No. 21. Edict, welche Festtage hinführo in Seiner Königlichen

Majestäts Landen gefeyert werden sollen.

de dato Berlin, den 12ten Martii 1754

 

 

Wir Friedrich, von Gottes, König in Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, Souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, etc, etc.

 

Nachdem aus der täglichen Erfahrung mehr als offenbar, dass durch die große Anzahl der Feyer- und Fest-Tage derjenige Endzweck, wozu sie eigentlich gewidmet sind, nicht erhalten, vielmehr, da selbige, außer der wenigen zum öffentlichen Gottes-Dienst ausgesetzte Zeit, mehrentheils mit Müßiggang, Spielen, und Üppigkeit zugebracht, und von manchem gemeinen Manne dasjenige oft in einem Fest-Tage verzehret wird, was er in einer Woche erwerben können; Hierdurch aber eines Theils so wenig die Erbauung und Besserung der Gemüther verschafft, als auf der andern Seite die Unterthanen in ihrer Nahrung durch unterlassende Arbeit und unnötiger Aufwand auf eine gedoppelte Art zurück gesetzet werden; So ist aus dieser sich durchgehends äußernden Bedenklichkeit in verschiedenen sowohl der Römisch-Catholischen als Evangelischen Religion zugethanen Ländern die Reduction der Feyertage nöthig erachtet, und hin und wieder veranstaltet worden.

 

Wie Wir nun auf all dasjenige, was zum Wohl und Aufnehmen Unserer getreuen Unterthanen gereichen kann, Unser unverwandtes Augenmerk gerichtet haben, auch da in Unserem Königreich und übrigen Provintzien, bis auf Schlesien, bereits verschiedene überflüssige Feyer-Tage abgeschaffet worden, hierunter eine Gleichförmigkeit bey allen Unseren der Evangelischen Religion zugethanen Unterthanen beobachtet wissen wollen; Als ist Unsere allergnädigste Willens-Meynung und Befehl, dass von Zeit der Publication dieses Edicts an, sowohl in Unserem Königreich, als Schlesischen und übrigen Landen in denen Evangelischen Kirchen beyder Confessionen außer denen drey Haupt-Festen, als Weyhnachten, Ostern und Pfingsten, ferner denen vierteljährigen Bußtagen, dem so genannten grünen Donnerstag und Charfreytag, dem Fest der Himmelfahrt und dem Neu-Jahrs-Tage, welche, wie bishero gewöhnlich, überall zu feyern, der Michaelis und 3 Könige Tag aber auf die nächstfolgende Sonntage zu verlegen sind, alle übrige sonst hier und dar celebrierte Fest- und Apostel-Tage künftighin cessiren und nicht weiter öffentlich gefeyert werden sollen.

 

Wir befehlen demnach Unsern sämtlichen Landes-Regierungen und Consistoria, über diese Unsere Verordnungen nachdrücklich und unverbrüchlich zu halten, und dagegen keine Contravention auf einigerley Weise zu gestatten.

 

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Königlichen Insiegel.

 

So geschehen und gegeben Berlin, den 12ten Martii 1754

 

Friederich.

 

(L. S.)

 

C. L. Freyherr von Danckelmann.