No. 9. Declaratio des 21.
Articuls der Wechsel-Ordnung.
de dato Berlin, den 22ten November 1755
Von
Gottes Gnaden Friederich, König in Preußen
etc.
Die zur Revision des Codicis ernannte Commission hat in einem ohnlängst auf allerhöchste Cabinets-Ordre abgestatteten Bericht vorgeschlagen, dass es bey der in dem §. 21. der erneuerten Wechsel-Ordnung enthaltenen Disposition, weshalb Ihr unterm 14ten dieses angefraget, gar wohl belassen werden könnte, wann nur trassierte Wechsel oder bey eigenen Wechseln der Fall, da ein Jude mit einem Kaufmann oder Negotianten zu thun hat, davon ausgenommen würden.
Wann Wir nun diese Ausnahme Unserer allerhöchsten Intention vollkommen gemäß befunden, selbige auch an sich ganz billig ist; Als habt Ihr in vorkommenden Fällen Euch darnach allergehorsamts zu achten, und Wir verbleiben Euch mit Gnaden gewogen;
Gegeben Berlin den 22ten November 1755
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten
Special-Befehl
von Jariges.
An das
Cammer-Gericht.
Ad Nr. 9.
Allerdurchlauchtigster etc.
Es hat der Breslauische Jude
NN den Posamentier NN aus zweenen, von dessen zu Breslau wohnhaft gewesenen
nunmehro aber entwichenen Söhnen den Kaufmann NN über 800 Reichsthaler
ausgestellten Wechseln, für welchen sich vorgedachter Posamentier verbürget,
beym hiesigen Magistrat in Anspruch genommen, und wie Beklagter als fidejulfor
eben die Exeptiones zu haben vermeinet, so dem Debitor Principali zugestanden,
auch deshalb leugnete, dass diesem Valuta bar gezahlet worden, so hielt zwar
des Klägers Mandatarius dafür, dass Beklagter mit diesem Einwand ad separatuni
zu verweisen sey, offerierte aber eventualiter demselben von Eyd dahin, dass
sein Sohn die in denen Wechseln enthaltene Posten, von Klägern nicht bar
erhalten habe, worauf nachdem Beklagten solchen de credulitate acceptirte, von
dem hiesigen Magistrat auf dessen Ableistung erkannt wurde. Hiedurch hielt sich
Kläger graviert, interponirte daher Appellationem, und setzte sein gravamen
darin, dass Beklagter nicht nach Wechsel-Recht condemniret, und mit der
opponierten Exceptione non acceptae valutae nicht ad separatum verwiesen
worden, führet auch zu dessen Justificirung fürnemlich an, dass sein
Mandatarius, wiewohl ohne dazu gehabte Instruction, nur eventualiter den Eyd
deferiret habe, er aber zu Übernehmung des Beweises, wegen bar gezahlter
valutae, nicht verbunden sey, da die Disposition des §. 21. der erneuerten
Wechsel-Ordnung, nach welcher ein Jude gegen einen Christen den Beweis wegen
bar gezahlter valutae übernehmen müsse, ehe mit Wechsel-Execution verfahren
werden solle, nicht auf den Fall extendiret werden könne, wenn, wie in
gegenwärtiger Sache, der Christ ein Kaufmann sey; und laut einer unterm 19.
Januar 1753 ergangenen allerhöchsten Cabinets-Ordre bey Revision des Codicis
die Änderung dahin getroffen werden solle, das einem Juden, welcher würklichen
Kaufmanns-Handel treibet und nur bis 6 pro Cent Zinsen nimmt, mit den
Christlichen Kaufleuten gleiches Recht in Wechsel und andern Sachen angedeihe;
Ob wir nun zwar dafür halten,
dass durch diese allerhöchste Cabinets-Ordre die Disposition der
Wechsel-Ordnung noch zur Zeit nicht aufgehoben worden, so finden wir dennoch um
so mehr bedenklich, vorerwähnte Deposition des §. 21 der Wechsel-Ordnung auf
den Fall, wann der Christ und Aussteller des Wechsels ein Kaufmann ist, zu
appliciren, als nicht nur solches zur Hemmung und Nachtheil des Commercii
gereichen würde, sondern auch durch die Declaration des Edicts de 1726, worin
denen Juden andere valutam als bares Geld zu nehmen, verboten worden, festgesetzet
ist, dass solches nur auf höchstbedürftigen, einfältigen, minderjährige und
die, welche ihre Sachen nicht wohl verstehen können, nicht aber auf verständige
extendiret werden solle, und selbst in dem §. 20. der erneuerten
Wechsel-Ordnung in Ansehung wucherlicher Wechsel, ein Unterschied zwischen
einen Kaufmann oder Negotianten gemachet wird.
Wir haben dahero bey Ehrwürdige
Königliche Majestät hiedurch
allergehorsamts anfragen
wollen.
Ob die Disposition des §. 21.
der erneuerten Wechsel-Ordnung, nach welcher ein Jude gegen einen Christen,
wenn dieser leugnet, valuta bar erhalten zu haben, den Beweis übernehmen müsse,
ehe mit Wechsel-Execution verfahren werden könne, auch auf den Fall zu
appliciren sey, wenn der Christ und Aussteller des Wechsel ein Kaufmann oder
Negotiant ist;
Wir ersterben etc. etc.