Kontrollrat
Gesetz Nr. 46
betreffend die
Auflösung Preußens
vom 25. Februar 1947
Der Staat Preußen, der seit jeher Träger des Militarismus und der Reaktion in Deutschland gewesen ist, hat in Wirklichkeit zum bestehen aufgehört.
Geleitet von dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit der Völker und erfüllt von dem Wunsche, die weitere Wiederherstellung des politischen Lebens in Deutschland auf demokratischer Grundlage zu sichern, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Artikel I. Der Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachgeordneten Behörden werden hiermit aufgelöst.
Artikel II. Die Gebiete, die ein Teil des Staates Preußen waren und die gegenwärtig der Oberhoheit des Kontrollrats unterstehen, sollen die Rechtsstellung von Ländern erhalten oder Ländern einverleibt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen jeder Abänderung und anderen Anordnung, welche die Alliierte Kontrollbehörde verfügen oder die zukünftige Verfassung festsetzen sollte.
Artikel III. Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen sollen auf die beteiligten Länder übertragen werden, vorbehaltlich etwaiger Abkommen, die sich als notwendig herausstellen sollten und von der Alliierten Kontrollbehörde getroffen werden.
Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
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Ausgefertigt in Berlin am 25. Februar 1947
P. Koenig, Armeegeneral
V. Sokolovsky, Marschall der Sowjetunion
Lucius D. Clay, Generalleutnant,
in Vertretung von Josef T. McNarney, General
B. H. Robertson, Generalleutnant,
in Vertretung von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force
Quelle: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S.
89f.
Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947
S. 68
© 16. Februar 2001 / 28. Mai 2002