Chronologisches Verzeichnis des Monats Mai 1808
02. Mai 1808
Decret, wodurch
ein General-Liquidator der öffentlichen Schuld eingesetzt wird.
02. Mai 1808
Decret, die
Liquidation der Schulden der ehemaligen Verwaltungs-Bezirke
und der
Gemeinden betreffend.
02. Mai 1808
Decret, welches
eine Verordnung für den innern und auswärtigen Handel der ehemaligen Preußischen
Provinzen, und einen Tarif der Accise-Gefälle enthält.
07. Mai 1808
Decret, die
Eintheilung der Stadt Braunschweig in drei Cantons betreffend.
10. Mai 1808
Decret,
welches die den Mitgliedern der Stände für Reise- und Aufenthalts-Kosten
während der
Dauer ihrer Versammlung bewilligte Entschädigung bestimmt.
14. Mai 1808
Decret, welches
den Tag bestimmt, an welchem die Mitglieder der Stände
sich zu Cassel
befinden müssen.
18. Mai 1808
Decret, welches
die Eintheilung derjenigen Cantons des Distriktes Bielefeld, im
Weser-Departement, enthält, in welchem zwei Municipalitäten seyn sollen.
19. Mai 1808
Decret,
wodurch auf zwei Monate der Accise- und zollfrei Eingang des Rockens,
Weizens und
Hafers in das Elbe-Departement verstattet wird.
29. Mai 1808
Decret, die
Wahlen des Weser-Departement betreffend.
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Königliches
Decret, wodurch ein General-Liquidator der öffentlichen Schuld eingesetzt wird.
(Siehe: 1) den
7ten Artikel des Gesetzes vom 14ten Julius 1808, wodurch eine
Schuldentilgungscasse unter der Direction des General-Liquidators der
öffentlichen Schuld errichtet wird;
2) ein Decret
vom17ten November 1808, wodurch die Bestimmung der Tilgungscasse näher
angegeben wird;
3) ein Decret
vom 22. Januar 1809, welches die Einzahlung der Forderungen und Einkünfte der
ehemaligen Zünfte in die Tilgungscasse, welche mit der Berichtigung ihrer
Schulden beauftragt ist, verordnet;
4) ein Decret
vom 18sten Junius 1809, welches die Tilgungscasse ermächtigt, vom 1ten Julius
an, die Interessen der Capitalien in gangbaren Münzen, und zu dem, in den
Decreten vom 11ten Januar und 16ten April 1808 festgesetzten, Werthe zu
empfangen;
5) das Decret
vom 17ten August 1809, welches für eine Staatsschuld die gerichtlich
niedergelegten und Pupillen-Gelder erklärt, die in den Jahren 1806 und 1807 aus
den öffentlichen Cassen in die der französischen Armee gezahlt sind; und
6) das Decret
vom 20ten Februar 1810, wodurch verordnet wird, dass die aus dem Verkaufe der
Domanial-Häuser und anderen Gebäude gelöste Summen in die Tilgungscasse
eingelegt werden sollen)
Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, in Erwägung, dass fast alle Theile Unseres
Königreichs mehr oder weniger mit alten Schulden belastet sind, welche theils
auf eine gesetzmäßige Art von den Landesherren, denen Wir in der Regierung
gefolgt, oder durch die Landstände, auf den Credit des Landes contrahiert
worden sind;
dass die Tilgung dieser Schulden und
die Bezahlung der Zinsen sich seit dem Anfange des letzten Krieges in Stockung
befinden, und dass diese Stockung nicht nur dem Geld-Umlaufe, sondern auch dem
Interesse einer großen Anzahl Unserer Unterthanen, die Gläubiger des Staates
sind, nachteilig ist;
auf den Bericht Unseres
provisorischen Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes;
nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
verordnet und verordnen:
Art. 1. Es soll ein General-Liquidator der
öffentlichen Schuld bestellt werden, welcher unter der Aufsicht Unseres
Finanz-Ministers mit der Liquidation der öffentlichen Schuld beauftrag ist, und
der zu diesem Behufe, durch die Präfekten und die besonderen Liquidatoren,
sofort alle nöthigen Erkundigungen einzuziehen hat, um den Schuldenbetrag jeder
vormaligen Provinzial- und Landes-Verwaltung zu beurkunden.
Art. 2. Unter dieser öffentlichen Schuld sind alle
Schulden zu verstehen, die vormals auf eine gesetzliche und verfassungsmäßige
Art, entweder von den vormaligen Landesherren, oder von den Ständen jedes
Landes, oder endlich von den letztern allein, auf den Landescredit contrahiert
worden sind.
Art. 3. Desgleichen sind die auf die Domänen
hypothecirten Schulden unter der öffentlichen Schuld begriffen.
Art. 4. Alle diejenigen Schulden sind nicht als
öffentliche oder Staatsschulden zu betrachten, und nicht in der Hauptschuld
Unseres Königreichs mit einbegriffen, welche von den Gemeinden zur Bestreitung
der Durchmarsch- und Aufenthalts-Kosten der Truppen, oder sonstiger durch die
Begebenheiten des Krieges veranlassten Local-Lasten, contrahiert worden sind.
Diese Schulden, von welcher Beschaffenheit und welchem Ursprunge sie auch seyn
mögen, sind, zufolge Unseres Königlichen Decrets vom heutigen Tage, nur als
Schulden der Bezirke und Gemeinden anzusehen, und fallen dieser zur Last.
Art. 5. Es sollen zwei besondere Liquidatoren für
jede der vormaligen Provinzen, welche Unser Königreich bilden, bestellt werden.
Der eine von ihnen soll aus den
Mitgliedern der vormaligen Landstände und der andere, wo möglich, aus den
vormaligen Verwaltungsbehörden und vorzugsweise, aus denjenigen, welche ehemals
mit den auf die Landesschulden Bezug habenden Geschäften beauftragt gewesen
sind, gewählt werden.
Art. 6.Sie sind beauftragt, gemeinschaftlich mit den
Präfekten, die genauesten Erkundigungen über die Beschaffenheit, dem Ursprung
und die Gültigkeit der Schulden, wie auch über deren Hauptbetrag, den Capital-
und Zinsen-Rückstand, einzuziehen. Dies Arbeit muss bis zum 11ten Junius dieses
Jahres so weit beendigt seyn, dass die vorgeschriebene Trennung geschehen und
der summarische Betrag des Ganzen in Gelde bestimmt werden kann, und das
Resultat derselben dem General-Liquidator vor dem 6ten Junius des laufenden
Jahres zugefertigt werden.
Art. 7. Jeder Special-Liquidator correspondirt über
alle, seine Geschäfte betreffenden, Gegenstände mit dem General-Liquidator der
öffentlichen Schuld, welcher alle vierzehn Tage einen ausführlichen Bericht
über den Fortgang seiner Arbeiten an Unsern Finanz-Minister abzustatten, und
dessen Befehle über die Leitung seiner Geschäfte einzuholen hat.
Art. 8. Die besonderen Liquidatoren sind zur gleichen
Zeit beauftragt:
1.
die Gelder aufzusuchen, welche bis jetzt zur Bezahlung der
Interessen der öffentlichen Schuld bestimmt waren;
2.
den Zustand der Cassen zu untersuchen, worin diese Gelder
eingeliefert worden;
3.
den rückständigen Zinsenbetrag, welchen der Staat schuldig
ist, zu beurkunden.
Sie haben dem General-Liquidator
hiervon eine genaue Nachweisung, mit den von ihnen nöthig erachteten
Bemerkungen begleitet, zuzustellen.
Art. 9. Nachdem diese Arbeit von dem
General-Liquidator geprüft worden, hat derselbe sofort seinen Bericht an Unsern
Finanz-Minister abzustatten und ihm die Maßregeln vorzuschlagen, welche zur
Sicherung der Bezahlung der Zinsen von der öffentlichen Schuld, zu nehmen sind.
Art. 10. Sobald die besondern Liquidatoren in der
vorgeschriebenen Zeit beendigt sind, hat der General-Liquidator solche in eine
Haupt-Übersicht zu bringen, welche Uns durch Unsern Finanz-Minister vorzulegen
ist, damit über die zu treffenden Maßregeln das Weitere bestimmt werden kann,
um nach und nach die Tilgung der öffentlichen Schuld zu bewirken.
Art. 11. Unser Minister der Finanzen, des Handels und
des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das
Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, die Liquidatoren der Schulden der ehemaligen
Verwaltungs-Bezirke
und der Gemeinden betreffend.
Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, in Erwägung, dass in mehreren Theilen Unseres
Königreichs eigentliche Gemeinde- und Localausgaben von des Landes-Cassen
bezahlt und vorgeschossen worden sind, denen solche nicht zur Last bleiben
können;
in Erwägung, dass die gegenwärtige
Gebiets-Eintheilung die Trennung dieser Ausgaben und der Gemeinde-Schulden
dringend erheischt, und dass deren Liquidation zugleich mit der Liquidation der
Schulden Unseres Königreichs vorgenommen werden muss;
in der Absicht endlich, die
Vertheilung dieser Schulden auf eine Art anzuordnen, welche zu gleicher Zeit
das Interesse der Gläubiger mit dem der Gemeinden verbindet;
nach Ansicht des 4ten Artikels
Unseres Decrets vom heutigen Tage, die Liquidation der öffentlichen Schuld
betreffend;
auf den Bericht Unseres Minister der
Finanzen, des Handels und des Schatzes,
nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
verordnet und verordnen:
Art. 1. In Gemässheit des 4ten Artikels Unseres
Decrets vom heutigen Tage, die Schulden-Liquidation betreffend, sind nicht als
Staatsschulden anzusehen und fallen den Gemeinden zur Last alle Anleihen,
welche, um die, durch den Durchmarsch und Aufenthalt der Truppen verursachten,
Kosten damit zu bestreiten, gemacht sind.
Art. 2. Unter der Benennung: Localausgaben, sind alle
diejenigen begriffen, die nicht zufolge allgemeiner dem ganzen bisherigen Lande
oder der Provinz durch die competenten Behörden gethanen Forderungen oder darin
ausgeschriebenen Requisitionen geleistet worden sind; nämlich
1.
die zur Verpflegung der Truppen an die Einwohner der an den
Militärstrassen gelegenen Gemeinden bewilligten Entschädigungen;
2.
die Ausgaben zur Unterhaltung der Hospitäler, und
3.
diejenigen, welche durch den Dienst in den Etappen-Örtern verursacht
worden.
Dem zufolge sollen diese Ausgaben
vertheilt werden und bleiben der Totalität der Gemeinden zur Last, die den
Bezirk der vormaligen Verwaltungen bildeten.
Art. 3. In den Bestimmungen des vorstehenden Artikels
sind nicht mit einbegriffen und bleiben daher jeder Gemeinde insbesondere zur
Last:
1.
überhaupt alle Kosten wegen der Militär-Transporte;
2.
die durch den Durchmarsch selbst veranlassten besonderen
Requisitionen.
Art. 4. Die Liquidatoren der öffentlichen Schuld sind
ebenfalls mit der Liquidation und Berichtigung der Ausgaben dieser Gattung,
nach den ihnen zu ertheilenden Instructionen, beauftragt. Sie haben sich zu dem
Ende die Acten, Register und Rechnungsbücher der vormaligen Verwaltungsbehörden
vorlegen zu lassen, um die Beschaffenheit und en Betrag der obenbemerkten
Ausgaben bewahrheiten zu können.
Art. 5. Sie haben ein zweifaches Verzeichnis für die
beiden Classen dieser Schulden zu verfertigen, nämlich eins für diejenigen
Schulden, welche dem ganzen Bezirke zur Last bleiben, und ein zweites für die
Lasten, deren Tilgung jeder Gemeinde insbesondere und allein obliegt.
Art. 6. Wenn dieses doppelte Geschäft geschehen ist,
so haben die Liquidatoren die Verzeichnisse der eigentlichen Gemeinde-Schulden
an die Präfekten abzugeben, welche alle ihnen zweckdienlich scheinenden Maßregeln
zu nehmen haben, um das Interesse der Gemeinden mit dem der Gläubiger zu
vereinigen.
Art. 7. Die Schulden, welche den ehemaligen
Verwaltungs-Bezirken zur Last bleiben, sollen durch die Liquidatoren,
gemeinschaftlich mit den Präfekten bestimmt werden, und zwar im arithmetischen
Verhältnisse der ganzen Bevölkerung des vormaligen Bezirks und nach
Vergleichung mit der Bevölkerung der Gemeinden, welche durch die neue
Gebiets-Eintheilung davon getrennt werden. Die Summen, welche die genannten
Gemeinden zu bezahlen haben, sollen den besondern Lasten des neuen Bezirks
zugesetzt werden.
Art. 8. Nach Beendigung dieser Arbeit haben die
Präfekten gemeinschaftlich mit den Liquidatoren Unserem Finanz-Minister darüber
Bericht zu erstatten, und ihm zugleich die Verzeichnisse und die Protocolle,
worauf jene gegründet sind, vorzulegen.
Art. 9. Da es den mehrgedachten Bezirken unmöglich
fällt, die aus den oben erwähnten Lasten entspringenden Verbindlichkeiten auf
einmal zu erfüllen, und dieses nur nach und nach geschehen kann, so behalten
Wir Uns vor, durch ein anderweites Decret, über diesen Punkt zu entscheiden.
Art. 10. Unser Minister der Finanzen, des Handels und
des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das
Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, welches eine Verordnung für den innern und auswärtigen Handel der
ehemaligen Preußischen Provinzen, und einen Tarif der Accise-Gefälle enthält.
Im Pallaste zu Cassel, am 2ten Mai
1808
Wir, Hieronymus Napoleon. etc.
haben, in Erwägung, dass durch die Abtretung der in
Gefolge des Tilsiter Friedensschlusses dem Königreiche Westphalen einverleibten,
auf dem linken Elbe-Ufer gelegenen, ehemaligen preußischen Provinzen zwischen
diesen und denen des rechten Ufers, in deren Besitze Seine Majestät der König
von Preußen geblieben ist, neue Handelsverhältnisse entstanden sind, und das
bisherige Interesse sich verändert hat;
dass in Ansehung der diesseits und
jenseits der Weser gelegenen ehemaligen preußischen Provinzen zwei ganz
verschiedene Accise-Systeme bestehen, und es nothwendig ist, die Entrichtung
der Gefälle und die Verbote, welche noch an den vorigen Gränzen der ehemaligen
westphälischen Provinzen Statt finden, aufzuheben; dass, so lange bis die
indirecten Abgaben nach einem dem Vortheile Unserer Unterthanen und dem Wohle
Unserer Staaten angemessenen Systeme definitiv organisiert sind, dafür gesorgt
werden muss, dass alle Lebensmittel und Erzeugnisse des Landes frei darin
circulieren, unbeschadet jedoch der Abgaben, welche unumgänglich beibehalten
werden müssen, um gegenseitig die örtliche Industrie der verschiedenen
Departements zu befördern;
in der Absicht, soviel es in Unserer
Macht steht, die Vereinigung und Annäherung aller Theile Unserer Staaten zu
befördern;
auf den Bericht Unseres Ministers
der Finanzen, des Handels und des Schatzes;
nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
verordnet und verordnen:
Art. 1. Vorläufig und bis zur endlichen Organisation
der in Unseren Staaten zu erhebenden indirecten Abgaben, sollen die jenseits
der Weser gelegenen ehemaligen preußischen Provinzen alle ihre Erzeugnisse, von
welcher Art sie seyn mögen, sie seyen Consumations-Artikel, rohe oder
verarbeitete Producte, in allen andern Theilen Unseres Königreichs aus- und
einführen können.
Art. 2. Der Ursprung der obigen Waaren soll in den Accise-Ämtern
von den Eigenthümern vermittelst einer Bescheinigung des Maire der Gemeinde,
woher die Waaren kommen, nachgewiesen werden, worin derselbe beurkundet, dass
sie einheimisch und im Westphälischen erzeugt sind.
Art. 3. Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten
rohen Stoffe und verarbeiteten oder Consumations-Gegenstände sollen allgemein
der Entrichtung einer Accise von 22 14/30 Centimes (1 ½ guten Groschen) auf 3 Francs 65 ¼ Centimes(1
Thaler) des Werths der Waaren unterworfen seyn, und diese Abgabe soll von dem
Accise-Amte des Bestimmungsortes erhoben werden.
Art. 4. Im Fall die Accise-Gefälle, welche
gegenwärtig in den ehemaligen preußischen Provinzen davon erhoben werden,
geringer als der in dem obigen 3ten Artikel erwähnte Satz seyn sollten, sollen
die Waaren nur den schon bestehenden Abgaben unterworfen seyn, und die Erhebung
soll nur in derselben Art, wie sie bisher geschah, statt haben.
Art. 5. Alle Gegenstände und Waaren überhaupt, welche
aus den auf dem rechten Elbe-Ufer gelegenen preußischen Provinzen eingeführt
werden, sollen einer Abgabe von 30 14/32 Centimes (2 gute Groschen) auf 3
Francs 65 ¼ Centimes (1 Thaler) des
Werths, ohne Ausnahme, und ohne Rücksicht des in Ansehung derselben jetzt
bestehenden Accise-Satzes, unterworfen seyn.
Art. 6. Durch das gegenwärtige Decret sind die in
Ansehung der Weine bestehenden Abgaben und Sätze nicht aufgehoben; es soll aber
keine Accise von denjenigen Weinen vergütet werden dürfen, welche von dem
linken Elbe-Ufer nach dem rechten versandt werden.
Art. 7. Insbesondere sind der Entrichtung der weiter
unten bestimmten Accise-Sätze, außer der Abgabe, welche nach dem 3ten Artikel
für die Einfuhr aus den dem Königreiche Westphalen einverleibten ehemaligen preußischen
Provinzen entrichtet werden muss, die nachfolgenden Gegenstände unterworfen,
sie mögen aus dem Auslande oder aus den übrigen Provinzen des Königreiches
kommen, nämlich:
1.
die Liqueurs und ausländischen gebrannten Wasser sollen von
dem Berliner Quartier 45 31/32 Centimes (3 gute Groschen) entrichten;
2.
von dem einheimischen oder fremden Taback, es sey in Blättern
oder verarbeitet, Schnupf- oder Rauchtaback, soll die Accise nach dem für die
ehemaligen Provinzen Hildesheim und Eichsfeld am 23ten Mai 1804 festgesetzten
Tarif entrichtet werden;
3.
der Caffée soll von dem Pfunde 15 7/16 Centimes (1 guten
Groschen) entrichten.
Art. 8. Der fremde raffinierte Zucker soll bei der
Einfuhr in die, im gegenwärtigen Decrete bezeichneten, ehemaligen preußischen
Provinzen 10 Francs 95 ¾ Centimes (3 Reichsthaler) von 105 10/13 Pfund (1
Berliner Centner) entrichten, der fremde Syrup 2 Francs 43 ½ Centimes (15 gute
Groschen).
Art. 9. In so fern die Vorschriften der, in den
verschiedenen Theilen Unseres Königreiches bestehenden, Gesetze, Tarifs,
Accise- und Zollverordnungen mit denen des gegenwärtigen Decrets im
Widerspruche stehen, sind und bleiben sie aufgehoben.
Art. 10. Unser Minister der Finanzen, des Handels und
des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das
Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, die Eintheilung der Stadt Braunschweig in drei Cantons betreffend.
Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am
7ten Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 16ten März,
welches verordnet, dass die Stadt Braunschweig in drei Cantons, oder
Friedens-Gerichts-Bezirke, abgetheilt werden soll;
auf den Bericht Unseres Ministers des
Justizwesens und der innern Angelegenheiten.
verordnet und verordnen:
Art. 1. Die drei Friedens-Gerichts-Bezirke der Stadt
Braunschweig sollen in Gemässheit der Eintheilung, welche in dem, dem
gegenwärtigen Decrete beigefügten, Grundrisse angenommen worden ist, gebildet
und begränzt seyn
Art. 2. Der gelb gezeichnete Theil der Stadt heißt
der Nord-Canton, und begreift den
ganzen nördlichen Theil der Stadt, welcher gränzt: gegen Süden an die
Nord-Seite der Lengen-Dammstrasse, und zwar, indem man von der Münz-Brücke bis
zur Stoben-Brücke, von der Stoben-Brücke längs der Ocker, bis zu dem Hause No.
2162, von dem Hause No. 2162 bis zu dem Hause No. 2237, der Friesenstrasse
gegenüber, geht, alles dasjenige mit eingeschlossen, welches zu den Häusern
gehört, deren Nummer geringer ist, so dass die nördliche Gränze an das
Steinthor stößt; gegen Westen an die Ostseite aller der Strassen, welche sich
zwischen der Münz-Brücke und den Gränzen des Dorfes Veltenhof befinden, indem
man der Ocker von der Münz-Brücke an bis zum Ruhseitgenplatz, denselben mit
eingeschlossen, folgt, und dann durch die kleine Marstall-Strasse, die Höhe,
die Reichen-Strasse, den Rennstoben an den Ufern der Ocker und des
Mühlen-Canals, bis zum Stadtgraben und dann wieder an den Ufern der Ocker hinunter
bis nach Veltenhof, fortgeht.
Der blau gezeichnete Theil der Stadt
heißt der Süd-Canton, und begreift
den ganzen südlichen Theil der Stadt, welcher gegen Norden an die Südseite der,
zwischen dem Hohenthore und dem Steinthore gelegenen, Strassen gränzt, indem
man durch die Sonnenstrasse der Länge nach, über den Alten Stadtmarkt, den
Kohlmarkt, durch die Strasse Imhutfiltern, und die Lange-Dammstrasse bis zur
Stobenbrücke, von der Stobenbrücke längs der Ocker bis zu den Remisen, von den
Remisen bis zu dem Hause No. 2238, von dem Hause 2238 bis zu dem Hause 2264,
und von diesem über den Steinthorplatz bis zum Thore gleichen Namens geht.
Der roth gezeichnete Theil der Stadt
heißt der West-Canton, und begreift
den ganzen westlichen Theil der Stadt, welcher gränzt: gegen Süden an die
Nordseite der, zwischen dem Hohenthore und der Münz-Brücke gelegenen Strassen,
indem man durch die Sonnenstrasse der Länge nach, über den Alten Stadtmarkt,
den Kohlmarkt, durch die Strasse Imhutfiltern und die Lange-Dammstrasse geht;
gegen Osten an die Westseite der, zwischen Münz-Brücke und den Gränzen des
Dorfes Veltenhof gelegenen Strassen, indem man an der Ocker hinunter bis zum
Alten Mosthaus, über den Ruhseitgenplatz, durch die Kleine-Marstallstrasse, die
Höhe, die Reichenstrasse, den Rennstoben, an den Ufern der Ocker und des
Mühlen-Canals bis zum Stadtgraben, und dann wieder, an den Ufern der Ocker
hinunter, bis nach Veltenhof, geht.
Art. 3. Ein ähnlicher, von Unserem Minister des
Justizwesens und der innern Angelegenheiten visierter. Grundriss soll in dem
Archive der Mairie der Stadt Braunschweig niedergelegt und aufbewahrt werden.
Art. 4. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets,
welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches den Mitgliedern der Stände für Reise- und Aufenthalts-Kosten
während der Dauer ihrer Versammlung bewilligte Entschädigung bestimmt.
Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am
10ten Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf die Uns gemachten Vorstellungen, dass der größte
Theil derjenigen Personen, welche zu Mitgliedern der Stände bereits ernannt
sind oder noch ernannt werden möchten, nach Unserer Stadt Cassel, wohin sie
zusammen berufen worden, sich nicht begeben und daselbst während der Dauer der
Sitzung aufhalten können, ohne dass ihnen eine Entschädigung, welche die hohen
Miethpreise und die Theuerung aller nothwendigen Lebensbedürfnisse, so wie die
Beschränktheit ihrer Vermögens-Umstände durchaus unvermeidlich machen,
bewilligt werde;
in Erwägung, dass der 29te Artikel
der Verfassungs-Urkunde vom 15ten November 1807, wodurch bestimmt wird, dass
die Mitglieder der Stände keinen Gehalt bekommen sollen, nur den Zweck haben
kann, einen jährlichen von dem Zeitpunkte und der Dauer der Sitzung
unabhängigen Gehalt auszuschließen, und zu verhindern, dass das ehrenvolle Amt,
seine Mitbürger zu vertreten, nicht als einen Gewinn bringende Stelle angesehen
und gesucht werde; dass es ungerecht ist, außer der Aufopferung der Zeit und
Abhaltung von Geschäften, noch von denjenigen, die hierzu berufen sind, eine
Ausgabe zu verlangen, welche mehreren unter ihnen beschwerlich fallen könnte;
dass endlich der wahre Sinn der Verfassungs-Urkunde am besten erreicht wird,
wenn man ohne den Ständen irgend einen Gewinn zu verschaffen, sie doch gegen
jeden Verlust sicher stellt;
auf den Bericht Unseres Ministers
des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;
nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
verordnet und verordnen:
Art. 1. Einem jeden Mitgliede der Stände sollen für
jeden Tag achtzehn Francs, als Entschädigung während der Dauer der Sitzung,
ausbezahlt werden.
Art. 2. Einem jeden Mitglied der Stände wird
gleichfalls eine tägliche Entschädigung von achtzehn Francs für ihre
Reisekosten bewilligt, nämlich: den Mitgliedern der Stände aus dem Fulda- und Leine-Departement, mit Ausschluss derjenigen, welche zu Cassel
wohnen, für vier Tage zur Her- und Rückreise; denen aus dem Harz-Departement, für sechs Tage; denen
aus dem Ocker- Saale- und Werra-Departement,
für acht Tage; denen aus dem Weser-Departement
für neun Tage, und denen aus dem Elbe-Departement
für zehn Tage.
Art. 3. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets,
welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches den Tag bestimmt, an welchem die Mitglieder
der Stände
sich zu Cassel befinden müssen.
Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am 14ten
Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben verordnet und verordnen:
Alle diejenigen, welche durch die
Departements-Collegien zu Ständen des Königreichs ernannt worden sind, haben
sich am 12ten des bevorstehenden Monats Junius in Unserer Stadt Cassel
einzufinden.
Wir werden durch ein anderweites
Decret den Tag, an welchem Wir ihre Sitzung eröffnen werden, bekannt machen.
Das gegenwärtige Decret soll in das
Gesetz-Bülletin eingerückt werden.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches die Eintheilung derjenigen Cantons des Districtes Bielefeld,
im
Weser-Departement, enthält, in denen zwei Municipalitäten seyn sollen.
Im Pallaste zu Braunschweig, am
18ten Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht des 3ten Artikels Unseres Decrets
vom letztverflossenen 18ten April, welches verordnet, dass zwei Municipalitäten
in den Cantons Bünde, Enger, Vlotho, Schildesche, Werther, Halle Versmold, Brackwede und Heepen des Districts Bielefeld, im
Weser-Departement, seyn sollen;
auf den Bericht Unseres Ministers
des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;
verordnet und verordnen;
Art. 1. Ein jeder der oben benannten Cantons ist, der
beigefügten tabellarischen Übersicht gemäß, in zwei Municipalitäten
eingetheilt.
Art. 2. Unser Minister des Justizwesens und der
Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin
eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
___________________
Eintheilung
derjenigen Cantons des Districts Bielefeld, im
Weser-Departement, in welchen zwei Municipalitäten seyn sollen.
Canton Bünde.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Bünde, Stadt, Hauptort; Ober- und
Nieder-Ennigloh, mit Blanken, Dörfer; Muceum, mit den Gütern Bockel und
Hackenbockel; Habichthorst und Nordkamp, Weiler; Holfen, Dorf, mit Lutterhausen
und Holserteich; Ober- und Nieder-Ahle, Dörfer; Rödinghausen, mit Lammersbrink
und Matille; Ostkilver, Dorf, mit den Weilern Waghorst und Suddorf; Westkilver,
Dorf, mit Kilver, Gut; Bieren, Dorf; Stuckenhöfen, Dorf.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Hiddenhausen, Dorf, Hauptort, mit den
Landgütern Hiddenhausen und Bustede; Eilshausen, Dorf; Lippinghausen, Dorf;
Oedinghausen, Dorf; Bernbeck, Dorf, und Oberbehme, Gut; Schweicheln, Gut;
Südlengern, Dorf; Hunnebrock, Dorf mit dem Gute Nienburg; Werffen, Dorf mit
Steinlacke, Gut; Hüffen, Dorf; Dünne und Sprado, Dörfer, mit Knolle, Weiler.
Canton Enger.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Enger, Dorf, Hauptort; Besenkamp, Dorf;
Belke, Steinböck, Dörfer; Herringhausen, mit Wallbrink und Dickenbrock;
Wester-Enger, Dorf, und Glödinghausen; Siele, Dorf; Dreyen, Dorf; Oldinghausen,
Dorf; Bödinghausen, Dorf.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Sprenge, Dorf, Hauptort, mit den Gütern
Mühlenburg und Werburg; Lenzinghausen, Dorf; Hücker und Aschen, Dörfer;
Walenbrück, Dorf, mit Helligen, Baddenberg, Walenbrücker-Mark, und dem Gute
Walenbrück; Baren und Düttingen, mit Suddorf, Dörfer; Rollinghof, Gut.
Canton Vlotho.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Vlotho, Stadt, Hauptort, mit der Domäne
Desenberg; Bonneberg, Dorf; Rehme und Babbenhausen, Dörfer; Niederbechsen,
Dorf; Valdorf, Dorf; Steinbrundsdorf, Dorf; Hollwiesen, Dorf.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: dem Stifte
bei Herford, genannt auf dem Berge,
Hauptort; Exter, Dorf; Solterwisch, Dorf; Schwarzenmohr, Dorf; Wehrendorf,
Dorf.
Canton
Schildesche.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Klein-Schildesche, Hauptort, mit dem
Stifte Schildesche; Schildesche, Dorf; Bracke und Terrendorf, Dörfer; Theesen,
Dorf, mit Brodhagen, Gut.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Diebrock, Dorf, Hauptort, mit Heide,
Gut; Gellershagen, Dorf; Wilsendorf, Dorf, und Köckern; Laer und Hollinde,
Dörfer, mit Stedefreund, Gut; Eickum, Dorf.
Canton
Werther.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Werther, Stadt, Hauptort, mit dem Gute
Werther; Rodendorf, Dorf; Rotenhagen, Dorf, mit Warenbröckerhöfe;
Schrötinghausen, mit der Domäne Deppendorf; Issingdorf, Dorf; Haeger, Dorf, mit
Kerkenbrock; Theenhausen, Dorf.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Groß-Dornberg, Dorf, Hauptort;
Kirch-Dornberg, Dorf; Hoberg, Dorf; Babenhausen, Dorf; Niederböhmer, Dorf;
Urentrup, Gut; Nieder-Jöllenbeck, Gut, mit Dracke und Asnold; Ober-Jöllenbeck,
Gut.
Canton Halle.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Halle, Stadt, Hauptort; Oldendorf,
Dorf, mit Steinhausen, Gut; Hesseln, Dorf; Gartnisch, Dorf; Ahmshausen, Dorf;
Bockel, Dorf; Künsebeck, Dorf; Kölckebrook, Dorf; Ascheloh, Dorf; Eggeberg,
Dorf; Tathenhausen, Gut; Sendung Stockkämpen; Hörste, Dorf, mit Siedinghausen,
Niederdorf und Habighorst.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Borgholzhausen, Stadt, Hauptort, mit
dem Gute Brinke; Barnhausen und Nordholt, Dörfer; Wichlinghausen, Dorf;
Kleykamp, Dorf; Westbarthausen, Dorf, und Ostbarthausen; Berghausen, Dorf, und
Bödinghausen; Cleve, Dorf, mit der Domäne Kuhof; Casum, Dorf; Oldendorf, Dorf;
Holzfeld, Dorf, mit dem Gute Holzfeld; Winkelshütten, Dorf; Hamlingdorf, Dorf.
Canton
Versmold.
Erste Municipalität, welche besteht aus; Versmold Stadt, Hauptort; Wittenstein,
Gut; Kaltenhof, Domäne; Peckeloh, Dorf; Osterwehe, Dorf; Loxten, Dorf;
Knetterhäuser, Dorf; Bockhorst, Dorf, mit dem Gute Stockheim; Hesselteich,
Dorf, mit Wanforths-Mühle und dem Gute Hilstenbeck.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Brockhagen, Dorf, Hautort, mit dem Gute
Patthorst.
Canton
Brackwede.
Erste Municipalität, welche besteht
aus: Brackwede, Hauptort, mit Brock,
Dorf; Quelle, Dorf; Ummeln, Dorf; Sandhagen, Dorf; Senne, Dorf.
Zweite Municipalität, welche besteht
aus: Steinhagen, Dorf, Hauptort;
Isselhorst, Dorf; Hollen, Dorf; Holtkamp, Dorf; Niehorst, Dorf; Ebbesloh, Dorf.
Canton Heepen.
Erste Municipalität, welche besteht aus: Heepen, Dorf, Hauptort; Hillegossen,
Dorf; Altenhagen, Dorf; Elverdissen, Dorf; Lübbrassen, Gut, mit einem Theile
des Landgutes Eckentrup; Siecker, mit dem Gute Niedermühle; Milse, Gut.
Zweite Municipalität, welche besteht aus: Stieghorst, Dorf, Hauptort;
Brönninghausen, Dorf; Allentrop, Dorf; Ubbedissen, Dorf; Lämmershagen, Dorf;
Gräwinghagen, Dorf; Lippe, Dorf; Heepen-Senne, Dorf.
Für die gleichlautende Abschrift:
Der Minister des Justizwesens und
der innern Angelegenheiten:
Unterschrieben, Simeon
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Königliches
Decret, wodurch auf zwei Monate der accise- und zollfrei Eingang
des Rocken,
Weizens und Hafers in das Elbe-Departement verstattet wird.
Im Pallaste zu Braunschweig, am 19ten
Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf den Bericht Unserer Minister der Finanzen
und des Innern,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Zwei Monate lang, vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, sollen der Rocken,
Weitzen und Hafer bei ihrer Einführung in das Elbe-Departement, sie mögen aus
dem Auslande oder den andern Departements Unseres Königreichs eingebracht
werden, keinen Eingangs- oder Durchgangszoll von irgend einer Art unterworfen
seyn, welcher in Unseren Staaten statt findet.
Art. 2.Der Betrag dieser Abgaben soll jedoch in den
Registern der Accise- und Zollämter eingetragen werden. Letztere sollen ihre
respectiven Accise- und Zoll-Directionen davon unterrichten, welche am Ende
eines jeden Monats Unserem Finanz-Minister, zum Behuf der von diesem zu
ertheilenden Freischreibungsordre, sowohl die Menge des eingebrachten
Getreides, als die davon eigentlich zu erheben gewesenen Summen anzuzeigen
haben.
Art. 3. Unsere Meinung ist jedoch hierbei nicht, durch
das gegenwärtige Decret diejenigen Eingangs-, Durchgangs- und anderen Zölle
aufzuheben, welche bisher vom Verkehre im Innern des gedachten Departement
erhoben worden sind. Diese sollen, nach wie vor, den einmal bestehenden
Verordnungen gemäß erhoben werden.
Art. 4. Unser Minister der Finanzen, des Handels und
des Schatzes ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, die Wahlen des Weser-Departement betreffend.
Im Pallaste zu Napoleonshöhe, am
29ten Mai 1808
Wir, Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens
und der innern Angelegenheiten, woraus hervorgeht, dass das Wahlcollegium des
Weser-Departement, welches befugt ist, zwölf Mitglieder aus der Classe der
Grundeigenthümer zu den Ständen zu wählen, bei der ersten Stimmensammlung zehn
derselben gewählt hat;
dass unter diesen zehn zuerst
ernannten sich der Baron von der Horst,
welches nicht das, durch den 2ten Artikel des Decrets vom 18ten März
vorgeschriebene, Alter von dreißig Jahren hat, so wie die Herren Diederich, Brockmann und von Bar befinden, welche alle drei in
der Liste der Wahlmänner als Gelehrte aufgeführt sind, und wovon der erste 130
Stimmen als Eigenthümer und 13 als Gelehrter, der andere 140 Stimmen als
Eigenthümer und 2 als Gelehrter, und der dritte 63 Stimmen als Eigenthümer und
95 als Gelehrter erhalten hat;
dass der Präsident des
Wahlcollegiums die Ernennung des Baron
von der Horst als gesetzwidrig angesehen hat, und darüber in Zweifel
gewesen ist, ob die unter den Gelehrten in der Liste aufgeführten Herren Diederich, Brockmann und von Bar, als Mitglieder einer andern
Classe gewählt werden können, und ob es zulässig sey, die Stimmen, welche
Jemand als Eigenthümer erhalten, mit denjenigen, welche ihm als Gelehrten
gegeben worden sind, zusammenzuzählen;
dass folglich der Präsident von den
zehn Candidaten, welche die unbedingte Stimmenmehrheit für sich hatten, nur
sieben als unter den Grundeigenthümern erwählt verkündigt und zugleich
angezeigt hat, dass, mit Vorbehalt, seine Bedenken Unserer Entscheidung zu
unterwerfen, noch fünf Mitglieder zu wählen seyn würden:
dass des folgenden Tages ein großer
Theil des Wahlcollegiums durch, dem Protocolle beigefügte, Adressen den Wunsch
geäußert hat, den Baron von der Horst
und die Herren Diederich, Brockmann und
von Bar unter die Zahl der
Mitglieder der Stände aufgenommen zu sehen, worauf der Präsident erklärt hat,
dass diese Adressen Uns vorgelegt werden sollten; dass es aber dessen
ungeachtet nothwendig sey, zu der vorläufigen Wahl von fünf Mitgliedern unter
den Grundeigenthümern zu schreiten, welches auch dergestalt geschehen ist, dass
fünfzehn in dieser Eigenschaft gewählt sind, obgleich das Wahlcollegium, nur
zwölf zu erwählen hat;
dass es jetzt darauf ankommt, über
die Zweifel zu entscheiden, welche Veranlassung zu diesen überzähligen Wahlen
gegeben haben;
in Erwägung:
verordnet und verordnen;
Art. 1. Die, dem Decrete vom 18ten März 1808
zuwiderlaufende, Ernennung des Herrn Baron
von der Horst ist ungültig.
Art. 2. Die Wahl der Herren Diederichs und Brockmann,
in der Eigenschaft als Grundbucheigenthümer, ist gültig. Diesem zufolge ist die
vorläufige Wahl der drei zuletzt Ernannten, nämlich des Herrn von Busche, des Unterpräfekten Delius, und des Herrn Meyer aus Essen überflüssig und bleibt
ohne Wirkung.
Art. 3. Die Ernennung des Herrn von Bar ist gültig; er muss unter die Zahl der als Gelehrte
erwählten Candidaten gerechnet werden, folglich ist die vorläufige Wahl des
Herrn von Pestel als Gelehrten
überflüssig und bleibt ohne Wirkung.
Art. 4. Unser Minister der Justiz und der innern
Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in
das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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