Verordnung Nr

Verordnung Nr. 46
Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der
Britischen Zone und Ihre Neubildung als selbständige Länder.
Verkündet am 26. Oktober 1946
Gl.-Nr.: 101-7
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1946 S. 113

Änderungsdaten:

keine

 

Eingangsformel:

Zur Durchführung der Neubildung von Ländern aus den in der Britischen Zone liegenden ehemaligen preußischen Gebieten wird hiermit folgendes verordnet:

 

Artikel I

  1. Ohne die Möglichkeit einer späteren Neugliederung auszuschließen, werden die Provinzen des Landes Preußen oder Teile davon in der Britischen Zone (in der Verordnung die "Provinzen" genannt) - aufgeführt in Teil 1 des Anhangs zu dieser Verordnung - hiermit als solche aufgelöst und erhalten vorläufig die staatsrechtliche Stellung von Ländern. Sie führen in Zukunft die Namen, wie, sie in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt sind.

Artikel II

  1. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an führen die Oberpräsidenten der Provinzen die Amtsbezeichnung "Ministerpräsidenten".
  2. Sämtliche Beamten oder Angestellten der Provinzen bleiben vorläufig in ihren derzeitigen Ämtern oder Stellungen.

Artikel III

  1. Gesetzliche Bestimmungen zur Durchführung von Änderungen auf dem Gebiete der Behörden- und Amtsbezeichnungen, der Verwaltung, der Finanzen und sonstiger Art, soweit sie aus Gründen der Erhebung der Provinzen zu Ländern notwendig oder wünschenswert sind, werden von der Militärregierung oder von den zuständigen deutschen Behörden mit Genehmigung der Militärregierung verkündet.

Artikel IV

  1. Mit Ausnahme der Änderungen, die durch spätere von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung gemäß Artikel III oder in anderer Weise verkündete Gesetze bestimmt werden, soll die Erhebung der Provinzen zu Ländern nicht berühren:
  1. die Vollmachten, Pflichten, Rechte oder Verantwortlichkeiten der Regierungs-, Verwaltungs- oder anderer Behörden oder der Beamten oder Angestellten, die bei einer Behörde tätig sind; oder
  2. die Gültigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen oder anderen Bestimmungen, die in den Provinzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind und nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Artikel V

Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 23. August 1946 in Kraft getreten.

 

Anlage:

Anhang.

Teil I

  1. Provinz Schleswig-Holstein.
  2. Provinz Hannover.
  3. Provinz Westfalen.
  4. Die Regierungsbezirke von Aachen, Düsseldorf und Köln in der Rheinprovinz.

Teil II

  1. Land Schleswig-Holstein.
  2. Land Hannover.
  3. Land Nordrhein/Westfalen, bestehend aus den unter Nr. 3 und 4 Teil I aufgeführte Gebieten.

 

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