Chronologisches Verzeichnis des Monats März 1808

 

2. Teil: 16.- 31. März 1808

 

 

16. März 1808

Decret, über die Eintheilung der Stadt Cassel in zwei Cantons.

 

 

18. März 1808

Decret, welches die Verrichtungen der Departements-Collegien. wie auch

die Art und Weise. wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.

 

 

18. März 1808

Decret, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Verrichtungen der Verwaltungs-Kammern aufhören, und verschreibt, wem jene übertragen werden sollen.

 

 

22. März 1808

Decret, die ehemaligen Soldaten betreffend, deren Capitulationszeit noch nicht verstrichen ist.

 

 

27. März 1808

Decret, welches verordnet, dass der vom Könige von Sachsen abgetretene Theil der sächsischen Grafschaft Mansfeld mit dem Distrikte Halle vereinigt werden soll, und die Eintheilung desselben enthält.

 

 

27. März 1808

Decret, welches verordnet, dass die Gemeinde Dankerrode mit dem Canton Wipra,

im Distrikte Halle, vereinigt werden soll.

 

 

27. März 1808

Decret, welches verordnet, dass die vom Könige von Sachsen definitiv abgetretenen Grafschaften Barby und Gommern mit dem Distrikte Magdeburg vereinigt werden sollen, und die Eintheilung derselben enthält.

 

 

29. März 1808

Decret, wodurch eine Central-Wohltätigkeits-Commission zu Cassel errichtet wird.

 

 

29. März 1808

Decret, wodurch eine General-Verwaltung der Domänen, Gewässer und Forste errichtet wird.

 

 

29. März 1808

Decret, wodurch eine General-Direction und Departemental-Directionen

der directen Steuern angeordnet werden.

 

 

31. März 1808

Decret, welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von

Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet.

 

 

 

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Königliches Decret über die Eintheilung der Stadt Cassel in zwei Cantons.

Im Pallaste zu Cassel, am 16ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 6ten dieses Monats, in dessen Gemässheit Unsere gute Stadt Cassel in zwei Cantons, oder Friedens-Gerichts-Bezirke, abgetheilt wird;

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten.

verordnet und verordnen wie folgt,

 

Art. 1. Die beiden Cantons der Stadt Cassel sollen aus denselben Theilen bestehen, wie es in dem, gegenwärtigen Decrete beigefügten, Grundrisse bemerkt ist.

Ein ähnlicher Grundriss wird, nachdem er von dem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten visiert ist, in dem Archive der Mairie niedergelegt.

 

Art. 2. Der auf dem Grundrisse rot gezeichnete Theil heißt der Canton der Ober-Stadt, und die Napleonshöher-, die Frankfurter- und die Carls-Vorstadt, sind der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen.

Der Theil, welcher gelb gezeichnet ist, heißt der Caton der Unter-Stadt, und die Holländische-, die Weser- und die Leipziger-Vorstadt. so wie die Weiler Philippenhof und Mommerode, sind der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen (Die Grenzlinie dieser Canons ist die Mitte der Hedwigstrasse, des Gouvernementsplatzes, der Johannesstrasse, bis dahin wo sie auf die Strasse hinter dem Marstalle stößt, und die Mitte dieser Strasse bis zum Marstallplatze. Der Marstall bildet hier die Grenze des Canton der Ober-Stadt, und das Haus der Gebrüder Pedrazzino die der Unter-Stadt).

 

Art. 3. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches die Verrichtung der Departements-Collegien,

wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.

Im Pallaste zu Cassel, am 18ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht des 29sten Artikel der Constitution, welcher vorschreibt; „Die Stände des Königreichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche von den Departements-Collegien ernannt werden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, fünfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und fünfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben;“

und nach Ansicht des 44sten Artikels, welcher folgende Bestimmung enthält: „Die Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten zu den Stellen der Friedensrichter, der Departements-, Distrikts- und Municipal-Räthe vorschlagen. Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten in Vorschlag gebracht werden;“

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten.

nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen wie folgt,

 

Art. 1. Die hundert Mitglieder der Stände werden auf folgende Weise gestellt:

 

Art. 2. Die Mitglieder der Stände müssen zum wenigsten dreißig Jahre alt, westphälische Bürger, und in demjenigen Departement, dessen Collegium sie ernennt, Grundeigenthümer seyn, oder in demselben ihren Aufenthaltsort haben.

 

Art. 3. Die Departements-Collegien versammeln sich an dem von Uns zu bestimmenden Tage und Orte, um vorzunehmen;

  1. die Wahl der Mitglieder der Stände, und
  2. die Auswahl der Candidaten, welche sie Uns zu den Stellen der Friedensrichter, der Departements-, Distrikts- und Municipalräthe vorzuschlagen haben.

 

Art. 4. Jedes Collegium soll einen von Uns zu ernennenden Präsidenten haben, und im Fall Wir denselben aus den Mitgliedern des Collegiums, worin er den Vorsitz führen soll, nicht erwählen, so erhält er dadurch die Eigenschaft eines Mitgliedes.

 

Art. 5. Die Präsidenten leisten in Unsere Hände oder schriftlich, in so fern Wir sie dazu ermächtigen, folgenden Eid:

 

Art. 6. Bei Eröffnung der Versammlung des Collegiums lässt der Präsident alle anwesenden Mitgliedern den Eid des Gehorsams gegen die Constitution, der Treue gegen den König, so wie auch, dass sie die vorzunehmenden Wahlen nach ihrem besten Wissen und Gewissen verrichten wollen, ablegen.

Die Mitglieder, welche, nachdem bereits die Versammlung ihre Geschäfte angefangen hat, hinzukommen, müssen denselben Eid leisten.

Der Präsident ernennt unter den gegenwärtigen Gliedern vorläufig zwei Wahlzeugen und einen Secretär, welche die Stimmen für die Wahl der acht beständigen Wahlzeugen und des beständigen Secretärs, die von dem Collegium nach absoluter Stimmenmehrheit zu ernennen sind, einsammeln und untersuchen müssen.

 

Art. 7. Nach Ernennung des beständigen Secretärs und der acht beständigen Wahlzeugen, eröffnet der Secretär das Protocoll und zeichnet darin alle vorhergegangenen Verrichtungen auf.

Der Präsident lässt seine Ernennungs-Urkunde, das Zusammenberufungs-, wie auch das gegenwärtige Decret vorlesen.

 

Art. 8. Der Präsident macht hierauf bekannt, dass die Stimmenabgebung zur Ernennung der Mitglieder der Stände ihren Anfang nehmen solle.

Er zeigt an, wie viel Mitglieder aus jeder Classe, sowohl der Grundeigenthümer, als der Kaufleute und Fabrikanten, wie auch der Gelehrten und Künstler zu ernennen sind.

Alsdann theilt sich die Versammlung in vier Sectionen oder Büreaux, um zur Stimmenabgebung zu schreiten.

 

Art. 9. An der Spitze des ersten Büreau stehen der Präsident des Collegiums, der Secretär und die beiden ersten Wahlzeugen, welche die Versammlung gewählt hat.

Der Präsident des Collegiums ernennt die Präsidenten und Secretäre der drei andern Büreaux, bei deren jedem zwei von den acht Wahlzeugen sich befinden.

 

Art. 10. In jedem Büreau werden die Stimmen zu gleicher Zeit abgegeben.

 

Art. 11. Jeder Stimmengeber schreibt oder lässt im Büreau einen Zettel schreiben, worauf er diejenigen aus den drei Classen namhaft macht, welche er zu Mitgliedern der Stände erwählen will. Zu gleicher Zeit schreibt er seinen Namen auf den Bogen, der dazu bestimmt ist, die Anzahl der Stimmengeber in Gewissheit zu setzen. Kann er aber nicht schreiben, so lässt er durch den, welcher für ihn den Wahlzettel geschrieben hat, seinen Namen auf diesen Bogen setzen.

Die den Namen eines jeden Stimmengebers enthaltenden Bogen werden bei Abgebung des Wahlzettels aufbewahrt, und dem Protocolle beigefügt.

 

Art. 12. Die Wahlzettel werden in einen mit zwei Schlössern verwahrten Kasten geworfen, u welchem der Präsident den einen, der Secretär aber den andern Schlüssel hat.

 

Art. 13. Die Wahlzettel dürfen nur eine mit der Anzahl der aus jeder Classe zu ernennenden Mitglieder gleichkommende Zahl von Namen enthalten. Ist die Zahl der Namen größer, so wird sie von den Wahlzeugen bei Untersuchung der Wahlen verringert, indem dieselben die überflüssigen Namen wegstreichen und dabei mit den letzten den Anfang machen.

 

Art. 14. Diejenigen Wahlzettel, welche nicht soviel Namen, als Stellen zu vergeben sind, enthalten, sind gleichwohl für die Namen, welche sich darauf befinden, gültig.

 

Art. 15. Wenn alle anwesenden Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben, oder wenn die vom Präsidenten des Collegiums bestimmte Frist abgelaufen ist, so thut jeder Präsident den Ausspruch, dass die Stimmenabgebung geschlossen sey, und man daher zur Untersuchung derselben schreiten werde.

 

Art. 16. Er fängt damit an, die in den mit zwei Schlössern verwahrten Kasten gelegten Wahlzettel zählen zu lassen, um zu erfahren, ob nicht mehr Wahlzettel als Stimmengeber vorhanden sind. Sollten sich mehr vorfinden, so ist die Wahl nichtig, und es muss, nach geschehener Verbrennung der Wahlzettel, zu einer neuen Stimmenabgebung geschritten werden.

 

Art. 17. Bei Untersuchung der Wahlzettel müssen die Präsidenten die auf denselben enthaltenen Namen mit lauter Stimme vorlesen. Die Wahlzeugen und der Secretär, denen sie übergeben werden, müssen sie aufzeichnen.

 

Art. 18. Die am 2ten, 3ten und 4ten Büreau untersuchten Wahlen werden in das erste Büreau gebracht, und mit den Wahlen desselben vereinigt.

 

Art. 19. Der Präsident proclamiert diejenigen Candidaten als erwählt, welche eine absolute Stimmenmehrheit für sich haben.

 

Art. 20. Man schreitet hierauf zu einer zweiten Stimmenabgebung, um die Mitglieder, deren Ernennung noch übrig bleibt, zu erwählen.

 

Art. 21. Wenn sich aus der Untersuchung der zweiten Stimmenabgebung noch keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, so wird eine dritte Stimmenabgebung vorgenommen, jedoch nur in Rücksucht der beiden Candidaten, welche die mehrsten Stimmen erhalten hatten.

 

Art. 22. Bei der dritten Stimmenabgebung werden diejenigen als erwählt proclamiert, welche die Stimmenmehrheit für sich haben.

 

Art. 23. Nach geschehner Ernennung der Mitglieder der Stände, macht der Präsident des Collegiums die Zahl der Mitglieder, aus denen der Departements-Rath bestehen soll, bekannt, und kündigt an, dass die Stimmen zur Ernennung der Candidaten, welche sie Uns in dieser Hinsicht, in doppelter Anzahl vorzuschlagen haben, gesammelt werden sollen. Dieses geschieht in derselben Form und auf dieselbe Weise, wie es oben bestimmt ist.

 

Art. 24. Nach geschehener Wahl der Candidaten für die Departements-Räthe, geht man zur Wahl der Candidaten für die Distrikt-Räthe über, und zu dem Ende theilt sich das Collegium in so viele Sectionen oder Büreaux, als das Departement Districte hat. Jede Section oder Büreau besteht aus solchen Mitgliedern des Collegiums, die aus demselben Districte sind, und nimmt die Wahl von zwei und zwanzig Candidaten vor, eine Zahl, welche noch einmal so groß ist, als die, aus welcher ihr Districts-Rath bestehen soll.

 

Art. 25. Das Resultat der Stimmenabgebung einer jeden Section wird in die allgemeine Versammlung des Collegiums gebracht und verlesen, um sodann daselbst bekannt gemacht zu werden.

 

Art. 26. Auf gleiche Weise verfahren dieselben Sectionen bei Verfertigung der doppelten Liste der Friedensrichter ihres Districts.

 

Art. 27. Das Resultat der Stimmenabgebung wird in der allgemeinen Versammlung des Collegiums bekannt gemacht. Diejenigen, welche nächst den zu Friedensrichtern Vorgeschlagenen die mehrsten Stimmen für sich haben, werden eingeschrieben, und als Stellvertreter der besagten Friedensrichter vorgeschlagen.

 

Art.28. Um die Präsentation der doppelten Zahl von Candidaten für die Municipal-Räthe vorzunehmen, müssen die Districts-Sectionen oder Büreaux, nachdem zuvorderst der Präsident des Collegiums sie mit der Anzahl, aus welcher jeder Municipal-Rath bestehen soll, bekannt gemacht hat, in Commissionen von fünf Mitgliedern sich auflösen, worauf jede derselben die nachher im Büreau zu verlesenen Listen zu verfertigen hat. Finden sich dabei Schwierigkeiten, über die man sich nicht vereinigen kann, so soll im Districts-Büreau die Stimmenabgebung vorgenommen werden, um diejenigen Candidaten, welche den Gegenstand des Streits ausmachen, zu ersetzen, Bei dieser Stimmenabgebung ist bloße Stimmenmehrheit hinreichend.

 

Art. 29. Sind die Listen einmal in der Section oder dem Büreau des Districts genehmigt, so werden sie in die allgemeine Versammlung des Collegiums gebracht, um daselbst verlesen, genehmigt und proclamiert zu werden.

 

Art. 30. Die Versammlung eines Wahl-Collegiums kann nicht länger als zehn Tage dauern; nach Ablauf dieses Zeitraums ist sie von Rechtswegen aufgelöst, und der Präsident ist verbunden, sich zurückzuziehen. Wir werden sodann die Ernennungen oder Vorschläge, welche das Collegium nicht gemacht hat, ergänzen.

 

Art. 31. Es wird den Wahl-Collegien bei Strafe des Ungehorsams verboten, dich mit andern Gegenständen als mit den Wahlen und Vorschlägen, um welcher willen sie versammelt sind, zu beschäftigen.

 

Art. 32. In jeder Sitzung werden Protocolle über die Verrichtungen der Departements-Collegien aufgenommen, und bei Eröffnung der folgenden Sitzung von allen Mitgliedern des Büreau unterschrieben.

 

Art. 33. Die Protocolle werden doppelt aufgenommen; eines davon ist sogleich nach dem Schlusse der Versammlung an den Präfekten des Departements, und von diesem an Unsern Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten einzusenden. Das andere bleibt in der Verwahrung des Präsidenten, welcher es seinem Nachfolger, wenn ein Anderer in seine Stelle tritt, überliefert.

 

Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Verrichtungen der Verwaltungs-Kammern aufhören, und vorschreibt, wem dieselben übertragen werden sollen.

Im Pallaste zu Cassel, am 18ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 11ten Januar dieses Jahres, in dessen Gemässheit die Kriegs-, Domänen- und Finanz-Kammern, so wie überhaupt alle ehemals mit der Verwaltung beauftragten Behörden aufgehoben sind;

in Erwägung der dringenden Nothwendigkeit sie durch Beamte, welche dem in Unserem Königreiche sich bildenden Verwaltungs-Systeme angemessener sind, vorläufig zu ersetzen;

auf den Bericht Unseres Ministers der innern Angelegenheiten und Finanzen,

nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen wie folgt,

 

Art. 1. Unserem Decrete vom 11ten Januar dieses Jahres gemäß, hört der Wirkungskreis der Verwaltungs-Kammern vom 1sten April des laufenden Jahres an gerechnet, auf.

 

Art. 2. Diese Aufhebung erstreckt sich jedoch nicht:

  1. auf die Accise- und Zoll-Deputationen;
  2. auf die Bergwerks-Directionen, da, wo besondere vorhanden sind.

(Siehe den 21ten Artikel des Gesetzes vom 14ten Februar die correctionelle Processordnung enthaltend, welcher verordnet, dass alle Übertretungen der Gesetze über die Consumtionssteuern, die Zoll- und Einganges-Abgaben, den Stempel und die Gewerbesteuer (Patente), den Verkauf und die Ausführung des Salzes, in erster Instanz, dem Betrage der Geldstrafe nach, entweder von den Municipal-Polizei-Gerichten oder von den Corrections-Tribunalen beurtheilt werden sollen, und den 44ten Artikel desselben Gesetzes, welcher verordnet, dass die Appellation von den, in erster Instanz von den Corrections-Tribunälen erlassenen, Erkenntnissen vor den peinlichen Gerichtshof des Departement gebracht werden soll).

 

Art. 3. Die verschiedenen Geschäfte, welche die Kammern zu versehen hatten, werden folgendermaßen vertheilt:

  1. die Präfekten sind nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt Unseres Decrets vom 11ten Januar dieses Jahres mit der allgemeinen Verwaltung allein beauftragt;
  2. alle streitige Sachen, welche entweder die directen oder indirecten Steuern, oder die Domänen betreffen, kommen dem Art. 9 Unseres oben angeführten Decrets zufolge, an die Präfekturräthe

 

Art. 4. In jedem Departement wird ohne Verzug eine Steuer-Direction für die Verfertigung der Steuer-Register und die Erhebung der directen Steuern, und eine Forst-Conservation für die Verwaltung der Domänen und Forsten angesetzt werden (Man sehe die beiden Decrete vom 29. März 1808)

 

Art. 5. Die Präfekten sollen, sobald die Kammern aufgelöst sind, die Urkunden, Papiere, Aktenstücke und Nachrichten, welche in den Archiven und Registraturen derselben sich finden, nach den Gegenständen absondern lassen, und diejenigen von diesen Papieren behalten, welche die allgemeine Verwaltung, womit sie beauftragt sind, betreffen; den Steuer-Directionen, und den Directionen der Domänen und Forsten aber überliefern sie nach und nach, mit beigefügtem Inventar, sämtliche Papiere, Urkunden und Beweisschriften, welche sich auf den Dienst der einen oder der andern bezieht.

 

Art. 6. Die in jedem Departement eingesetzten Directionen und Forst-Conservationen haben sind in Hinsicht des Ganges, welchen sie bei ihren Verrichtungen beobachten müssen, sowohl nach den von Uns erlassenen Decreten, als nach den ihnen von den General-Directoren, mit welchen sie correspondieren werden, zugesandten Instructionen zu richten.

 

Art. 7. Die Steuer-Directoren haben in den Departements, wo die Kammern damit beauftragt waren, vorläufig die Stempel-Verwaltung zu führen.

 

Art. 8. In denjenigen, wo die Kammern mit der Verwaltung der Berg- und Hütten-Werke beauftragt waren, soll dieselbe vorläufig demjenigen Mitgliede der besagten Kammern, welches sich besonders damit beschäftigte, übertragen werden; und die Präfekten haben ihnen, nach einem Inventar, die diesen Dienst betreffenden Urkunden, Papiere, Rechnungen, Register u.s.w. zu überliefern.

Diese vorläufig angestellten Administratoren correspondieren über Alles, was die Local-Verwaltung angeht, mit den Präfekten, welche in den Fällen, wo es der Dienst erheischt, die Befehle des Finanz-Ministers einzuholen haben.

 

Art. 9. Die vorläufig angestellten Administratoren der Bergwerke sind gleichfalls, und unter denselben Bedingungen, mit der Verwaltung der Salzwerke beauftragt.

In den Departements, wo kein Administrator der Bergwerke vorläufig angestellt wird, soll die Verwaltung der Salzwerke der Accise-Deputation anvertraut werden.

 

Art. 10. In den Departements, wo die Kammern die Verwaltung der Forsten verfahren, sind vorläufig und bis zur bevorstehenden Einsetzung der Conservatoren, die Ober-Forstmeister allein damit beauftragt.

Bis dahin führen sie dieselbe nach den bisherigen Vorschriften fort, jedoch unter dem Vorbehalte, in bedenklichen Fällen durch die Präfekten die Befehle des Finanzministers einzuholen.

 

Art. 11. Die bisherigen Steuer-, Domänen- und andere Cassen-Beamten führen ihre Geschäfte bis zu dem Zeitpunkte fort, wo die Obereinnehmer ihren Dienst antreten.

Die Special-Cassen liefern wöchentlich den Ertrag ihrer Einnahmen an die General-Cassen ab, und stellen die Nachweisungen dieser Einlieferungen den Präfekten und Unterpräfekten zu, welche dieselben, wie bisher, untersuchen, und über den Bestand einer jeden Casse dem General-Director des öffentlichen Schatzes zu Cassel Bericht erstatten.

 

Art. 12. Die Steuer-Directoren und die Conservatoren der Domänen und Forsten sind ein jeder, in so weit es ihn angeht, gehalten, die rückständigen Rechnungen, sowohl der Central- als der Special-Cassen, den ihnen zu diesem Ende zugefertigten Instructionen gemäß, untersuchen und abschließen zu lassen.

 

Art. 13. In den Departements, wo sie ehemaligen Provinzial-Stände die Verwaltung eines Theils der directen Steuern, der Accise u.s.w. besorgten, sollen dieselben diese ihre Geschäfte gleichfalls aufgeben, und es werden solche den oben bezeichneten Verwaltungs-Behörden übertragen.

 

Art. 14. Unsere Minister der innern Angelegenheiten und der Finanzen sind ein jeder, in so weit es ihn angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, die ehemaligen Soldaten betreffend, deren

Capitulationszeit noch nicht verstrichen ist.

Im Pallaste zu Cassel, am 22ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben verordnet und verordnen:

Art. 1. Ein jeder Soldat, welcher ehemals in Diensten derjenigen Staaten gestanden hat, die gegenwärtig das Königreich Westphalen bilden, soll, wenn derselbe unverheiratet, noch nicht 35 Jahre alt, und seine Capitulationszeit noch nicht verstrichen ist, als Deserteur betrachtet, als solcher verhaftet, und nach den Vorschriften des Decrets vom 12ten dieses Monats verurtheilt werden, im Fall er sich nicht in Gemässheit des von dem Präfekten seines Departement erlassenen Aufrufs zum Militär-Dienst stellt.

 

Art. 2. Das gegenwärtige Decret soll in jeder Gemeinde bekannt gemacht und an der Kirchthüre angeschlagen werden; auch sollen die Prediger der verschiedenen Religionen dasselbe öffentlich von den Kanzeln an den drei Sonntagen nach seiner Bekanntmachung vorlesen.

 

Art. 3. Unser Minister der innern Angelegenheiten und des Kriegswesens sind jeder, in so fern es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches verordnet, dass der vom Könige von Sachsen abgetretene Theil der sächsischen Grafschaft Mansfeld mit dem Distrikte Halle (Saale) vereinigt werden soll, und die Eintheilung desselben enthält.

Im Pallaste zu Cassel, am 27ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Der Uns von Seiner Majestät, dem Könige von Sachsen, gegen das Amt Sangerhausen abgetretene Theil der sächsischen Grafschaft Mansfeld, mit der Stadt Eisleben, ist und bleibt mit dem Distrikte Halle, im Saale-Departement, vereinigt.

 

Art. 2. Das Gebiet desselben wird in vier Cantons eingetheilt, nämlich: etc. (Diese Cantons führen den Namen Wipra, Endorf, Hettstedt, und Eisleben).

 

Art. 3. Die durch den 2ten Artikel des gegenwärtigen Decrets errichteten Cantons und Gemeinden stehen den Verfügungen Unserer Decrete vom 11ten und 27sten Januar des laufenden Jahres gemäß, unter den Befehlen der Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden des Departement und Distrikts, von welchen sie einen Theil ausmachen.

Es soll ohne Verzug für die Ernennung der Maires und Adjuncten, und der Friedensrichter gesorgt werden.

 

Art. 4. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches verordnet, dass die Gemeinde Dankerode

mit dem Canton Wipra, im Distrikte Halle, vereinigt werden soll.

Im Pallaste zu Cassel, am 27ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Art. 1. Die Gemeinde Dankerode, welche bis jetzt zum Canton Meisdorf, im Distrikte Blankenburg des Saale-Departement gehörte, wird mit dem Canton Wipra, im Distrikte Halle, desselben Departement, vereinigt.

 

Art. 2. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches verordnet, dass die vom Könige von Sachsen definitiv abgetretenen Grafschaften Barby und Gommern mit dem Distrikte Magdeburg

vereinigt werden sollen, und die Eintheilung derselben enthält.

Im Pallaste zu Cassel, am27ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Art. 1. Die Uns von Seiner Majestät, dem Könige von Sachsen, definitiv abgetretenen Grafschaften Barby und Gommern, sind und bleiben mit dem Distrikte Magdeburg, des Elbe-Departement, vereinigt.

 

Art. 2. Ihr Gebiet wird in zwei Cantons eingetheilt, nämlich:

  1. in den Canton Barby, welcher aus folgenden Communen besteht: Barby mit dem Weiler Wespen, und den Meiereien Colphus, Augustusgabe, Monplaisir und Zeitz; Werklitz und Tornitz; Gnadau mit der Meierei Döben; Pemelte und Glinda.
  2. in den Canton Gommern, welcher aus folgenden zehn Gemeinden besteht: Gommern mit Carith; Dannickow mit Prödel; Güterglück; Schora mit Moritz und Töpel; Vehelitz mit Wallwitz; Trypehna; Ihleburg; Plötzky und Pretzier; Elbenau und Grünewalde; Ranis.

 

Art. 3. Die durch den 2ten Artikel des gegenwärtigen Decrets errichteten Cantons und Gemeinden stehen, den Verfügungen Unserer Decrete vom 11ten und 27sten Januar des laufenden Jahres gemäß, unter den Befehlen der Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden des Departement und Distrikts, von welchen sie einen Theil ausmachen.

Es soll ohne Verzug für die Ernennung der Maires und Adjuncten, und der Friedensrichter gesorgt werden.

 

Art. 4. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, wodurch eine Central-Wohltätigkeits-Commission

zu Cassel errichtet wird.

Im Pallaste zu Cassel, am29ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, indem Wir es mit Bedauern sehen, dass, ungeachtet der zahlreichen Armenanstalten, welche sich in Unserer guten Stadt Cassel befinden, dennoch eine große Anzahl Personen  Andere um Unterstützung anspricht, entweder weil die hierzu bestimmten Gelder nicht hinreichend sind, oder weil man dieselben nicht mit gehöriger Sorgfalt und Sparsamkeit verwendet, oder weil die Verwaltungskosten einen Theil davon wegnehmen, oder endlich weil die Menge der Stiftungen und deren Vorsteher Anlass zu ungleichen Verwendungen geben, indem Einige zu viel, und gerade deshalb Andere wieder Nichts erhalten;

um diesen Mängeln abzuhelfen, und um die Kenntnis der

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Art. 1.Alle Rechnungsbeamten, welche bei den verschiedenen in Unserer guten Stadt Cassel unter allerlei Namen und Benennungen bestehenden Stiftungen angestellt sind, sollen Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten innerhalb acht Tagen nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, in so fern solches noch nicht geschehen ist, anzeigen,

  1. worin die Einkünfte dieser Stiftungen bestehen;
  2. die Namen, das Alter und den Stand derjenigen, welche daraus unterstützt werden;
  3. welches die Verwaltungskosten sind, wie die besoldeten Vorsteher heißen, und wie hoch sich der Gehalt eines jeden beläuft.

 

Art. 3. Diese Commission soll die allgemeine Verwaltung sämtlicher Stiftungen haben, einen Einnehmer, und, wenn es nöthig, einen oder zwei Rechnungsbeamten ernennen.

 

Art. 4. Die Wohlthätigkeits-Commission soll sich, in so fern Wir nicht auf den darüber Uns erstatteten Bericht eine bessere und dem Wohle der Armen mehr entsprechende Verwendung anordnen werden, gewissenhaft nach der Bestimmung der verschiedenen Stiftungen richten und dieselben zum Besten derjenigen, für welche sie ursprünglich bestimmt sind, verwenden.

 

Art. 5. Die Wohlthätigkeits-Commission soll sich wöchentlich einmal an einem bestimmten Tage und zu einer gewissen Stunde, welche der Maire ein- für allemal anzeigen wird, versammeln.

 

Art. 7. Alle an Uns gerichteten Gesuche um wohltätige Unterstützung sollen dahin abgegeben werden. Im Falle die Mittel der Stiftungen und die von Uns dahin gesandten Geschenke nicht zureichend seyn sollten, so werden Wir in Ansehung solcher Gesuche nur nach dem Gutachten der Commission, welches Uns Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten einhändigen wird, verfügen.

 

Art. 8. Die Commission soll Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten alle drei Monate über Einnahme und Ausgabe Rechnung ablegen, und nützliche Vorschläge zu besserer Verwaltung der für die Armen bestimmten Güter und größere Erleichterung ihres Zustandes thun, damit Uns darüber Bericht erstattet werde.

 

Art. 8. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftrag.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, wodurch eine General-Verwaltung der

Domänen, Gewässer und Forsten errichtet wird.

(Durch ein Decret vom 15ten März 1810 ist die Trennung der Domänen-Verwaltung

von der der Gewässer und Forsten verordnet worden)

Im Pallaste zu Cassel, am 29ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, auf den Bericht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes,

nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen, wie folgt:

 

 

Erster Titel.

Allgemeine Verfügungen.

 

Art. 1. Die Domänen, Waldungen und Forste in Unserem Königreiche, auch Alles, was auf die Fischerei Bezug hat, sollen in eine und dieselbe Verwaltung, unter der Benennung:

General-Verwaltung der Domänen, Gewässer und Forste.

vereinigt werden, und diese Unserem Minister der Finanzen untergeordnet seyn.

 

Art. 2. Die Officianten dieser Administration sind mit dem ganzen Umfange der Verwaltung Unserer Domänen, so wie auch mit allen, auf die Erhaltung Unserer königlichen, der gemeinheitlichen und derjenigen Forsten, welche Wir mit Communen oder Privatpersonen gemeinschaftlich besitzen, abzweckenden Vorkehrungen beauftragt.

Zu dem Ende sollen Unsere Domänen und Forste in eine hinreichende Anzahl von Conservationen, jede Conservation in Inspectionen, diese in Unter-Inspectionen, jede Unter-Inspection aber in Bezirke unter der Aufsicht von Oberförstern, und diese in Reviere, unter der Aufsicht von Förstern, eingetheilt werden.

 

Art. 3. Die Klagen in Domänen- und Forstsachen sollen bei den competenten Gerichten anhängig gemacht werden.

 

Art. 4. Der meistbietende Verkauf des angeschlagenen Holzes, so wie der übrigen Erzeugnisse Unserer Domänen, soll vor den Präfekten oder Unterpräfekten geschehen.

 

Art. 5. Die Einnahme des Ertrags soll durch besondere Einnehmer geschehen, und hierbei überhaupt in Gemässheit der nachstehenden Vorschriften verfahren werden.

 

 

Zweiter Titel.

Von den verschiedenen Graden des bei der General-Verwaltung der Domänen,

Gewässer und Forsten angestellten Personals, und von den einem

jeden obliegenden Geschäften und Amtspflichten.

 

Art. 6. Es soll ein General-Director der Administration der Domänen, Gewässer und der Forste ernannt werden, welcher zu Cassel sich aufhalten wird. Derselbe arbeitet mit dem Minister der Finanzen, von welchem er die Verwaltungs-Befehle erhält. An diesen berichtet derselbe zugleich über alle Gegenstände, welche entweder Unserer oder seiner Entscheidung bedürfen. Der General-Director leitet die Haupt-Administration Unserer Domänen, bestimmt jedes Jahr die in Unseren Waldungen und Forsten anzulegenden Schläge, und ertheilt alle Instructionen, welche zur Bewirkung der Gleichförmigkeit in der Verwaltung nothwendig sind, und über deren pünktliche Befolgung er sich genaue Rechenschaft erstatten lässt.

Er correspondiert mit den auf Geschäftsreisen begriffenen General-Inspectoren der Forste, und ist den Conservatoren. Sobald er das Interesse des Schatzes für verletzt hält, kann er um Cassation nachsuchen.

 

Art. 7. Der General-Director behält einen Inspector bei sich, welcher die Verrichtungen eines General-Secretärs der Administration versieht, und mit der Vertheilung der Arbeit in den verschiedenen Büreaux der General-Verwaltung, mit der Ausfertigung aller Verfügungen, Instructionen und Circulare des General-Directors, und mit Aufbewahrung der schriftlichen Verhandlungen beauftragt ist (Durch ein Decret vom 3ten Mai 1808, welches die Ernennung der General-Inspectoren enthält, ist verordnet worden, dass statt eines Inspectors, einer der General-Inspectoren die Verrichtungen eines General-Inspectors versehen solle).

 

Art. 8. Ausserdem sollen noch drei General-Inspectoren der Domänen, Gewässer und Forsten ernannt werden. Dieselben haben keine bestimmte Forste zu verwalten; dagegen aber bereisen sie abwechselnd die Conservationen, wobei sie sich in jedem Bezirke von einem Officianten, nach ihrer Wahl, begleiten lassen können, ohne dass jedoch der gewöhnliche Dienst in seinem Gange dadurch gehemmt werde.

Auf ihren Reisen haben sie genau zu untersuchen, ob die Forstbeamten aller Grade ihre Pflichten genau erfüllen; ob die Forste in gutem Stande sind, und ob die Hauungen nach richtigen Grundsätzen angelegt werden. Sodann haben dieselben den Grund oder Ungrund derjenigen Beschwerden, welche bei dem General-Director eingereicht worden sind, oder die ihnen an Ort und Stelle vorgebracht werden, zu untersuchen, überhaupt aber ihre Aufmerksamkeit auf alle einzelne Gegenstände der äußern und innern Verwaltung der Domänen und Forste zu richten, und über ihre Verrichtungen ein genaues Protocoll zu führen, und den General-Director nach und nach von dem Resultate ihrer Untersuchungen zu benachrichtigen.

 

Art. 9. Der Wohnort der General-Inspectoren, wenn sie nicht auf Reisen sind, ist Cassel, woselbst sie dem General-Director in seinen Geschäften behülflich sind.

 

Art. 10. Der General-Director und die nicht auf Reisen sich befindenden General-Inspectoren bilden ein Collegium, um über die wichtigsten Gegenstände der Domänen- und Forst-Administration zu beratschlagen. Der General-Director führt darin den Vorsitz, und der General-Secretär das Protocoll über diejenigen Verhandlungen, welche der Genehmigung des Finanzministers unterworfen werden müssen.

 

Art. 11. Es sollen Conservatoren der Gewässer und Forste ernannt werden. Ihre Anzahl kann nicht über sechs betragen.

Sie stehen mit dem General-Director, welcher ihnen die nöthigen Befehle ertheilt, mit dem Präfekten derjenigen Departements, in welchen ihre Conservationen gelegen sind, mit dem General-Procurator des Appellationshofes, und mit den Inspectoren der ihrer Aufsicht anvertrauten Forsten, im Briefwechsel.

Sie müssen jedes Jahr dem General-Director die in Unseren Holzungen und Forsten anzulegenden Schläge in Vorschlag bringen, den bedeutendsten Verkäufen beiwohnen, und Nichts vernachlässigen, was deren guten Fortgang befördern kann; sie müssen den General-Inspectoren, die sich auf Reisen befinden, alle erforderlichen Nachrichten mittheilen, und jährlich selbst ihre ganze Conservation bereisen, um sich zu überzeugen, ob ein jeder ihrer Untergebenen seine Dienst-Obliegenheiten gehörig erfülle. Bei diesen Forstreisen müssen sie vorzüglich beobachten, ob die Bewirthschaftung der Forste nach richtigen Grundsätzen geleitet wird, und ob die von den Inspectoren in Vorschlag gebrachten Schläge den Regeln der Holzzucht angemessen sind. Sie müssen sich besonders mit Nachbesichtigung und Untersuchung der abgetriebenen Schläge beschäftigen. Sie können diejenigen Forstbeamten, deren übles Betragen diese strenge Maßregel nöthig macht, provisorisch ihrer Amtsverrichtungen entsetzen, und sollen zur Besetzung der erledigten Stellen neuen Subjecte in Vorschlag bringen, wobei sie sich, in Rücksicht der Auswahl der Candidaten, nach der im 5ten Titel des gegenwärtigen Decrets enthaltenen Vorschrift zu richten haben.

 

Art. 12. Unter einem jeden Conservator soll eine dem Umfange Unserer Domänen und der örtlichen Entfernung der Holzungen angemessene Anzahl Inspectoren angesetzt werden. Die Anzahl sämtlicher Inspectoren für das ganze Königreich kann sich jedoch nicht über vier und zwanzig erstrecken, von denen wenigstens acht ausschließlich mit der Aufsicht über die Domänen beauftragt (Diese Inspectoren haben durch ein Decret vom 16ten Januar 1809 den Titel von Domainen-Directoren erhalten), und die übrigen sechszehn zur Verwaltung der Forste bestimmt seyn sollen.

Die Inspectoren der Forste correspondieren mit dem Conservator, von welchem sie die nöthigen Befehle erhalten; diejenigen, welche bei den Domänen angestellt sind, erhalten diese Befehle unmittelbar von der General-Direction. Beide correspondieren mit dem Präfekten oder Unterpräfekten, in dessen Distrikt ihre Inspection belegt ist, und mit den Maires; mit dem General-Procurator des Appellationshofes, und den königlichen Procuratoren; mit den Domänen-Einnehmern und mit den Unter-Inspectoren und Oberförstern der Waldungen, welche unter ihnen stehen.

Diejenigen Inspectoren, welche mit der Verwaltung der Domänen besonders beauftragt sind, müssen alle drei Monate eine Reise in ihrem Bezirke machen. Auf diesen Reisen müssen sie

  1. das Betragen der Einnehmer in Betreff ihrer Rechnungsführung und ihrer Pünktlichkeit in der übrigen Amtsverwaltung untersuchen;
  2. sich überzeugen, ob am Ende einer jeden Woche der Betrag der bei den Einnehmern eingegangenen Einnahmen gehörig in die allgemeine Distriktskasse abgeliefert worden sey, so wie auch
  3. mit Zuziehung des Einnehmers die Übersicht der Einnahme und Ausgabe des Vierteljahrs entwerfen, wovon ein Exemplar dem Einnehmer verbleibt, und ein anderes dem Conservator eingehändigt wird;
  4. nötigenfalls die Secretariate der Hypothekenaufseher und Tribunale, so wie auch die Schreibstuben der Notarien besuchen, um den Umfang der Domänen und die damit verbundenen Gerechtsame in Erfahrung zu bringen, oder die sie betreffenden Processe zu betreiben;
  5. endlich die Einnehmer mit ihren Dienstgeschäften bekannt machen, und der General-Direction über ihre Ausführung Bericht erstatten.

Die Inspectoren der Waldungen und Forsten sind beauftragt, die Auszeichnung des zu schlagenden Holzes in Gemässheit erhaltenen Auftrags zu besorgen. Sie vertreten die Stelle des Conservators bei den Verkäufen und der Besichtigung der abgetriebenen Schläge, wenn sie von ihm damit beauftragt worden sind. Sie müssen wenigstens zweimal im Jahre die ihrer Aufsicht anvertrauten Forsten bereisen, und begleiten die General-Inspectoren und Conservatoren auf ihren Forstreisen in dem Umfange ihrer Inspection.

 

Art. 13. Unter jedem Inspector der Waldungen und Forsten sollen ein oder zwei Unterinspectoren angesetzt werden, deren Anzahl sich jedoch überhaupt nicht über zwei und dreißig belaufen darf.

Die Unterinspectoren correspondieren mit dem Inspector, von welchem sie die nöthigen Befehle erhalten: der Auszeichnung der Schläge und Anschlagung des Holzes wohnen sie bei, oder nehmen auch wohl dieses Geschäft in dessen Namen selbst vor, wenn sie dazu beauftragt sind. Sie müssen wenigstens viermal jährlich ihre Bezirke bereisen, und haben übrigens die nämlichen Verbindlichkeiten und Dienstverrichtungen, wie die Inspectoren.

 

Art. 14. Als Untergebene der Inspectoren und Unterinspectoren der Forsten sollen Oberförster angesetzt werden, deren Anzahl sich jedoch nicht über achtzig belaufen kann. Das Geschäft der Oberförster besteht insbesondere darin, den Förstern die auf die Administration der Waldungen Bezug habenden Befehle, Instructionen und Verordnungen, in so fern sie diese betreffen, zuzustellen und zu erklären; sie müssen ausserdem so oft als möglich den ihnen untergebenen Walddistrikt besuchen, für dessen Erhaltung sorgen, dahin sehen, dass die Gränzen desselben unverrückt bleiben, und sich von der guten Aufführung der ihnen untergebenen Förster überzeugen. Sie müssen jeden Monat wenigstens einmal ihren Distrikt ganz bereisen, den Inspectoren und Unterinspectoren bei ihren Amtsverrichtungen behülflich seyn, und dieselben auf ihren Reisen begleiten.

 

Art. 15. Es soll eine hinreichende Anzahl Förster bestellt werden, welche sich jedoch für das ganze Königreich nicht über tausend belaufen kann. Die Förster müssen bei Tag und bei Nacht auf die Erhaltung der ihnen anvertrauten Reviere aufmerksam seyn, und Tag für Tag, eintretenden Falls, Protocolle über die von ihnen entdeckten Forstvergehen aufnehmen. Sie müssen auf die Landstreicher und verdächtigen Leute, welche sie in den Forsten antreffen, ein wachsames Auge haben, und die Gendarmerie davon benachrichtigen.

 

Art. 16. Reitende Förster sollen an den Orten angesetzt werden, wo dies von Nutzen seyn kann.

 

Art. 17. Drei bis fünf Förster, welche Nachbarn sind, bilden eine Brigade. Der einsichtsvollste und der, welcher das meiste Zutrauen verdient, soll deren Chef seyn. Er hat die Aufsicht über die Aufführungen der übrigen, und theilt ihnen die Befehle und Instructionen mit, die er durch den Oberförster erhält. Die Brigaden vereinigen sich im Nothfalle, um sich mit gesamter Hand dem Beginnen der Forstfrevler zu widersetzen.

 

Art. 18. In jeder Unterinspection soll ein Waldvermesser seyn. Er hat die zum Hiebe bestimmten Schläge zu vermesse und die abgetriebenen nachzumessen, und muss die Protocolle und Plane über diese Verrichtungen dem Inspector oder Unterinspector einhändigen. Die Nachmessung geschieht immer durch einen andern Vermesser, als durch denjenigen, der bei der Anlegung des Schlags gemessen hat.

 

Art. 19. Jedem Conservator soll ein Titular-Oberförster beigegeben werden, welcher beauftragt ist, die Befehle und Instructionen auszufertigen und, nöthigenfalls, selbst zu überbringen, die der Conservator seinen Untergebenen mitzutheilen hat, und welcher diesen, auf seinen Forstreisen begleiten kann.

 

Art. 20. Ebenso soll jedem Inspector der Forsten ein Titular-Förster beigegeben werden.

 

Art. 21. Von den Forstofficianten aller Klassen und den Förstern muss ein jeder ein, vom Vorgesetzten mit der Seitenzahl und dem Hand- oder Namenszuge versehenes, Tagebuch oder Journal zum Eintragen aller vorgenommenen Forstgeschäfte führen.

 

 

Dritter Titel.

Von der Verantwortlichkeit des Forstpersonals.

 

Art. 22. Alle in dem vorhergehenden Titel bemerkten Officianten und Förster sind wegen jeder Vernachlässigung oder Gesetzes-Übertretung bei Ausübung ihres Berufs verantwortlich, desgleichen, wegen ihrer eignen oder auch ihrer Untergebenen Veruntreuungen, wenn die letzteren, nachdem sie davon unterrichtet waren, nicht durch sie zur Sprache gebracht worden sind.

 

Art. 23. Als Folge dieser Verantwortlichkeit, sind die Förster zur Erstattung der von den Forstfrevlern verwirkten Geldstrafen verbunden, wenn sie die Frevel nicht gehörig beurkundet haben, und bloß zur Bezahlung der Processkosten, welche die von ihnen aufgenommenen Protokolle, die wegen eines Mangels in der Form für nichtig erklärt worden sind, veranlasst haben.

 

Art. 24. Der General-Director kann die der ungetreuen Verwaltung schuldigen Officianten bei den Tribunalen belangen.

 

Art. 25. Die Vermessungs-Fehler bei den jährlichen Schlägen fallen den Vermessern zur Last, wenn sie 1/40 übersteigen.

 

 

Vierter Titel.

Von den Einnehmern des Ertrages der Domänen, Gewässer und Forsten.

 

Art. 26. Es sollen Einnahme-Büreaux der Domänen und Forste seyn. Diese Büreaux sollen, wo möglich, in den Distrikts-Hauptörtern errichtet werden.

 

Art. 27. Die Einnehmer sind mit der Verwaltung und Erhebung der Einkünfte von den Unsere Domänen bildenden Besitzungen und Gerechtsamen im Umfange ihres Distrikts beauftragt, und insbesondere mit der Einnahme des Ertrags aller Art, der aus den Waldungen und Forsten fließt. Sie haben sich in Hinsicht der Vereinnahmung und Ablieferung der Gelder nach demjenigen zu richten, was durch den 1sten Artikel des Decrets vom 4ten März 1808 vorgeschrieben ist.

 

Die Einnehmer der Domänen, Gewässer und Forsten sind ausserdem mit den Berichtigungen und Nachforschungen beauftragt, welche auf die Erhaltung oder Entdeckung von Domanial-Besitzungen und Rechten aller Art Bezug haben, als da sind: Grundstücke, Zehnten, Zinsgefälle, Grund- und Erbpachtzins, gutsherrliche Einkünfte, Renten, Capitalien, Interessen, erledigte Pfründen, Heimfälle u.s.w.

 

Art. 29. Zu dem Ende ist es ihnen unbenommen, sich in die Gerichts-Secretariate, öffentlichen Verwahrungsörter, in die Schreibstuben der Notarien, selbst in die Departements- und Distrikts-Archive, und zu den Beamten des Personalstandes, der benöthigten Untersuchungen und Nachforschungen wegen, zu begeben; sie können selbst im Secretariate jedes Distrikts die Hauptrollen der directen Steuern einsehen, und haben die Beitreibung aller rückständigen Gefälle, die von Domanial-Besitzungen oder Gerechtsamen herrühren, zu besorgen.

 

Art. 30. Sie sind bei den Verkäufen, Verpachtungen und Versteigerungen gegenwärtig, und haben sie Zahlungsfähigkeit der Erwerber und Käufer zu untersuchen. Auf den Fall, dass sich unter diesen saumselige Schuldner von rückständigen Kaufschillingen oder der Domanial-Gefälle, oder solche, deren Umstände notarisch in Verfall gerathen sind, befänden, so haben sie den Präfekten oder Unterpräfekten schriftlich in einer Anlage zum Protocolle davon zu benachrichtigen, die Entscheidung bleibt jedoch der, die Versteigerung leitenden, obrigkeitlichen Person vorbehalten.

 

Art. 31. Die Einnehmer der Domänen, Gewässer und Forste stehen unter der Aufsicht der durch den vorhergehenden 12ten Artikel für die Domänen besonders ernannten Inspectoren.

 

Art. 32. Sie erhalten einen festen Gehalt von tausend Francs, Procente, welche nach dem Ertrage ihrer Einnahme bestimmt werden, und ausserdem Gratificationen nach Verhältnis der Anzahl und Wichtigkeit der durch sie gemachten Entdeckungen.

 

 

Fünfter Titel.

Von der Ernennung zu den Stellen, der Unverträglichkeit derselben

mit andern Geschäften, und ihrer Entziehung.

 

Art. 33. Die Forstofficianten werden bis zum Grade des Oberförsters, denselben mit einbegriffen, auf den Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, der sich auf den Antrag des General-Directors gründet, von Uns ernannt.

 

Art. 34. Die Förster werden mit der Genehmigung des Ministers durch den General-Director ernannt.

 

Art. 35. Um zu einer Forststelle zu gelangen, muss man ein Alter von fünf und zwanzig Jahren haben.

 

Art. 36. Die Forstbeamten und Förster, welche bei der neuen Organisation anzustellen sind, werden aus den bereits vorhandenen, mit möglichster Rücksicht auf die verschiednen Grade und Dienstverhältnisse, jedoch mit Vorbehalt der Ausnahmen, die Wir nöthig erachten könnten, gewählt werden.

 

Art. 37. Sollte die neue Organisation eine Verringerung der Zahl der Forstbeamten mit sich bringen, so sollen die nicht alsbald angestellten den Vorzug bei den ersten offen werdenden Stellen erhalten.

 

Art. 38. In der Folge kann Niemand auf eine Forstbedienung, bis auf die Stelle eines Oberförsters herab und diese mit einbegriffen, Anspruch machen, der nicht beweist, dass er sich dem Studium der Forstwissenschaft gewidmet und wenigstens ein Supernumerariat von drei Jahren bei einem in Activität sich befindenden Forstbeamten bestanden habe. Keiner kann zur Stelle eines reitenden oder gehenden Försters gelangen, der nicht wenigstens zwei Jahre in dem Jäger-Carabiniere-Bataillon gedient hat.

 

Art. 39. Die Zulässigkeit der sich Bewerbenden in Rücksicht der nöthigen Kenntnisse muss durch eine Prüfung außer Zweifel gesetzt werden. Mit dieser müssen durch den General-Director in jeder Conservation wenigstens drei Forstbeamte beauftragt werden.

 

Art. 40. Die Überzähligen erhalten durch den General-Director ihre Bestallung. Sie werden, zu ihrer Unterrichtung, bei Forstgeschäften zugezogen; aber keines können sie in ihrem eigenen Namen verrichten, so wenig als für sich allein ein gültiges Protocoll aufnehmen. Auch haben sie während des Supernumerariats keinen Anspruch auf Gehalt.

 

Art. 41. Die Beförderung geht von Stufe zu Stufe. Diejenigen Förster, welche sich durch ihre Kenntnisse und Diensteifer auszeichnen, können zu Oberförstern befördert werden, und sodann weiter zu Unterinspectoren, etc.

 

Art. 42. Die Titular-Oberförster und Förster können jedoch nicht eher eine Beförderung erhalten, als bis sie im Innern einer Conservation, wenigstens zwei Jahre lang, die, ihrer Stelle zukommenden, wirklichen Dienstgeschäfte verrichtet haben.

 

Art. 43. Keinem der bei der General-Verwaltung der Gewässer und Forste angestellten Officianten ist es erlaubt, andere öffentliche Verwaltungs- und Dienstgeschäfte auszuüben, als die, welche ihm, vermöge seiner Stelle, obliegen.

 

Art. 44. Kein Förster darf bei Verlust seiner Stelle Wirthschaft treiben, oder Getränke im Einzelnen verkaufen.

 

Art. 45. Kein Forstbeamter oder Förster darf, unter irgend einem Vorwande, Holzhandel treiben oder daran Theil nehmen.

 

Art. 46. Die Entsetzung der Forstbeamten, deren Aufführung eine solche Maßregel nöthig macht, kann nur allein durch Uns auf den, durch den General-Director veranlassten, Bericht Unseres Ministers der Finanzen erkannt werden.

 

Art. 47. Die Absetzung der Förster kann, mit Genehmigung des Ministers, durch den General-Director erkannt werden.

 

 

Sechster Titel.

Von der Eintheilung der Domänen, Gewässer und Forste in Bezirke.

 

Art. 48. Die Anzahl der Conservationen und der Wohnort der Conservatoren der Domänen, Gewässer und Forste Unseres Königreichs, ist, wie folgt, bestimmt:

 

Erste Conservation.

Wohnort des Conservators, Cassel,

Sein Bezirk erstreckt sich über einen Theil des Departements der Fulda, der Leine und des Harzes, und begreift die Districte Cassel, Göttingen, Heiligenstadt und Luderstadt.

 

Zweite Conservation.

Wohnort des Conservators, Marburg.

Sein Bezirk erstreckt sich über das Werra-Departement, und enthält dasselbe ganz.

 

Dritte Conservation.

Wohnort des Conservators, Braunschweig.

Sein Bezirk erstreckt sich über das ganze Ocker- und einen Theil des Leine-Departement, und enthält die vier Districte des Ocker-Departement, und den District Einbeck.

 

Vierte Conservation.

Wohnort des Conservators, Halberstadt.

Sein Bezirk erstreckt sich über einen Theil des Harz- und des Saale-Departement, und enthält die Districte Osterode und Nordhausen, und die Districte Halberstadt und Blankenburg.

 

Fünfte Conservation.

Wohnort des Conservators, Osnabrück.

Sein Bezirk erstreckt sich über das ganze Weser-Departement und einen Theil des Departements der Fulda, und enthält die vier Districte des Weser-Departement und die von Paderborn und Corvey.

 

Sechste Conservation.

Wohnort des Conservators, Magdeburg.

Sein Bezirk erstreckt sich über den Theil des Königreichs, welcher auf dem rechten Elbe-Ufer liegt, über das ganze Elbe- und einen Theil des Saale-Departement, und begreift die vier Districte des Elbe-Departement und den District Halle.

 

Art. 49. Die Conservatoren, welche Wir ernennen werden, müssen vor allen Dingen einen Organisations-Plan zur Eintheilung ihrer Conservationen in Inspectionen, Unter-Inspectionen, Oberförstereien und Reviere, vorlegen.

 

Art. 50. Diese Arbeit ist, den Vorschriften des gegenwärtigen Decrets gemäß, nach den nähern Instructionen des General-Directors zu verfertigen. Sie muss auf eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse gegründet seyn. Die Conservatoren müssen daher, um an Ort und Stelle die nöthigen Erkundigungen selbst einziehen, sogleich ihre Bereisung vornehmen.

 

Art. 51. Sobald diese Reise beendigt ist, haben sie dem General-Director unverzüglich eine General-Übersicht der Waldungen ihrer Conservation, und deren Unterabteilung in Forstbezirke, zu übersenden.

 

Art. 52. Die Reviere der Förster müssen soviel als möglich arrondiert werden; sie können daher ohne Unterschied aus den verschiedenen Waldungen zusammengesetzt seyn, welche der Oberaufsicht der General-Veraltung unterworfen sind, Derselbe Förster kann daher über königliche, Gemeinde- und ungetheilte Holzungen die Aufsicht führen, wenn sie untermischt liegen, oder aneinander grenzen.

 

Art. 53. Um die Anzahl der anzustellenden Forstbeamten eines jeden Grades zu bestimmen, werden die Conservatoren von nachstehenden Grundsätzen ausgehen;

  1. ein gehender Förster kann über sechs hundert bis acht hundert Hektaren (Eine Hektare enthält vier hessische Morgen) zusammenhängende Waldfläche und über zwei hundert und fünfzig Hektaren an zerstreuten Holzungen, doch nicht zu weit von einander entfernt;
  2. ein reitender Förster über zwölf bis fünfzehn hundert Hektaren die Aufsicht führen;
  3. der Bezirk eines Oberförsters kann aus fünfzehn bis zwanzig Revieren oder Forstbegrenzungen bestehen;
  4. eine Unterinspection kann zwei bis drei Oberförstereien, und
  5. eine Inspection eben so viel Unter-Inspectionen in sich begreifen.

 

Art. 54. Es bleibt jedoch den Conservatoren unbenommen, diese Grundsätze nach Beschaffenheit des Orts und der Umstände abzuändern.

 

Art. 55. Jeder Conservator  hat die Amtsverrichtungen des Inspectors der Gewässer und Forste, in dem Bezirke seines Wohnortes zu versehen.

 

Art. 56. Eben so hat der General-Secretär den Dienst eines Inspectors zu verrichten.

 

Art. 57. Jeder Inspector hat die Dienstgeschäfte als Unterinspector in dem Bezirke seines Wohnortes zu versehen.

 

Art. 58. Nachdem der General-Director die Organisationsvorschläge der Conservatoren und alle Erläuterungen, die er für nöthig befunden, gesammelt haben wird, so hat er einen allgemeinen Organisationsplan zu entwerfen, und denselben dem Minister der Finanzen zuzustellen, welcher ihn Uns zur Genehmigung vorlegen wird.

 

Art. 59. Die Personen, welche Wir, zufolge jenes Vorschlages, ernennen werden, haben sich sogleich, nach Empfang ihrer Bestallungen, an die bestimmten Aufenthaltsorte zu begeben, und treten sofort, nachdem sie den Eid der Treue vor dem Civiltribunale ihres Bezirks geleistet, und ihre Bestallung in die Register desselben haben eintragen lassen, ihre Dienstverwaltung an.

 

 

Siebenter Titel.

Von der Gehalten und den Verwaltungskosten.

 

Art. 60. Der jährliche Gehalt der Forstbeamten, mit Ausnahme der Vermesser, ist folgendermaßen bestimmt:

Der Gehalt der gehenden Förster wird nach der Größe ihrer Reviere bestimmt werden, jedoch kann er die Summe von 800 Francs nicht übersteigen.

 

Art. 61. Dieser Gehalt wird den Forstbeamten am Ende eines jeden Vierteljahres von den Einnehmern der Domänen ausgezahlt (Die Vorschriften dieses Artikels sind durch eine vom Könige genehmigte Instruction des Finanzministers vom 1ten Januar 1809 abgeändert worden, nach welcher die Besoldungen am Ende eines jeden Monats bezahlt werden).

Nämlich:

 

Art. 62. Die General-Inspectoren erhalten außer ihrer bestimmten Besoldung, wenn sie auf Reisen sind, eine tägliche Vergütung von zwölf Francs; ohne dass solche jedoch die Summe von tausend Francs für einen jeden jährlich übersteigen kann.

 

Art. 63. Die Vermesser erhalten als Gebühren Alles in Allem, die Aufnahme des Plans nicht mit einbegriffen, 39 Centimes für die Hektare (13 Centimes für den hessischen Morgen) eines Waldes, den sie vermessen haben, und 24 Centimes für die nach vollendeter Fällung nachgemessene Hektare, jedoch unter Vorbehalt der n der Vermessungs-Ordnung näher festzusetzenden Bestimmungen

 

Art. 64. Die Forstbehörden müssen das Briefporto in Dienstangelegenheiten vorschießen, welches ihnen zu Ende eines jeden Vierteljahres wieder vergütet wird (Da ein Decret vom 31sten October 1808 den Forstbehörden bis zum Grade des Oberförsters die Portofreiheit vermittelst halben Umschlags für ihren officiellen Briefwechsel zugestanden hat, so haben sie nicht mehr nöthig, Porto für ihre Briefe auszulegen).

 

Art. 65. Die Büreau- und Druckkosten des General-Directors können die Summe von 20'000 Francs nicht übersteigen.

 

Art. 66. Ebern so können die Büreaukosten in jeder Conservation sich nicht über 3'000 Francs belaufen.

 

Art. 67. Es soll ein besonderer Fonds für die Ansaaten, Pflanzungen und andere Waldverbesserungen errichtet, und zu diesem Behufe sollen bei den Holzverkäufen in den königlichen Forsten noch vier Procent über den Kaufpreis entrichtet werden. Die Gelder, welche dadurch einkommen, sollen insbesondere zur Erhaltung Unserer königlichen Waldungen verwandt werden.

 

Art. 68. Der General-Verwaltung stehet die Verwendung des reinen Ertrags der Geldstrafen, nach Abzug der Prozess- und Hebungskosten, und zugleich des Ertrages der von den Gemeinden, nach dem 15ten Titel des gegenwärtigen Decrets, zu entrichtenden Gebühren, zu, um solche als Entschädigung und als Aufmunterungsgeschenke an diejenigen Officianten und Förster auszutheilen, welche sich am eifrigsten im Dienste gezeigt haben. Der General-Director hat zu dem Ende den Vertheilungsplan jährlich Unserem Minister der Finanzen vorzulegen.

 

Art. 69. Von dem stehenden Gehalte der Forstbeamten soll ein Abzug von zwei Procent gemacht werden, um darauf einen Pensionsfonds zu gründen.

 

Art. 70. Die Zahl der Dienstjahre, nach welchen die Forstbehörden Anspruch auf die Versetzung in Ruhestanderhalten, so wie die einzelnen Fällen, in welchen ihnen eine Pension zu Theil werden kann, sollen durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.

 

Art. 71. Die Verwaltung der Pensionskasse soll unter der Oberaufsicht des General-Directors, einem der General-Inspectoren gemeinschaftlich mit dem Inspector, der den Dienst des General-Secretärs versieht, anvertrauet werden, und es hat der Letztere zugleich das Rechnungswesen dabei zu besorgen.

Nach Ablauf eines jeden Vierteljahres soll Unserem Minister der Finanzen eine genaue Rechnung über den Zustand der gedachten Casse vorgelegt werden.

 

 

Achter Titel.

Von der Uniform der Forstbehörden und Förster.

 

Art. 72. Die Uniform der Forstbehörden ist folgendermaßen bestimmt:

Rock ohne Rabatten und lange Hosen von grünem Tuche, grün gefüttert, Chamois-Weste, französischer Hut und ein Hirschfänger.

 

Art. 73. Auf dem Rocke sollen Eichenblätter in Silber gestickt seyn, nebst einem einfachen Stäbchen auf dem Saume.

 

Art. 74. Die Stickerei ist nach den Graden verschieden, und zwar:

 

Art. 75. Auf dem Rocke der Vermesser sollen der Kragen und die Aufschläge von schwarzem Sammet mit einem in Silber gestickten Knopfloche seyn.

 

Art. 76. Die Förster sollen einen grünen Rock tragen, auf dessen Kragen sich ein mit silbernen Tressen besetztes Knopfloch befindet.

 

 

Neunter Titel.

Von der Überlieferung der die Forste betreffenden Papiere an die Forstbehörden.

 

Art. 77. Alle auf die Verwaltung der Forste Bezug habenden Papiere, Grundrisse und Urkunden, welche sich in den Archiven der vormaligen Regierungen, Kammern und Ämtern befinden, sollen den Conservatoren und Inspectoren, deren Bezirke sie betreffen, überliefert werden.

 

Art. 78. Von allen auszuhändigenden Actenstücken soll ein Verzeichnis aufgenommen werden; eine Ausfertigung hiervon soll auf der Präfektur niedergelegt, eine zweite dem General-Director zugesandt, und eine dritte demjenigen Forstbeamten, welcher die Papiere und Risse in Empfang genommen hat, gelassen werden.

 

 

Zehnter Titel.

Von den Forstfreveln und deren Untersuchung.

 

Art. 79. Ein jeder, welcher sich ohne Recht und Befugnis das geringste Forsterzeugnis, als trockenes Leseholz, Eicheln oder Buckeln, Laub oder Kraut zueignet, ein jeder, welcher den Forstgesetzen und Verordnungen zuwider handelt, soll als Forstfrevler belangt werden.

 

Art. 80. Die Forstbehörden und Förster müssen alle Forstfrevel und Gesetzes-Übertretungen, welche sie bei ihren Waldbesuchen und Begängen wahrnehmen, durch Protocolle (Forstfrevel-Listen) zur Anzeige bringen.

 

Art. 81. Sie müssen den Spuren des Vergehens folgen, und können Haussuchungen vornehmen, wenn sie sich von einem Municipal- oder Polizeibeamten derjenigen Gemeinde, in welcher die Haussuchungen veranstaltet werden sollen, begleiten lassen; Letzterer muss das hierüber aufgenommene Protocoll unterschreiben.

 

Art. 82. Derjenigen Werkzeuge, welcher sich die Forstfrevler bedient haben, als Beile, Äxte, Sägen und Sicheln, so wie auch des entwendeten Holzes, das bereits in die Ortschaften ist gebracht worden, müssen sie sich bemächtigen, und bei dem Friedensrichter, Maire oder dessen Adjuncten in Gewahrsam bringen.

 

Art. 83. Die Protocolle über Forstvergehen müssen auf wirklichen, oder als solchen bescheinigten Stempelpapier abgefasst werden.

 

Sie müssen den Namen, Vornamen und die Wohnung des Frevlers, die Beschaffenheit des Vergehens, die Stunde, in welcher solches ist beurkundet worden, den Werth des entwandten Holzes und die Größe des veranlassten Schadens enthalten.

 

Art. 85. Die Protocolle der Förster müssen binnen vier und zwanzig Stunden von dem Friedensrichter, in dessen Canton die Forsten belegen sind, oder von einem seiner Stellvertreter, und wenn die Gemeinde, in deren Gemarkung das Vergehen begangen ist, keinen Friedensrichter oder Stellvertreter desselben hat, oder auch im Fall der Abwesenheit der einen oder andern, von dem Maire oder dessen Adjuncten bescheinigt werden.

 

Art. 86. Die von den übrigen Forstbeamten aufgenommenen Protocolle sind einer solchen Bescheinigung nicht unterworfen.

 

Art. 87. Die Förster müssen die von ihnen aufgenommenen, und gehörig bekräftigten Protocolle alle acht Tage den Oberförstern einhändigen, welche sie alsdann dem Inspector oder Unterinspector überliefern.

 

Art. 68. Die Untersuchung der Forstvergehen geschieht im Namen und auf Betreiben der Beamten der General-Verwaltung.

 

Art. 89. Der Inspector oder Unterinspector muss mit dem Präsidenten des in seinem Bezirke befindlichen Tribunals erster Instanz gewisse Tage zum Verhör verabreden, an welchen er die wegen Forstvergehen angeschuldigten Personen vor gedachtes Tribunal kann laden lassen (Durch ein Decret vom 6ten August 1808 ist die Verurtheilung der Forstfrevel, welche keine über 20 Francs betragende Geldstrafe nach sich ziehen, den Municipal-Polizei-Gerichten übertragen).

 

Art. 90. Die Klagen wegen Forstvergehen müssen binnen drei Monate vom Tage der Protocoll-Aufnahme an gerechnet, angestellt werden, sonst sind sie erloschen und verjährt. Hat man die Frevler nicht entdeckt, so ist die Verjährungsfrist ein Jahr.

 

Art. 91. Die Vorladung muss durch einen Gerichtsboten wenigstens acht Tage vor dem Verhöre geschehen; es muss in derselben des Inhalts des Protocolls, auf welches sie sich bezieht, Erwähnung geschehen.

 

Art. 92. Die Instruction des Processes geschieht in öffentlicher Gerichtssitzung, wobei der Inspector oder Unterinspector gegenwärtig seyn soll, und im Namen der Generalverwaltung seinen Antrag thut. Im Falle einer Verhinderung muss derselbe einem Oberförster hierzu den Auftrag ertheilen.

 

Art. 93. Erscheint der Angeklagte an dem bestimmten Tage nicht, so wird ohne Fristgestattung, und ohne weitere Förmlichkeiten gegen denselben als ungehorsam Ausbleibenden erkannt.

 

Art. 94. In Fällen, wo die erkannte Strafe die Summe von hundert Francs nicht übersteigt, haben die Protocolle der Förster volle Beweiskraft, wenn sie nicht als unrichtig angegriffen, oder kein gültiger Verwerfungsgrund vorgebracht wird.

 

Art. 95. Ist das Verbrechen von der Art, dass es eine härtere Strafe nach sich zieht, so muss das Protocoll noch durch andere Beweismittel unterstützt seyn.

 

Art. 96. Unser Minister der Justiz wird sich baldmöglichst mit der Entwerfung eines allgemeinen Forstgesetzbuches für Unser ganzes Königreich beschäftigen.

Unser Minister der Finanzen und Unser General-Director der Forsten werden ihm alle zu diesem Behufe nöthigen Aufschlüsse liefern.

 

Art. 97.Bis zur Verkündigung dieses Forstgesetzbuches müssen die Gerichte die Geldstrafen und den Schadenersatz nach dem Werthe des entwendeten Holzes und des angerichteten Schadens, oder nach den bisher in den vormaligen Provinzen und Staaten Unseres Königreichs geltenden Grundsätzen erkennen.

 

Art. 98. Die geringste Geldstrafe wegen Forstfrevels kann jedoch nicht geringer als ein dreitägiger Arbeitslohn seyn, und wenn der Schaden und dessen Ersatz diesen Werth übersteigt, so soll eine dem Betrage des Schadenersatzes gleiche Geldstrafe erkannt werden.

 

Art. 99. Die Auslagen für die Vorladung und die Gerichtskosten sollen von der Verwaltung der Domänen vorgeschossen werden, nach Maßgabe eines von dem Inspector der Forsten zu entwerfenden, von dem königlichen Procurator untersuchten und bestätigten, von dem Präsidenten des Tribunals für executorisch erklärten, und von dem Unterpräfecten visierten Verzeichnisses. Die sämtlichen zur Festsetzung dieser Kosten mitwirkenden Behörden müssen solche so gering als möglich anzusetzen sich angelegen seyn lassen (Ein Decret vom 21stn Julius 1809 hat die den Municipal-Polizei-Gerichten gebührenden und von denselben selbst zu erhebenden Kosten bestimmt).

 

Art. 100. Die schuldig erkannten Verbrecher sind zur Bezahlung der Kosten des Stempelpapiers, der Protocolle und der Prozesskosten verbunden; sie können sowohl dazu, als zur Entrichtung der Geldbusse und dem Ersatze des Schadens durch persönliche Verhaftung angehalten werden.

 

Art. 1012. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich ein Verbrechen begangen, so sind sie solidarisch zu verurtheilen.

 

Art. 102. Die Vollziehung dieser Erkenntnisse geschieht auf Betreiben der königlichen Procuratoren bei den Tribunälen.

 

Art. 103. Die Erhebung der Geldstrafen, des Schadensersatzes und der Prozesskosten geschieht durch die Domänen-Einnehmer, welchen zu dem Ende ein Auszug aus dem gefällten Erkenntnisse mitgetheilt wird.

 

Art. 104. Diejenigen, welche wegen Forstvergehen angeklagt werden, können, um die Processkosten zu sparen, sogleich diejenige Geldstrafe und den Schadensersatz, wozu sie nach Beschaffenheit des Vergehens verpflichtet sind, ohne vorhergegangenes Erkenntnis, erlegen.

 

Art. 105. Sie müssen zu dem Ende schriftliche Erklärungen bei den competenten Forstbeamten des Ortes einreichen, welche hierüber ein Register zu führen, und sie mit Beifügung ihres Antrags in Rücksicht der zu zahlenden Summe, an den Domänen-Einnehmer zu senden haben.

 

Art. 106. Die in Gefolg eines solchen freiwilligen Erbietens erfolgten Zahlungen werden bis zur Revision des General-Directors nur als provisorisch geschehen betrachtet.

 

Art. 107. Wenn die wegen Forstvergehen angeschuldigten Personen binnen vierzehn Tagen, vom Tage ihrer schriftlichen Meldung an gerechnet, den in dem Antrage enthaltenen Betrag der Geldstrafe und des vorläufigen Schadenersatzes, so wie auch die Auslagen für Stempelpapier zum Protocolle dem Einnehmer nicht bezahlt haben, so sollen sie vor den Tribunälen belangt werden.

 

Art. 108. Wenn diejenigen, gegen welche ein Forstvergehen angezeigt ist, sich erst nach geschehener Vorladung zur Bezahlung entschließen, so müssen sie außer den im vorhergehenden Artikel erwähnten Kosten auch noch die Auslagen für die Vorladung entrichten.

 

Art. 109. Der Inspector oder Unterinspector kann im Namen der General-Verwaltung gegen die von den Tribunälen erster Instanz gefällten Erkenntnisse binnen der gesetzlichen Frist Appellation einlegen. Er muss jedoch hiervon ohne Verzug dem Conservator Nachricht geben, und demselben die Gründe, welche ihn dazu bewogen haben, anzeigen. Der Conservator muss hierüber an den General-Director Bericht erstatten, und es bleibt alsdann alles weitere Verfahren so lange ausgesetzt, bis der Letztere bestimmt hat, ob das eingewandte Rechtsmittel weiter verfolgt, oder die Appellation aufgegeben werden solle.

 

Art. 110. Die competenten Forstbehörden des Orts können auch gegen ein vom Appellationshofe gesprochenes Erkenntnis das Rechtsmittel der Cassation ergreifen. Es muss hiervon ohne Verzug dem General-Director Nachricht ertheilt werden, welcher alsdann, wenn er es für zweckdienlich hält, das Cassationsgesuch weiter betreibt.

 

Art. 111. Ein jeder Conservator, Inspector und Unterinspector muss ein genaues Register über die in seinem Bezirke aufgenommenen Protocolle, so wie auch über die Anzeigen und Erkenntnisse, wozu dieselben Veranlassung gegeben haben, führen. Sie müssen sich mit den Einnehmern vereinigen, um den Betrag der Kosten, die Summe der von den Verurtheilten erhobenen Gelder, so wie auch die, wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldner niedergeschlagenen Summen ausmitteln. Am Ende eines jeden Vierteljahres muss dem General-Director eine genaue Rechnung hiervon übergeben werden.

 

 

Eilfter Titel.

Von den in den königlichen Forsten jährlich anzulegenden Schlägen, von den

dem Verkaufe vorangehenden Betriebsgeschäften, und von der Versteigerung.

 

Art. 112. In den Monaten Julius und August werden die jährlich zu führenden Gehaue von den Local-Forstbehörden des Ortes in Vorschlag gebracht, je nachdem es der festgesetzte Forstbetriebsplan oder die Ergiebigkeit der Forsten überhaupt, wenn sie noch nicht in regelmäßigem Umtriebe stehen, mit sich bringt.

 

Art. 113. Nachdem die Conservatoren den Generalentwurf der in ihren Bezirken zu führenden Gehaue verfertigt haben, so übergeben sie ihn dem General-Director, welcher nach den nöthig befundenen Abänderungen und Abweichungen, hierauf seine Ausfertigung ertheilt.

 

Art. 114. Die in geschlossenen Hochwaldungen, Schlaghölzern und gemischten Waldungen zu führenden Schläge werden jederzeit heraus gemessen, und nur da findet einzelne Plänterwirthschaft ohne Vermessung statt, wo die Bäume einzeln zerstreut längs den Wegen und im Saume des Waldes stehen, oder in den Hochwaldungen, die bereits zum Samenschlage angehauen worden sind.

 

Art. 115. Das Flächenmass, welches allgemein für alle Forsten Unsers Königreichs gelten soll, ist die Hectare. Die Vermesser können sich nur dieses Maasse bei ihren Vermessungen bedienen, und eben so können sie Forstbeamten nur desselben in ihren Protocollen erwähnen.

 

Art. 116. Sobald die Local-Forstbehörden die genehmigten Hauungs-Vorschläge erhalten haben, lassen sie die Schläge vermessen, und schreiten sodann zum Auszeichnen der Bäume.

 

Art. 117. Jeder Conservator, Inspector und Unterinspector hat zu diesem Behufe einen Hammer von nachstehendem Gepräge und mit der Nummer seiner Conservation bezeichnet. Vor dem Auszeichnen und nach beendigtem Anschlagen der Bäume wird derselbe in einem Futteral mit drei Schlössern aufbewahrt, zu denen der Conservator oder der Inspector einen Schlüssel, der Unterinspector einen, und einen der Oberförster hat. Dieser Hammer dient dazu, um die Gränzbäume der vermessenen Schläge zu bezeichnen, und zugleich diejenigen, welche auf den Schlägen selbst stehen bleiben sollen, wie auch die bei der Plänterwirthschaft einzeln zu fällenden Bäume bemerkbar zu machen.

 

Art. 118. Der Abdruck dieses Hammers muss von den Officianten, die denselben in Verwahrung haben, in dem Secretariate desjenigen Tribunals niedergelegt werden, in dessen Bezirke die Waldungen gelegen sind.

 

Art. 119. Für den Schlag wird ein Protocoll über die Holzauszeichnung aufgenommen, welches die Menge, die Beschaffenheit und Gattung der zu fällenden oder auf den Schlägen zu schonenden Bäume, beurkundet, um darauf, im Überschreitungsfalle von Seiten der Käufer, Bezug nehmen zu können.

 

Art. 120. Sind alle die dem Verkaufe vorangehenden Geschäfte beendigt, so müssen die Inspectoren ihren Conservatoren die darüber aufgenommenen Protocolle mit Beifügung einer Abschätzungs-Liste und des Entwurfs zu den öffentlichen Anschlagungszetteln zukommen lassen.

 

Art. 121. Wenn hierauf der Conservator mit dem Präfekten über den Tag des Verkaufs übereingekommen ist, so lässt er die nöthigen Anschlagszettel und Bekanntmachungen ausfertigen.

 

Art. 122. Das Holz wird auf dem Stamme (Die Verfügung der Artikel 114, 116 und 122 sind durch das Decret vom 9ten Januar 1809 abgeändert worden, welches den Verkauf des Holzes, nachdem es gehauen und zugerichtet worden ist, und in kleinen Quantitäten, nach den Ortsverhältnissen gestattet) und schlagweise nach Hectaren und Arten, wenn solche vermessen sind, an den Meist- und Letztbietenden verkauft, und zwar vor den Präfekten und Unterpräfekten mit Zuziehung des Conservators oder Inspectors, wobei zugleich die Beamten der Domänenverwaltung, die mit der Einnahme beauftragt sind, gegenwärtig seyn müssen.

 

Art. 123. In Gefolge dieser Einrichtung finden keine einzelnen Holzverabreichungen mehr statt, außer an Berechtigte, an die Berg- und Hüttenwerke, die solches nach ihren Pachtverträgen zu fordern berechtigt sind, desgleichen in den durch den nachfolgenden 127sten Artikel bestimmten Fällen. Privatpersonen haben auf dem Wege des Handels sich mit dem nöthigen Holze zu versehen.

 

Art. 124. Die durch die Versteigerung verursachten Anschlags-, Bekanntmachungs- und übrigen gesetzlichen Kosten werden verhältnismäßig unter die Käufer vertheilt, desgleichen die Druckkosten der Obliegenheits-Verzeichnisse und der Protocolle; auch haben sie die Stempelgebühren zu entrichten.

 

Art. 125. Jedes Jahr werden die allgemeinen Bedingungen des Verkaufs und der Fällungsart durch ein Obliegenheits-Verzeichnis bestimmt werden, welches von der General-Verwaltung entworfen und von Unserem Minister der Finanzen genehmigt wird.

 

Art. 126. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Durchforstungen des jungen Hochwaldes bis dahin, wo das Anschlagen der Stämme mit dem Waldhammer möglich wird, geschieht auf Rechnung durch Holzbauer; das Holz wird, nachdem es aufgemacht worden, öffentlich verkauft. Die Käufer bezahlen den Hauerlohn.

 

Art. 127. Sollte in einer oder der andern Gegend Unseres Königreichs bei mangelnden Unternehmern der Verkauf ganzer Schläge keinen Fortgang haben, so kann das Holz auf Rechnung aufgeschlagen und einzeln, nachdem es gehauen und gemaltert, verkauft, oder nach einer festzusetzenden Taxe überlassen werden.

 

Art. 128. Diese Art, die Forsterzeugnisse zu Gelde zu machen, kann jedoch nur als Ausnahme von dem angenommenen Versteigerungsgrundsatze betrachtet werden, und findet nur nach Unserer besondern Genehmigung statt.

 

Art. 129. Eben so sollen das gefrevelte Holz und Windfälle, die Eichelmast und andere Nebennutzungen öffentlich versteigert werden. Die Präfekten können den Maires auftragen, sich dieser Geschäfte statt ihrer zu unterziehen.

 

Art. 130. Jeder Forstbeamte und Förster soll einen besondern Hammer erhalten, um damit die Windbrüche, das gefrevelte Holz und die Randbäume der Schläge zu bezeichnen.

Der Abdruck dieser Hämmer ist in dem Secretariate desjenigen Civiltribunals niederzulegen. in dessen Bezirke die Waldungen gelegen sind.

 

Art. 131. Ohne Unsern besondern Befehl findet keine außergewöhnliche Holzfällung statt.

 

 

Zwölfter Titel.

Von der Forstbesichtigung.

 

Art. 132. Nach Ablauf der in dem gedruckten Obliegenheits-Verzeichnisse oder durch besondere Verkaufsbedingungen angesetzten Frist zur Räumung der Schläge schreiten die Conservatoren und Inspectoren zur Nachbesichtigung der vollführten Hauungen, um sich zu überzeugen, dass die Käufer ihre übernommenen Verbindlichkeiten erfüllt haben. Den Steigerern wird der Tag voraus bekannt gemacht, damit sie sich, wenn sie es für zweckdienlich halten, dabei einfinden.

 

Art. 133. Für jeden Schlag wird über den Befund bei dessen Besichtigung ein Protocoll aufgenommen, in dem angeführt werden muss, in welchem Zustande sich der Schlag befindet, und ob die stehen gelassenen oder gefällten Stämme auch dieselben sind,  die in dem Anschlags-Protokolle verzeichnet stehen.

 

Art. 134. Findet sich dabei, dass die Käufer gegen Bedingung und Vorschrift gehandelt haben, so sollen sie ohne Verzug vor das competente Tribunal vorgeladen werden.

 

Art. 135. Die Forstbeamten müssen während der Fällung die Schläge fleißig besuchen, und nehmen sie dabei Betrug oder Frevel wahr, so müssen sie, ohne die förmliche Besichtigung abzuwarten, jenen sofort beurkunden, und die Angeschuldigten auf das aufgenommene Protocoll vorladen lassen.

 

Art. 136. Zu derselben Zeit, wo die Waldbesichtigung vorgenommen wird, müssen die Vermesser die abgetriebenen Schlägen nachmessen.

 

Art. 137. Findet sich bei der Nachmessung ein Übermaß, so muss der Käufer nach Verhältnis des Preises, wofür er den Zuschlag erhalten, den Betrag desselben an den Einnehmer, in dessen Bezirke sich die Waldungen befinden, bezahlen. Fehlt hingegen an der angegebenen Fläche, so muss er desfalls nach dem nämlichen Verhältnisse entschädigt werden.

 

 

Dreizehnter Titel.

Von den Waldverbesserungen.

 

Art. 138. Jedes Jahr wird der General-Director Unserem Minister der Finanzen eine allgemeine Übersicht über den Betrag der durch den 67ten Artikel im VIIten Titel des gegenwärtigen Decrets zur Erhaltung und Verbesserung Unserer Königlichen Forsten bewilligten vier Procente vorlegen. Er muss demselben zu gleicher Zeit eine andere Übersicht über die in den verschiedenen Conservationen vorzunehmenden Verbesserungen überreichen.

 

Art. 139. Die Aufmerksamkeit der Local-Forstbehörden, welche Vorschläge zu Verbesserungen zu thun haben, so wie die der General-Inspectoren auf ihren Forstreisen muss hauptsächlich darauf gerichtet seyn, Flosscanäle und Wege zur Ausfuhr allenthalben, wo solches mit Nutzen geschehen kann, anzulegen, um den Wäldern neue Aussichten zum Absatze der Erzeugnisse zu eröffnen, und den letztern einen höhern Werth zu verschaffen.

 

Art. 140. Eine andere nicht minder wesentliche Verbesserung ist der Anbau der Blößen in den abgetriebenen Schlägen, und die Anlegung kleiner Pflanzschulen zu diesem Zwecke. Diese Arten von Verbesserungen sollen vor allen Übrigen in Vorschlag gebracht werden.

 

Art. 141. Die zu Abschätzung, Vermessung und Forstsicherung der Wälder erforderlichen Kosten sollen da, wo diese Einrichtungen noch nicht getroffen worden sind, aus dem zur Verbesserung bestimmten Fonds bestritten werden.

 

Art. 142. Die Schlageintheilung soll nach und nach von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. In den Wäldern, wo sie am dringendsten ist und die meisten Vortheile gewährt, soll damit der Anfang gemacht werden.

 

Art. 143. Da die Oberförster und Förster, welche täglich ihre Reviere und Schläge besuchen, oft in dem Falle sind, hier und da ohne große Kosten sehr nützliche Verbesserungen vornehmen zu können, so sollen diejenigen, welche in dieser Hinsicht Beweise eines vorzüglichen Eifers geben, Aufmunterungen und Belohnung erhalten, die entweder aus den Ersparnissen, welche aus dem Verbesserungsfonds können gemacht werden, oder aus dem durch den 68ten Artikel im VIIten Titel des gegenwärtigen Decrets zu Gratificationen bestimmten Fonds bezahlt werden sollen.

 

Art. 144. Die von Unserem Finanz-Minister auf den Vorschlag des General-Directors jährlich bewilligt werdenden Waldverbesserungen sollen an die Wenigstfordernden verdungen, oder bloß gegen Accord oder durch Tagelöhner vollführt werden, wenn es Gegenstände von nicht großer Wichtigkeit sind, und die letztere Art für die vorteilhafteste erkannt wird.

 

Art. 145. Leere und bestandlose Stellen können auf eine gewisse Anzahl Jahre zur Benutzung, unter der Bedingung, sie demnächst mit Holz anzubauen, ausgethan und verwilligt werden.

 

 

Vierzehnter Titel.

Von der Verwaltung derjenigen Forste, welche der Staat mit Gemeinheiten

oder Privatpersonen in ungetheilter Gemeinschaft besitzt.

 

Art. 146. Die gemeinschaftlichen (ungetheilen) Forste sollen nach eben den Grundsätzen, wie die königlichen, verwaltet werden.

 

Art. 147. Beim öffentlichen Verkaufe müssen die Steigerer auf den Betrag ganzer Schläge den zehnten Pfennig zum Besten Unseres Schatzes bezahlen.

 

Art. 148. Die Mittheilhaber erhalten im Verhältnisse ihres Miteigenthums ihren Antheil an dem Hauptpreise.

 

Art. 149. In gleichem Verhältnisse tragen sie zu den Kosten der Aufsicht bei.

 

Art. 150. Der Antheil an den Schlägen, welcher den Gemeinden als Mittheilhaber zusteht, kann ihnen auch in Natur verwilligt werden, wenn örtliche Umstände diese Maßregel erheischen, und es unter Zustimmung des Präfekten des Departement geschieht.

 

 

Fünfzehnter Titel.

Von der Verwaltung der Gemeindeforste, und solcher, die öffentlichen Anstalten zustehen.

 

Art. 151. Die den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forste werden nach denselben Grundsätzen, wie die königlichen, verwaltet.

 

Art. 152. Die gedachten Gemeinden und Anstalten müssen als Eigenthümer, nach Verhältnis des Umfanges ihrer Forste, zu den Kosten der Aufsicht beitragen.

 

Art. 153. Der Betrag dieser Kosten muss von den Conservatoren gemeinschaftlich mit den Präfekten bestimmt, und ihre desfallsigen Anträge dem Organisationsplane, womit sie sich nach dem VIten Titel des gegenwärtigen Decrets zu beschäftigen haben, einverleibt werden. Die Domäneneinnehmer haben die Erhebung der gedachten Kosten zu besorgen.

 

Art. 154. Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten bezahlen ausserdem für die Anlage, den Anschlag und die Besichtigung ihrer Schläge folgende Gebühren:

 

Art. 155. Diese Gebühren werden von den Domäneneinnehmern erhoben, nach den Verzeichnissen, welche darüber von den Conservatoren und Inspectoren in Gemässheit der Anschlags- und Vermessungsprotocolle verfertigt, und von den Präfekten ordonnanciert worden sind, und wovon ein Auszug den gedachten Einnehmern mitgetheilt wird.

 

Art. 156. Der Naturalertrag der jährlichen Schläge soll unter die Einwohner der Gemeinde, welcher das Eigenthum zusteht, vertheilt, oder vermittelst öffentlicher Versteigerung zum Besten der Gemeindekasse verkauft werden.

 

Art. 157. Im Falle der Versteigerung müssen die Käufer, außer dem Hauptpreise, einen Decime von jedem Franc zum Vortheile Unseres Schatzes erlegen.

 

Art. 158. Die durch die Aufsicht, Gebühren und Steuern veranlassten Kosten, so wie auch die bei Fällung des Holzes und zu Waldverbesserungen erforderlichen Ausgaben sollen stets vor allen andern durch den Ertrag der jährlichen Schläge gedeckt werden. Es kann zu diesem Zwecke entweder ein Theil des Schlages bis zum Betrage jener Kosten verkauft, oder eine Abgabe auf das zu vertheilende Holz gelegt werden. Die Präfekten müssen die Art dieses Verfahren bestimmen, so wie es den örtlichen Verhältnissen am angemessensten ist, und dem Vortheile der Gemeinden am meisten entspricht.

 

Art. 159. Von dem Ertrage desjenigen Theils der Schläge, welcher zur Deckung der Kosten verkauft wird, sollen keine Procente genommen werden; die Anweisungs-Gebühren müssen jedoch vom ganzen Schlage entrichtet werden.

 

Art. 160. Die Versteigerungen und die Naturaltheilungen können nur mit Genehmigung des Präfekten und mit Zuziehung der Forstbehörden geschehen. Den letztern muss eine Ausfertigung des Zuschlags oder des Vertheilungs-Protocolls eingehändigt werden.

 

Art. 161. Die erforderlichen Kosten zur Unterhaltung und Verbesserung der, Gemeinden oder öffentlichen Anstalten zugehörenden, Forste werden auf den Bericht der Forstbeamten von den Präfekten genehmigt. Sie werden in Gemässheit des 158ten Artikels von dem Ertrage der Schläge sofort abgezogen.

 

Art. 162. Da die Präfekten und Unterpräfekten über Alles, was die Verwaltung des Eigenthums der Gemeinden betrifft, zu entscheiden haben, so sind die Forstbeamten verbunden, denselben alle Aufschlüsse und Erläuterungen zu geben, welche sie in Rücksicht der Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörenden Forste bedürfen könnten.

 

Art. 163. Die Gemeinden oder öffentlichen Anstalten, welche sich eigenmächtig Verfügungen in ihren Forsten erlauben, oder die den Forstgesetzen und Verordnungen zuwider handeln, sollen, wie die übrigen Forstfrevler, vor den competenten Tribunälen belangt werden. Klagen von dieser Art können jedoch nur im Gefolge eines von dem Präfekten erlassenen Beschlusses anhängig gemacht werden.

 

Art. 164. Die Geldstrafen, welche durch die in den Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten verübten Forstvergehen verwirkt worden, werden zum Besten Unseres Schatzes ausgesprochen. Der Schadensersatz kommt dagegen den Eigenthümern zu gut, in so fern die letztern nicht selbst die Urheber jener Vergehen sind.

 

 

Sechszehnter Titel.

Von den Privatwaldungen.

 

Art. 165. Die Wahl der Förster für Privatwaldungen stehet dem Eigenthümer frei; jedoch muss jene von dem Conservator gutgeheißen werden, und diese müssen von dem General-Director ihre Bestallung erhalten. Sie müssen auch vor dem Civiltribunale, in dessen Gerichtsbezirke die Waldungen gelegen sind, beeidigt werden, wobei sie zugleich ihre Bestallung einschreiben lassen.

 

Art. 166. Im Verweigerungsfalle von Seiten des Conservators. die besagten  Förster anzunehmen, kann der, welcher sie vorgeschlagen hat, sich an den Präfekt des Departements wenden, welcher darüber entscheiden soll.

 

Art. 167. Die dem 165ten Artikel zufolge angestellten und beeidigten Förster können eben so gut, wie die Förster der General-Verwaltung, Protocolle aufnehmen; jedoch müssen sie sich dazu des Stempelpapiers bedienen.

 

Art. 168. Auch müssen sie die Untersuchungskosten, die ihnen durch die Bußfälligen ersetzt werden, gleich den Stempelkosten bezahlen.

 

Art. 169. In Ansehung der Geldstrafen und des Schadensersatzes wird dasselbe befolgt, wie nach Artikel 164 Titel XV in Rücksicht der Gemeindeforste.

 

Art. 170. Privat-Forsteigenthümer können, ohne Zuziehung der öffentlichen Forstbeamten, Schläge anlegen und darüber verfügen.

 

Art. 171. Jedoch müssen diese Schläge einem regelmäßigen Forstbetriebe angemessen seyn, so dass die Waldung in gutem Stande bleibe und nicht devastirt werde.

 

Art. 172. Ohne Unsere besondere Genehmigung kann kein Waldeigenthümer einen über dreißig Hectaren haltenden Wald anroden und urbar machen.

 

Art. 173. Die Forstbeamten müssen auf ihren Umreisen die Privatforste zugleich mit besuchen, und sobald sie daselbst Devastationen und Rodungen wahrnehmen, darüber Protocolle aufnehmen und den Schaden schätzen.

 

Art. 174. Bis Wir in dem künftigen Forstgesetzbuche weitere Vorschriften desfalls ertheilen, sollen die Eigenthümer, welche ihren Wald devastiren oder ausroden, gehalten seyn, eine dem Werthe des Schadens gleichkommende Strafe zu erlegen.

 

 

Siebenzehnter Titel.

Von den Waldbenutzungs-Befugnissen.

 

Art. 175. In allen Fällen muss die Ausübung jeder Gerechtsame, als des Beholzungsrechts, der Befugnis zur Mast- und Blumenweide und anderer Gerechtsamen dem Forstbetriebe untergeordnet seyn, und ohne Nachtheil des damit belastenden Waldes geschehen.

 

Art. 176. Als Folge dieser Verfügung kann die Verhütung durch die dazu berechtigten Gemeinden nur in den durch die Forstbehörde als hutbar und der Weide offen erkannten Orten ausgeübt werden, da jene alle Distrikte in Zuschlag und in Forstbann zu legen hat, wo die Holzwiederanzucht und die Forstsicherung diese Maßregel nothwendig macht.

 

Art. 177. Entstehen Beschwerden der berechtigten Gemeinden in der Vermuthung, dass die Forstbeamten die Verfügungen des obigen Artikels zu weit ausdehnen, so hat der Präfekt nach dem Berichte einer aus nicht interessierten und fachkundigen Männern bestehenden Commission zu entscheiden, mit Vorbehalt des Recurses an den Staatsrath.

 

Art. 178. Die Einwohner der zur Waldhut berechtigten Gemeinden dürfen bei Strafe, als Waldfrevler angesehen zu werden, ihr Vieh nur in der Herde vereinigt, und nicht einzeln und abgesondert im Walde hüten.

 

Art. 179. Wären Forste so mit Gerechtsamen überladen, dass diese den Ertrag der jährlichen Schläge überstiegen, so soll zur Bestreitung der Aufsicht, der Abgaben und der Unterhaltung ein hinlänglicher Theil dieses Ertrags aus den Schlägen vorzugsweise verwendet werden.

 

Art. 180. Die Berechtigten, welche Holz empfangen, dürfen das erhaltene nicht verkaufen, bei Strafe der Confiscation und einer dem Werthe angemessenen Geldbusse.

 

Art. 181. Über dergleichen auf den Waldungen Unseres Königreichs ruhenden Gerechtsamen soll eine Hauptuntersuchung angestellt, und der Rechtsgrund auf welches sich die Befugnis gründet, geprüft werden.

 

Art. 182. In der Folge wird die Art und Weise dieser vorzunehmenden Untersuchung noch näher bestimmt werden.

 

Art. 183. Bis damit vorgeschritten werden kann, sollen die Gemeinden und einzelne Berechtigten vorläufig im Besitze der Gerechtsamen geschützt werden, unbeschadet dem aus der Untersuchung ihres Rechtsgrundes hervorgehendem Resultate.

 

 

Achtzehnter Titel.

Von der bei Waldbränden zu leistenden Hülfe.

 

Art. 184. Im Falle eines Brandes in den Waldungen und Forsten Unseres Königreichs, sind die angrenzenden Gemeinden verbunden, auf die erste Anforderung der Forstbeamten oder Förster, ihnen beim Löschen Hülfe zu leisten, und zwar bei Strafe, für den Schaden zu stehen, der durch ihre Weigerung entstanden ist, und einer diesem Schaden angemessenen Geldbusse.

 

 

Neunzehnter Titel.

Von der Jagd.

 

Art. 185. Die Forstbeamten und Förster haben in ihren Bezirken für die Erhaltung der Jagd zu sorgen, und genau dahin zu sehen, dass die in Beziehung auf die Jagd erlassenen und zu erlassenden Gesetze und Verordnungen pünktlich befolgt werden.

 

Art. 186. Über alle vorfallenden Übertretungen haben sie Protocolle aufzunehmen und die Beschuldigten eben so, wie bei Forstvergehen, vor dem competenten Tribunale zu belangen.

 

Art. 187. Da die Verwaltung und Polizei der Jagden zu dem Wirkungskreise Unseres Großjägermeisters und der Jagdhauptleute gehöret, so haben die Forstbeamten und Förster die Befehle zu vollziehen, die ihnen durch den genannten Großjägermeister und die Jagdhauptleute zukommen werden, ohne dass dadurch ihrem Forstdienste Abbruch geschehen dürfte (Die Decrete vom 6ten März, 9ten und 29ten April 1809 setzen die Dienstbefugnisse des Großjägermeisters fest, und bestimmen die der Krone vorbehaltenen Jagd-Bezirke).

 

 

Zwanzigster Titel.

Von der Fischerei.

 

Art. 188. Wir werden durch eine weitere Verordnung die Grundsätze bestimmen, nach welchen die Polizei, die Aufsicht, die Erhaltung und Verwaltung der Fischerei durch die Forstbeamten ausgeübt werden soll.

 

Art. 189. Bis dahin soll die Fischerei ferner nach den bis jetzt beobachteten Grundsätzen verwaltet werden.

 

Art. 190. Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten sind, ein jeder, in so weit es ihn angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, wodurch eine General-Direction und Departemental-Directionen

der directen Steuern angeordnet werden.

(Siehe die Decrete vom 3ten September 1808, 27ten März und 6ten Mai 1909

die Art der Erhebung der Grundsteuer betreffend)

Im Pallaste zu Cassel, am 29ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 8ten Januar 1808 die Anlage, Vertheilung und Erhebung der Grundsteuer betreffend;

in Erwägung, dass, es dringend nothwendig ist, durch alle sachdienliche Mittel diejenigen Arbeiten, welche auf die Verfertigung des Steuer-Catasters Bezug haben, zu beschleunigen; bis dahin aber, dass dieses geschehen ist, diejenigen  welche vorhanden sind, zu benutzen und die Vertheilung der Steuern möglichst zu verbessern;

dass anstatt der Verwaltungs-Cammern, welche bisher mit diesem Geschäfte beauftragt gewesen, nunmehr aber aufgelöst sind, für diesen Theil der Verwaltung eine andere Central-Behörde eingerichtet werde; endlich, dass die Erfahrung gelehrt hat, dass nur durch eine solche Verwaltungs-Behörde Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit in den der Steuer-Vertheilung vorhergehenden Arbeiten, und eine richtige Methode in Verfertigung der Steuer-Rollen, so wie schnelle Berichtigung aller Erlass-, Entladungs- und Verminderungsgesuche zu erlangen ist;

auf den Bericht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes,

nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen, wie folgt:

 

 

Erstes Kapitel.

General-Verwaltung.

 

Art. 1. Es soll in Unserer guten Stadt Cassel, unter der Aufsicht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes, eine General-Direction der directen Steuern errichten werden. Dieselbe soll bestehen:

  1. aus einem General-Director mit einem Gehalte von zehn tausend Francs; und
  2. aus vier General-Inspectoren, von welchen einer das Amt des General-Secretärs zugleich versehen soll, jeder mit einem Gehalte von sechs tausend Francs.

 

Art. 2. Der General-Director ist mit allen Geschäften beauftragt, welche sowohl auf die Anlage, Vertheilung und Erhebung der directen Steuern, als auch auf alle Gesuche wegen Nachlass, Entladung oder Verminderung derselben Bezug haben.

 

Art. 3. Dem gemäß hat derselbe

  1. den Directoren in den Departements die nöthigen Verhaltungsbefehle, Instructionen und Muster zuzufertigen, durch welche die schleunige und gleichförmige Befolgung aller Gesetze und Verordnungen, welche auf die Anlage, Vertheilung und Erhebung aller directen Steuern Bezug haben, bewirkt werden kann;
  2. desgleichen die Steuer-Rollen unter seiner Aufsicht ausfertigen zu lassen und die Erhebung der Steuern zu beschleunigen; über die dabei etwa vorkommenden Schwierigkeiten dem Finanz-Minister Bericht zu erstatten, wie auch alle etwa eintretenden zweifelhaften Fragen zur Entscheidung vorzulegen; diese wird unmittelbar an ihn erlassen und von ihm sodann den Departemental-Directoren zugefertigt;
  3. dahin zu sehen, dass alle von den Steuerpflichtigen eingereichte Gesuche um Entladung oder Verminderung ihrer Steuerbürde mit Genauigkeit und ohne Verzug geprüft werden, und selbst im Laufe eines jeden Jahres dem Finanz-Minister eine General-Übersicht über die wirklich erfolgten Entladungen vorzulegen.
  4. Sodann ist derselbe vorzüglich beauftragt dahin zu sehen, dass die sowohl gegen die Einnehmer, wegen etwa rückständiger Ablieferung der an sie eingezahlten Steuern, als auch gegen einzelne Steuerpflichtige, wegen rückständiger Berichtigung ihrer Steuerbürde, erlassenen Zwangsbefehle gehörig vollstreckt werden.
  5. Dem Finanz-Minister hat derselbe einen Plan zur Vertheilung der, sowohl zur Deckung der Ausfälle, als zu den Nachlässen jährlich ausgesetzten, Gelder unter sämtlichen Departements vorzulegen.
  6. Eben so hat derselbe dem Finanz-Minister jeden Monat eine vollständige Nachweisung von dem Ganzen Betrage der für das Königreich ausgeschriebenen Steuern, von der darauf überhaupt und besonders in dem abgelaufenen Monate statt gehabter Einnahme, von den noch rückständigen Erhebungen, wie auch von den bis dahin jedesmal aufgewandten Kosten, vorzulegen.
  7. Endlich hat derselbe, sämtliche bereits vorhanden Cataster von ganzen Provinzen oder einzelnen Bezirken, alle Pläne, Charten, Grund- und Lagerbücher, Mutterrollen, überhaupt alle und jede Documente, welche über den Umfang der Grundbesitzungen, deren Ertrag, so wie deren steuerbaren Theil und dessen Verhältnis zur Grundsteuer Aufschluss geben können, in ein besonders Archiv zu sammeln und darüber die unmittelbare Aufsicht zu führen

(Nach dem 12ten Artikel des Gesetzes vom 5ten August 1808 übersenden die Präfekten dem General-Director die Verzeichnisse der Patensteuer unterworfenen Individuen, und nach dem 15tewn Artikel desselben Gesetzes stellt der General-Director die Übersicht der erhobenen Patentsteuer dem Finanz-Minister zu).

 

Art. 4. Zu seinen vorzüglichsten Pflichten gehört die Leitung aller derjenigen Arbeiten, welche die Verfertigung eines allgemeinen Catasters für das Königreich, die Umarbeitung der besondern Provinzial-Cataster in dieses allgemeine, die Reduction der verschiedenen Maße auf das allgemeine und verfassungsmäßige Maß, und endlich die Ausgleichung der jetzt vorhandenen verschiedenen Steueransätze, nach Maßgabe desjenigen, welcher für das ganze Königreich bestimmt werden wird, betreffen.

Zu dem Ende hat er die erforderlichen Instructionen an die Directoren in den Departements zu erlassen.

 

Art. 5. Derselbe soll sowohl alle fest bestimmten als besondere durch diese Arbeiten veranlassten Ausgaben, auf die Gelder, welche zu dem Ende werden angezeigt werden, anweisen.

 

Art. 6. Die General-Inspectoren sollen in Gemässheit der ihnen von dem General-Director, unter dessen unmittelbaren Befehlen sie stehen, ertheilten Anweisungen Reisen in die Departements vornehmen.

 

Art. 7. Dieselben sind verpflichtet, auf ihren Reisen den Fortgang aller, die Verfertigung des neuen Catasters, so wie auch der die Ausgleichung der vorhandenen betreffenden, Arbeiten genau zu untersuchen und zu verfolgen; die zum Behufe dieser Arbeiten von den Departemental-Directoren gesammelten Materialien, das von den Feldmessern bei ihren Arbeiten beobachtete Verfahren, endlich die Art, wie bei der Ausmittlung und Festsetzung des zu besteuernden reinen Ertrags, bei der Eintheilung der Feldmarken, und bei der Abrechnung der Wirthschaftskosten, verfahren worden ist, genau zu prüfen. Dieselben haben allen Fleiß anzuwenden, um sich zu überzeugen, ob und wie den dieserhalb erlassenen Gesetzen, wie auch der von Unserem Finanz-Minister oder General-Director erlassenen Instructionen gemäß verfahren worden ist.

Insbesondere haben dieselben der Eintheilung der Feldfluren, der Ausmittlung ihres Ertrags, wie auch der Verfertigung der Steuer-Rollen eine ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zu dem Ende sich in einer jeden Commune, sowohl die Sections-Etats, die Mutter-Rollen, als auch die bei der wirklichen Erhebung zum Grunde liegenden Steuer-Rollen vorlegen zu lassen. Über den Fortgang dieser ihrer Inspections-Geschäfte haben dieselben, sobald die Bereisung eines Departement vollendet ist, an den General-Director sofort einen vollständigen Bericht einzuschicken.

 

Art. 8. Einer von den General-Inspectoren soll beständig bei dem General-Director zu Cassel, um ihn bei seiner Amts-Verwesung zu unterstützen, anwesend bleiben, und unter dessen unmittelbarer Direction sich mit den, auf die Ausarbeitung des Catasters Bezug habenden, Arbeiten beschäftigen.

 

Art. 9. Außer der oben bestimmten Besoldung empfangen die General-Inspectoren auf ihren Reisen ein jeder täglich zwölf Francs Diäten; doch dürfen diese nicht die Summe von ein tausend Francs jährlich für einen jeden von ihnen übersteigen.

 

Art. 10. Die Geschäfte des General-Secretärs bestehen in Folgendem:

  1. hat derselbe ein Register über alle Gesetze, Decrete, die öffentliche Verwaltung betreffenden Verordnungen, Befehle oder besondere Vorschriften des Finanz-Ministers zu halten;
  2. die Archive und Papiere der General-Direction zu verwahren;
  3. die nöthigen Ausfertigungen derselben zu besorgen;
  4. zu gleicher Zeit ist derselbe Chef der Büreaux der General-Direction.

 

Art. 11. Der General-Director und die General-Inspectoren sollen gemeinschaftlich über die wichtigsten Angelegenheiten der Steuer-Direction berathschlagen. Der General-Secretär hat ein Register über die gefassten Beschlüsse zu führen, welche dem Finanz-Minister zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

 

 

Zweites Kapitel.

Von den Departemental-Directoren.

 

Art. 12. In jedem Departement wird eine Direction vorhanden seyn, welche mit allen, auf die Anlage der directen Steuern Bezug habenden, Geschäften beauftragt ist.

Dieselbe wird aus einem Director, einem Inspector und so vielen Controlleurs, als Distrikte im Departement sind, und aus einer der Größe des Letztern angemessenen Anzahl von Supernumerarien bestehen.

Die Inspectoren und Controlleurs werden in zwei Classen, nämlich in die von der ersten und die von der zweiten Classe abgetheilt, und diese Classen selbst durch eine besondere Verordnung, nach Maßgabe der Größe des Districts, festgestellt werden.

 

Art. 13. Die Geschäfte des Departements-Director bestehen in Allem, was die Leitung der Anlage, Vertheilung und Erhebung der directen Steuern im Departement betrifft  (Das Gesetz vom 5ten August 1808 die Patentsteuer betreffend gibt ihnen noch andere Dienstverrichtungen).

Dem zufolge hat derselbe:

  1. sich die Mutter-Rollen von den verschiedenen Controlleurs vorlegen, und auf dem Grunde derselben die Erhebungs-Rollen verfertigen zu lassen;
  2. dahin zu sehen, dass die ausgefertigten Rollen dem Präfekten zur Bestätigung vorgelegt, und sodann durch die Controlleurs den Steuer-Erhebern in den Communen, und den Ober-Einnehmern eingehändigt werden;
  3. die Zwangsbefehle gegen die säumigen Communen oder Erheber auszufertigen (Ein Decret vom 6ten Junius 1809 ertheilt den Einnehmern die Befugnis, die Zwangsbefehle zu erlassen).
  4. die an ihn gerichteten Entladungs- oder Milderungsgesuche zu untersuchen, sie durch die Districts-Controlleurs bescheinigen zu lassen, sein Gutachten über jedes derselben abzugeben, und sie darauf dem Präfektur-Rathe zur Entscheidung zu übersenden.
  5. Sodann hat derselbe folgende Nachweisungen aufzusetzen, und sie sowohl dem Präfekten, als dem General-Director zuzusenden, nämlich: jährlich ein Namensverzeichnis der Communen, mit Bemerkung des, von jeder derselben zu entrichtenden Steuer-Betrags, des Datums der Ausfertigung der Rollen und deren Zufertigung an die Erheber; alle drei Monate eine Übersicht aller verfügten Zwangsbefehle, und der durch sie verursachten Kosten; und monatlich eine vollständige Übersicht der Entladungs- und Verminderungs-Bewilligungen, mit Anführung ihrer Gründe.
  6. Eben so hat derselbe jährlich dem Präfekten einen Entwurf zur Vertheilung des für sein Departement nachgewiesenen Antheils an den zur Deckung der Ausfälle und zu Nachlässen ausgesetzten Geldern unter die Distrikte und Communen vorzulegen.

Die Directoren führen die Aufsicht über alle bei ihrer Direction angestellten Beamten, und erstatten über ihre Geschäftsführung und ihr Betragen Bericht an den General-Director. Auch geben sie demselben beständig Nachricht von ihren Arbeiten, deren Erfolg und Allem, was für die Verwaltung der directen Steuern wichtig seyn kann.

 

Art. 14. Die Directoren allein correspondieren mit dem General-Director, welcher an den Finanz-Minister berichtet, und von diesem die Instructionen empfängt.

Ohne Urlaub des Finanz-Ministers dürfen sie sich nicht aus ihren Departements entfernen. Sie haben denselben bei dem Minister durch den General-Director nachzusuchen, durch welchen er ihnen auch zugefertigt wird.

Die Inspectoren und Controlleurs dürfen ebenfalls ohne einen Urlaub des General-Directors, um welchen sie durch den Departements-Director nachsuchen müssen, das Departement nicht verlassen.

 

 

Drittes Kapitel.

Von den Geschäften der Inspectoren.

 

Art. 15. Die Inspectoren führen die Aufsicht über die Controlleurs des Departements.

Demnach sind sie gehalten, mehrere Male jedes Jahr ihr Departement zu bereisen, die Arbeiten der Controlleurs zu untersuchen, und ihnen die Nöthigen Anweisungen zu ertheilen, damit die vollkommenste Gleichförmigkeit in den Grundsätzen und der Art ihrer Geschäftsführung bewirkt werde.

Ausserdem müssen sie noch jede außerordentliche Reise oder Arbeit unternehmen, welche ihnen der Director zum Besten des Dienstes auftragen wird.

Im Falle der Abwesenheit oder Krankheit der Controlleurs müssen sie für den ersten Augenblick deren Geschäfte, so wie einstweilen jene des Directors versehen, wenn dessen Stelle erledigt werden sollte.

Übrigens müssen sie sich einer jeden Cassen-Untersuchung, die ihnen übertragen werden dürfte, unterziehen.

 

 

Viertes Kapitel.

Von den Geschäften der Controlleurs.

 

Art. 16. Die Controlleurs haben alle, die Anlage und Erhebung der Steuern betreffenden, Geschäfte in dem ihnen angewiesenen Districte zu besorgen.

Dem zufolge müssen sie die Steuer-Repartitoren in den Gemeinden bei der Verfertigung der Mutter-Rollen und der Nachweisungen von den statt gehabten Besitzveränderungen unterstützen.

Dieselben haben in jedem Jahre diese letzteren zu sammeln und bei dem Director einzureichen, von welchem sie dagegen die ausgefertigten und von dem Präfekten bestätigten Erhebungs-Rollen erhalten, um dieselben den Steuerhebern in den Gemeinden zuzustellen.

Eben so sind sie verpflichtet, dahin zu wirken, dass die Steuern zeitig abgetragen, und von den Steuererhebern in die Districtcassen gehörig abgeliefert werden.

Ferner liegt ihnen ob, von den in jeder Gemeinde in Rückstand gebliebenen Steuerpflichtigen eine Nachweisung zu verfertigen, solche dem Director einzusenden, damit, nachdem diese Nachweisung von dem Präfekten genehmigt und für executorisch erklärt worden ist, die Execution gegen die Säumigen verfügt werden könne; eben so die Nachweisungen von den bei Vollstreckung der Zwangsbefehle aufgelaufenen Kosten zu verfertigen und an den Director einzusenden, und, nachdem sie genehmigt worden sind, jene Kosten einziehen zu lassen; endlich auch alle Erlass-, Entladungs- und Milderungsgesuche gemeinschaftlich mit den Repartitoren zu untersuchen.

Überdies sind die Controlleurs verpflichtet, jeder Reise, jeder Untersuchung und überhaupt jedem Geschäfte sich zu unterziehen, welches der Präfekt für nothwendig hält, und welches ihnen von dem Director aufgetragen wird.

 

Art. 17. Für ihre Geschäftsführung haben sie ein genaues Journal zu führen, und davon am Schlusse eines jeden Monats an den Director das Duplum einzusenden.

 

Art. 18. Übrigens sollen die Dienstbefugnisse, die Pflichten und die Geschäfte der Directoren, Inspectoren und der Controlleurs durch besondere Verordnungen noch ausführlicher bestimmt, und diese ihnen durch den General-Director zugefertigt werden.

 

 

Fünftes Kapitel.

Von der Besoldung der Steuerbeamten.

 

Art. 19. Bei der ersten Einrichtung dieser Directionen sollen die Stellen der Directoren, Inspectoren und Controlleurs ausschließlich den Mitgliedern der aufgehobenen Verwaltungs-Cammer vorbehalten seyn.

 

Art. 20. In Zukunft und nach dieser ersten Einrichtung soll Niemand zu den höhern Stellen anders gelangen, als wenn er durch die untern Grade gegangen ist, oder im Büreau der General-Direction gearbeitet hat.

Die Controlleurs der zweiten Classe sollen aus denjenigen Supernumerarien, welche sich durch Fleiß und Kenntnisse ausgezeichnet haben, eben so die Controlleurs der ersten Classe, aus denen der zweiten, und die Inspectoren aus den Controlleurs der ersten Classe, die Directoren endlich allein aus den Inspectoren genommen werden.

 

Art. 21. Die Besoldung der Mitglieder der Direction ist folgendermaßen bestimmt;

  1. für die Directoren fünftausend Francs;
  2. für die Inspectoren der ersten Classe dreitausend fünfhundert Francs;
  3. für die Controlleurs der ersten Classe zweitausend fünfhundert Francs;
  4. für die der zweiten Classe zweitausend Francs.

Die Supernumerarien erhalten keine Besoldung, und nur dann, wenn sie die Controlleurs vertreten, oder wenn ihnen ein außerordentliches Geschäft übertragen ist, Diäten, deren Betrag, nach dem Vorschlage des Departements-Directors, bestimmt, und durch den General-Director angewiesen werden wird.

 

Art. 22. Von dem stehenden Gehalte eines jeden bei der Direction angestellten Beamten sollen jährlich zwei Procent abgezogen werden, um daraus einen Pensionsfonds zu bilden.

 

Art. 23. Wegen der durch die Bearbeitung des Catasters veranlassten Kosten soll noch das Erforderliche festgesetzt werden.

 

 

 

 

 

Sechstes Kapitel.

Von der Dienstkleidung.

 

Art. 24. Die Dienstkleidung der bei den directen Steuern angestellten Beamten ist folgendermaßen bestimmt:

Rock vorn ohne Einschnitt und Beinkleider von dunkelgrünem Tuche, das Futter von demselben Zeuge; eine weiße einfache Weste, ein französisch aufgestutzter Hut und ein Degen.

Der Rock soll in Gold gestickt werden, und zwar nach einem Muster von Kornähren, mit einem einfachen Stäbchen zur Einfassung.

Mit der Stickerei sind die Kleider nach den verschiedenen Graden versehen, und zwar:

 

Art. 25. Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches ins Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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Königliches Decret, welches die Errichtung eines Consistoriums und die

Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet.

Im Pallaste zu Cassel, am 31ten März 1808

 

Wir Hieronymus Napoleon, etc.

haben, in Erwägung, dass, wenn die Juden gleich Unsern andern Unterthanen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes genießen sollen, diese Religionsübung auch, wie die anderen, Unserer Oberaufsicht unterworfen seyn muss, damit sie nicht mit der Gesetzgebung und derjenigen öffentlichen Moral im Widerspruche stehe, welche die Richtschnur aller Menschen seyn und aus ihnen nur eine winzige politische Gesellschaft bilden muss;

dass die Juden nicht ferner eine getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beispiele aller Unserer andern Unterthanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind, verschmelzen müssen;

dass indessen aus dieser Vermischung nicht der Missbrauch erwachsen darf, das ein jeder derselben von den Kosten des Gottesdienstes oder von den Schulden, welche ihre Gemeinheiten entweder zur Bestreitung jenes oder zur Abtragung der ihnen ehemals auferlegten Lasten aufgenommen haben, sich befreit erachte;

auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;

nach Anhörung Unseres Staatsrathes,

verordnet und verordnen:

 

Art. 1. Es soll in Unserer Stadt Cassel ein Consistorium für die jüdische Religion errichtet werden. Diese Consistorium soll bestehen aus einem Präsidenten, welcher ohne Unterschied aus den Rabbinern oder den andern Juden gewählt wird, drei Rabbiner, zwei jüdischen Gelehrten und einem Secretär, und diese Mitglieder sollen Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten vorgeschlagen und von Uns bestätigt werden.

 

Art. 2. Die Ernennung der neuen Mitglieder an die Stelle der verstorbenen oder obgenannten geschiehet auf den vom Consistorium gemachten Vorschlag zweier Candidaten für jeder erledigte Stelle.

 

Art. 3. Der jährliche Gehalt der Mitglieder des Consistoriums ist auf drei tausend Francs für den Präsidenten, auf zwei tausend Francs für jeden Rabbiner, auf ein tausend Francs für ein jedes der andern Mitglieder, und auf zwei tausend Francs für den Secretär festgesetzt.

 

Art. 4. Das Consistorium soll beauftragt seyn, die Aufsicht zu führen:

  1. über Alles, was die Religionsübung betrifft;
  2. über die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der zu den Kosten des Gottesdienstes bestimmten Beiträge und Stiftungen;
  3. über die Ansetzung, Erhebung und Verwaltung der Beiträge und Stiftungen, welche zur Besoldung des Consistoriums, zu den Schulen und milden Anstalten, welche die Juden für die Kinder und Armen ihrer Religion unterhalten, bestimmt sind;
  4. über die Ausführung der zum Abtrage der von den ehemaligen jüdischen Gemeinheiten gemachten Schulden getroffenen oder noch zu treffenden Maßregeln.

 

Art. 5, Die Aufsicht in Betreff der Religionsübung soll unter sich begreifen die Ritualien oder gottesdienstlichen Verordnungen, den Gottesdienst, die Synagogen, die religiöse Disciplin und den Religions-Unterricht; alle diese Gegenstände sollen von dem Consistorium unter der Oberaufsicht und einzuholenden Genehmigung der Regierung angeordnet und festgesetzt werden.

Das Consistorium soll die Rabbiner und jüdischen Schullehrer prüfen und über sie die Aufsicht führen. Dieselben können aber ihr Amt nicht antreten, ohne vorher von Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten bestätigt zu seyn.

 

Art. 6. Das Consistorium soll darüber wachen:

  1. dass die Rabbiner und Schullehrer bei jeder Gelegenheit den Gehorsam gegen die Gesetze und besonders gegen diejenigen, welche sich auf die Vertheidigung des Vaterlandes beziehen, lehren; dass sie in ihrem Unterrichte den Militärdienst als eine heilige Pflicht darstellen, während deren Ausübung das Gesetz von allen damit unvereinbaren religiösen Gebräuchen entbindet;
  2. dass in allen Synagogen öffentliche Fürbitten für Uns und Unser Haus gehalten werden;
  3. dass die Rabbiner die Ehen nicht eher einsegnen und die Ehescheidungen nicht eher aussprechen, als nachdem ihnen das Daseyn der Civil-Urkunde über die Ehe oder Ehescheidung nachgewiesen ist.

 

Art. 7. Auf den Vorschlag des Consistoriums wird Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten die Haupt-Synagoge für jedes Departement, so wie die Anzahl und den Ort der untergeordneten Synagogen bestimmen.

 

Art. 8. Es sollen Syndiken zur Aufsicht in einem jeden Departement bestellt werden, deren Anzahl und Verrichtungen auf den Vorschlag des Consistoriums werden bestimmt werden. Sie sollen auf den Vorschlag des Letztern von Unserem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ernannt werden.

 

Art. 9. Die Regierung wird gleichfalls auf den Vorschlag des Consistoriums die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gelder, die zur Berichtigung der in den obigen Artikeln erwähnten verschiedenen Ausgaben bestimmt sind oder noch bestimmt werden, festgesetzt und die Beitreibungsmittel vorschreiben.

 

Art. 10. Alle diese Ausgaben und namentlich der Gehalt des Consistoriums, der Rabbiner und der Lehrer, die Unterhaltung und Reparaturen der Tempel und Synagogen, die Schulkosten zur Erziehung der Waisen und Armenkinder, die Unterstützung der Alten und Schwachen, endlich die Schuldender ehemaligen jüdischen Gemeinheiten sollen mittelst der für jeden Gegenstand bestehenden Stiftungen und Verschreibungen berichtigt werden; im Fall diese nicht zureichen sollten, soll das Fehlende durch verhältnismäßige Beiträge ergänzt werden, deren Vertheilungs-Verzeichnisse von dem Präfekten, auf das Gutachten der Unterpräfekten, für executorisch erklärt werden sollen, nachdem sie von dem Minister genehmigt sind.

 

Art. 11. Die ehemaligen jüdischen Gemeinheiten sollen in denselben Bezirken, welche sie vor der jetzigen Territorial-Eintheilung des Königreiches hatten, fortbestehen, aber als besondere Gesellschaften nur in Hinsicht der von ihnen contrahirten Schulden und der Verschreibungen, wegen welcher die Mitglieder dieser Gesellschaften haften müssen.

 

Art. 12. Die jüdischen Gemeinheiten haben unverzüglich für die Bezahlung ihrer Schulden Sorge zu tragen, und bis zu deren Berichtigung muss jeder Jude zu den Schulden, Kosten und Lasten der Gemeinheiten, zu welcher er vor der jetzigen Territorial-Eintheilung des Königreichs gehörte, ferner Beiträge leisten.

 

Art. 13. Jeder Jude, welcher sich in dem Königreiche niederlässt, soll gehalten seyn, innerhalb sechs Wochen sich in die Register der Synagoge, in deren Bezirke er seinen Wohnsitz nimmt, einschreiben zu lassen, um zu den Lasten des Gottesdienstes beizutragen.

 

Art. 14. Der Personenstand der Juden soll in jeder Gemeinde vom 1ten Mai dieses Jahres an von dem Maire und in dessen Ermangelung von dem Adjuncten beurkundet werden.

Das Consistorium und die Rabbiner haben gemeinschaftlich mit der bürgerlichen Behörde darüber zu wachen, dass die jüdischen Familien die Geburts- Ehe- und Sterbe-Urkunden, den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons gemäss, von diesen Beamten aufnehmen lassen.

Die Maires und Adjuncten haben bei der Führung der Register und der Aufnahmen der Urkunden die Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons und Unseres Decrets vom 22ten Januar dieses Jahres zu beobachten.

 

Art. 15. Innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, sollen alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei der Municipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn nicht, weder sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namensverfälschung, ohne Unsrer Erlaubnis, verändern.

Die Maires haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Familien zugehören, annehmen.

 

Art. 16. Bei dieser Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter ihrer lebenden Kinder angeben und haben sie zur Unterstützung ihrer Angabe in Betreff des Alters bescheinigte Auszüge der Geburts-Register, wenn deren vorhanden sind, oder sonstiger Documente, welche bisher unter ihnen im Gebrauche waren, vorzulegen. Bei mangelnder Rechtsgültigkeit dieser Register oder Documente soll das Alter ihrer Kinder jedesmal, wo es dessen bedürfen wird, durch Urkunden und Zeugen bewahrheitet werden.

 

Art. 17. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.

 

Auf Befehl des Königs. Der Ministers Staats-Secretär,

 

Unterschrieben, Graf von Fürstenstein

 

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