Chronologisches Verzeichnis des Monats Mai 1808

 

 

02. Mai 1808

Decret, wodurch ein General-Liquidator der öffentlichen Schuld eingesetzt wird.

 

 

02. Mai 1808

Decret, die Liquidation der Schulden der ehemaligen Verwaltungs-Bezirke

und der Gemeinden betreffend.

 

 

02. Mai 1808

Decret, welches eine Verordnung für den innern und auswärtigen Handel der ehemaligen Preußischen Provinzen, und einen Tarif der Accise-Gefälle enthält.

 

 

07. Mai 1808

Decret, die Eintheilung der Stadt Braunschweig in drei Cantons betreffend.

 

 

10. Mai 1808

Decret, welches die den Mitgliedern der Stände für Reise- und Aufenthalts-Kosten

während der Dauer ihrer Versammlung bewilligte Entschädigung bestimmt.

 

 

14. Mai 1808

Decret, welches den Tag bestimmt, an welchem die Mitglieder der Stände

sich zu Cassel befinden müssen.

 

 

18. Mai 1808

Decret, welches die Eintheilung derjenigen Cantons des Distriktes Bielefeld, im Weser-Departement, enthält, in welchem zwei Municipalitäten seyn sollen.

 

 

19. Mai 1808

Decret, wodurch auf zwei Monate der Accise- und zollfrei Eingang des Rockens,

Weizens und Hafers in das Elbe-Departement verstattet wird.

 

 

29. Mai 1808

Decret, die Wahlen des Weser-Departement betreffend.

 

 

 

 

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Königliches Decret, wodurch ein General-Liquidator der öffentlichen Schuld eingesetzt wird.

(Siehe: 1) den 7ten Artikel des Gesetzes vom 14ten Julius 1808, wodurch eine Schuldentilgungscasse unter der Direction des General-Liquidators der öffentlichen Schuld errichtet wird;

2) ein Decret vom17ten November 1808, wodurch die Bestimmung der Tilgungscasse näher angegeben wird;

3) ein Decret vom 22. Januar 1809, welches die Einzahlung der Forderungen und Einkünfte der ehemaligen Zünfte in die Tilgungscasse, welche mit der Berichtigung ihrer Schulden beauftragt ist, verordnet;

4) ein Decret vom 18sten Junius 1809, welches die Tilgungscasse ermächtigt, vom 1ten Julius an, die Interessen der Capitalien in gangbaren Münzen, und zu dem, in den Decreten vom 11ten Januar und 16ten April 1808 festgesetzten, Werthe zu empfangen;

5) das Decret vom 17ten August 1809, welches für eine Staatsschuld die gerichtlich niedergelegten und Pupillen-Gelder erklärt, die in den Jahren 1806 und 1807 aus den öffentlichen Cassen in die der französischen Armee gezahlt sind; und

6) das Decret vom 20ten Februar 1810, wodurch verordnet wird, dass die aus dem Verkaufe der Domanial-Häuser und anderen Gebäude gelöste Summen in die Tilgungscasse eingelegt werden sollen)

Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, in Erwägung, dass fast alle Theile Unseres Königreichs mehr oder weniger mit alten Schulden belastet sind, welche theils auf eine gesetzmäßige Art von den Landesherren, denen Wir in der Regierung gefolgt, oder durch die Landstände, auf den Credit des Landes contrahiert worden sind;

dass die Tilgung dieser Schulden und die Bezahlung der Zinsen sich seit dem Anfange des letzten Krieges in Stockung befinden, und dass diese Stockung nicht nur dem Geld-Umlaufe, sondern auch dem Interesse einer großen Anzahl Unserer Unterthanen, die Gläubiger des Staates sind, nachteilig ist;

auf den Bericht Unseres provisorischen Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes;

nach Anhörung Unseres Staatsrathes; verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Es soll ein General-Liquidator der öffentlichen Schuld bestellt werden, welcher unter der Aufsicht Unseres Finanz-Ministers mit der Liquidation der öffentlichen Schuld beauftrag ist, und der zu diesem Behufe, durch die Präfekten und die besonderen Liquidatoren, sofort alle nöthigen Erkundigungen einzuziehen hat, um den Schuldenbetrag jeder vormaligen Provinzial- und Landes-Verwaltung zu beurkunden.

 

Art. 2. Unter dieser öffentlichen Schuld sind alle Schulden zu verstehen, die vormals auf eine gesetzliche und verfassungsmäßige Art, entweder von den vormaligen Landesherren, oder von den Ständen jedes Landes, oder endlich von den letztern allein, auf den Landescredit contrahiert worden sind.

 

Art. 3. Desgleichen sind die auf die Domänen hypothecirten Schulden unter der öffentlichen Schuld begriffen.

 

Art. 4. Alle diejenigen Schulden sind nicht als öffentliche oder Staatsschulden zu betrachten, und nicht in der Hauptschuld Unseres Königreichs mit einbegriffen, welche von den Gemeinden zur Bestreitung der Durchmarsch- und Aufenthalts-Kosten der Truppen, oder sonstiger durch die Begebenheiten des Krieges veranlassten Local-Lasten, contrahiert worden sind. Diese Schulden, von welcher Beschaffenheit und welchem Ursprunge sie auch seyn mögen, sind, zufolge Unseres Königlichen Decrets vom heutigen Tage, nur als Schulden der Bezirke und Gemeinden anzusehen, und fallen dieser zur Last.

 

Art. 5. Es sollen zwei besondere Liquidatoren für jede der vormaligen Provinzen, welche Unser Königreich bilden, bestellt werden.

Der eine von ihnen soll aus den Mitgliedern der vormaligen Landstände und der andere, wo möglich, aus den vormaligen Verwaltungsbehörden und vorzugsweise, aus denjenigen, welche ehemals mit den auf die Landesschulden Bezug habenden Geschäften beauftragt gewesen sind, gewählt werden.

 

Art. 6.Sie sind beauftragt, gemeinschaftlich mit den Präfekten, die genauesten Erkundigungen über die Beschaffenheit, dem Ursprung und die Gültigkeit der Schulden, wie auch über deren Hauptbetrag, den Capital- und Zinsen-Rückstand, einzuziehen. Dies Arbeit muss bis zum 11ten Junius dieses Jahres so weit beendigt seyn, dass die vorgeschriebene Trennung geschehen und der summarische Betrag des Ganzen in Gelde bestimmt werden kann, und das Resultat derselben dem General-Liquidator vor dem 6ten Junius des laufenden Jahres zugefertigt werden.

 

Art. 7. Jeder Special-Liquidator correspondirt über alle, seine Geschäfte betreffenden, Gegenstände mit dem General-Liquidator der öffentlichen Schuld, welcher alle vierzehn Tage einen ausführlichen Bericht über den Fortgang seiner Arbeiten an Unsern Finanz-Minister abzustatten, und dessen Befehle über die Leitung seiner Geschäfte einzuholen hat.

 

Art. 8. Die besonderen Liquidatoren sind zur gleichen Zeit beauftragt:

1.       die Gelder aufzusuchen, welche bis jetzt zur Bezahlung der Interessen der öffentlichen Schuld bestimmt waren;

2.       den Zustand der Cassen zu untersuchen, worin diese Gelder eingeliefert worden;

3.       den rückständigen Zinsenbetrag, welchen der Staat schuldig ist, zu beurkunden.

Sie haben dem General-Liquidator hiervon eine genaue Nachweisung, mit den von ihnen nöthig erachteten Bemerkungen begleitet, zuzustellen.

 

Art. 9. Nachdem diese Arbeit von dem General-Liquidator geprüft worden, hat derselbe sofort seinen Bericht an Unsern Finanz-Minister abzustatten und ihm die Maßregeln vorzuschlagen, welche zur Sicherung der Bezahlung der Zinsen von der öffentlichen Schuld, zu nehmen sind.

 

Art. 10. Sobald die besondern Liquidatoren in der vorgeschriebenen Zeit beendigt sind, hat der General-Liquidator solche in eine Haupt-Übersicht zu bringen, welche Uns durch Unsern Finanz-Minister vorzulegen ist, damit über die zu treffenden Maßregeln das Weitere bestimmt werden kann, um nach und nach die Tilgung der öffentlichen Schuld zu bewirken.

 

Art. 11. Unser Minister der Finanzen, des Handels und des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, die Liquidatoren der Schulden der ehemaligen

Verwaltungs-Bezirke und der Gemeinden betreffend.

Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, in Erwägung, dass in mehreren Theilen Unseres Königreichs eigentliche Gemeinde- und Localausgaben von des Landes-Cassen bezahlt und vorgeschossen worden sind, denen solche nicht zur Last bleiben können;

in Erwägung, dass die gegenwärtige Gebiets-Eintheilung die Trennung dieser Ausgaben und der Gemeinde-Schulden dringend erheischt, und dass deren Liquidation zugleich mit der Liquidation der Schulden Unseres Königreichs vorgenommen werden muss;

in der Absicht endlich, die Vertheilung dieser Schulden auf eine Art anzuordnen, welche zu gleicher Zeit das Interesse der Gläubiger mit dem der Gemeinden verbindet;

nach Ansicht des 4ten Artikels Unseres Decrets vom heutigen Tage, die Liquidation der öffentlichen Schuld betreffend;

auf den Bericht Unseres Minister der Finanzen, des Handels und des Schatzes,

nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

verordnet und verordnen:

 

Art. 1. In Gemässheit des 4ten Artikels Unseres Decrets vom heutigen Tage, die Schulden-Liquidation betreffend, sind nicht als Staatsschulden anzusehen und fallen den Gemeinden zur Last alle Anleihen, welche, um die, durch den Durchmarsch und Aufenthalt der Truppen verursachten, Kosten damit zu bestreiten, gemacht sind.

 

Art. 2. Unter der Benennung: Localausgaben, sind alle diejenigen begriffen, die nicht zufolge allgemeiner dem ganzen bisherigen Lande oder der Provinz durch die competenten Behörden gethanen Forderungen oder darin ausgeschriebenen Requisitionen geleistet worden sind; nämlich

1.       die zur Verpflegung der Truppen an die Einwohner der an den Militärstrassen gelegenen Gemeinden bewilligten Entschädigungen;

2.       die Ausgaben zur Unterhaltung der Hospitäler, und

3.       diejenigen, welche durch den Dienst in den Etappen-Örtern verursacht worden.

Dem zufolge sollen diese Ausgaben vertheilt werden und bleiben der Totalität der Gemeinden zur Last, die den Bezirk der vormaligen Verwaltungen bildeten.

 

Art. 3. In den Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind nicht mit einbegriffen und bleiben daher jeder Gemeinde insbesondere zur Last:

1.       überhaupt alle Kosten wegen der Militär-Transporte;

2.       die durch den Durchmarsch selbst veranlassten besonderen Requisitionen.

 

Art. 4. Die Liquidatoren der öffentlichen Schuld sind ebenfalls mit der Liquidation und Berichtigung der Ausgaben dieser Gattung, nach den ihnen zu ertheilenden Instructionen, beauftragt. Sie haben sich zu dem Ende die Acten, Register und Rechnungsbücher der vormaligen Verwaltungsbehörden vorlegen zu lassen, um die Beschaffenheit und en Betrag der obenbemerkten Ausgaben bewahrheiten zu können.

 

Art. 5. Sie haben ein zweifaches Verzeichnis für die beiden Classen dieser Schulden zu verfertigen, nämlich eins für diejenigen Schulden, welche dem ganzen Bezirke zur Last bleiben, und ein zweites für die Lasten, deren Tilgung jeder Gemeinde insbesondere und allein obliegt.

 

Art. 6. Wenn dieses doppelte Geschäft geschehen ist, so haben die Liquidatoren die Verzeichnisse der eigentlichen Gemeinde-Schulden an die Präfekten abzugeben, welche alle ihnen zweckdienlich scheinenden Maßregeln zu nehmen haben, um das Interesse der Gemeinden mit dem der Gläubiger zu vereinigen.

 

Art. 7. Die Schulden, welche den ehemaligen Verwaltungs-Bezirken zur Last bleiben, sollen durch die Liquidatoren, gemeinschaftlich mit den Präfekten bestimmt werden, und zwar im arithmetischen Verhältnisse der ganzen Bevölkerung des vormaligen Bezirks und nach Vergleichung mit der Bevölkerung der Gemeinden, welche durch die neue Gebiets-Eintheilung davon getrennt werden. Die Summen, welche die genannten Gemeinden zu bezahlen haben, sollen den besondern Lasten des neuen Bezirks zugesetzt werden.

 

Art. 8. Nach Beendigung dieser Arbeit haben die Präfekten gemeinschaftlich mit den Liquidatoren Unserem Finanz-Minister darüber Bericht zu erstatten, und ihm zugleich die Verzeichnisse und die Protocolle, worauf jene gegründet sind, vorzulegen.

 

Art. 9. Da es den mehrgedachten Bezirken unmöglich fällt, die aus den oben erwähnten Lasten entspringenden Verbindlichkeiten auf einmal zu erfüllen, und dieses nur nach und nach geschehen kann, so behalten Wir Uns vor, durch ein anderweites Decret, über diesen Punkt zu entscheiden.

 

Art. 10. Unser Minister der Finanzen, des Handels und des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches eine Verordnung für den innern und auswärtigen Handel der ehemaligen Preußischen Provinzen, und einen Tarif der Accise-Gefälle enthält.

Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon. etc.

haben, in Erwägung, dass durch die Abtretung der in Gefolge des Tilsiter Friedensschlusses dem Königreiche Westphalen einverleibten, auf dem linken Elbe-Ufer gelegenen, ehemaligen preußischen Provinzen zwischen diesen und denen des rechten Ufers, in deren Besitze Seine Majestät der König von Preußen geblieben ist, neue Handelsverhältnisse entstanden sind, und das bisherige Interesse sich verändert hat;

dass in Ansehung der diesseits und jenseits der Weser gelegenen ehemaligen preußischen Provinzen zwei ganz verschiedene Accise-Systeme bestehen, und es nothwendig ist, die Entrichtung der Gefälle und die Verbote, welche noch an den vorigen Gränzen der ehemaligen westphälischen Provinzen Statt finden, aufzuheben; dass, so lange bis die indirecten Abgaben nach einem dem Vortheile Unserer Unterthanen und dem Wohle Unserer Staaten angemessenen Systeme definitiv organisiert sind, dafür gesorgt werden muss, dass alle Lebensmittel und Erzeugnisse des Landes frei darin circulieren, unbeschadet jedoch der Abgaben, welche unumgänglich beibehalten werden müssen, um gegenseitig die örtliche Industrie der verschiedenen Departements zu befördern;

in der Absicht, soviel es in Unserer Macht steht, die Vereinigung und Annäherung aller Theile Unserer Staaten zu befördern;

auf den Bericht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes;

nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Vorläufig und bis zur endlichen Organisation der in Unseren Staaten zu erhebenden indirecten Abgaben, sollen die jenseits der Weser gelegenen ehemaligen preußischen Provinzen alle ihre Erzeugnisse, von welcher Art sie seyn mögen, sie seyen Consumations-Artikel, rohe oder verarbeitete Producte, in allen andern Theilen Unseres Königreichs aus- und einführen können.

 

Art. 2. Der Ursprung der obigen Waaren soll in den Accise-Ämtern von den Eigenthümern vermittelst einer Bescheinigung des Maire der Gemeinde, woher die Waaren kommen, nachgewiesen werden, worin derselbe beurkundet, dass sie einheimisch und im Westphälischen erzeugt sind.

 

Art. 3. Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten rohen Stoffe und verarbeiteten oder Consumations-Gegenstände sollen allgemein der Entrichtung einer Accise von 22 14/30 Centimes (1 ½  guten Groschen) auf 3 Francs 65 ¼ Centimes(1 Thaler) des Werths der Waaren unterworfen seyn, und diese Abgabe soll von dem Accise-Amte des Bestimmungsortes erhoben werden.

 

Art. 4. Im Fall die Accise-Gefälle, welche gegenwärtig in den ehemaligen preußischen Provinzen davon erhoben werden, geringer als der in dem obigen 3ten Artikel erwähnte Satz seyn sollten, sollen die Waaren nur den schon bestehenden Abgaben unterworfen seyn, und die Erhebung soll nur in derselben Art, wie sie bisher geschah, statt haben.

 

Art. 5. Alle Gegenstände und Waaren überhaupt, welche aus den auf dem rechten Elbe-Ufer gelegenen preußischen Provinzen eingeführt werden, sollen einer Abgabe von 30 14/32 Centimes (2 gute Groschen) auf 3 Francs 65 ¼  Centimes (1 Thaler) des Werths, ohne Ausnahme, und ohne Rücksicht des in Ansehung derselben jetzt bestehenden Accise-Satzes, unterworfen seyn.

 

Art. 6. Durch das gegenwärtige Decret sind die in Ansehung der Weine bestehenden Abgaben und Sätze nicht aufgehoben; es soll aber keine Accise von denjenigen Weinen vergütet werden dürfen, welche von dem linken Elbe-Ufer nach dem rechten versandt werden.

 

Art. 7. Insbesondere sind der Entrichtung der weiter unten bestimmten Accise-Sätze, außer der Abgabe, welche nach dem 3ten Artikel für die Einfuhr aus den dem Königreiche Westphalen einverleibten ehemaligen preußischen Provinzen entrichtet werden muss, die nachfolgenden Gegenstände unterworfen, sie mögen aus dem Auslande oder aus den übrigen Provinzen des Königreiches kommen, nämlich:

1.       die Liqueurs und ausländischen gebrannten Wasser sollen von dem Berliner Quartier 45 31/32 Centimes (3 gute Groschen) entrichten;

2.       von dem einheimischen oder fremden Taback, es sey in Blättern oder verarbeitet, Schnupf- oder Rauchtaback, soll die Accise nach dem für die ehemaligen Provinzen Hildesheim und Eichsfeld am 23ten Mai 1804 festgesetzten Tarif entrichtet werden;

3.       der Caffée soll von dem Pfunde 15 7/16 Centimes (1 guten Groschen) entrichten.

 

Art. 8. Der fremde raffinierte Zucker soll bei der Einfuhr in die, im gegenwärtigen Decrete bezeichneten, ehemaligen preußischen Provinzen 10 Francs 95 ¾ Centimes (3 Reichsthaler) von 105 10/13 Pfund (1 Berliner Centner) entrichten, der fremde Syrup 2 Francs 43 ½ Centimes (15 gute Groschen).

 

Art. 9. In so fern die Vorschriften der, in den verschiedenen Theilen Unseres Königreiches bestehenden, Gesetze, Tarifs, Accise- und Zollverordnungen mit denen des gegenwärtigen Decrets im Widerspruche stehen, sind und bleiben sie aufgehoben.

 

Art. 10. Unser Minister der Finanzen, des Handels und des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, die Eintheilung der Stadt Braunschweig in drei Cantons betreffend.

Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am 7ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 16ten März, welches verordnet, dass die Stadt Braunschweig in drei Cantons, oder Friedens-Gerichts-Bezirke, abgetheilt werden soll;

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten.

verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Die drei Friedens-Gerichts-Bezirke der Stadt Braunschweig sollen in Gemässheit der Eintheilung, welche in dem, dem gegenwärtigen Decrete beigefügten, Grundrisse angenommen worden ist, gebildet und begränzt seyn

 

Art. 2. Der gelb gezeichnete Theil der Stadt heißt der Nord-Canton, und begreift den ganzen nördlichen Theil der Stadt, welcher gränzt: gegen Süden an die Nord-Seite der Lengen-Dammstrasse, und zwar, indem man von der Münz-Brücke bis zur Stoben-Brücke, von der Stoben-Brücke längs der Ocker, bis zu dem Hause No. 2162, von dem Hause No. 2162 bis zu dem Hause No. 2237, der Friesenstrasse gegenüber, geht, alles dasjenige mit eingeschlossen, welches zu den Häusern gehört, deren Nummer geringer ist, so dass die nördliche Gränze an das Steinthor stößt; gegen Westen an die Ostseite aller der Strassen, welche sich zwischen der Münz-Brücke und den Gränzen des Dorfes Veltenhof befinden, indem man der Ocker von der Münz-Brücke an bis zum Ruhseitgenplatz, denselben mit eingeschlossen, folgt, und dann durch die kleine Marstall-Strasse, die Höhe, die Reichen-Strasse, den Rennstoben an den Ufern der Ocker und des Mühlen-Canals, bis zum Stadtgraben und dann wieder an den Ufern der Ocker hinunter bis nach Veltenhof, fortgeht.

Der blau gezeichnete Theil der Stadt heißt der Süd-Canton, und begreift den ganzen südlichen Theil der Stadt, welcher gegen Norden an die Südseite der, zwischen dem Hohenthore und dem Steinthore gelegenen, Strassen gränzt, indem man durch die Sonnenstrasse der Länge nach, über den Alten Stadtmarkt, den Kohlmarkt, durch die Strasse Imhutfiltern, und die Lange-Dammstrasse bis zur Stobenbrücke, von der Stobenbrücke längs der Ocker bis zu den Remisen, von den Remisen bis zu dem Hause No. 2238, von dem Hause 2238 bis zu dem Hause 2264, und von diesem über den Steinthorplatz bis zum Thore gleichen Namens geht.

Der roth gezeichnete Theil der Stadt heißt der West-Canton, und begreift den ganzen westlichen Theil der Stadt, welcher gränzt: gegen Süden an die Nordseite der, zwischen dem Hohenthore und der Münz-Brücke gelegenen Strassen, indem man durch die Sonnenstrasse der Länge nach, über den Alten Stadtmarkt, den Kohlmarkt, durch die Strasse Imhutfiltern und die Lange-Dammstrasse geht; gegen Osten an die Westseite der, zwischen Münz-Brücke und den Gränzen des Dorfes Veltenhof gelegenen Strassen, indem man an der Ocker hinunter bis zum Alten Mosthaus, über den Ruhseitgenplatz, durch die Kleine-Marstallstrasse, die Höhe, die Reichenstrasse, den Rennstoben, an den Ufern der Ocker und des Mühlen-Canals bis zum Stadtgraben, und dann wieder, an den Ufern der Ocker hinunter, bis nach Veltenhof, geht.

 

Art. 3. Ein ähnlicher, von Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten visierter. Grundriss soll in dem Archive der Mairie der Stadt Braunschweig niedergelegt und aufbewahrt werden.

 

Art. 4. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches den Mitgliedern der Stände für Reise- und Aufenthalts-Kosten während der Dauer ihrer Versammlung bewilligte Entschädigung bestimmt.

Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am 10ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf die Uns gemachten Vorstellungen, dass der größte Theil derjenigen Personen, welche zu Mitgliedern der Stände bereits ernannt sind oder noch ernannt werden möchten, nach Unserer Stadt Cassel, wohin sie zusammen berufen worden, sich nicht begeben und daselbst während der Dauer der Sitzung aufhalten können, ohne dass ihnen eine Entschädigung, welche die hohen Miethpreise und die Theuerung aller nothwendigen Lebensbedürfnisse, so wie die Beschränktheit ihrer Vermögens-Umstände durchaus unvermeidlich machen, bewilligt werde;

in Erwägung, dass der 29te Artikel der Verfassungs-Urkunde vom 15ten November 1807, wodurch bestimmt wird, dass die Mitglieder der Stände keinen Gehalt bekommen sollen, nur den Zweck haben kann, einen jährlichen von dem Zeitpunkte und der Dauer der Sitzung unabhängigen Gehalt auszuschließen, und zu verhindern, dass das ehrenvolle Amt, seine Mitbürger zu vertreten, nicht als einen Gewinn bringende Stelle angesehen und gesucht werde; dass es ungerecht ist, außer der Aufopferung der Zeit und Abhaltung von Geschäften, noch von denjenigen, die hierzu berufen sind, eine Ausgabe zu verlangen, welche mehreren unter ihnen beschwerlich fallen könnte; dass endlich der wahre Sinn der Verfassungs-Urkunde am besten erreicht wird, wenn man ohne den Ständen irgend einen Gewinn zu verschaffen, sie doch gegen jeden Verlust sicher stellt;

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;

nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Einem jeden Mitgliede der Stände sollen für jeden Tag achtzehn Francs, als Entschädigung während der Dauer der Sitzung, ausbezahlt werden.

 

Art. 2. Einem jeden Mitglied der Stände wird gleichfalls eine tägliche Entschädigung von achtzehn Francs für ihre Reisekosten bewilligt, nämlich: den Mitgliedern der Stände aus dem Fulda- und Leine-Departement, mit Ausschluss derjenigen, welche zu Cassel wohnen, für vier Tage zur Her- und Rückreise; denen aus dem Harz-Departement, für sechs Tage; denen aus dem Ocker- Saale- und Werra-Departement, für acht Tage; denen aus dem Weser-Departement für neun Tage, und denen aus dem Elbe-Departement für zehn Tage.

 

Art. 3. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches den Tag bestimmt, an welchem die Mitglieder

der Stände sich zu Cassel befinden müssen.

Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am 14ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben verordnet und verordnen:

Alle diejenigen, welche durch die Departements-Collegien zu Ständen des Königreichs ernannt worden sind, haben sich am 12ten des bevorstehenden Monats Junius in Unserer Stadt Cassel einzufinden.

Wir werden durch ein anderweites Decret den Tag, an welchem Wir ihre Sitzung eröffnen werden, bekannt machen.

Das gegenwärtige Decret soll in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches die Eintheilung derjenigen Cantons des Districtes Bielefeld,

im Weser-Departement, enthält, in denen zwei Municipalitäten seyn sollen.

Im Pallaste zu Braunschweig, am 18ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht des 3ten Artikels Unseres Decrets vom letztverflossenen 18ten April, welches verordnet, dass zwei Municipalitäten in den Cantons Bünde, Enger, Vlotho, Schildesche, Werther, Halle Versmold, Brackwede und Heepen des Districts Bielefeld, im Weser-Departement, seyn sollen;

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;

verordnet und verordnen;

 

Art. 1. Ein jeder der oben benannten Cantons ist, der beigefügten tabellarischen Übersicht gemäß, in zwei Municipalitäten eingetheilt.

 

Art. 2. Unser Minister des Justizwesens und der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Eintheilung

 

derjenigen Cantons des Districts Bielefeld, im Weser-Departement, in welchen zwei Municipalitäten seyn sollen.

 

Canton Bünde.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Bünde, Stadt, Hauptort; Ober- und Nieder-Ennigloh, mit Blanken, Dörfer; Muceum, mit den Gütern Bockel und Hackenbockel; Habichthorst und Nordkamp, Weiler; Holfen, Dorf, mit Lutterhausen und Holserteich; Ober- und Nieder-Ahle, Dörfer; Rödinghausen, mit Lammersbrink und Matille; Ostkilver, Dorf, mit den Weilern Waghorst und Suddorf; Westkilver, Dorf, mit Kilver, Gut; Bieren, Dorf; Stuckenhöfen, Dorf.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Hiddenhausen, Dorf, Hauptort, mit den Landgütern Hiddenhausen und Bustede; Eilshausen, Dorf; Lippinghausen, Dorf; Oedinghausen, Dorf; Bernbeck, Dorf, und Oberbehme, Gut; Schweicheln, Gut; Südlengern, Dorf; Hunnebrock, Dorf mit dem Gute Nienburg; Werffen, Dorf mit Steinlacke, Gut; Hüffen, Dorf; Dünne und Sprado, Dörfer, mit Knolle, Weiler.

 

Canton Enger.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Enger, Dorf, Hauptort; Besenkamp, Dorf; Belke, Steinböck, Dörfer; Herringhausen, mit Wallbrink und Dickenbrock; Wester-Enger, Dorf, und Glödinghausen; Siele, Dorf; Dreyen, Dorf; Oldinghausen, Dorf; Bödinghausen, Dorf.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Sprenge, Dorf, Hauptort, mit den Gütern Mühlenburg und Werburg; Lenzinghausen, Dorf; Hücker und Aschen, Dörfer; Walenbrück, Dorf, mit Helligen, Baddenberg, Walenbrücker-Mark, und dem Gute Walenbrück; Baren und Düttingen, mit Suddorf, Dörfer; Rollinghof, Gut.

 

Canton Vlotho.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Vlotho, Stadt, Hauptort, mit der Domäne Desenberg; Bonneberg, Dorf; Rehme und Babbenhausen, Dörfer; Niederbechsen, Dorf; Valdorf, Dorf; Steinbrundsdorf, Dorf; Hollwiesen, Dorf.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: dem Stifte bei Herford, genannt auf dem Berge, Hauptort; Exter, Dorf; Solterwisch, Dorf; Schwarzenmohr, Dorf; Wehrendorf, Dorf.

 

Canton Schildesche.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Klein-Schildesche, Hauptort, mit dem Stifte Schildesche; Schildesche, Dorf; Bracke und Terrendorf, Dörfer; Theesen, Dorf, mit Brodhagen, Gut.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Diebrock, Dorf, Hauptort, mit Heide, Gut; Gellershagen, Dorf; Wilsendorf, Dorf, und Köckern; Laer und Hollinde, Dörfer, mit Stedefreund, Gut; Eickum, Dorf.

 

Canton Werther.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Werther, Stadt, Hauptort, mit dem Gute Werther; Rodendorf, Dorf; Rotenhagen, Dorf, mit Warenbröckerhöfe; Schrötinghausen, mit der Domäne Deppendorf; Issingdorf, Dorf; Haeger, Dorf, mit Kerkenbrock; Theenhausen, Dorf.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Groß-Dornberg, Dorf, Hauptort; Kirch-Dornberg, Dorf; Hoberg, Dorf; Babenhausen, Dorf; Niederböhmer, Dorf; Urentrup, Gut; Nieder-Jöllenbeck, Gut, mit Dracke und Asnold; Ober-Jöllenbeck, Gut.

 

Canton Halle.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Halle, Stadt, Hauptort; Oldendorf, Dorf, mit Steinhausen, Gut; Hesseln, Dorf; Gartnisch, Dorf; Ahmshausen, Dorf; Bockel, Dorf; Künsebeck, Dorf; Kölckebrook, Dorf; Ascheloh, Dorf; Eggeberg, Dorf; Tathenhausen, Gut; Sendung Stockkämpen; Hörste, Dorf, mit Siedinghausen, Niederdorf und Habighorst.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Borgholzhausen, Stadt, Hauptort, mit dem Gute Brinke; Barnhausen und Nordholt, Dörfer; Wichlinghausen, Dorf; Kleykamp, Dorf; Westbarthausen, Dorf, und Ostbarthausen; Berghausen, Dorf, und Bödinghausen; Cleve, Dorf, mit der Domäne Kuhof; Casum, Dorf; Oldendorf, Dorf; Holzfeld, Dorf, mit dem Gute Holzfeld; Winkelshütten, Dorf; Hamlingdorf, Dorf.

 

Canton Versmold.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus; Versmold Stadt, Hauptort; Wittenstein, Gut; Kaltenhof, Domäne; Peckeloh, Dorf; Osterwehe, Dorf; Loxten, Dorf; Knetterhäuser, Dorf; Bockhorst, Dorf, mit dem Gute Stockheim; Hesselteich, Dorf, mit Wanforths-Mühle und dem Gute Hilstenbeck.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Brockhagen, Dorf, Hautort, mit dem Gute Patthorst.

 

Canton Brackwede.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Brackwede, Hauptort, mit Brock, Dorf; Quelle, Dorf; Ummeln, Dorf; Sandhagen, Dorf; Senne, Dorf.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Steinhagen, Dorf, Hauptort; Isselhorst, Dorf; Hollen, Dorf; Holtkamp, Dorf; Niehorst, Dorf; Ebbesloh, Dorf.

 

Canton Heepen.

 

Erste Municipalität, welche besteht aus: Heepen, Dorf, Hauptort; Hillegossen, Dorf; Altenhagen, Dorf; Elverdissen, Dorf; Lübbrassen, Gut, mit einem Theile des Landgutes Eckentrup; Siecker, mit dem Gute Niedermühle; Milse, Gut.

 

Zweite Municipalität, welche besteht aus: Stieghorst, Dorf, Hauptort; Brönninghausen, Dorf; Allentrop, Dorf; Ubbedissen, Dorf; Lämmershagen, Dorf; Gräwinghagen, Dorf; Lippe, Dorf; Heepen-Senne, Dorf.

 

Für die gleichlautende Abschrift:

 

Der Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten:

 

Unterschrieben, Simeon

 

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Königliches Decret, wodurch auf zwei Monate der accise- und zollfrei Eingang

des Rocken, Weizens und Hafers in das Elbe-Departement verstattet wird.

Im Pallaste zu Braunschweig, am 19ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unserer Minister der Finanzen und des Innern,

verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Art. 1. Zwei Monate lang, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, sollen der Rocken, Weitzen und Hafer bei ihrer Einführung in das Elbe-Departement, sie mögen aus dem Auslande oder den andern Departements Unseres Königreichs eingebracht werden, keinen Eingangs- oder Durchgangszoll von irgend einer Art unterworfen seyn, welcher in Unseren Staaten statt findet.

 

Art. 2.Der Betrag dieser Abgaben soll jedoch in den Registern der Accise- und Zollämter eingetragen werden. Letztere sollen ihre respectiven Accise- und Zoll-Directionen davon unterrichten, welche am Ende eines jeden Monats Unserem Finanz-Minister, zum Behuf der von diesem zu ertheilenden Freischreibungsordre, sowohl die Menge des eingebrachten Getreides, als die davon eigentlich zu erheben gewesenen Summen anzuzeigen haben.

 

Art. 3. Unsere Meinung ist jedoch hierbei nicht, durch das gegenwärtige Decret diejenigen Eingangs-, Durchgangs- und anderen Zölle aufzuheben, welche bisher vom Verkehre im Innern des gedachten Departement erhoben worden sind. Diese sollen, nach wie vor, den einmal bestehenden Verordnungen gemäß erhoben werden.

 

Art. 4. Unser Minister der Finanzen, des Handels und des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, die Wahlen des Weser-Departement betreffend.

Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am 29ten Mai 1808

 

Wir, Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, woraus hervorgeht, dass das Wahlcollegium des Weser-Departement, welches befugt ist, zwölf Mitglieder aus der Classe der Grundeigenthümer zu den Ständen zu wählen, bei der ersten Stimmensammlung zehn derselben gewählt hat;

dass unter diesen zehn zuerst ernannten sich der Baron von der Horst, welches nicht das, durch den 2ten Artikel des Decrets vom 18ten März vorgeschriebene, Alter von dreißig Jahren hat, so wie die Herren Diederich, Brockmann und von Bar befinden, welche alle drei in der Liste der Wahlmänner als Gelehrte aufgeführt sind, und wovon der erste 130 Stimmen als Eigenthümer und 13 als Gelehrter, der andere 140 Stimmen als Eigenthümer und 2 als Gelehrter, und der dritte 63 Stimmen als Eigenthümer und 95 als Gelehrter erhalten hat;

dass der Präsident des Wahlcollegiums die Ernennung des Baron von der Horst als gesetzwidrig angesehen hat, und darüber in Zweifel gewesen ist, ob die unter den Gelehrten in der Liste aufgeführten Herren Diederich, Brockmann und von Bar, als Mitglieder einer andern Classe gewählt werden können, und ob es zulässig sey, die Stimmen, welche Jemand als Eigenthümer erhalten, mit denjenigen, welche ihm als Gelehrten gegeben worden sind, zusammenzuzählen;

dass folglich der Präsident von den zehn Candidaten, welche die unbedingte Stimmenmehrheit für sich hatten, nur sieben als unter den Grundeigenthümern erwählt verkündigt und zugleich angezeigt hat, dass, mit Vorbehalt, seine Bedenken Unserer Entscheidung zu unterwerfen, noch fünf Mitglieder zu wählen seyn würden:

dass des folgenden Tages ein großer Theil des Wahlcollegiums durch, dem Protocolle beigefügte, Adressen den Wunsch geäußert hat, den Baron von der Horst und die Herren Diederich, Brockmann und von Bar unter die Zahl der Mitglieder der Stände aufgenommen zu sehen, worauf der Präsident erklärt hat, dass diese Adressen Uns vorgelegt werden sollten; dass es aber dessen ungeachtet nothwendig sey, zu der vorläufigen Wahl von fünf Mitgliedern unter den Grundeigenthümern zu schreiten, welches auch dergestalt geschehen ist, dass fünfzehn in dieser Eigenschaft gewählt sind, obgleich das Wahlcollegium, nur zwölf zu erwählen hat;

dass es jetzt darauf ankommt, über die Zweifel zu entscheiden, welche Veranlassung zu diesen überzähligen Wahlen gegeben haben;

in Erwägung:

  1. dass, so ehrenvoll auch die Wahl des Collegiums für den Herrn von der Horst ist, sie dennoch nicht gegen das Gesetz den Ausschlag geben kann, welches das Verfahren bei den Wahlen vorschreibt und ausdrücklich will, dass die Mitglieder der Stände zum wenigsten 30 Jahr als seyen;
  2. dass das Wahlcollegium, welches das Recht hat, Personen außer seiner Mitte zu ernennen, um so mehr als Grundeigenthümer diejenigen erwählen kann, welche in der Liste unter den Gelehrten aufgeführt stehen, wenn sie nur mit irgend einigem Grundeigenthum ansässig sind;
  3. dass es unnöthig wäre, zu untersuchen, ob man zu Gunsten der Herren Diederichs und Brockmann die Stimmen, die sie als Eigenthümer, mit den Stimmen, die sie als Gelehrte erhalten haben, zusammenzählen könne, weil, abgesehen von diesen letzten Stimmen, sie durch die ersten schon eine absolute Mehrheit für sich haben;
  4. dass man übrigens durch die Ausführungen in der Classe der Gelehrten nicht aufhört, Grundeigenthümer zu seyn; dass ferner die verschiedenen Eigenschaften, wonach die Ernennungen geschehen sollen, nur um den Forderungen der Constitution ein Genüge zu leisten angegeben sind, dass aber die Classen selbst in der Folge bei der Versammlung der Stände wegfallen; dass das Gesetz nicht dagegen ist, die Stimmen, welche einem Candidaten in seinen verschiedenen Eigenschaften gegeben sind, zu seinem Vortheile zusammen zuzählen, wenn er nur wirklich in seiner Person die Eigenschaften vereinigt, worunter die Wählenden ihn ernennen wollen, und ein und derselbe Wählende ihm nicht mehrere Stimmen in verschiedenen Eigenschaften gegeben hat;
  5. dass der Herr von Bar, welchem bei der ersten Stimmensammlung, worin die absolute Mehrheit 103 Stimmen betrug, 63 Wählende ihre Stimmen als einem Eigenthümer, und 95 als Gelehrten gegeben haben, gültiger weise in der durch die Mehrheit ausgedrückten Eigenschaften erwählt ist;
  6. nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen;

 

Art. 1. Die, dem Decrete vom 18ten März 1808 zuwiderlaufende, Ernennung des Herrn Baron von der Horst ist ungültig.

 

Art. 2. Die Wahl der Herren Diederichs und Brockmann, in der Eigenschaft als Grundbucheigenthümer, ist gültig. Diesem zufolge ist die vorläufige Wahl der drei zuletzt Ernannten, nämlich des Herrn von Busche, des Unterpräfekten Delius, und des Herrn Meyer aus Essen überflüssig und bleibt ohne Wirkung.

 

Art. 3. Die Ernennung des Herrn von Bar ist gültig; er muss unter die Zahl der als Gelehrte erwählten Candidaten gerechnet werden, folglich ist die vorläufige Wahl des Herrn von Pestel als Gelehrten überflüssig und bleibt ohne Wirkung.

 

Art. 4. Unser Minister der Justiz und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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