gegenstand ihrer Verwaltung zu geben, und auf seine eingelegten Suspensiv-Anordnungen, die ihrigen, bis zu Unserer oder des Staatsraths Bestimmung einzustellen, auch seine Verfuegungen in den oben erwaehnten außerordentlichen und dringenden, oder durch Unsere besonderen Auftraege veranlaßten Faellen, zu befolgen.

Die den Abtheilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen vorgesetzten Chefs sind verantwortlich fuer die Ausfuehrung; holen in allgemeinen und wichtigen Dingen die Anweisungen des Staatskanzlers, als Minister des Innern und der Finanzen ein, richten aber ihre Berichte an Uns. Sie stellen solche ohne Ausnahme dem Staatskanzler zu, welcher seine Beistimmung entweder durch sein beigesetztes vidi ausdrückt; oder seine abweichende Meinung beifuegt. Dem Chef des Departements fuer die allgemeine Polizei des Ministeriums des Innern muessen die uebrigen Minister und Departements-Chefs fuer das statistische Bureau alljaehrlich die statistischen Nachrichten ihres Geschaefts-Bezirks mittheilen, und so wie er sie verlangt, beschaffen. Jeder Minister- und Departements-Chef muß, in so fern ein Gegenstand seiner Verwaltung in den Wirkungskreis andrer Minister oder Departements-Chefs einschlaegt, mit diesen Ruecksprache nehmen und gemeinschaftlich verfahren; koennen sie sich darueber nicht vereinigen, so gehoert die Sache zum Staatsrath.

Ueberhaupt muß in diesem, obgleich er nicht administrirend ist, dennoch in Dingen, wo eine gemeinsame Berathung nuetzlich oder noethig ist, diese erfolgen; der Staatskanzler soll hierueber besonders halten.

Die dem einen Ministerium oder Departement nothwendigen oder nuetzlichen Nachrichten des andern, theilt dieser ihm unaufgefordert mit.

Die in jedem Departement angestellten vortragenden Raethe, haben blos berathende Stimme, die Directoren der einzelnen Unterabtheilungen aber, in solchen eine entscheidende.

Die Minister verfuegen in ihrer Verwaltung auf ihre Verantwortlichkeit, jedoch sind folgende Gegenstaende an Unsere Allerhoechste Genehmigung gebunden, die also eingeholt werden muß:

1. Alle Gesetze, Verfassungs- und Verwaltungs-Normen, es mag auf neue, oder Aufhebung und Abaenderung der vorhandenen ankommen; der Antrag gelangt an Uns durch den Staatsrath;

2. alle Haupt-Etats und Plane;

3. bei Verwendung des etatsmaeßigen Fonds,

a. neue Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn
1. der Fall einen Rath ihres Departements, oder eine neue Art von Dienern betrifft;
2. ueberhaupt Normal-Saetze fuer die Zahl der Diener, und der hoechste Besoldungssatz fuer solche vorgeschrieben sind, und eine Abaenderung beabsichtigt wird.

b. Pensions-Bewilligungen, in so weit nicht schon bestimmte Grundsaetze vorgeschrieben sind, oder eine Ausnahme davon bezweckt wird;

c. Gnadengeschenke und außerordentliche Unterstuetzungen, so weit dazu bei Unsern Dienern die Gehaltsersparnisse, und in andern Faellen der jedem Departement ausgesetzte extraordinaire Fond nicht reichen, oder bestimmte Normalsum-men ueberschritten werden,

d.Ausgaben, die durch Veraenderung der Administration, oder neue Anlagen verursacht werden, oder bei Aufstellung des Etats noch nicht in Anschlag gebracht sind.

4. Nicht etatsmaeßige Administrationsausgaben, welche etatsmaeßig gemacht werden sollen, in den Faellen, wenn

a. Unsere Genehmigung schon bei etatsmaeßigen erforderlich seyn wuerde;

b. oder sie auf einen Generaletat in Ansatz kommen sollen,

c. oder die erhoehte Ausgabe nicht durch erhoehte Einnahme gedeckt wird;

5. die Ernennung der Raethe bei allen Departements- und Provinzial-Landes-Kollegien, so wie aller Diener, die theils hoeher, theils mit solchen in gleicher Kathegorie, nicht blos in gleichem Range stehen und deren Bestallungen zu vollziehen, Wir uns vorbehalten;

6. die Ertheilung von Titeln, welche den Raths-Charakter geben;

7. ueberhaupt groeßere Gnadenbewilligungen.

Außerdem muß jeder Staatsminister und Chef der Abtheilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen, Uns vorlegen:

8. seine jaehrliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung durch den Staatsrath und zwar zu der Zeit, da er die General-Etats-Entwuerfe einreicht;

9. einen halbjaehrigen Haupt-Kassen-Extrakt und Abschluß seiner Verwaltung; der Chef der Abtheilung des Finanzministerii fuer das General-Kassenwesen, und die Geldinstitute, jedoch monatlich.

Jeder Minister und Chef einer Abtheilung verfuegt an die ihm untergeordneten Behoerden fuer sich allein, an andre nicht ohne Ruecksprache und Gemeinschaft mit dem ihnen vorgesetzten Minister oder Departements-Chef.

Wir wollen, daß der bisher noch immer beibehaltene Curialstil, welcher nichts Anderes ist, als der Stil des gemeinen Lebens laengst verflossener Zeiten, in allen seinen Abstuffungen von Rescripten, Dekreten und dergleichen, wie Wir es laengst beabsichtigt haben, durchgaengig abgeschafft und von jeder Behoerde, im gegenwaertigen Stil des gemeinen Lebens, sowohl an Obere als an die auf gleicher Stufe stehende, oder untergebene Behoerden und Personen geschrieben und verfuegt werde, wie es in den mehrsten andern Staaten geschieht, ohne der Autoritaet das mindeste zu vergeben. Unser Name soll nur Gesetzen, Verordnungen und Ausfertigungen vorgesetzt werden, die Wir Selbst vollziehen. Folgsamkeit und Achtung muessen sich die verwaltenden und urtheilenden Behoerden durch den bei ihnen herschenden Geist, durch ihre Handlungsweise, und, wenn es noethig ist, durch die ihnen zu Gebot stehende Mittel zu verschaffen wissen, nicht durch veraltete leere Formen. Der Name welchen Wir einer jeden beilegen, reicht hin, Gehorsam und Ehrfurcht zu gebieten. Es versteht sich hiernach von selbst, daß der Koenigliche Titel auch nur in Eingaben an Uns Selbst statt finden duerfe.(...)

[Hier folgen Bestimmungen über die innere Organisation aller Ministerien und ihrer Geschäftsordnung, vgl. das Publikandum vom 16. Dezember 1808.]

Wir befehlen hierdurch, sich nach dieser Unserer Verordnung, wegen der obersten Staatsbehoerden ueberall zu achten, und behalten Uns wegen der Unterbehoerden Unsere Bestimmungen, so weit sie noch nicht erfolgt und noch noethig sind, vor.

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Gegeben Berlin den 21ten Oktober 1810.

Friedrich Wilhelm.

Hardenberg.

 

Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1810, S. 3-23
Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, dtv wissenschaft (dtv 4443)
© 18. Februar 2001

 


Edikt über die Finanzen des Staats und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben

vom 27. Oktober 1810
- Auszug -

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen

Haben Uns bisher unablässig damit beschäftigt, die besten Mittel ausfindig zu machen, um den durch den letzten Krieg gesunkenen Wohlstand Unsers Staats wieder her........................

 

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