Verordnung Nr. 46
Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der
Britischen Zone und Ihre Neubildung als selbständige Länder.
Verkündet am 26. Oktober 1946
Gl.-Nr.: 101-7
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1946 S. 113
Änderungsdaten:
keine
Eingangsformel:
Zur
Durchführung der Neubildung von Ländern aus den in der Britischen Zone
liegenden ehemaligen preußischen Gebieten wird hiermit folgendes verordnet:
Artikel I
- Ohne die Möglichkeit einer späteren
Neugliederung auszuschließen, werden die Provinzen des Landes Preußen oder
Teile davon in der Britischen Zone (in der Verordnung die
"Provinzen" genannt) - aufgeführt in Teil 1 des Anhangs zu
dieser Verordnung - hiermit als solche aufgelöst und erhalten vorläufig
die staatsrechtliche Stellung von Ländern. Sie führen in Zukunft die
Namen, wie, sie in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt sind.
Artikel II
- Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an führen die Oberpräsidenten der Provinzen die Amtsbezeichnung
"Ministerpräsidenten".
- Sämtliche Beamten oder Angestellten der
Provinzen bleiben vorläufig in ihren derzeitigen Ämtern oder Stellungen.
Artikel III
- Gesetzliche Bestimmungen zur Durchführung
von Änderungen auf dem Gebiete der Behörden- und Amtsbezeichnungen, der
Verwaltung, der Finanzen und sonstiger Art, soweit sie aus Gründen der
Erhebung der Provinzen zu Ländern notwendig oder wünschenswert sind,
werden von der Militärregierung oder von den zuständigen deutschen
Behörden mit Genehmigung der Militärregierung verkündet.
Artikel IV
- Mit Ausnahme der Änderungen, die durch
spätere von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung gemäß Artikel
III oder in anderer Weise verkündete Gesetze bestimmt werden, soll die
Erhebung der Provinzen zu Ländern nicht berühren:
- die Vollmachten, Pflichten, Rechte oder
Verantwortlichkeiten der Regierungs-, Verwaltungs- oder anderer Behörden
oder der Beamten oder Angestellten, die bei einer Behörde tätig sind; oder
- die Gültigkeit von Gesetzen, Verordnungen,
Vorschriften, Anordnungen oder anderen Bestimmungen, die in den Provinzen
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind und nicht im
Gegensatz zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.
Artikel V
Diese
Verordnung ist mit Wirkung vom 23. August 1946 in Kraft getreten.
Anlage:
Anhang.
Teil I
- Provinz Schleswig-Holstein.
- Provinz Hannover.
- Provinz Westfalen.
- Die Regierungsbezirke von Aachen,
Düsseldorf und Köln in der Rheinprovinz.
Teil II
- Land Schleswig-Holstein.
- Land Hannover.
- Land Nordrhein/Westfalen, bestehend aus
den unter Nr. 3 und 4 Teil I aufgeführte Gebieten.