XV. Die Weiterentwicklung bis
zum Jahre 1893.
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1. Allgemeines
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2. Vermessung und Vermarkung
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3. Katasterbüros und Diensteinkommen der Katasterkontrolleure
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4. Die steuerliche Entwicklung
1. Allgemeines
Die Gesetze vom 21. Mai 1861 über die anderweite Regelung der Grundsteuer und die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, das Gesetz vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den neuen Provinzen und endlich das „Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Strassen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften“ vom 2. Juli 1875 (GS. Seite 561) waren von einschneidender Bedeutung für das wirtschaftliche Vermessungswesen gewesen und hatten die hohe Entwicklung veranlasst, auf Grund derer es in technischer Beziehung zum Muster für andere gleichartige Einrichtungen wurde.
Die Entwicklung fand ihren Abschluss durch die in der Fachwelt berühmt gewordenen Anweisungen, nämlich die Anweisung VIII für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters und die Anweisung IX für die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters vom 25. Oktober 1881. Durch sie wurden die Anforderungen, die bisher an die Ausführung der Vermessungen gestellt wurden, weiter gesteigert. Sie brachten die Methode der kleinsten Quadrate regelmäßig zur Anwendung. In ihnen war das gesamte Katastervermessungswesen nunmehr vollständig auf wissenschaftlicher Grundlage durchgebildet.
Diese beiden klassischen Anweisungen galten unverändert bis zum Erscheinen der Ergänzungs-Bestimmungen vom 1. Juni 1931. Sie hatten vom Jahre 14887 an auch Gültigkeit für die Landeskultur-Verwaltung. Der II. Teil der Anweisung VIII regelte auch die Behandlung der Auseinandersetzungs-Angelegenheiten, durch die eine grundsätzliche Erneuerung des Katasters herbeigeführt wurde. Außer den beiden Anweisungen VIII und IX erschien die Anweisung X betreffend die Einrichtung des Vermessungswesens bei Ausführung der Arbeiten behufs Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters vom 25. Oktober 1881.
Als Folge des Gesetzes vom 2. Juli 1875, welches die Aufstellung von Fluchtlinien- und Bebauungsplänen vorschrieb, wurde in Berlin eine Neumessung eingeleitet, mit deren Leitung der Katasterkontrolleur v. Hoegh aus Kiel am 18. Juli 1876 beauftragt wurde. Die umfangreiche Arbeit, die wegen der hohen Bodenwerte eine besonders sorgfältige Ausführung verlangte, wurde erst nach 23 Jahren im Jahre 1898 abgeschlossen. Die Urkarten wurden im Maßstab 1:250, die Übersichtskarte im Maßstab 1: 1'000 gefertigt. Von der Urkarte entstanden ungefähr 2'300, von der Übersichtskarte 167 Blätter. Mit der Übernahme der Arbeiten in das Kataster wurde am 1. Mai 1914 begonnen.
Am 1. April 1890 waren für die Neumessung 8 Landmesser, 33 Hilfsgeometer, 7 Eleven und zeitweilig 7 Hilfsarbeiter tätig.
2. Vermessung und Vermarkung
Auf vermessungstechnischem Gebiet neigt die allgemeine Entwicklung vom Steuerkataster zum Eigentumskataster und darüber hinaus zu einer möglichen allgemeinen Verwendbarkeit. Schon die Allgemeine Verfügung des Finanzministers vom 2. Juli 1880 – II. 3921 – (Mitteilungs- Heft 12 Seite 35) betreffend die Vermarkung der Messungspunkte und der Eigentumsgrenzen pp. führte dazu folgendes aus:
„Um den im Bereiche der Verwaltung des Grundsteuerkatasters zur Ausführung gelangenden Vermessungen die möglichst allgemeine Verwendbarkeit für die gewöhnlich vorkommenden Zwecke der Katasterverwaltung des Grundbuchwesens, der Grundstückzusammenlegungen, der Landesmeliorationen, der Eisenbahn-, Strassen- und Kanalbauten und dergleichen. dauernd zu sichern, insbesondere die Möglichkeit zu erstreben, diesen Vermessungen die Beweiskraft bezüglich des Laufes der Eigentumsgrenzen durch einen eventuell herbeizuführenden Akt der Gesetzgebung beizulegen, bedarf es der weiteren Vervollkommnung des Messungsverfahrens in Verbindung mit Maßnahmen, welche die Vermessungsergebnisse leichter als bisher dem allgemeinen Gebrauche der Behörden und des Publikums zugänglich machen.“
Trotz aller Bemühungen, die Katasterwerke technisch zu verbessern, sei es durch die Verwendung der anfallenden Einzelvermessungen, sei es durch neue Messungsmethoden, wies auch die Katasteranweisung VIII einen großen Mangel auf. Sie konnte sich nicht auf ein Grenzvermarkungs- und Feldbereinigungsgesetz stützen. Es fehlte in Preußen der gesetzliche Zwang für die Grundeigentümer, ihre Grenzen zu vermarken; er fehlte für die Gemeinden, ihre Gemarkungen zu bereinigen.
Insoweit Neuvermessungen erst stattgefunden hatten, und damit eine Grenzvermarkung im weitesten Sinne, war ein solcher Zwang nicht spürbar. Das Bedürfnis nach neuen Katasterunterlagen wurde jedoch immer reger, ohne dass es in ausreichendem Masse befriedigt werden konnte. Die Neuvermessungen aber, die 1876 wieder aufgenommen worden waren, kamen wieder bald zum Erliegen. Einmal waren es die Kosten, weswegen die Eigentümer die Neuvermessungen ablehnten, zum anderen war es die an sich bestehende Interesselosigkeit. Die Folge war, dass sich die Neuvermessungen im wesentlichen auf hochwertiges städtisches Gelände und auf landwirtschaftliche Zusammenlegungen und Gutsaufteilungen beschränkte.
War die Anordnung einer Neuvermessung davon abhängig gemacht, dass die Gemeinde die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Vermarkung der Gemeindegrenzen und der Eigentumsstücke übernahm, wie solches in der schon angezogenen allgemeinen Verfügung des Finanzministers vom 2. Juli 1880 zum Ausdruck kam, so fehlte es auch nicht an Hinweisen, dass die Grenzvermarkung aus Anlass von Fortschreibungsvermessungen von großer Bedeutung sei. Die ministerielle Verfügung vom 11. Dezember 1880 – II. 14287 – (Mitteilungs- Heft 13 Seite 13) führte dazu aus,
„dass die gute und dauerhafte Vermarkung der Eigentumsgrenzen und die Erhaltung derselben in neuerer Zeit wiederholt Gegenstand der eingehendsten Erwägung gewesen ist, danach aber dem Vorschlage der Königlichen Regierung, die Vermarkung bereits vermessener und katastrierter Grenzen ohne Zuziehung eines Feldmessers im Wege der Gesetzgebung zu verbieten, nicht zugestimmt werden kann, weil ein solches Verbot voraussichtlich undurchführbar sein würde. Im Regierungsbezirk Wiesbaden sind besondere Institutionen vorhanden, bestehend in Gemeindefeldgerichten, Feldgeschworenen und dergleichen mehr, welche jede Setzung von Grenzmarken zu beaufsichtigen und dir vorhandene Vermarkung bezüglich ihrer guten Erhaltung meistens unter Zuziehung von Feldmessern periodisch zu revidieren haben. Allein diese Institutionen sind schwerfällig und kostspielig und deshalb auch, wo sie bestehen, kaum exakt gehandhabt. Jedenfalls dürfte ihre allseitige Einführung, namentlich bei der Grundstückgestaltung, wie sie in den größten Teile des preußischen Staates besteht, kaum empfehlenswert sein. Dagegen ist es von großer Wichtigkeit, dass die Organe der Katasterverwaltung, namentlich bei der Ausführung der Fortschreibungsvermessungen und Katasterneumessungen, durch Belehrung der Grundbesitzer und Gemeindevorstände, sowie in sonstiger geeigneter Weise mit Nachdruck darauf hinwirken, dass der Erkenntnis der Vorteile einer den Umständen entsprechenden guten Grenzvermarkung Eingang verschafft und danach die letztere in möglicht weitem Umfange zur Ausführung gebracht wird.“
Über die Art der Grenzvermarkung ließ sich bereits das Allgemeine Landrecht im 1. Tei, XVII Titel, V. Abschnitt §§ 362, 363 und 367 aus, wonach die Grenzbezeichnung durch Steine usw. so beschaffen sein müsse, dass sie nicht leicht verrückt oder verdunkelt werden könne.
Vermarkungsgesetze hat es in Deutschland bis zum Erscheinen der Anweisung VIII in Preußen wohl nur vereinzelt gegeben.
Im übrigen wies die Anweisung II vom 31. März 1877 im § 11 ebenfalls auf die Vorteile einer festen Vermarkung und die Verpflichtung des Katasterkontrolleurs hin, „durch bereitwillige Anleitung zur zweckmäßigen Ausführung und durch hilfreiche Ausgleichung von Grenzdifferenzen mitzuwirken“.
3. Katasterbüros und
Diensteinkommen der Katasterkontrolleure
Eine besondere Belastung mit Steuerarbeiten nach der Aufstellung des neuen Katasters brachte erst das Jahr 1880, in welches die erste Gebäudesteuerrevision fiel. Im übrigen traten im folgenden Jahrzehnt keine Veränderungen auf, die von einschneidender Bedeutung für die Katasterverwaltung waren. Sie konnte sich damit umsomehr ihren Aufgaben widmen und Lücken und Mängel des Katasters beheben.
Die bisherige Geschäftsanweisung (VI) für die Katasterverwaltung bei den Königlichen Regierungen vom 31. März 1877 wurde durch die neue Anweisung vom 20. März 1888 ersetzt. Nach ihr konnte ein zweiter Katasterinspektor als technischer Hilfsarbeiter bestellt werden. Das Katasterbüro bestand beamtenmäßig unter der Leitung des Katasterinspektors aus Katastersekretären, Katasterassistenten, Landmessern, Katasterzeichnern und Katasterhilfszeichner. Assistenten wurden später nicht mehr ernannt. Die Katastersekretäre erhielten 1913 die Dienstbezeichnung „Regierungslandmesser“. Durch die am 1. April 1887 in Kraft getretene anderweite Organisation der Katasterbüros der Regierungen wurden die Stellen der Katastersupernumerare durch die Erlasse vom 16. Januar und 26. März 1888 in Stelen für Katasterlandmesser umgewandelt.
Die Allgemeine Verfügung des Finanzministers vom 15. März 1890 – II. 3091 – (Mitteilungs- Heft 24 Seite 89) betreffend die anderweite Regelung des Diensteinkommens der Katasterkontrolleure brachte die bisherigen Einnahmen aus den aufkommenden Gebühren in Fortfall. Dafür wurden die Besoldungen nach Maßgabe des Etats erhöht, die Amtskostenvergütungen anderweit geregelt und einzelnen Katasterämtern mit umfangreicherem Geschäftsbetrieb je ein Katasterzeichner für Rechnungen der Staatskasse beigegeben, nachdem die ersten Katasterzeichnerstellen bei den Regierungen im Jahre 1888 eingerichtet worden waren. Diese Änderungen waren in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 4. Februar 1892, an der auch der Abgeordnete Sombart teilnahm, eingehend im Zusammenhang mit der 2. Beratung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats für 1890/91 behandelt worden.
Die bei den Katasterämtern anzustellenden Katasterzeichner waren zuvor als dauernde Hilfsarbeiter der Katasterbüros der Regierungen tätig gewesen. Die Katasterzeichner wurden nach den Vorschriften über die Prüfung der Bewerber um Katasterzeichnerstellen vom 20. März 1888 geprüft.
Nach § 13 der Verfügung vom 15. März 1890 erhielt der Katasterkontrolleur als Ersatz für die mit dem Betriebe seiner Amtsverwaltung verbundenen Auslagen
Die Bemessung der festen Amtskostenentschädigung unterlag nach § 14 der Feststellung durch den Finanzminister und war jederzeit widerruflich.
Die Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur festen Amtskostenentschädigung konnte stattfinden, wenn die Amtsgeschäfte ungewöhnlich umfangreich waren und die dem Katasterkontrolleur nach § 13 (1-4) zugeflossenen Bezüge in ihrer Gesamtheit für die mit der Amtsverwaltung des Katasterkontrolleurs verbundenen Auslagen „ungeachtet seiner fleißigen und umsichtigen persönlichen Beteiligung an der unmittelbaren Ausführung der Amtsgeschäfte nachweisbar einen ausreichenden Ersatz nicht darbietet“.
Außerdem konnte die Bewilligung eines einmaligen Zuschusses erfolgen, wenn der Katasterkontrolleur bei größeren Vermessungen durch Mitnahme eines Privatgehilfen oder in anderer Weise eine wesentliche Abkürzung der Feldarbeitszeit und hierdurch eine Ersparnis an Reisekosten-Zuschüssen und Tagelohnvergütungen herbeigeführt hatte.
Die Zuschussbewilligung erfolgte durch die Regierung. Diese konnte zu dem Zweck über einen jährlichen Gesamtbetrag verfügen, welcher sich nach der Zahl der Katasterämter ihres Bezirks und dem Durchschnittssatze von 100 Mark jährlich für jedes Amt berechnete. reichte der Betrag nicht aus, so konnte beim Finanzminister die Bewilligung eines weiteren Zuschusses für die betreffenden Katasterkontrolleure beantragt werden.
Der § 21 schrieb die Führung eines Tagebuches sowohl für die Katasterkontrolleure als auch für die Katasterzeichner und die Privatgehilfen vor.
Zur etatsmäßigen Anstellung als Katasterkontrolleur unterlagen die Katasterassistenten und Katasterlandmesser der Prüfungsordnung für die Katasterbeamten vom 17. Dezember 1892.
4. Die steuerliche
Entwicklung
Das Grundsteuergesetz von 1861 sah keine Grundsteuerrevision vor. Mit der Zeit kamen Stimmen auf, die das System der Parzellenbesteuerung für veraltet erklärten und statt ihrer einen Betriebs-Besteuerung für die Landwirtschaft forderten, bei welcher die einzelnen Teile des bäuerlichen Besitzes eine Einheit bildeten. Möglicherweise war auch von einer Grundsteuerrevision abgesehen worden, weil man dem Grundsteuergesetz keine lange Lebensdauer gab. Dafür spricht der schnelle Strukturwandel und damit die ebenso schnelle Veränderung der Grundsteuerreinerträge durch Industrialisierung und Eisenbahnbau, dagegen der Kostenaufwand und die riesige Arbeitsleistung zu ihrer Veranlagung.
Günstiger sahen die Dinge bei der Gebäudesteuer aus, für die alle fünfzehn Jahre eine Revision vorgesehen war. Auch hier bestand eine Ungleichheit. Sie ergab sich hauptsächlich aus der Vorzugsbehandlung der Gebäude auf dem „Platten Lande“ und dem günstigen Steuersatz von 2% für gewerbliche Gebäude gegenüber einem Steuersatz von 4% für Wohngebäude. Überdies betrug die Grundsteuer 8% vom Reinertrage, die Gebäudesteuer 4% vom Bruttoertrage. Eine gerechte Verteilung der Staatsabgaben auf alle Bürger im richtigen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen war nicht erzielt worden.
Schon in der Sitzung des Herrenhauses am 23. März 1886 war der Beschluss gefasst worden, der Regierung eine Neuregelung der Grund- und Gebäudesteuer zu empfehlen in der Erwägung, „dass sich die Aufhebung der Grund- und Gebäudesteuer zwar nicht empfiehlt, dass dagegen die Überweisung der vollen Grund- und Gebäudesteuer an die Kreise bezw. die Gemeinden ein dringendes Bedürfnis sei und eine wesentliche Verbesserung der Staats- und Kommunalsteuersystems herbeizuführen geeignet sei, in fernerer Erwägung, dass die königliche Staatsregierung ihre Bereitwilligkeit kundgegeben hat, eine solche Überweisung eintreten zu lassen, sobald Ersatz für den entstandenen Ausfall dem Staate gegeben ist und in endlicher Erwägung, dass das Bestreben der Staatsregierung, dessen Ersatz durch ergiebigere Amtsgestaltung des Systems der indirekten Steuer zu schaffen, volle Billigkeit verdiene“.
Es wurde auf die Beseitigung der Grundsteuer als Staatssteuer hingearbeitet, welche sich eine vielseitige Feindschaft zugezogen hatte. Sie sei unbillig, so führte man aus, „weil sie ohne Rücksicht gezahlt werden muss auf die Einnahme des Censiten aus dem Steuerobjekt und weil diese Einnahme selbst auch noch von der Einkommensteuer getroffen wird“. „Ferner“, so argumentierte man, „sei die Grundsteuer aufgebaut auf der Voraussetzung des Grundsteuerreinertrages, einer Größe, die man nur angenommen und konstruiert habe, ohne dass eine solche in Tatsache vorhanden wäre“. Der Regierungskommissar, Generalinspektor des Katasters Gauß, erklärte zugleich im Namen der Staatsregierung, dass diese das Ziel verfolgte, den kommunalen Verbänden die Einnahmen aus der Grund- und Gebäudesteuer zu überweisen, und den lebhaften Wunsch habe, dass die Erreichung dieses Zieles ermöglicht werde.
Im Staatshaushalt für 1888/89 betrug die Einnahme an Grund- und Gebäudesteuer mit 70'865'000 Mark 5,4% der Gesamteinnahmen von 1'316'717'307 Mark. In Anbetracht dieses an sich geringen Betrages, den die Grund- und Gebäudesteuer im Verhältnis zur Gesamteinnahme ausmachte, war es nicht verwunderlich, dass die Forderung im Abgeordnetenhaus erhoben wurde, auf die Einnahme für den Staat zu verzichten und die Steuer den Gemeinden zu überweisen.
Über die Grundsteuer nach dem Reinertrag hatte Fürst Bismarck sich in einer Rede am 4. Februar 1881 vor dem Abgeordnetenhaus wie folgt geäußert:
„Ich halte die Grundsteuer für einen ungerechten Maßstab für Zuschläge. Die Auflegung der Grundsteuer war meines Erachtens eine große Ungerechtigkeit. Ich bin auch dagegen gewesen und habe auf den Wunsch meines höchsten Herrn, ich möchte im Herrenhause sprechen, es abgelehnt und gesagt:
ich kann es dulden, aber nicht dafür stimmen. Diese Ungerechtigkeit ist 18 Jahre her, und es ist schwer, sie wieder gut zu machen, ohne eine neue Ungerechtigkeit zu begehen. Wohl aber ist mein Streben dahin zu wirken, dass die Grundsteuererhebung nicht ferner als Maßstab für die Zuschläge der Kommunalsteuer bildet.“
Nur 30 Jahre hat sich die Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer behaupten können. Ihre erstmals beherrschende Stellung im Staatshaushalt verlor die mit wachsender Bevölkerung und deren zunehmenden Wohlstand an die Einkommensteuer. Dieser Umstand und auch die Möglichkeit, der Grundsteuer anhaftende Mängel durch örtliche Anpassung zu mildern und auszugleichen, führten zu dem Gedanken, sie im Rahmen eines Finanzausgleichs zwischen Staat und Gemeinden diesen zu überlassen, und führten damit auch zu einer Steuerreform, zur Miquelschen Finanzreform.