No. 10. Instruction vor die
zur Entscheidung der Jurisdictions-
Streitigkeiten, zwischen den
Justitz-Collegiis, und
Krieges- und
Domainen-Cammern, verordnete Commission.
de dato Berlin, den 10ten Februar 1756
Die zur Entscheidung der Jurisdictions-Streitigkeiten zwischen den Justitz-Collegiis und Krieges- und Domainen-Cammern verordnete Commission, wozu Seine Königliche Majestät vor jetzo die Geheime Finanz- Krieges und Domainen-Räthe, Schmalz und Stieber, den Cammer-Gerichts-Praesidenten von Fürst, den Geheimen-Rath und General-Fiscal, Uhden, und den Geheimen Tribunal-Rath, Löper, ernannt haben, soll in allen Fällen, da unter gedachten Collegiis Irrungen über die Frage entstehet, wo der Process geführet werden soll? und ob die Sache zum Ressort der Justitz oder Cammer-Collegiorum gehöre? befugt und schuldig seyn, solche zu entscheiden, und die Collegia darnach anzuweisen.
Wie sie denn auch zuförderst, die bisher vorgefallene, und noch nicht abgethane Streitigkeiten, vorzunehmen und zu decidieren hat.
Die Commissarii müssen in ihrer Entscheidung das Reglement vom 19. Juni 1749 zum Grunde legen, und nach ihrer eigenen Einsicht erkennen, ohne dieserwegen mit dem Directorio oder Justiz-Departement zu conferieren, und sollen hierin von keinen Departement dependieren.
Gestalt Wir denn durch Unsere an das General-Directorium ergangenen Cabinets-Ordre vom 6ten dieses, ausdrücklich verordnet haben, dass alle besagte Streitigkeiten bey der Commission besonders und privative tractiret werden sollen.
Es müssen dahero die Cammer- und Justitz-Collegia die streitigen Vorfälle künftig nicht an das General-Directorium und Justitz-Departement, sondern unmittelbar an die Commission berichten, welche auch authorisiert ist, von diesen Collegiis Acta und Erläuterungen zu dieser Absicht zu fordern, und darf dieselbe keinen Bericht an die Departements abstatten, und um Rescripta zur Verzögerung der Sache ansuchen.
Die Commissarien votieren über die eingekommene Sachen schriftlich, und nöthigen Falls treten sie darüber in mündliche Conferentz, welche der erste Commissarius ansagen lässet.
Das Conclusum wird nach den meisten Stimmen abgefasst. Wenn aber beyde Commissarii aus dem General-Directorio von den übrigen diffentiren, und das Conclusum nicht mit zu unterschreiben, erhebliche Ursachen zu haben vermeynen, soll der Vorfall zu Seiner Königlichen Majestät unmittelbaren Entscheidung an Höchstdieselbe einberichtet werden.
Auch muss die Commission in zweifelhaften Fällen unmittelbar allerunterthänigst anfragen.
Die Commission lässet das abgefasste Conclusum an die in Streit begriffen Collegia unmittelbar unter ihrer Unterschrift abgeben.
Und diese müssen solches ohne alle Widerrede aufs genaueste befolgen, bey vorfallenden Zweifel aber bey der Commission allein anfragen.
Die Ausfertigung der Conclusorum, und anderer Veranlassungen, geschiehet in der Geheimen-Cantzeley, und die Commissarien aus dem General-Directorio gebet die Copey von denen Conclusis nachrichtlich in das Archiv des General-Directorii.
Die sehr geringe Geheime-Cantzeley-Kosten für die Ausfertigung, soll das Collegium ex propriis tragen, welchem die Decision zuwider ausfällt, wenn aber beyde Theile es versehen haben, jedes zur Hälfte, welches in dem Concluso allezeit zu determinieren ist.
Es soll auch die Commission befugt und schuldig seyn, die Collegia, welche wider obgedachten Königlichen Reglemente Streitigkeiten erregen, und solches durch gezwungen Auslegungen zu verwickeln suchen, nach Beschaffenheit der Umstände, in 10, 20 bis 100 Reichsthalern fiscalische Strafe verurtheilen, welche kein Departement zu erlassen bemächtigt seyn soll, vielmehr soll der General-Fiscal solche dictierte Strafe, zur General-Straf-Casse unverzüglich beytreiben.
Damit auch alle Gelegenheit zu dergleichen schädliche Streitigkeiten gänzlich benommen werde, soll die Commission das Reglement durchgehen, die Stellen, welche dunkel scheinen, und Erklärung bedürfen, anmerken, und ein Reglement so klar und deutlich, als möglich ist, mit denen besonders beygefügten Ursachen, warum die Erklärung, oder allenfalls Änderung, nöthig sey, anfertigen, und zu Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Approbation einsenden.
Berlin, den 10ten Februarii 1756
Friedrich
von Jariges
Instruction für die Entscheidung der Jurisdictions-Streitigkeiten, zwischen den
Justitz-Collegiis,
und Krieges- und Domainen-Cammer, verordnete Commission.