No. LXI. Rescript, an sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern; exclusive Ostfriesland und Geldrische Commission, dass Vasallen, Ritterschaft und andere Particulters in Sachen, worin sie die Possession (Besitzstand) vom Jahre 1740. für sich haben nicht beunruhiget werden sollen.

de dato Berlin, den 20ten Junii 1756

 

Friedrich, König von Preußen etc. etc.

 

Nachdem Wir Zeithero missfällig wahrgenommen, dass ohnerachtet derer an euch ergangenen scharfen Verordnungen ihr nicht unterlasset, Unsere Vasallen, Ritterschaft und andere Particuliers in Sachen, worin sie die Possession vom Jahre 1740. für sich haben zu beunruhigen und zu chicanieren:

 

So befehlen wir euch hierdurch anderweit, euch nach Unseren allergnädigsten und deshalb ertheilten Verordnungen bey Vermeidung Unserer höchsten Ungnade, auf das genaueste zu achten, und zu verhüten, dass solchen entgegen keinerley Klagen mehr entstehen mögen, auch sofort einen Specification der etwa deshalb noch obschwebenden Processe, und was ein jeder eigentlich betrifft, einzusenden, darneben zu berichten, wie ihr in dergleichen Vorfällen die Fiscaele beschieden habt.

 

Sind gegeben zu Berlin, den 20ten Junii 1756.

 

An sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, excl. Ostfriesland

und Geldrische Commission.

 

 

 

 

No. LXII. Circulare, an alle Regierungen und Justitz-Collegia; außer Ostfriesland nicht, wegen der Possession (Besitzstand) von 1740.

de dato Berlin, den 09ten Julii 1756

 

Friedrich, König von Preußen etc. etc.

 

Wir haben verschiedentlich höchst missfällig bemerket, dass unsere Vasallen und Ritterschaft in Sachen, worin sie die Possession von 1740 für sich haben, derer deshalb ergangenen scharfen Verordnung ohngeachtet, mannichmahl beunruhiget und chicanieret werden.

 

Wenn nun hiezu die Frage, ob die Possession vom Jahre 1740 auch nicht für uns gelten solle? öfters Gelegenheit gegeben haben mag; als haben Wir euch hiemit nicht verhalten wollen, dass solches nie unsere Intention gewesen, auch niemals werden wird. Es ist die Possession vom Jahre 1740. bloß en faveur unserer getreuen Vasallen, Ritterschaft und anderen particuliers fest gesetzet worden, und es soll und muss solche auch niemahlen, unter was vor praetexte es auch sey, angefochten werden.

 

Wir befehlen euch demnach hiermit ernstlich, dieser Unserer allergnädigsten Intention, und denen deshalb bereits vorhin ergangenen Verordnungen bey höchster Ungnade, auf das genaueste nachzukommen, auch zu verhüten, dass solchen entgegen keinerley Klagen mehr entstehen mögen; im übrigen habt ihr uns so fort eine Specification, derer in Ansehung mehrgedachten Possession, bey euch noch obhandenen Processen, und was ein jeder eigentlich betreffe, allergehorsamts einzusenden.

 

Sind gegeben zu Berlin, den 9ten Julii 1756

 

ad Mandatum.

 

An alle Regierungen und Justitz-Collegia;

außer Ostfriesland nicht.

 

von Jariges.