Chronologisches Verzeichnis des Monats März 1808
2. Teil: 16.- 31. März 1808
16. März 1808
Decret, über
die Eintheilung der Stadt Cassel in zwei Cantons.
18. März 1808
Decret,
welches die Verrichtungen der Departements-Collegien. wie auch
die Art und
Weise. wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
18. März 1808
Decret,
welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Verrichtungen der Verwaltungs-Kammern
aufhören, und verschreibt, wem jene übertragen werden sollen.
22. März 1808
Decret, die
ehemaligen Soldaten betreffend, deren Capitulationszeit noch nicht verstrichen
ist.
27. März 1808
Decret,
welches verordnet, dass der vom Könige von Sachsen abgetretene Theil der
sächsischen Grafschaft Mansfeld mit dem Distrikte Halle vereinigt werden soll,
und die Eintheilung desselben enthält.
27. März 1808
Decret,
welches verordnet, dass die Gemeinde Dankerrode mit dem Canton Wipra,
im Distrikte
Halle, vereinigt werden soll.
27. März 1808
Decret,
welches verordnet, dass die vom Könige von Sachsen definitiv abgetretenen
Grafschaften Barby und Gommern mit dem Distrikte Magdeburg vereinigt werden
sollen, und die Eintheilung derselben enthält.
29. März 1808
Decret,
wodurch eine Central-Wohltätigkeits-Commission zu Cassel errichtet wird.
29. März 1808
Decret, wodurch
eine General-Verwaltung der Domänen, Gewässer und Forste errichtet wird.
29. März 1808
Decret,
wodurch eine General-Direction und Departemental-Directionen
der directen
Steuern angeordnet werden.
31. März 1808
Decret,
welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von
Syndiken zur
Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet.
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Königliches
Decret über die Eintheilung der Stadt Cassel in zwei Cantons.
Im Pallaste zu Cassel, am 16ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 6ten dieses
Monats, in dessen Gemässheit Unsere gute Stadt Cassel in zwei Cantons, oder
Friedens-Gerichts-Bezirke, abgetheilt wird;
auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens
und der innern Angelegenheiten.
verordnet und verordnen wie folgt,
Art. 1. Die beiden Cantons der Stadt
Cassel sollen aus denselben Theilen bestehen, wie es in dem, gegenwärtigen
Decrete beigefügten, Grundrisse bemerkt ist.
Ein ähnlicher Grundriss
wird, nachdem er von dem Minister des Justizwesens und der innern
Angelegenheiten visiert ist, in dem Archive der Mairie niedergelegt.
Art. 2. Der auf dem Grundrisse rot gezeichnete Theil heißt
der Canton der Ober-Stadt, und die
Napleonshöher-, die Frankfurter- und die Carls-Vorstadt, sind der
Gerichtsbarkeit desselben unterworfen.
Der Theil, welcher gelb gezeichnet
ist, heißt der Caton der Unter-Stadt,
und die Holländische-, die Weser- und die Leipziger-Vorstadt. so wie die Weiler
Philippenhof und Mommerode, sind der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen (Die Grenzlinie dieser Canons ist die Mitte
der Hedwigstrasse, des Gouvernementsplatzes, der Johannesstrasse, bis dahin wo sie auf
die Strasse hinter dem Marstalle stößt,
und die Mitte dieser Strasse bis zum Marstallplatze.
Der Marstall bildet hier die Grenze des Canton der Ober-Stadt, und das Haus der
Gebrüder Pedrazzino die der
Unter-Stadt).
Art. 3. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets
beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, welches die Verrichtung der Departements-Collegien,
wie auch die
Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Im Pallaste zu Cassel, am 18ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht des 29sten Artikel der
Constitution, welcher vorschreibt; „Die Stände des Königreichs sollen aus
hundert Mitgliedern bestehen, welche von den Departements-Collegien ernannt
werden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer,
fünfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und fünfzehn unter den Gelehrten
und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben;“
und nach Ansicht des 44sten
Artikels, welcher folgende Bestimmung enthält: „Die Departements-Collegien
sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten zu den
Stellen der Friedensrichter, der Departements-, Distrikts- und Municipal-Räthe
vorschlagen. Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten in Vorschlag
gebracht werden;“
auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens
und der innern Angelegenheiten.
nach Anhörung Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen wie folgt,
Art. 1. Die hundert
Mitglieder der Stände werden auf folgende Weise gestellt:
Art. 2. Die Mitglieder der Stände müssen zum
wenigsten dreißig Jahre alt, westphälische Bürger, und in demjenigen
Departement, dessen Collegium sie ernennt, Grundeigenthümer seyn, oder in
demselben ihren Aufenthaltsort haben.
Art. 3. Die Departements-Collegien versammeln sich an
dem von Uns zu bestimmenden Tage und Orte, um vorzunehmen;
Art. 4. Jedes Collegium soll einen von Uns zu
ernennenden Präsidenten haben, und im Fall Wir denselben aus den Mitgliedern
des Collegiums, worin er den Vorsitz führen soll, nicht erwählen, so erhält er
dadurch die Eigenschaft eines Mitgliedes.
Art. 5. Die Präsidenten leisten in Unsere Hände oder
schriftlich, in so fern Wir sie dazu ermächtigen, folgenden Eid:
Art. 6. Bei Eröffnung der Versammlung des Collegiums
lässt der Präsident alle anwesenden Mitgliedern den Eid des Gehorsams gegen die
Constitution, der Treue gegen den König, so wie auch, dass sie die
vorzunehmenden Wahlen nach ihrem besten Wissen und Gewissen verrichten wollen,
ablegen.
Die Mitglieder, welche, nachdem
bereits die Versammlung ihre Geschäfte angefangen hat, hinzukommen, müssen
denselben Eid leisten.
Der Präsident ernennt unter den
gegenwärtigen Gliedern vorläufig zwei Wahlzeugen und einen Secretär, welche die
Stimmen für die Wahl der acht beständigen Wahlzeugen und des beständigen
Secretärs, die von dem Collegium nach absoluter Stimmenmehrheit zu ernennen
sind, einsammeln und untersuchen müssen.
Art. 7. Nach Ernennung des beständigen Secretärs und
der acht beständigen Wahlzeugen, eröffnet der Secretär das Protocoll und
zeichnet darin alle vorhergegangenen Verrichtungen auf.
Der Präsident lässt seine Ernennungs-Urkunde, das
Zusammenberufungs-, wie auch das gegenwärtige Decret vorlesen.
Art. 8. Der Präsident macht hierauf bekannt, dass die
Stimmenabgebung zur Ernennung der Mitglieder der Stände ihren Anfang nehmen
solle.
Er zeigt an, wie viel Mitglieder aus
jeder Classe, sowohl der Grundeigenthümer, als der Kaufleute und Fabrikanten,
wie auch der Gelehrten und Künstler zu ernennen sind.
Alsdann theilt sich die Versammlung
in vier Sectionen oder Büreaux, um zur Stimmenabgebung zu schreiten.
Art. 9. An der Spitze des ersten Büreau stehen der
Präsident des Collegiums, der Secretär und die beiden ersten Wahlzeugen, welche
die Versammlung gewählt hat.
Der Präsident des Collegiums ernennt
die Präsidenten und Secretäre der drei andern Büreaux, bei deren jedem zwei von
den acht Wahlzeugen sich befinden.
Art. 10. In jedem Büreau werden die Stimmen zu
gleicher Zeit abgegeben.
Art. 11. Jeder Stimmengeber schreibt
oder lässt im Büreau einen Zettel schreiben, worauf er diejenigen aus den drei
Classen namhaft macht, welche er zu Mitgliedern der Stände erwählen will. Zu
gleicher Zeit schreibt er seinen Namen auf den Bogen, der dazu bestimmt ist,
die Anzahl der Stimmengeber in Gewissheit zu setzen. Kann er aber nicht
schreiben, so lässt er durch den, welcher für ihn den Wahlzettel geschrieben
hat, seinen Namen auf diesen Bogen setzen.
Die den Namen eines jeden
Stimmengebers enthaltenden Bogen werden bei Abgebung des Wahlzettels aufbewahrt,
und dem Protocolle beigefügt.
Art. 12. Die Wahlzettel werden in einen mit zwei
Schlössern verwahrten Kasten geworfen, u welchem der Präsident den einen, der
Secretär aber den andern Schlüssel hat.
Art. 13. Die Wahlzettel dürfen nur eine mit der Anzahl
der aus jeder Classe zu ernennenden Mitglieder gleichkommende Zahl von Namen
enthalten. Ist die Zahl der Namen größer, so wird sie von den Wahlzeugen bei
Untersuchung der Wahlen verringert, indem dieselben die überflüssigen Namen
wegstreichen und dabei mit den letzten den Anfang machen.
Art. 14. Diejenigen Wahlzettel, welche nicht soviel
Namen, als Stellen zu vergeben sind, enthalten, sind gleichwohl für die Namen,
welche sich darauf befinden, gültig.
Art. 15. Wenn alle anwesenden Mitglieder ihre Stimmen
abgegeben haben, oder wenn die vom Präsidenten des Collegiums bestimmte Frist
abgelaufen ist, so thut jeder Präsident den Ausspruch, dass die Stimmenabgebung
geschlossen sey, und man daher zur Untersuchung derselben schreiten werde.
Art. 16. Er fängt damit an, die in den mit zwei
Schlössern verwahrten Kasten gelegten Wahlzettel zählen zu lassen, um zu
erfahren, ob nicht mehr Wahlzettel als Stimmengeber vorhanden sind. Sollten
sich mehr vorfinden, so ist die Wahl nichtig, und es muss, nach geschehener Verbrennung
der Wahlzettel, zu einer neuen Stimmenabgebung geschritten werden.
Art. 17. Bei Untersuchung der Wahlzettel müssen die
Präsidenten die auf denselben enthaltenen Namen mit lauter Stimme vorlesen. Die
Wahlzeugen und der Secretär, denen sie übergeben werden, müssen sie
aufzeichnen.
Art. 18. Die am 2ten, 3ten und 4ten Büreau
untersuchten Wahlen werden in das erste Büreau gebracht, und mit den Wahlen
desselben vereinigt.
Art. 19. Der Präsident proclamiert diejenigen
Candidaten als erwählt, welche eine absolute Stimmenmehrheit für sich haben.
Art. 20. Man schreitet hierauf zu einer zweiten
Stimmenabgebung, um die Mitglieder, deren Ernennung noch übrig bleibt, zu
erwählen.
Art. 21. Wenn sich aus der Untersuchung der zweiten
Stimmenabgebung noch keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, so wird eine dritte
Stimmenabgebung vorgenommen, jedoch nur in Rücksucht der beiden Candidaten,
welche die mehrsten Stimmen erhalten hatten.
Art. 22. Bei der dritten Stimmenabgebung werden
diejenigen als erwählt proclamiert, welche die Stimmenmehrheit für sich haben.
Art. 23. Nach geschehner Ernennung der Mitglieder der
Stände, macht der Präsident des Collegiums die Zahl der Mitglieder, aus denen
der Departements-Rath bestehen soll, bekannt, und kündigt an, dass die Stimmen
zur Ernennung der Candidaten, welche sie Uns in dieser Hinsicht, in doppelter
Anzahl vorzuschlagen haben, gesammelt werden sollen. Dieses geschieht in
derselben Form und auf dieselbe Weise, wie es oben bestimmt ist.
Art. 24. Nach geschehener Wahl der Candidaten für die
Departements-Räthe, geht man zur Wahl der Candidaten für die Distrikt-Räthe
über, und zu dem Ende theilt sich das Collegium in so viele Sectionen oder
Büreaux, als das Departement Districte hat. Jede Section oder Büreau besteht
aus solchen Mitgliedern des Collegiums, die aus demselben Districte sind, und
nimmt die Wahl von zwei und zwanzig Candidaten vor, eine Zahl, welche noch
einmal so groß ist, als die, aus welcher ihr Districts-Rath bestehen soll.
Art. 25. Das Resultat der Stimmenabgebung einer jeden
Section wird in die allgemeine Versammlung des Collegiums gebracht und
verlesen, um sodann daselbst bekannt gemacht zu werden.
Art. 26. Auf gleiche Weise verfahren dieselben
Sectionen bei Verfertigung der doppelten Liste der Friedensrichter ihres
Districts.
Art. 27. Das Resultat der Stimmenabgebung wird in der
allgemeinen Versammlung des Collegiums bekannt gemacht. Diejenigen, welche
nächst den zu Friedensrichtern Vorgeschlagenen die mehrsten Stimmen für sich
haben, werden eingeschrieben, und als Stellvertreter der besagten
Friedensrichter vorgeschlagen.
Art.28. Um die Präsentation der doppelten Zahl von
Candidaten für die Municipal-Räthe vorzunehmen, müssen die Districts-Sectionen
oder Büreaux, nachdem zuvorderst der Präsident des Collegiums sie mit der
Anzahl, aus welcher jeder Municipal-Rath bestehen soll, bekannt gemacht hat, in
Commissionen von fünf Mitgliedern sich auflösen, worauf jede derselben die
nachher im Büreau zu verlesenen Listen zu verfertigen hat. Finden sich dabei
Schwierigkeiten, über die man sich nicht vereinigen kann, so soll im
Districts-Büreau die Stimmenabgebung vorgenommen werden, um diejenigen
Candidaten, welche den Gegenstand des Streits ausmachen, zu ersetzen, Bei
dieser Stimmenabgebung ist bloße Stimmenmehrheit hinreichend.
Art. 29. Sind die Listen einmal in der Section oder
dem Büreau des Districts genehmigt, so werden sie in die allgemeine Versammlung
des Collegiums gebracht, um daselbst verlesen, genehmigt und proclamiert zu
werden.
Art. 30. Die Versammlung eines Wahl-Collegiums kann
nicht länger als zehn Tage dauern; nach Ablauf dieses Zeitraums ist sie von
Rechtswegen aufgelöst, und der Präsident ist verbunden, sich zurückzuziehen.
Wir werden sodann die Ernennungen oder Vorschläge, welche das Collegium nicht
gemacht hat, ergänzen.
Art. 31. Es wird den Wahl-Collegien bei Strafe des
Ungehorsams verboten, dich mit andern Gegenständen als mit den Wahlen und
Vorschlägen, um welcher willen sie versammelt sind, zu beschäftigen.
Art. 32. In jeder Sitzung werden Protocolle über die
Verrichtungen der Departements-Collegien aufgenommen, und bei Eröffnung der
folgenden Sitzung von allen Mitgliedern des Büreau unterschrieben.
Art. 33. Die Protocolle werden doppelt aufgenommen;
eines davon ist sogleich nach dem Schlusse der Versammlung an den Präfekten des
Departements, und von diesem an Unsern Minister des Justizwesens und der innern
Angelegenheiten einzusenden. Das andere bleibt in der Verwahrung des
Präsidenten, welcher es seinem Nachfolger, wenn ein Anderer in seine Stelle
tritt, überliefert.
Unser Minister des Justizwesens und der innern
Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in
das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Verrichtungen der
Verwaltungs-Kammern aufhören, und vorschreibt, wem dieselben übertragen werden
sollen.
Im Pallaste zu Cassel, am 18ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 11ten Januar
dieses Jahres, in dessen Gemässheit die Kriegs-, Domänen- und Finanz-Kammern,
so wie überhaupt alle ehemals mit der Verwaltung beauftragten Behörden
aufgehoben sind;
in Erwägung der dringenden
Nothwendigkeit sie durch Beamte, welche dem in Unserem Königreiche sich
bildenden Verwaltungs-Systeme angemessener sind, vorläufig zu ersetzen;
auf den Bericht Unseres Ministers der innern
Angelegenheiten und Finanzen,
nach Anhörung Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen wie folgt,
Art. 1. Unserem Decrete vom 11ten Januar dieses
Jahres gemäß, hört der Wirkungskreis der Verwaltungs-Kammern vom 1sten April
des laufenden Jahres an gerechnet, auf.
Art. 2. Diese Aufhebung erstreckt sich jedoch nicht:
(Siehe den
21ten Artikel des Gesetzes vom 14ten Februar die correctionelle Processordnung
enthaltend, welcher verordnet, dass alle Übertretungen der Gesetze über die
Consumtionssteuern, die Zoll- und Einganges-Abgaben, den Stempel und die
Gewerbesteuer (Patente), den Verkauf und die Ausführung des Salzes, in erster
Instanz, dem Betrage der Geldstrafe nach, entweder von den
Municipal-Polizei-Gerichten oder von den Corrections-Tribunalen beurtheilt
werden sollen, und den 44ten Artikel desselben Gesetzes, welcher verordnet,
dass die Appellation von den, in erster Instanz von den Corrections-Tribunälen
erlassenen, Erkenntnissen vor den peinlichen Gerichtshof des Departement
gebracht werden soll).
Art. 3. Die verschiedenen Geschäfte, welche die
Kammern zu versehen hatten, werden folgendermaßen vertheilt:
Art. 4. In jedem Departement wird ohne Verzug eine
Steuer-Direction für die Verfertigung der Steuer-Register und die Erhebung der
directen Steuern, und eine Forst-Conservation für die Verwaltung der Domänen
und Forsten angesetzt werden (Man sehe
die beiden Decrete vom 29. März 1808)
Art. 5. Die Präfekten sollen, sobald die Kammern
aufgelöst sind, die Urkunden, Papiere, Aktenstücke und Nachrichten, welche in
den Archiven und Registraturen derselben sich finden, nach den Gegenständen
absondern lassen, und diejenigen von diesen Papieren behalten, welche die
allgemeine Verwaltung, womit sie beauftragt sind, betreffen; den
Steuer-Directionen, und den Directionen der Domänen und Forsten aber
überliefern sie nach und nach, mit beigefügtem Inventar, sämtliche Papiere,
Urkunden und Beweisschriften, welche sich auf den Dienst der einen oder der
andern bezieht.
Art. 6. Die in jedem Departement eingesetzten
Directionen und Forst-Conservationen haben sind in Hinsicht des Ganges, welchen
sie bei ihren Verrichtungen beobachten müssen, sowohl nach den von Uns
erlassenen Decreten, als nach den ihnen von den General-Directoren, mit welchen
sie correspondieren werden, zugesandten Instructionen zu richten.
Art. 7. Die Steuer-Directoren haben in den
Departements, wo die Kammern damit beauftragt waren, vorläufig die
Stempel-Verwaltung zu führen.
Art. 8. In denjenigen, wo die Kammern mit der
Verwaltung der Berg- und Hütten-Werke beauftragt waren, soll dieselbe vorläufig
demjenigen Mitgliede der besagten Kammern, welches sich besonders damit
beschäftigte, übertragen werden; und die Präfekten haben ihnen, nach einem
Inventar, die diesen Dienst betreffenden Urkunden, Papiere, Rechnungen,
Register u.s.w. zu überliefern.
Diese vorläufig angestellten
Administratoren correspondieren über Alles, was die Local-Verwaltung angeht,
mit den Präfekten, welche in den Fällen, wo es der Dienst erheischt, die
Befehle des Finanz-Ministers einzuholen haben.
Art. 9. Die vorläufig angestellten Administratoren
der Bergwerke sind gleichfalls, und unter denselben Bedingungen, mit der
Verwaltung der Salzwerke beauftragt.
In den Departements, wo kein
Administrator der Bergwerke vorläufig angestellt wird, soll die Verwaltung der
Salzwerke der Accise-Deputation anvertraut werden.
Art. 10. In den Departements, wo die Kammern die
Verwaltung der Forsten verfahren, sind vorläufig und bis zur bevorstehenden
Einsetzung der Conservatoren, die Ober-Forstmeister allein damit beauftragt.
Bis dahin führen sie dieselbe nach
den bisherigen Vorschriften fort, jedoch unter dem Vorbehalte, in bedenklichen
Fällen durch die Präfekten die Befehle des Finanzministers einzuholen.
Art. 11. Die bisherigen Steuer-, Domänen- und andere
Cassen-Beamten führen ihre Geschäfte bis zu dem Zeitpunkte fort, wo die
Obereinnehmer ihren Dienst antreten.
Die Special-Cassen liefern
wöchentlich den Ertrag ihrer Einnahmen an die General-Cassen ab, und stellen
die Nachweisungen dieser Einlieferungen den Präfekten und Unterpräfekten zu,
welche dieselben, wie bisher, untersuchen, und über den Bestand einer jeden
Casse dem General-Director des öffentlichen Schatzes zu Cassel Bericht
erstatten.
Art. 12. Die Steuer-Directoren und die Conservatoren
der Domänen und Forsten sind ein jeder, in so weit es ihn angeht, gehalten, die
rückständigen Rechnungen, sowohl der Central- als der Special-Cassen, den ihnen
zu diesem Ende zugefertigten Instructionen gemäß, untersuchen und abschließen
zu lassen.
Art. 13. In den Departements, wo sie ehemaligen
Provinzial-Stände die Verwaltung eines Theils der directen Steuern, der Accise
u.s.w. besorgten, sollen dieselben diese ihre Geschäfte gleichfalls aufgeben,
und es werden solche den oben bezeichneten Verwaltungs-Behörden übertragen.
Art. 14. Unsere Minister der innern Angelegenheiten
und der Finanzen sind ein jeder, in so weit es ihn angeht, mit der Vollziehung
des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden
soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, die ehemaligen Soldaten betreffend, deren
Capitulationszeit
noch nicht verstrichen ist.
Im Pallaste zu Cassel, am 22ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben verordnet und verordnen:
Art. 1. Ein jeder Soldat, welcher ehemals in Diensten
derjenigen Staaten gestanden hat, die gegenwärtig das Königreich Westphalen
bilden, soll, wenn derselbe unverheiratet, noch nicht 35 Jahre alt, und seine
Capitulationszeit noch nicht verstrichen ist, als Deserteur betrachtet, als
solcher verhaftet, und nach den Vorschriften des Decrets vom 12ten dieses
Monats verurtheilt werden, im Fall er sich nicht in Gemässheit des von dem
Präfekten seines Departement erlassenen Aufrufs zum Militär-Dienst stellt.
Art. 2. Das gegenwärtige Decret soll in jeder
Gemeinde bekannt gemacht und an der Kirchthüre angeschlagen werden; auch sollen
die Prediger der verschiedenen Religionen dasselbe öffentlich von den Kanzeln
an den drei Sonntagen nach seiner Bekanntmachung vorlesen.
Art. 3. Unser Minister der innern Angelegenheiten und
des Kriegswesens sind jeder, in so fern es ihn betrifft, mit der Vollziehung
des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches verordnet, dass der vom Könige von Sachsen abgetretene Theil
der sächsischen Grafschaft Mansfeld mit dem Distrikte Halle (Saale) vereinigt
werden soll, und die Eintheilung desselben enthält.
Im Pallaste zu Cassel, am 27ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf
den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
verordnet und verordnen:
Art. 1. Der Uns von Seiner Majestät, dem Könige von
Sachsen, gegen das Amt Sangerhausen abgetretene Theil der sächsischen
Grafschaft Mansfeld, mit der Stadt Eisleben, ist und bleibt mit dem Distrikte
Halle, im Saale-Departement, vereinigt.
Art.
2. Das Gebiet desselben wird in vier Cantons eingetheilt, nämlich: etc. (Diese Cantons führen den Namen Wipra, Endorf, Hettstedt, und Eisleben).
Art.
3. Die durch den 2ten Artikel des gegenwärtigen Decrets errichteten Cantons und
Gemeinden stehen den Verfügungen Unserer Decrete vom 11ten und 27sten Januar
des laufenden Jahres gemäß, unter den Befehlen der Verwaltungs- und
gerichtlichen Behörden des Departement und Distrikts, von welchen sie einen
Theil ausmachen.
Es soll ohne Verzug für die Ernennung der Maires und
Adjuncten, und der Friedensrichter gesorgt werden.
Art.
4. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der
Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Gesetz-Bülletin
eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches verordnet, dass die Gemeinde Dankerode
mit dem Canton
Wipra, im Distrikte Halle, vereinigt werden soll.
Im Pallaste zu Cassel, am 27ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf
den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Die Gemeinde Dankerode, welche bis jetzt zum
Canton Meisdorf, im Distrikte Blankenburg des Saale-Departement gehörte, wird
mit dem Canton Wipra, im Distrikte Halle, desselben Departement, vereinigt.
Art. 2. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten, ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets,
welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, welches verordnet, dass die vom Könige von Sachsen definitiv
abgetretenen Grafschaften Barby und Gommern mit dem Distrikte Magdeburg
vereinigt
werden sollen, und die Eintheilung derselben enthält.
Im Pallaste zu Cassel, am27ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf
den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Die Uns von Seiner Majestät, dem Könige von
Sachsen, definitiv abgetretenen Grafschaften Barby und Gommern, sind
und bleiben mit dem Distrikte Magdeburg, des Elbe-Departement, vereinigt.
Art. 2. Ihr Gebiet wird in zwei Cantons eingetheilt,
nämlich:
Art. 3. Die durch den 2ten Artikel des gegenwärtigen
Decrets errichteten Cantons und Gemeinden stehen, den Verfügungen Unserer
Decrete vom 11ten und 27sten Januar des laufenden Jahres gemäß, unter den
Befehlen der Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden des Departement und
Distrikts, von welchen sie einen Theil ausmachen.
Es soll ohne Verzug für die
Ernennung der Maires und Adjuncten, und der Friedensrichter gesorgt werden.
Art. 4. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten, ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets,
welches in das Gesetz-Bülletin eingerückt werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, wodurch eine Central-Wohltätigkeits-Commission
zu Cassel
errichtet wird.
Im Pallaste zu Cassel, am29ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, indem Wir es mit Bedauern sehen, dass,
ungeachtet der zahlreichen Armenanstalten, welche sich in Unserer guten Stadt
Cassel befinden, dennoch eine große Anzahl Personen Andere um Unterstützung anspricht, entweder
weil die hierzu bestimmten Gelder nicht hinreichend sind, oder weil man
dieselben nicht mit gehöriger Sorgfalt und Sparsamkeit verwendet, oder weil die
Verwaltungskosten einen Theil davon wegnehmen, oder endlich weil die Menge der
Stiftungen und deren Vorsteher Anlass zu ungleichen Verwendungen geben, indem
Einige zu viel, und gerade deshalb Andere wieder Nichts erhalten;
um diesen Mängeln abzuhelfen, und um
die Kenntnis der
auf den Bericht Unseres Ministers des Justizwesens
und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.Alle Rechnungsbeamten, welche bei den
verschiedenen in Unserer guten Stadt Cassel unter allerlei Namen und
Benennungen bestehenden Stiftungen angestellt sind, sollen Unserem Minister des
Justizwesens und der innern Angelegenheiten innerhalb acht Tagen nach der
Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, in so fern solches noch nicht
geschehen ist, anzeigen,
Art. 3. Diese Commission soll die allgemeine
Verwaltung sämtlicher Stiftungen haben, einen Einnehmer, und, wenn es nöthig,
einen oder zwei Rechnungsbeamten ernennen.
Art. 4. Die Wohlthätigkeits-Commission soll sich, in
so fern Wir nicht auf den darüber Uns erstatteten Bericht eine bessere und dem
Wohle der Armen mehr entsprechende Verwendung anordnen werden, gewissenhaft
nach der Bestimmung der verschiedenen Stiftungen richten und dieselben zum
Besten derjenigen, für welche sie ursprünglich bestimmt sind, verwenden.
Art. 5. Die Wohlthätigkeits-Commission soll sich
wöchentlich einmal an einem bestimmten Tage und zu einer gewissen Stunde,
welche der Maire ein- für allemal anzeigen wird, versammeln.
Art. 7. Alle an Uns gerichteten Gesuche um wohltätige
Unterstützung sollen dahin abgegeben werden. Im Falle die Mittel der Stiftungen
und die von Uns dahin gesandten Geschenke nicht zureichend seyn sollten, so
werden Wir in Ansehung solcher Gesuche nur nach dem Gutachten der Commission,
welches Uns Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten
einhändigen wird, verfügen.
Art. 8. Die Commission soll Unserem Minister des
Justizwesens und der innern Angelegenheiten alle drei Monate über Einnahme und Ausgabe
Rechnung ablegen, und nützliche Vorschläge zu besserer Verwaltung der für die
Armen bestimmten Güter und größere Erleichterung ihres Zustandes thun, damit
Uns darüber Bericht erstattet werde.
Art. 8. Unser Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets
beauftrag.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, wodurch eine General-Verwaltung der
Domänen,
Gewässer und Forsten errichtet wird.
(Durch ein
Decret vom 15ten März 1810 ist die Trennung der Domänen-Verwaltung
von der der
Gewässer und Forsten verordnet worden)
Im Pallaste zu Cassel, am 29ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, auf
den Bericht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes,
nach Anhörung
Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Erster Titel.
Allgemeine
Verfügungen.
Art. 1. Die Domänen, Waldungen und Forste in Unserem
Königreiche, auch Alles, was auf die Fischerei Bezug hat, sollen in eine und
dieselbe Verwaltung, unter der Benennung:
General-Verwaltung
der Domänen, Gewässer und Forste.
vereinigt werden, und diese Unserem Minister der
Finanzen untergeordnet seyn.
Art. 2. Die Officianten dieser Administration sind
mit dem ganzen Umfange der Verwaltung Unserer Domänen, so wie auch mit allen,
auf die Erhaltung Unserer königlichen, der gemeinheitlichen und derjenigen
Forsten, welche Wir mit Communen oder Privatpersonen gemeinschaftlich besitzen,
abzweckenden Vorkehrungen beauftragt.
Zu dem Ende sollen Unsere Domänen
und Forste in eine hinreichende Anzahl von Conservationen, jede Conservation in
Inspectionen, diese in Unter-Inspectionen, jede Unter-Inspection aber in
Bezirke unter der Aufsicht von Oberförstern, und diese in Reviere, unter der
Aufsicht von Förstern, eingetheilt werden.
Art. 3. Die Klagen in Domänen- und Forstsachen sollen
bei den competenten Gerichten anhängig gemacht werden.
Art. 4. Der meistbietende Verkauf des angeschlagenen
Holzes, so wie der übrigen Erzeugnisse Unserer Domänen, soll vor den Präfekten
oder Unterpräfekten geschehen.
Art. 5. Die Einnahme des Ertrags soll durch besondere
Einnehmer geschehen, und hierbei überhaupt in Gemässheit der nachstehenden
Vorschriften verfahren werden.
Zweiter Titel.
Von den
verschiedenen Graden des bei der General-Verwaltung der Domänen,
Gewässer und
Forsten angestellten Personals, und von den einem
jeden
obliegenden Geschäften und Amtspflichten.
Art. 6. Es soll ein General-Director der
Administration der Domänen, Gewässer und der Forste ernannt werden, welcher zu
Cassel sich aufhalten wird. Derselbe arbeitet mit dem Minister der Finanzen,
von welchem er die Verwaltungs-Befehle erhält. An diesen berichtet derselbe
zugleich über alle Gegenstände, welche entweder Unserer oder seiner
Entscheidung bedürfen. Der General-Director leitet die Haupt-Administration
Unserer Domänen, bestimmt jedes Jahr die in Unseren Waldungen und Forsten
anzulegenden Schläge, und ertheilt alle Instructionen, welche zur Bewirkung der
Gleichförmigkeit in der Verwaltung nothwendig sind, und über deren pünktliche
Befolgung er sich genaue Rechenschaft erstatten lässt.
Er correspondiert mit den auf
Geschäftsreisen begriffenen General-Inspectoren der Forste, und ist den
Conservatoren. Sobald er das Interesse des Schatzes für verletzt hält, kann er
um Cassation nachsuchen.
Art. 7. Der General-Director behält einen Inspector
bei sich, welcher die Verrichtungen eines General-Secretärs der Administration
versieht, und mit der Vertheilung der Arbeit in den verschiedenen Büreaux der
General-Verwaltung, mit der Ausfertigung aller Verfügungen, Instructionen und
Circulare des General-Directors, und mit Aufbewahrung der schriftlichen
Verhandlungen beauftragt ist (Durch ein
Decret vom 3ten Mai 1808, welches die Ernennung der General-Inspectoren
enthält, ist verordnet worden, dass statt eines Inspectors, einer der
General-Inspectoren die Verrichtungen eines General-Inspectors versehen solle).
Art. 8. Ausserdem sollen noch drei
General-Inspectoren der Domänen, Gewässer und Forsten ernannt werden. Dieselben
haben keine bestimmte Forste zu verwalten; dagegen aber bereisen sie
abwechselnd die Conservationen, wobei sie sich in jedem Bezirke von einem
Officianten, nach ihrer Wahl, begleiten lassen können, ohne dass jedoch der
gewöhnliche Dienst in seinem Gange dadurch gehemmt werde.
Auf ihren Reisen haben sie genau zu
untersuchen, ob die Forstbeamten aller Grade ihre Pflichten genau erfüllen; ob
die Forste in gutem Stande sind, und ob die Hauungen nach richtigen Grundsätzen
angelegt werden. Sodann haben dieselben den Grund oder Ungrund derjenigen
Beschwerden, welche bei dem General-Director eingereicht worden sind, oder die
ihnen an Ort und Stelle vorgebracht werden, zu untersuchen, überhaupt aber ihre
Aufmerksamkeit auf alle einzelne Gegenstände der äußern und innern Verwaltung
der Domänen und Forste zu richten, und über ihre Verrichtungen ein genaues
Protocoll zu führen, und den General-Director nach und nach von dem Resultate
ihrer Untersuchungen zu benachrichtigen.
Art. 9. Der Wohnort der General-Inspectoren, wenn sie
nicht auf Reisen sind, ist Cassel, woselbst sie dem General-Director in seinen
Geschäften behülflich sind.
Art. 10. Der General-Director und die nicht auf
Reisen sich befindenden General-Inspectoren bilden ein Collegium, um über die
wichtigsten Gegenstände der Domänen- und Forst-Administration zu beratschlagen.
Der General-Director führt darin den Vorsitz, und der General-Secretär das
Protocoll über diejenigen Verhandlungen, welche der Genehmigung des
Finanzministers unterworfen werden müssen.
Art. 11. Es sollen Conservatoren der Gewässer und
Forste ernannt werden. Ihre Anzahl kann nicht über sechs betragen.
Sie stehen mit dem General-Director,
welcher ihnen die nöthigen Befehle ertheilt, mit dem Präfekten derjenigen
Departements, in welchen ihre Conservationen gelegen sind, mit dem
General-Procurator des Appellationshofes, und mit den Inspectoren der ihrer Aufsicht
anvertrauten Forsten, im Briefwechsel.
Sie müssen jedes Jahr dem
General-Director die in Unseren Holzungen und Forsten anzulegenden Schläge in
Vorschlag bringen, den bedeutendsten Verkäufen beiwohnen, und Nichts
vernachlässigen, was deren guten Fortgang befördern kann; sie müssen den
General-Inspectoren, die sich auf Reisen befinden, alle erforderlichen
Nachrichten mittheilen, und jährlich selbst ihre ganze Conservation bereisen,
um sich zu überzeugen, ob ein jeder ihrer Untergebenen seine Dienst-Obliegenheiten
gehörig erfülle. Bei diesen Forstreisen müssen sie vorzüglich beobachten, ob
die Bewirthschaftung der Forste nach richtigen Grundsätzen geleitet wird, und
ob die von den Inspectoren in Vorschlag gebrachten Schläge den Regeln der
Holzzucht angemessen sind. Sie müssen sich besonders mit Nachbesichtigung und
Untersuchung der abgetriebenen Schläge beschäftigen. Sie können diejenigen
Forstbeamten, deren übles Betragen diese strenge Maßregel nöthig macht,
provisorisch ihrer Amtsverrichtungen entsetzen, und sollen zur Besetzung der
erledigten Stellen neuen Subjecte in Vorschlag bringen, wobei sie sich, in
Rücksicht der Auswahl der Candidaten, nach der im 5ten Titel des gegenwärtigen
Decrets enthaltenen Vorschrift zu richten haben.
Art. 12. Unter einem jeden Conservator soll eine dem
Umfange Unserer Domänen und der örtlichen Entfernung der Holzungen angemessene
Anzahl Inspectoren angesetzt werden. Die Anzahl sämtlicher Inspectoren für das
ganze Königreich kann sich jedoch nicht über vier und zwanzig erstrecken, von
denen wenigstens acht ausschließlich mit der Aufsicht über die Domänen
beauftragt (Diese Inspectoren haben durch
ein Decret vom 16ten Januar 1809 den Titel von Domainen-Directoren erhalten), und die übrigen sechszehn zur
Verwaltung der Forste bestimmt seyn sollen.
Die Inspectoren der Forste
correspondieren mit dem Conservator, von welchem sie die nöthigen Befehle
erhalten; diejenigen, welche bei den Domänen angestellt sind, erhalten diese
Befehle unmittelbar von der General-Direction. Beide correspondieren mit dem
Präfekten oder Unterpräfekten, in dessen Distrikt ihre Inspection belegt ist,
und mit den Maires; mit dem General-Procurator des Appellationshofes, und den
königlichen Procuratoren; mit den Domänen-Einnehmern und mit den Unter-Inspectoren
und Oberförstern der Waldungen, welche unter ihnen stehen.
Diejenigen Inspectoren, welche mit
der Verwaltung der Domänen besonders beauftragt sind, müssen alle drei Monate
eine Reise in ihrem Bezirke machen. Auf diesen Reisen müssen sie
Die Inspectoren der Waldungen und
Forsten sind beauftragt, die Auszeichnung des zu schlagenden Holzes in
Gemässheit erhaltenen Auftrags zu besorgen. Sie vertreten die Stelle des
Conservators bei den Verkäufen und der Besichtigung der abgetriebenen Schläge,
wenn sie von ihm damit beauftragt worden sind. Sie müssen wenigstens zweimal im
Jahre die ihrer Aufsicht anvertrauten Forsten bereisen, und begleiten die
General-Inspectoren und Conservatoren auf ihren Forstreisen in dem Umfange
ihrer Inspection.
Art. 13. Unter jedem Inspector der Waldungen und
Forsten sollen ein oder zwei Unterinspectoren angesetzt werden, deren Anzahl
sich jedoch überhaupt nicht über zwei und dreißig belaufen darf.
Die Unterinspectoren correspondieren
mit dem Inspector, von welchem sie die nöthigen Befehle erhalten: der
Auszeichnung der Schläge und Anschlagung des Holzes wohnen sie bei, oder nehmen
auch wohl dieses Geschäft in dessen Namen selbst vor, wenn sie dazu beauftragt
sind. Sie müssen wenigstens viermal jährlich ihre Bezirke bereisen, und haben
übrigens die nämlichen Verbindlichkeiten und Dienstverrichtungen, wie die
Inspectoren.
Art. 14. Als Untergebene der Inspectoren und Unterinspectoren
der Forsten sollen Oberförster angesetzt werden, deren Anzahl sich jedoch nicht
über achtzig belaufen kann. Das Geschäft der Oberförster besteht insbesondere
darin, den Förstern die auf die Administration der Waldungen Bezug habenden
Befehle, Instructionen und Verordnungen, in so fern sie diese betreffen,
zuzustellen und zu erklären; sie müssen ausserdem so oft als möglich den ihnen
untergebenen Walddistrikt besuchen, für dessen Erhaltung sorgen, dahin sehen,
dass die Gränzen desselben unverrückt bleiben, und sich von der guten
Aufführung der ihnen untergebenen Förster überzeugen. Sie müssen jeden Monat
wenigstens einmal ihren Distrikt ganz bereisen, den Inspectoren und
Unterinspectoren bei ihren Amtsverrichtungen behülflich seyn, und dieselben auf
ihren Reisen begleiten.
Art. 15. Es soll eine hinreichende Anzahl Förster
bestellt werden, welche sich jedoch für das ganze Königreich nicht über tausend
belaufen kann. Die Förster müssen bei Tag und bei Nacht auf die Erhaltung der
ihnen anvertrauten Reviere aufmerksam seyn, und Tag für Tag, eintretenden
Falls, Protocolle über die von ihnen entdeckten Forstvergehen aufnehmen. Sie
müssen auf die Landstreicher und verdächtigen Leute, welche sie in den Forsten
antreffen, ein wachsames Auge haben, und die Gendarmerie davon benachrichtigen.
Art. 16. Reitende Förster sollen an den Orten
angesetzt werden, wo dies von Nutzen seyn kann.
Art. 17. Drei bis fünf Förster, welche Nachbarn sind,
bilden eine Brigade. Der einsichtsvollste und der, welcher das meiste Zutrauen
verdient, soll deren Chef seyn. Er hat die Aufsicht über die Aufführungen der
übrigen, und theilt ihnen die Befehle und Instructionen mit, die er durch den
Oberförster erhält. Die Brigaden vereinigen sich im Nothfalle, um sich mit
gesamter Hand dem Beginnen der Forstfrevler zu widersetzen.
Art. 18. In jeder Unterinspection soll ein
Waldvermesser seyn. Er hat die zum Hiebe bestimmten Schläge zu vermesse und die
abgetriebenen nachzumessen, und muss die Protocolle und Plane über diese
Verrichtungen dem Inspector oder Unterinspector einhändigen. Die Nachmessung
geschieht immer durch einen andern Vermesser, als durch denjenigen, der bei der
Anlegung des Schlags gemessen hat.
Art. 19. Jedem Conservator soll ein
Titular-Oberförster beigegeben werden, welcher beauftragt ist, die Befehle und
Instructionen auszufertigen und, nöthigenfalls, selbst zu überbringen, die der
Conservator seinen Untergebenen mitzutheilen hat, und welcher diesen, auf
seinen Forstreisen begleiten kann.
Art. 20. Ebenso soll jedem Inspector der Forsten ein
Titular-Förster beigegeben werden.
Art. 21. Von den Forstofficianten aller Klassen und
den Förstern muss ein jeder ein, vom Vorgesetzten mit der Seitenzahl und dem
Hand- oder Namenszuge versehenes, Tagebuch oder Journal zum Eintragen aller
vorgenommenen Forstgeschäfte führen.
Dritter Titel.
Von der
Verantwortlichkeit des Forstpersonals.
Art. 22. Alle in dem vorhergehenden Titel bemerkten
Officianten und Förster sind wegen jeder Vernachlässigung oder Gesetzes-Übertretung
bei Ausübung ihres Berufs verantwortlich, desgleichen, wegen ihrer eignen oder
auch ihrer Untergebenen Veruntreuungen, wenn die letzteren, nachdem sie davon
unterrichtet waren, nicht durch sie zur Sprache gebracht worden sind.
Art. 23. Als Folge dieser Verantwortlichkeit, sind
die Förster zur Erstattung der von den Forstfrevlern verwirkten Geldstrafen
verbunden, wenn sie die Frevel nicht gehörig beurkundet haben, und bloß zur
Bezahlung der Processkosten, welche die von ihnen aufgenommenen Protokolle, die
wegen eines Mangels in der Form für nichtig erklärt worden sind, veranlasst
haben.
Art. 24. Der General-Director kann die der ungetreuen
Verwaltung schuldigen Officianten bei den Tribunalen belangen.
Art. 25. Die Vermessungs-Fehler bei den jährlichen
Schlägen fallen den Vermessern zur Last, wenn sie 1/40 übersteigen.
Vierter Titel.
Von den
Einnehmern des Ertrages der Domänen, Gewässer und Forsten.
Art. 26. Es sollen Einnahme-Büreaux der Domänen und
Forste seyn. Diese Büreaux sollen, wo möglich, in den Distrikts-Hauptörtern
errichtet werden.
Art. 27. Die Einnehmer sind mit der Verwaltung und
Erhebung der Einkünfte von den Unsere Domänen bildenden Besitzungen und
Gerechtsamen im Umfange ihres Distrikts beauftragt, und insbesondere mit der
Einnahme des Ertrags aller Art, der aus den Waldungen und Forsten fließt. Sie
haben sich in Hinsicht der Vereinnahmung und Ablieferung der Gelder nach
demjenigen zu richten, was durch den 1sten Artikel des Decrets vom 4ten März
1808 vorgeschrieben ist.
Die Einnehmer der Domänen, Gewässer und Forsten sind
ausserdem mit den Berichtigungen und Nachforschungen beauftragt, welche auf die
Erhaltung oder Entdeckung von Domanial-Besitzungen und Rechten aller Art Bezug
haben, als da sind: Grundstücke, Zehnten, Zinsgefälle, Grund- und Erbpachtzins,
gutsherrliche Einkünfte, Renten, Capitalien, Interessen, erledigte Pfründen,
Heimfälle u.s.w.
Art. 29. Zu dem Ende ist es ihnen unbenommen, sich in
die Gerichts-Secretariate, öffentlichen Verwahrungsörter, in die Schreibstuben
der Notarien, selbst in die Departements- und Distrikts-Archive, und zu den
Beamten des Personalstandes, der benöthigten Untersuchungen und Nachforschungen
wegen, zu begeben; sie können selbst im Secretariate jedes Distrikts die
Hauptrollen der directen Steuern einsehen, und haben die Beitreibung aller
rückständigen Gefälle, die von Domanial-Besitzungen oder Gerechtsamen
herrühren, zu besorgen.
Art. 30. Sie sind bei den Verkäufen, Verpachtungen
und Versteigerungen gegenwärtig, und haben sie Zahlungsfähigkeit der Erwerber
und Käufer zu untersuchen. Auf den Fall, dass sich unter diesen saumselige
Schuldner von rückständigen Kaufschillingen oder der Domanial-Gefälle, oder
solche, deren Umstände notarisch in Verfall gerathen sind, befänden, so haben
sie den Präfekten oder Unterpräfekten schriftlich in einer Anlage zum
Protocolle davon zu benachrichtigen, die Entscheidung bleibt jedoch der, die
Versteigerung leitenden, obrigkeitlichen Person vorbehalten.
Art. 31. Die Einnehmer der Domänen, Gewässer und
Forste stehen unter der Aufsicht der durch den vorhergehenden 12ten Artikel für
die Domänen besonders ernannten Inspectoren.
Art. 32. Sie erhalten einen festen Gehalt von tausend
Francs, Procente, welche nach dem Ertrage ihrer Einnahme bestimmt werden, und
ausserdem Gratificationen nach Verhältnis der Anzahl und Wichtigkeit der durch
sie gemachten Entdeckungen.
Fünfter Titel.
Von der
Ernennung zu den Stellen, der Unverträglichkeit derselben
mit andern
Geschäften, und ihrer Entziehung.
Art. 33. Die Forstofficianten werden bis zum Grade
des Oberförsters, denselben mit einbegriffen, auf den Vorschlag Unseres
Ministers der Finanzen, der sich auf den Antrag des General-Directors gründet,
von Uns ernannt.
Art. 34. Die Förster werden mit der Genehmigung des
Ministers durch den General-Director ernannt.
Art. 35. Um zu einer Forststelle zu gelangen, muss
man ein Alter von fünf und zwanzig Jahren haben.
Art. 36. Die Forstbeamten und Förster, welche bei der
neuen Organisation anzustellen sind, werden aus den bereits vorhandenen, mit
möglichster Rücksicht auf die verschiednen Grade und Dienstverhältnisse, jedoch
mit Vorbehalt der Ausnahmen, die Wir nöthig erachten könnten, gewählt werden.
Art. 37. Sollte die neue Organisation eine
Verringerung der Zahl der Forstbeamten mit sich bringen, so sollen die nicht
alsbald angestellten den Vorzug bei den ersten offen werdenden Stellen
erhalten.
Art. 38. In der Folge kann Niemand auf eine
Forstbedienung, bis auf die Stelle eines Oberförsters herab und diese mit
einbegriffen, Anspruch machen, der nicht beweist, dass er sich dem Studium der
Forstwissenschaft gewidmet und wenigstens ein Supernumerariat von drei Jahren
bei einem in Activität sich befindenden Forstbeamten bestanden habe. Keiner
kann zur Stelle eines reitenden oder gehenden Försters gelangen, der nicht
wenigstens zwei Jahre in dem Jäger-Carabiniere-Bataillon gedient hat.
Art. 39. Die Zulässigkeit der sich Bewerbenden in
Rücksicht der nöthigen Kenntnisse muss durch eine Prüfung außer Zweifel gesetzt
werden. Mit dieser müssen durch den General-Director in jeder Conservation
wenigstens drei Forstbeamte beauftragt werden.
Art. 40. Die Überzähligen erhalten durch den
General-Director ihre Bestallung. Sie werden, zu ihrer Unterrichtung, bei
Forstgeschäften zugezogen; aber keines können sie in ihrem eigenen Namen
verrichten, so wenig als für sich allein ein gültiges Protocoll aufnehmen. Auch
haben sie während des Supernumerariats keinen Anspruch auf Gehalt.
Art. 41. Die Beförderung geht von Stufe zu Stufe.
Diejenigen Förster, welche sich durch ihre Kenntnisse und Diensteifer
auszeichnen, können zu Oberförstern befördert werden, und sodann weiter zu
Unterinspectoren, etc.
Art. 42. Die Titular-Oberförster und Förster können
jedoch nicht eher eine Beförderung erhalten, als bis sie im Innern einer Conservation,
wenigstens zwei Jahre lang, die, ihrer Stelle zukommenden, wirklichen
Dienstgeschäfte verrichtet haben.
Art. 43. Keinem der bei der General-Verwaltung der
Gewässer und Forste angestellten Officianten ist es erlaubt, andere öffentliche
Verwaltungs- und Dienstgeschäfte auszuüben, als die, welche ihm, vermöge seiner
Stelle, obliegen.
Art. 44. Kein Förster darf bei Verlust seiner Stelle
Wirthschaft treiben, oder Getränke im Einzelnen verkaufen.
Art. 45. Kein Forstbeamter oder Förster darf, unter
irgend einem Vorwande, Holzhandel treiben oder daran Theil nehmen.
Art. 46. Die Entsetzung der Forstbeamten, deren
Aufführung eine solche Maßregel nöthig macht, kann nur allein durch Uns auf
den, durch den General-Director veranlassten, Bericht Unseres Ministers der
Finanzen erkannt werden.
Art. 47. Die Absetzung der Förster kann, mit
Genehmigung des Ministers, durch den General-Director erkannt werden.
Sechster Titel.
Von der
Eintheilung der Domänen, Gewässer und Forste in Bezirke.
Art. 48. Die Anzahl der Conservationen und der
Wohnort der Conservatoren der Domänen, Gewässer und Forste Unseres Königreichs,
ist, wie folgt, bestimmt:
Erste
Conservation.
Wohnort des Conservators, Cassel,
Sein Bezirk erstreckt sich über einen Theil des
Departements der Fulda, der Leine und des Harzes, und begreift die Districte
Cassel, Göttingen, Heiligenstadt und Luderstadt.
Zweite
Conservation.
Wohnort des Conservators, Marburg.
Sein Bezirk erstreckt sich über das
Werra-Departement, und enthält dasselbe ganz.
Dritte Conservation.
Wohnort des Conservators,
Braunschweig.
Sein Bezirk erstreckt sich über das ganze Ocker- und
einen Theil des Leine-Departement, und enthält die vier Districte des
Ocker-Departement, und den District Einbeck.
Vierte
Conservation.
Wohnort des Conservators,
Halberstadt.
Sein Bezirk erstreckt sich über einen Theil des Harz-
und des Saale-Departement, und enthält die Districte Osterode und Nordhausen,
und die Districte Halberstadt und Blankenburg.
Fünfte
Conservation.
Wohnort des Conservators, Osnabrück.
Sein Bezirk erstreckt sich über das ganze
Weser-Departement und einen Theil des Departements der Fulda, und enthält die
vier Districte des Weser-Departement und die von Paderborn und Corvey.
Sechste
Conservation.
Wohnort des Conservators, Magdeburg.
Sein Bezirk erstreckt sich über den Theil des
Königreichs, welcher auf dem rechten Elbe-Ufer liegt, über das ganze Elbe- und
einen Theil des Saale-Departement, und begreift die vier Districte des
Elbe-Departement und den District Halle.
Art. 49. Die Conservatoren, welche Wir ernennen
werden, müssen vor allen Dingen einen Organisations-Plan zur Eintheilung ihrer
Conservationen in Inspectionen, Unter-Inspectionen, Oberförstereien und
Reviere, vorlegen.
Art. 50. Diese Arbeit ist, den Vorschriften des
gegenwärtigen Decrets gemäß, nach den nähern Instructionen des
General-Directors zu verfertigen. Sie muss auf eine genaue Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse gegründet seyn. Die Conservatoren müssen daher, um an
Ort und Stelle die nöthigen Erkundigungen selbst einziehen, sogleich ihre
Bereisung vornehmen.
Art. 51. Sobald diese Reise beendigt ist, haben sie
dem General-Director unverzüglich eine General-Übersicht der Waldungen ihrer
Conservation, und deren Unterabteilung in Forstbezirke, zu übersenden.
Art. 52. Die Reviere der Förster müssen soviel als möglich
arrondiert werden; sie können daher ohne Unterschied aus den verschiedenen
Waldungen zusammengesetzt seyn, welche der Oberaufsicht der General-Veraltung
unterworfen sind, Derselbe Förster kann daher über königliche, Gemeinde- und
ungetheilte Holzungen die Aufsicht führen, wenn sie untermischt liegen, oder
aneinander grenzen.
Art. 53. Um die Anzahl der anzustellenden
Forstbeamten eines jeden Grades zu bestimmen, werden die Conservatoren von
nachstehenden Grundsätzen ausgehen;
Art. 54. Es bleibt jedoch den Conservatoren
unbenommen, diese Grundsätze nach Beschaffenheit des Orts und der Umstände
abzuändern.
Art. 55. Jeder Conservator hat die Amtsverrichtungen des Inspectors der
Gewässer und Forste, in dem Bezirke seines Wohnortes zu versehen.
Art. 56. Eben so hat der General-Secretär den Dienst
eines Inspectors zu verrichten.
Art. 57. Jeder Inspector hat die Dienstgeschäfte als
Unterinspector in dem Bezirke seines Wohnortes zu versehen.
Art. 58. Nachdem der General-Director die
Organisationsvorschläge der Conservatoren und alle Erläuterungen, die er für
nöthig befunden, gesammelt haben wird, so hat er einen allgemeinen
Organisationsplan zu entwerfen, und denselben dem Minister der Finanzen
zuzustellen, welcher ihn Uns zur Genehmigung vorlegen wird.
Art. 59. Die Personen, welche Wir, zufolge jenes
Vorschlages, ernennen werden, haben sich sogleich, nach Empfang ihrer
Bestallungen, an die bestimmten Aufenthaltsorte zu begeben, und treten sofort,
nachdem sie den Eid der Treue vor dem Civiltribunale ihres Bezirks geleistet,
und ihre Bestallung in die Register desselben haben eintragen lassen, ihre
Dienstverwaltung an.
Siebenter Titel.
Von der
Gehalten und den Verwaltungskosten.
Art. 60. Der jährliche Gehalt der Forstbeamten, mit
Ausnahme der Vermesser, ist folgendermaßen bestimmt:
Der Gehalt der gehenden Förster wird
nach der Größe ihrer Reviere bestimmt werden, jedoch kann er die Summe von 800
Francs nicht übersteigen.
Art. 61. Dieser Gehalt wird den
Forstbeamten am Ende eines jeden Vierteljahres von den Einnehmern der Domänen
ausgezahlt (Die Vorschriften dieses
Artikels sind durch eine vom Könige genehmigte Instruction des Finanzministers
vom 1ten Januar 1809 abgeändert worden, nach welcher die Besoldungen am Ende
eines jeden Monats bezahlt werden).
Nämlich:
Art. 62. Die General-Inspectoren
erhalten außer ihrer bestimmten Besoldung, wenn sie auf Reisen sind, eine
tägliche Vergütung von zwölf Francs; ohne dass solche jedoch die Summe von
tausend Francs für einen jeden jährlich übersteigen kann.
Art. 63. Die Vermesser erhalten als
Gebühren Alles in Allem, die Aufnahme des Plans nicht mit einbegriffen, 39
Centimes für die Hektare (13 Centimes für den hessischen Morgen) eines Waldes,
den sie vermessen haben, und 24 Centimes für die nach vollendeter Fällung
nachgemessene Hektare, jedoch unter Vorbehalt der n der Vermessungs-Ordnung
näher festzusetzenden Bestimmungen
Art. 64. Die Forstbehörden müssen
das Briefporto in Dienstangelegenheiten vorschießen, welches ihnen zu Ende
eines jeden Vierteljahres wieder vergütet wird (Da ein Decret vom 31sten October 1808 den Forstbehörden bis zum Grade
des Oberförsters die Portofreiheit vermittelst halben Umschlags für ihren
officiellen Briefwechsel zugestanden hat, so haben sie nicht mehr nöthig, Porto
für ihre Briefe auszulegen).
Art. 65. Die Büreau- und Druckkosten
des General-Directors können die Summe von 20'000 Francs nicht übersteigen.
Art. 66. Ebern so können die
Büreaukosten in jeder Conservation sich nicht über 3'000 Francs belaufen.
Art. 67. Es soll ein besonderer
Fonds für die Ansaaten, Pflanzungen und andere Waldverbesserungen errichtet,
und zu diesem Behufe sollen bei den Holzverkäufen in den königlichen Forsten
noch vier Procent über den Kaufpreis entrichtet werden. Die Gelder, welche
dadurch einkommen, sollen insbesondere zur Erhaltung Unserer königlichen
Waldungen verwandt werden.
Art. 68. Der General-Verwaltung
stehet die Verwendung des reinen Ertrags der Geldstrafen, nach Abzug der
Prozess- und Hebungskosten, und zugleich des Ertrages der von den Gemeinden,
nach dem 15ten Titel des gegenwärtigen Decrets, zu entrichtenden Gebühren, zu,
um solche als Entschädigung und als Aufmunterungsgeschenke an diejenigen
Officianten und Förster auszutheilen, welche sich am eifrigsten im Dienste
gezeigt haben. Der General-Director hat zu dem Ende den Vertheilungsplan
jährlich Unserem Minister der Finanzen vorzulegen.
Art. 69. Von dem stehenden Gehalte
der Forstbeamten soll ein Abzug von zwei Procent gemacht werden, um darauf
einen Pensionsfonds zu gründen.
Art. 70. Die Zahl der Dienstjahre,
nach welchen die Forstbehörden Anspruch auf die Versetzung in
Ruhestanderhalten, so wie die einzelnen Fällen, in welchen ihnen eine Pension
zu Theil werden kann, sollen durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.
Art. 71. Die Verwaltung der
Pensionskasse soll unter der Oberaufsicht des General-Directors, einem der
General-Inspectoren gemeinschaftlich mit dem Inspector, der den Dienst des
General-Secretärs versieht, anvertrauet werden, und es hat der Letztere
zugleich das Rechnungswesen dabei zu besorgen.
Nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres soll Unserem Minister der Finanzen eine genaue Rechnung über den
Zustand der gedachten Casse vorgelegt werden.
Achter Titel.
Von der
Uniform der Forstbehörden und Förster.
Art. 72. Die Uniform der Forstbehörden
ist folgendermaßen bestimmt:
Rock ohne Rabatten und lange Hosen
von grünem Tuche, grün gefüttert, Chamois-Weste, französischer Hut und ein
Hirschfänger.
Art. 73. Auf dem Rocke sollen
Eichenblätter in Silber gestickt seyn, nebst einem einfachen Stäbchen auf dem
Saume.
Art. 74. Die Stickerei ist nach den
Graden verschieden, und zwar:
Art. 75. Auf dem Rocke der Vermesser
sollen der Kragen und die Aufschläge von schwarzem Sammet mit einem in Silber
gestickten Knopfloche seyn.
Art. 76. Die Förster sollen einen
grünen Rock tragen, auf dessen Kragen sich ein mit silbernen Tressen besetztes
Knopfloch befindet.
Neunter Titel.
Von der
Überlieferung der die Forste betreffenden Papiere an die Forstbehörden.
Art. 77. Alle auf die Verwaltung der
Forste Bezug habenden Papiere, Grundrisse und Urkunden, welche sich in den
Archiven der vormaligen Regierungen, Kammern und Ämtern befinden, sollen den
Conservatoren und Inspectoren, deren Bezirke sie betreffen, überliefert werden.
Art. 78. Von allen auszuhändigenden
Actenstücken soll ein Verzeichnis aufgenommen werden; eine Ausfertigung hiervon
soll auf der Präfektur niedergelegt, eine zweite dem General-Director
zugesandt, und eine dritte demjenigen Forstbeamten, welcher die Papiere und
Risse in Empfang genommen hat, gelassen werden.
Zehnter Titel.
Von den
Forstfreveln und deren Untersuchung.
Art. 79. Ein jeder, welcher sich
ohne Recht und Befugnis das geringste Forsterzeugnis, als trockenes Leseholz,
Eicheln oder Buckeln, Laub oder Kraut zueignet, ein jeder, welcher den Forstgesetzen
und Verordnungen zuwider handelt, soll als Forstfrevler belangt werden.
Art. 80. Die Forstbehörden und
Förster müssen alle Forstfrevel und Gesetzes-Übertretungen, welche sie bei
ihren Waldbesuchen und Begängen wahrnehmen, durch Protocolle (Forstfrevel-Listen)
zur Anzeige bringen.
Art. 81. Sie müssen den Spuren des
Vergehens folgen, und können Haussuchungen vornehmen, wenn sie sich von einem
Municipal- oder Polizeibeamten derjenigen Gemeinde, in welcher die
Haussuchungen veranstaltet werden sollen, begleiten lassen; Letzterer muss das
hierüber aufgenommene Protocoll unterschreiben.
Art. 82. Derjenigen Werkzeuge,
welcher sich die Forstfrevler bedient haben, als Beile, Äxte, Sägen und
Sicheln, so wie auch des entwendeten Holzes, das bereits in die Ortschaften ist
gebracht worden, müssen sie sich bemächtigen, und bei dem Friedensrichter,
Maire oder dessen Adjuncten in Gewahrsam bringen.
Art. 83. Die Protocolle über Forstvergehen müssen auf
wirklichen, oder als solchen bescheinigten Stempelpapier abgefasst werden.
Sie müssen den Namen, Vornamen und die Wohnung des
Frevlers, die Beschaffenheit des Vergehens, die Stunde, in welcher solches ist
beurkundet worden, den Werth des entwandten Holzes und die Größe des
veranlassten Schadens enthalten.
Art. 85. Die Protocolle der Förster müssen binnen
vier und zwanzig Stunden von dem Friedensrichter, in dessen Canton die Forsten
belegen sind, oder von einem seiner Stellvertreter, und wenn die Gemeinde, in
deren Gemarkung das Vergehen begangen ist, keinen Friedensrichter oder
Stellvertreter desselben hat, oder auch im Fall der Abwesenheit der einen oder
andern, von dem Maire oder dessen Adjuncten bescheinigt werden.
Art. 86. Die von den übrigen Forstbeamten
aufgenommenen Protocolle sind einer solchen Bescheinigung nicht unterworfen.
Art. 87. Die Förster müssen die von ihnen
aufgenommenen, und gehörig bekräftigten Protocolle alle acht Tage den
Oberförstern einhändigen, welche sie alsdann dem Inspector oder Unterinspector
überliefern.
Art. 68. Die Untersuchung der Forstvergehen geschieht
im Namen und auf Betreiben der Beamten der General-Verwaltung.
Art. 89. Der Inspector oder Unterinspector muss mit
dem Präsidenten des in seinem Bezirke befindlichen Tribunals erster Instanz
gewisse Tage zum Verhör verabreden, an welchen er die wegen Forstvergehen
angeschuldigten Personen vor gedachtes Tribunal kann laden lassen (Durch ein Decret vom 6ten August 1808 ist
die Verurtheilung der Forstfrevel, welche keine über 20 Francs betragende
Geldstrafe nach sich ziehen, den Municipal-Polizei-Gerichten übertragen).
Art. 90. Die Klagen wegen Forstvergehen müssen binnen
drei Monate vom Tage der Protocoll-Aufnahme an gerechnet, angestellt werden,
sonst sind sie erloschen und verjährt. Hat man die Frevler nicht entdeckt, so
ist die Verjährungsfrist ein Jahr.
Art. 91. Die Vorladung muss durch einen Gerichtsboten
wenigstens acht Tage vor dem Verhöre geschehen; es muss in derselben des
Inhalts des Protocolls, auf welches sie sich bezieht, Erwähnung geschehen.
Art. 92. Die Instruction des Processes geschieht in
öffentlicher Gerichtssitzung, wobei der Inspector oder Unterinspector
gegenwärtig seyn soll, und im Namen der Generalverwaltung seinen Antrag thut.
Im Falle einer Verhinderung muss derselbe einem Oberförster hierzu den Auftrag
ertheilen.
Art. 93. Erscheint der Angeklagte an dem bestimmten
Tage nicht, so wird ohne Fristgestattung, und ohne weitere Förmlichkeiten gegen
denselben als ungehorsam Ausbleibenden erkannt.
Art. 94. In Fällen, wo die erkannte Strafe die Summe
von hundert Francs nicht übersteigt, haben die Protocolle der Förster volle
Beweiskraft, wenn sie nicht als unrichtig angegriffen, oder kein gültiger
Verwerfungsgrund vorgebracht wird.
Art. 95. Ist das Verbrechen von der Art, dass es eine
härtere Strafe nach sich zieht, so muss das Protocoll noch durch andere
Beweismittel unterstützt seyn.
Art. 96. Unser Minister der Justiz wird sich
baldmöglichst mit der Entwerfung eines allgemeinen Forstgesetzbuches für Unser
ganzes Königreich beschäftigen.
Unser Minister der Finanzen und
Unser General-Director der Forsten werden ihm alle zu diesem Behufe nöthigen
Aufschlüsse liefern.
Art. 97.Bis zur Verkündigung dieses Forstgesetzbuches
müssen die Gerichte die Geldstrafen und den Schadenersatz nach dem Werthe des
entwendeten Holzes und des angerichteten Schadens, oder nach den bisher in den
vormaligen Provinzen und Staaten Unseres Königreichs geltenden Grundsätzen
erkennen.
Art. 98. Die geringste Geldstrafe wegen Forstfrevels
kann jedoch nicht geringer als ein dreitägiger Arbeitslohn seyn, und wenn der
Schaden und dessen Ersatz diesen Werth übersteigt, so soll eine dem Betrage des
Schadenersatzes gleiche Geldstrafe erkannt werden.
Art. 99. Die Auslagen für die Vorladung und die
Gerichtskosten sollen von der Verwaltung der Domänen vorgeschossen werden, nach
Maßgabe eines von dem Inspector der Forsten zu entwerfenden, von dem
königlichen Procurator untersuchten und bestätigten, von dem Präsidenten des
Tribunals für executorisch erklärten, und von dem Unterpräfecten visierten
Verzeichnisses. Die sämtlichen zur Festsetzung dieser Kosten mitwirkenden
Behörden müssen solche so gering als möglich anzusetzen sich angelegen seyn
lassen (Ein Decret vom 21stn Julius 1809
hat die den Municipal-Polizei-Gerichten gebührenden und von denselben selbst zu
erhebenden Kosten bestimmt).
Art. 100. Die schuldig erkannten Verbrecher sind zur
Bezahlung der Kosten des Stempelpapiers, der Protocolle und der Prozesskosten
verbunden; sie können sowohl dazu, als zur Entrichtung der Geldbusse und dem
Ersatze des Schadens durch persönliche Verhaftung angehalten werden.
Art. 1012. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich
ein Verbrechen begangen, so sind sie solidarisch zu verurtheilen.
Art. 102. Die Vollziehung dieser Erkenntnisse
geschieht auf Betreiben der königlichen Procuratoren bei den Tribunälen.
Art. 103. Die Erhebung der Geldstrafen, des
Schadensersatzes und der Prozesskosten geschieht durch die Domänen-Einnehmer,
welchen zu dem Ende ein Auszug aus dem gefällten Erkenntnisse mitgetheilt wird.
Art. 104. Diejenigen, welche wegen Forstvergehen
angeklagt werden, können, um die Processkosten zu sparen, sogleich diejenige
Geldstrafe und den Schadensersatz, wozu sie nach Beschaffenheit des Vergehens
verpflichtet sind, ohne vorhergegangenes Erkenntnis, erlegen.
Art. 105. Sie müssen zu dem Ende schriftliche
Erklärungen bei den competenten Forstbeamten des Ortes einreichen, welche
hierüber ein Register zu führen, und sie mit Beifügung ihres Antrags in
Rücksicht der zu zahlenden Summe, an den Domänen-Einnehmer zu senden haben.
Art. 106. Die in Gefolg eines solchen freiwilligen
Erbietens erfolgten Zahlungen werden bis zur Revision des General-Directors nur
als provisorisch geschehen betrachtet.
Art. 107. Wenn die wegen Forstvergehen
angeschuldigten Personen binnen vierzehn Tagen, vom Tage ihrer schriftlichen
Meldung an gerechnet, den in dem Antrage enthaltenen Betrag der Geldstrafe und
des vorläufigen Schadenersatzes, so wie auch die Auslagen für Stempelpapier zum
Protocolle dem Einnehmer nicht bezahlt haben, so sollen sie vor den Tribunälen
belangt werden.
Art. 108. Wenn diejenigen, gegen welche ein
Forstvergehen angezeigt ist, sich erst nach geschehener Vorladung zur Bezahlung
entschließen, so müssen sie außer den im vorhergehenden Artikel erwähnten
Kosten auch noch die Auslagen für die Vorladung entrichten.
Art. 109. Der Inspector oder Unterinspector kann im
Namen der General-Verwaltung gegen die von den Tribunälen erster Instanz
gefällten Erkenntnisse binnen der gesetzlichen Frist Appellation einlegen. Er
muss jedoch hiervon ohne Verzug dem Conservator Nachricht geben, und demselben
die Gründe, welche ihn dazu bewogen haben, anzeigen. Der Conservator muss
hierüber an den General-Director Bericht erstatten, und es bleibt alsdann alles
weitere Verfahren so lange ausgesetzt, bis der Letztere bestimmt hat, ob das
eingewandte Rechtsmittel weiter verfolgt, oder die Appellation aufgegeben
werden solle.
Art. 110. Die competenten Forstbehörden des Orts
können auch gegen ein vom Appellationshofe gesprochenes Erkenntnis das
Rechtsmittel der Cassation ergreifen. Es muss hiervon ohne Verzug dem
General-Director Nachricht ertheilt werden, welcher alsdann, wenn er es für
zweckdienlich hält, das Cassationsgesuch weiter betreibt.
Art. 111. Ein jeder Conservator, Inspector und Unterinspector
muss ein genaues Register über die in seinem Bezirke aufgenommenen Protocolle,
so wie auch über die Anzeigen und Erkenntnisse, wozu dieselben Veranlassung
gegeben haben, führen. Sie müssen sich mit den Einnehmern vereinigen, um den
Betrag der Kosten, die Summe der von den Verurtheilten erhobenen Gelder, so wie
auch die, wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldner niedergeschlagenen Summen
ausmitteln. Am Ende eines jeden Vierteljahres muss dem General-Director eine
genaue Rechnung hiervon übergeben werden.
Eilfter Titel.
Von den in den
königlichen Forsten jährlich anzulegenden Schlägen, von den
dem Verkaufe
vorangehenden Betriebsgeschäften, und von der Versteigerung.
Art. 112. In den Monaten Julius und August werden die
jährlich zu führenden Gehaue von den Local-Forstbehörden des Ortes in Vorschlag
gebracht, je nachdem es der festgesetzte Forstbetriebsplan oder die
Ergiebigkeit der Forsten überhaupt, wenn sie noch nicht in regelmäßigem
Umtriebe stehen, mit sich bringt.
Art. 113. Nachdem die Conservatoren den
Generalentwurf der in ihren Bezirken zu führenden Gehaue verfertigt haben, so
übergeben sie ihn dem General-Director, welcher nach den nöthig befundenen
Abänderungen und Abweichungen, hierauf seine Ausfertigung ertheilt.
Art. 114. Die in geschlossenen Hochwaldungen,
Schlaghölzern und gemischten Waldungen zu führenden Schläge werden jederzeit
heraus gemessen, und nur da findet einzelne Plänterwirthschaft ohne Vermessung
statt, wo die Bäume einzeln zerstreut längs den Wegen und im Saume des Waldes
stehen, oder in den Hochwaldungen, die bereits zum Samenschlage angehauen
worden sind.
Art. 115. Das Flächenmass, welches allgemein für alle
Forsten Unsers Königreichs gelten soll, ist die Hectare. Die Vermesser können
sich nur dieses Maasse bei ihren Vermessungen bedienen, und eben so können sie Forstbeamten
nur desselben in ihren Protocollen erwähnen.
Art. 116. Sobald die Local-Forstbehörden die
genehmigten Hauungs-Vorschläge erhalten haben, lassen sie die Schläge
vermessen, und schreiten sodann zum Auszeichnen der Bäume.
Art. 117. Jeder Conservator, Inspector und
Unterinspector hat zu diesem Behufe einen Hammer von nachstehendem Gepräge und
mit der Nummer seiner Conservation bezeichnet. Vor dem Auszeichnen und nach
beendigtem Anschlagen der Bäume wird derselbe in einem Futteral mit drei
Schlössern aufbewahrt, zu denen der Conservator oder der Inspector einen
Schlüssel, der Unterinspector einen, und einen der Oberförster hat. Dieser
Hammer dient dazu, um die Gränzbäume der vermessenen Schläge zu bezeichnen, und
zugleich diejenigen, welche auf den Schlägen selbst stehen bleiben sollen, wie
auch die bei der Plänterwirthschaft einzeln zu fällenden Bäume bemerkbar zu
machen.
Art. 118. Der Abdruck dieses Hammers muss von den
Officianten, die denselben in Verwahrung haben, in dem Secretariate desjenigen
Tribunals niedergelegt werden, in dessen Bezirke die Waldungen gelegen sind.
Art. 119. Für den Schlag wird ein Protocoll über die
Holzauszeichnung aufgenommen, welches die Menge, die Beschaffenheit und Gattung
der zu fällenden oder auf den Schlägen zu schonenden Bäume, beurkundet, um
darauf, im Überschreitungsfalle von Seiten der Käufer, Bezug nehmen zu können.
Art. 120. Sind alle die dem Verkaufe vorangehenden
Geschäfte beendigt, so müssen die Inspectoren ihren Conservatoren die darüber
aufgenommenen Protocolle mit Beifügung einer Abschätzungs-Liste und des
Entwurfs zu den öffentlichen Anschlagungszetteln zukommen lassen.
Art. 121. Wenn hierauf der Conservator mit dem
Präfekten über den Tag des Verkaufs übereingekommen ist, so lässt er die
nöthigen Anschlagszettel und Bekanntmachungen ausfertigen.
Art. 122. Das Holz wird auf dem Stamme (Die Verfügung der Artikel 114, 116 und 122
sind durch das Decret vom 9ten Januar 1809 abgeändert worden, welches den Verkauf
des Holzes, nachdem es gehauen und zugerichtet worden ist, und in kleinen
Quantitäten, nach den Ortsverhältnissen gestattet) und schlagweise nach
Hectaren und Arten, wenn solche vermessen sind, an den Meist- und
Letztbietenden verkauft, und zwar vor den Präfekten und Unterpräfekten mit
Zuziehung des Conservators oder Inspectors, wobei zugleich die Beamten der
Domänenverwaltung, die mit der Einnahme beauftragt sind, gegenwärtig seyn
müssen.
Art. 123. In Gefolge dieser Einrichtung finden keine
einzelnen Holzverabreichungen mehr statt, außer an Berechtigte, an die Berg-
und Hüttenwerke, die solches nach ihren Pachtverträgen zu fordern berechtigt
sind, desgleichen in den durch den nachfolgenden 127sten Artikel bestimmten
Fällen. Privatpersonen haben auf dem Wege des Handels sich mit dem nöthigen
Holze zu versehen.
Art. 124. Die durch die Versteigerung verursachten
Anschlags-, Bekanntmachungs- und übrigen gesetzlichen Kosten werden
verhältnismäßig unter die Käufer vertheilt, desgleichen die Druckkosten der Obliegenheits-Verzeichnisse
und der Protocolle; auch haben sie die Stempelgebühren zu entrichten.
Art. 125. Jedes Jahr werden die allgemeinen
Bedingungen des Verkaufs und der Fällungsart durch ein
Obliegenheits-Verzeichnis bestimmt werden, welches von der General-Verwaltung
entworfen und von Unserem Minister der Finanzen genehmigt wird.
Art. 126. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmenden
Durchforstungen des jungen Hochwaldes bis dahin, wo das Anschlagen der Stämme
mit dem Waldhammer möglich wird, geschieht auf Rechnung durch Holzbauer; das
Holz wird, nachdem es aufgemacht worden, öffentlich verkauft. Die Käufer
bezahlen den Hauerlohn.
Art. 127. Sollte in einer oder der andern Gegend
Unseres Königreichs bei mangelnden Unternehmern der Verkauf ganzer Schläge
keinen Fortgang haben, so kann das Holz auf Rechnung aufgeschlagen und einzeln,
nachdem es gehauen und gemaltert, verkauft, oder nach einer festzusetzenden
Taxe überlassen werden.
Art. 128. Diese Art, die Forsterzeugnisse zu Gelde zu
machen, kann jedoch nur als Ausnahme von dem angenommenen
Versteigerungsgrundsatze betrachtet werden, und findet nur nach Unserer
besondern Genehmigung statt.
Art. 129. Eben so sollen das gefrevelte Holz und
Windfälle, die Eichelmast und andere Nebennutzungen öffentlich versteigert
werden. Die Präfekten können den Maires auftragen, sich dieser Geschäfte statt
ihrer zu unterziehen.
Art. 130. Jeder Forstbeamte und Förster soll einen
besondern Hammer erhalten, um damit die Windbrüche, das gefrevelte Holz und die
Randbäume der Schläge zu bezeichnen.
Der Abdruck dieser Hämmer ist in dem
Secretariate desjenigen Civiltribunals niederzulegen. in dessen Bezirke die
Waldungen gelegen sind.
Art. 131. Ohne Unsern besondern Befehl findet keine außergewöhnliche
Holzfällung statt.
Zwölfter Titel.
Von der
Forstbesichtigung.
Art. 132. Nach Ablauf der in dem gedruckten
Obliegenheits-Verzeichnisse oder durch besondere Verkaufsbedingungen
angesetzten Frist zur Räumung der Schläge schreiten die Conservatoren und
Inspectoren zur Nachbesichtigung der vollführten Hauungen, um sich zu
überzeugen, dass die Käufer ihre übernommenen Verbindlichkeiten erfüllt haben.
Den Steigerern wird der Tag voraus bekannt gemacht, damit sie sich, wenn sie es
für zweckdienlich halten, dabei einfinden.
Art. 133. Für jeden Schlag wird über den Befund bei
dessen Besichtigung ein Protocoll aufgenommen, in dem angeführt werden muss, in
welchem Zustande sich der Schlag befindet, und ob die stehen gelassenen oder
gefällten Stämme auch dieselben sind,
die in dem Anschlags-Protokolle verzeichnet stehen.
Art. 134. Findet sich dabei, dass die Käufer gegen
Bedingung und Vorschrift gehandelt haben, so sollen sie ohne Verzug vor das
competente Tribunal vorgeladen werden.
Art. 135. Die Forstbeamten müssen während der Fällung
die Schläge fleißig besuchen, und nehmen sie dabei Betrug oder Frevel wahr, so
müssen sie, ohne die förmliche Besichtigung abzuwarten, jenen sofort
beurkunden, und die Angeschuldigten auf das aufgenommene Protocoll vorladen
lassen.
Art. 136. Zu derselben Zeit, wo die Waldbesichtigung
vorgenommen wird, müssen die Vermesser die abgetriebenen Schlägen nachmessen.
Art. 137. Findet sich bei der Nachmessung ein
Übermaß, so muss der Käufer nach Verhältnis des Preises, wofür er den Zuschlag
erhalten, den Betrag desselben an den Einnehmer, in dessen Bezirke sich die
Waldungen befinden, bezahlen. Fehlt hingegen an der angegebenen Fläche, so muss
er desfalls nach dem nämlichen Verhältnisse entschädigt werden.
Dreizehnter Titel.
Von den
Waldverbesserungen.
Art. 138. Jedes Jahr wird der General-Director
Unserem Minister der Finanzen eine allgemeine Übersicht über den Betrag der
durch den 67ten Artikel im VIIten Titel des gegenwärtigen Decrets zur Erhaltung
und Verbesserung Unserer Königlichen Forsten bewilligten vier Procente vorlegen.
Er muss demselben zu gleicher Zeit eine andere Übersicht über die in den
verschiedenen Conservationen vorzunehmenden Verbesserungen überreichen.
Art. 139. Die Aufmerksamkeit der Local-Forstbehörden,
welche Vorschläge zu Verbesserungen zu thun haben, so wie die der
General-Inspectoren auf ihren Forstreisen muss hauptsächlich darauf gerichtet
seyn, Flosscanäle und Wege zur Ausfuhr allenthalben, wo solches mit Nutzen
geschehen kann, anzulegen, um den Wäldern neue Aussichten zum Absatze der
Erzeugnisse zu eröffnen, und den letztern einen höhern Werth zu verschaffen.
Art. 140. Eine andere nicht minder wesentliche
Verbesserung ist der Anbau der Blößen in den abgetriebenen Schlägen, und die
Anlegung kleiner Pflanzschulen zu diesem Zwecke. Diese Arten von Verbesserungen
sollen vor allen Übrigen in Vorschlag gebracht werden.
Art. 141. Die zu Abschätzung, Vermessung und
Forstsicherung der Wälder erforderlichen Kosten sollen da, wo diese
Einrichtungen noch nicht getroffen worden sind, aus dem zur Verbesserung
bestimmten Fonds bestritten werden.
Art. 142. Die Schlageintheilung soll nach und nach
von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. In den Wäldern, wo sie am dringendsten ist
und die meisten Vortheile gewährt, soll damit der Anfang gemacht werden.
Art. 143. Da die Oberförster und Förster, welche
täglich ihre Reviere und Schläge besuchen, oft in dem Falle sind, hier und da
ohne große Kosten sehr nützliche Verbesserungen vornehmen zu können, so sollen
diejenigen, welche in dieser Hinsicht Beweise eines vorzüglichen Eifers geben,
Aufmunterungen und Belohnung erhalten, die entweder aus den Ersparnissen,
welche aus dem Verbesserungsfonds können gemacht werden, oder aus dem durch den
68ten Artikel im VIIten Titel des gegenwärtigen Decrets zu Gratificationen
bestimmten Fonds bezahlt werden sollen.
Art. 144. Die von Unserem Finanz-Minister auf den
Vorschlag des General-Directors jährlich bewilligt werdenden Waldverbesserungen
sollen an die Wenigstfordernden verdungen, oder bloß gegen Accord oder durch
Tagelöhner vollführt werden, wenn es Gegenstände von nicht großer Wichtigkeit
sind, und die letztere Art für die vorteilhafteste erkannt wird.
Art. 145. Leere und bestandlose Stellen können auf
eine gewisse Anzahl Jahre zur Benutzung, unter der Bedingung, sie demnächst mit
Holz anzubauen, ausgethan und verwilligt werden.
Vierzehnter Titel.
Von der
Verwaltung derjenigen Forste, welche der Staat mit Gemeinheiten
oder
Privatpersonen in ungetheilter Gemeinschaft besitzt.
Art. 146. Die gemeinschaftlichen (ungetheilen) Forste
sollen nach eben den Grundsätzen, wie die königlichen, verwaltet werden.
Art. 147. Beim öffentlichen Verkaufe müssen die
Steigerer auf den Betrag ganzer Schläge den zehnten Pfennig zum Besten Unseres
Schatzes bezahlen.
Art. 148. Die Mittheilhaber erhalten im Verhältnisse
ihres Miteigenthums ihren Antheil an dem Hauptpreise.
Art. 149. In gleichem Verhältnisse tragen sie zu den
Kosten der Aufsicht bei.
Art. 150. Der Antheil an den Schlägen, welcher den
Gemeinden als Mittheilhaber zusteht, kann ihnen auch in Natur verwilligt
werden, wenn örtliche Umstände diese Maßregel erheischen, und es unter
Zustimmung des Präfekten des Departement geschieht.
Fünfzehnter Titel.
Von der
Verwaltung der Gemeindeforste, und solcher, die öffentlichen Anstalten
zustehen.
Art. 151. Die den Gemeinden und öffentlichen
Anstalten gehörigen Forste werden nach denselben Grundsätzen, wie die
königlichen, verwaltet.
Art. 152. Die gedachten Gemeinden und Anstalten
müssen als Eigenthümer, nach Verhältnis des Umfanges ihrer Forste, zu den
Kosten der Aufsicht beitragen.
Art. 153. Der Betrag dieser Kosten muss von den
Conservatoren gemeinschaftlich mit den Präfekten bestimmt, und ihre
desfallsigen Anträge dem Organisationsplane, womit sie sich nach dem VIten
Titel des gegenwärtigen Decrets zu beschäftigen haben, einverleibt werden. Die
Domäneneinnehmer haben die Erhebung der gedachten Kosten zu besorgen.
Art. 154. Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten
bezahlen ausserdem für die Anlage, den Anschlag und die Besichtigung ihrer
Schläge folgende Gebühren:
Art. 155. Diese Gebühren werden von den
Domäneneinnehmern erhoben, nach den Verzeichnissen, welche darüber von den
Conservatoren und Inspectoren in Gemässheit der Anschlags- und
Vermessungsprotocolle verfertigt, und von den Präfekten ordonnanciert worden
sind, und wovon ein Auszug den gedachten Einnehmern mitgetheilt wird.
Art. 156. Der Naturalertrag der jährlichen Schläge
soll unter die Einwohner der Gemeinde, welcher das Eigenthum zusteht,
vertheilt, oder vermittelst öffentlicher Versteigerung zum Besten der
Gemeindekasse verkauft werden.
Art. 157. Im Falle der Versteigerung müssen die
Käufer, außer dem Hauptpreise, einen Decime von jedem Franc zum Vortheile
Unseres Schatzes erlegen.
Art. 158. Die durch die Aufsicht, Gebühren und
Steuern veranlassten Kosten, so wie auch die bei Fällung des Holzes und zu
Waldverbesserungen erforderlichen Ausgaben sollen stets vor allen andern durch
den Ertrag der jährlichen Schläge gedeckt werden. Es kann zu diesem Zwecke
entweder ein Theil des Schlages bis zum Betrage jener Kosten verkauft, oder
eine Abgabe auf das zu vertheilende Holz gelegt werden. Die Präfekten müssen
die Art dieses Verfahren bestimmen, so wie es den örtlichen Verhältnissen am
angemessensten ist, und dem Vortheile der Gemeinden am meisten entspricht.
Art. 159. Von dem Ertrage desjenigen Theils der
Schläge, welcher zur Deckung der Kosten verkauft wird, sollen keine Procente
genommen werden; die Anweisungs-Gebühren müssen jedoch vom ganzen Schlage
entrichtet werden.
Art. 160. Die Versteigerungen und die
Naturaltheilungen können nur mit Genehmigung des Präfekten und mit Zuziehung
der Forstbehörden geschehen. Den letztern muss eine Ausfertigung des Zuschlags
oder des Vertheilungs-Protocolls eingehändigt werden.
Art. 161. Die erforderlichen Kosten zur Unterhaltung
und Verbesserung der, Gemeinden oder öffentlichen Anstalten zugehörenden,
Forste werden auf den Bericht der Forstbeamten von den Präfekten genehmigt. Sie
werden in Gemässheit des 158ten Artikels von dem Ertrage der Schläge sofort
abgezogen.
Art. 162. Da die Präfekten und Unterpräfekten über
Alles, was die Verwaltung des Eigenthums der Gemeinden betrifft, zu entscheiden
haben, so sind die Forstbeamten verbunden, denselben alle Aufschlüsse und
Erläuterungen zu geben, welche sie in Rücksicht der Verwaltung der den
Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörenden Forste bedürfen könnten.
Art. 163. Die Gemeinden oder öffentlichen Anstalten,
welche sich eigenmächtig Verfügungen in ihren Forsten erlauben, oder die den
Forstgesetzen und Verordnungen zuwider handeln, sollen, wie die übrigen
Forstfrevler, vor den competenten Tribunälen belangt werden. Klagen von dieser
Art können jedoch nur im Gefolge eines von dem Präfekten erlassenen Beschlusses
anhängig gemacht werden.
Art. 164. Die Geldstrafen, welche durch die in den
Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten verübten Forstvergehen
verwirkt worden, werden zum Besten Unseres Schatzes ausgesprochen. Der
Schadensersatz kommt dagegen den Eigenthümern zu gut, in so fern die letztern
nicht selbst die Urheber jener Vergehen sind.
Sechszehnter Titel.
Von den
Privatwaldungen.
Art. 165. Die Wahl der Förster für Privatwaldungen
stehet dem Eigenthümer frei; jedoch muss jene von dem Conservator gutgeheißen
werden, und diese müssen von dem General-Director ihre Bestallung erhalten. Sie
müssen auch vor dem Civiltribunale, in dessen Gerichtsbezirke die Waldungen
gelegen sind, beeidigt werden, wobei sie zugleich ihre Bestallung einschreiben
lassen.
Art. 166. Im Verweigerungsfalle von Seiten des
Conservators. die besagten Förster
anzunehmen, kann der, welcher sie vorgeschlagen hat, sich an den Präfekt des
Departements wenden, welcher darüber entscheiden soll.
Art. 167. Die dem 165ten Artikel zufolge angestellten
und beeidigten Förster können eben so gut, wie die Förster der
General-Verwaltung, Protocolle aufnehmen; jedoch müssen sie sich dazu des
Stempelpapiers bedienen.
Art. 168. Auch müssen sie die Untersuchungskosten,
die ihnen durch die Bußfälligen ersetzt werden, gleich den Stempelkosten
bezahlen.
Art. 169. In Ansehung der Geldstrafen und des
Schadensersatzes wird dasselbe befolgt, wie nach Artikel 164 Titel XV in
Rücksicht der Gemeindeforste.
Art. 170. Privat-Forsteigenthümer können, ohne
Zuziehung der öffentlichen Forstbeamten, Schläge anlegen und darüber verfügen.
Art. 171. Jedoch müssen diese Schläge einem regelmäßigen
Forstbetriebe angemessen seyn, so dass die Waldung in gutem Stande bleibe und
nicht devastirt werde.
Art. 172. Ohne Unsere besondere Genehmigung kann kein
Waldeigenthümer einen über dreißig Hectaren haltenden Wald anroden und urbar
machen.
Art. 173. Die Forstbeamten müssen auf ihren Umreisen
die Privatforste zugleich mit besuchen, und sobald sie daselbst Devastationen
und Rodungen wahrnehmen, darüber Protocolle aufnehmen und den Schaden schätzen.
Art. 174. Bis Wir in dem künftigen Forstgesetzbuche
weitere Vorschriften desfalls ertheilen, sollen die Eigenthümer, welche ihren
Wald devastiren oder ausroden, gehalten seyn, eine dem Werthe des Schadens gleichkommende
Strafe zu erlegen.
Siebenzehnter Titel.
Von den
Waldbenutzungs-Befugnissen.
Art. 175. In allen Fällen muss die Ausübung jeder
Gerechtsame, als des Beholzungsrechts, der Befugnis zur Mast- und Blumenweide
und anderer Gerechtsamen dem Forstbetriebe untergeordnet seyn, und ohne
Nachtheil des damit belastenden Waldes geschehen.
Art. 176. Als Folge dieser Verfügung kann die
Verhütung durch die dazu berechtigten Gemeinden nur in den durch die
Forstbehörde als hutbar und der Weide offen erkannten Orten ausgeübt werden, da
jene alle Distrikte in Zuschlag und in Forstbann zu legen hat, wo die
Holzwiederanzucht und die Forstsicherung diese Maßregel nothwendig macht.
Art. 177. Entstehen Beschwerden der berechtigten
Gemeinden in der Vermuthung, dass die Forstbeamten die Verfügungen des obigen
Artikels zu weit ausdehnen, so hat der Präfekt nach dem Berichte einer aus
nicht interessierten und fachkundigen Männern bestehenden Commission zu
entscheiden, mit Vorbehalt des Recurses an den Staatsrath.
Art. 178. Die Einwohner der zur Waldhut berechtigten
Gemeinden dürfen bei Strafe, als Waldfrevler angesehen zu werden, ihr Vieh nur
in der Herde vereinigt, und nicht einzeln und abgesondert im Walde hüten.
Art. 179. Wären Forste so mit Gerechtsamen überladen,
dass diese den Ertrag der jährlichen Schläge überstiegen, so soll zur
Bestreitung der Aufsicht, der Abgaben und der Unterhaltung ein hinlänglicher
Theil dieses Ertrags aus den Schlägen vorzugsweise verwendet werden.
Art. 180. Die Berechtigten, welche Holz empfangen,
dürfen das erhaltene nicht verkaufen, bei Strafe der Confiscation und einer dem
Werthe angemessenen Geldbusse.
Art. 181. Über dergleichen auf den Waldungen Unseres
Königreichs ruhenden Gerechtsamen soll eine Hauptuntersuchung angestellt, und der
Rechtsgrund auf welches sich die Befugnis gründet, geprüft werden.
Art. 182. In der Folge wird die Art und Weise dieser
vorzunehmenden Untersuchung noch näher bestimmt werden.
Art. 183. Bis damit vorgeschritten werden kann,
sollen die Gemeinden und einzelne Berechtigten vorläufig im Besitze der
Gerechtsamen geschützt werden, unbeschadet dem aus der Untersuchung ihres
Rechtsgrundes hervorgehendem Resultate.
Achtzehnter Titel.
Von der bei
Waldbränden zu leistenden Hülfe.
Art. 184. Im Falle eines Brandes in den Waldungen und
Forsten Unseres Königreichs, sind die angrenzenden Gemeinden verbunden, auf die
erste Anforderung der Forstbeamten oder Förster, ihnen beim Löschen Hülfe zu
leisten, und zwar bei Strafe, für den Schaden zu stehen, der durch ihre Weigerung
entstanden ist, und einer diesem Schaden angemessenen Geldbusse.
Neunzehnter Titel.
Von der Jagd.
Art. 185. Die Forstbeamten und Förster haben in ihren
Bezirken für die Erhaltung der Jagd zu sorgen, und genau dahin zu sehen, dass
die in Beziehung auf die Jagd erlassenen und zu erlassenden Gesetze und
Verordnungen pünktlich befolgt werden.
Art. 186. Über alle vorfallenden Übertretungen haben
sie Protocolle aufzunehmen und die Beschuldigten eben so, wie bei
Forstvergehen, vor dem competenten Tribunale zu belangen.
Art. 187. Da die Verwaltung und Polizei der Jagden zu
dem Wirkungskreise Unseres Großjägermeisters und der Jagdhauptleute gehöret, so
haben die Forstbeamten und Förster die Befehle zu vollziehen, die ihnen durch
den genannten Großjägermeister und die Jagdhauptleute zukommen werden, ohne
dass dadurch ihrem Forstdienste Abbruch geschehen dürfte (Die Decrete vom 6ten März, 9ten und 29ten April 1809 setzen die
Dienstbefugnisse des Großjägermeisters fest, und bestimmen die der Krone
vorbehaltenen Jagd-Bezirke).
Zwanzigster Titel.
Von der
Fischerei.
Art. 188. Wir werden durch eine weitere Verordnung
die Grundsätze bestimmen, nach welchen die Polizei, die Aufsicht, die Erhaltung
und Verwaltung der Fischerei durch die Forstbeamten ausgeübt werden soll.
Art. 189. Bis dahin soll die Fischerei ferner nach
den bis jetzt beobachteten Grundsätzen verwaltet werden.
Art. 190. Unser Minister der Finanzen und Unser
Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten sind, ein jeder, in so
weit es ihn angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
_______________________________________
Königliches
Decret, wodurch eine General-Direction und Departemental-Directionen
der directen
Steuern angeordnet werden.
(Siehe die
Decrete vom 3ten September 1808, 27ten März und 6ten Mai 1909
die Art der
Erhebung der Grundsteuer betreffend)
Im Pallaste zu Cassel, am 29ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht Unseres Decrets vom 8ten Januar
1808 die Anlage, Vertheilung und Erhebung der Grundsteuer betreffend;
in Erwägung, dass, es dringend
nothwendig ist, durch alle sachdienliche Mittel diejenigen Arbeiten, welche auf
die Verfertigung des Steuer-Catasters Bezug haben, zu beschleunigen; bis dahin
aber, dass dieses geschehen ist, diejenigen
welche vorhanden sind, zu benutzen und die Vertheilung der Steuern
möglichst zu verbessern;
dass anstatt der
Verwaltungs-Cammern, welche bisher mit diesem Geschäfte beauftragt gewesen,
nunmehr aber aufgelöst sind, für diesen Theil der Verwaltung eine andere
Central-Behörde eingerichtet werde; endlich, dass die Erfahrung gelehrt hat,
dass nur durch eine solche Verwaltungs-Behörde Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit
in den der Steuer-Vertheilung vorhergehenden Arbeiten, und eine richtige
Methode in Verfertigung der Steuer-Rollen, so wie schnelle Berichtigung aller
Erlass-, Entladungs- und Verminderungsgesuche zu erlangen ist;
auf den Bericht Unseres Ministers
der Finanzen, des Handels und des Schatzes,
nach Anhörung Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Erstes Kapitel.
General-Verwaltung.
Art. 1. Es soll in Unserer guten Stadt Cassel, unter
der Aufsicht Unseres Ministers der Finanzen, des Handels und des Schatzes, eine
General-Direction der directen Steuern errichten werden. Dieselbe soll
bestehen:
Art. 2. Der General-Director ist mit allen Geschäften
beauftragt, welche sowohl auf die Anlage, Vertheilung und Erhebung der directen
Steuern, als auch auf alle Gesuche wegen Nachlass, Entladung oder Verminderung
derselben Bezug haben.
Art. 3. Dem gemäß hat derselbe
(Nach dem
12ten Artikel des Gesetzes vom 5ten August 1808 übersenden die Präfekten dem
General-Director die Verzeichnisse der Patensteuer unterworfenen Individuen,
und nach dem 15tewn Artikel desselben Gesetzes stellt der General-Director die Übersicht
der erhobenen Patentsteuer dem Finanz-Minister zu).
Art. 4. Zu seinen vorzüglichsten Pflichten gehört die
Leitung aller derjenigen Arbeiten, welche die Verfertigung eines allgemeinen
Catasters für das Königreich, die Umarbeitung der besondern Provinzial-Cataster
in dieses allgemeine, die Reduction der verschiedenen Maße auf das allgemeine
und verfassungsmäßige Maß, und endlich die Ausgleichung der jetzt vorhandenen
verschiedenen Steueransätze, nach Maßgabe desjenigen, welcher für das ganze
Königreich bestimmt werden wird, betreffen.
Zu dem Ende hat er die erforderlichen Instructionen
an die Directoren in den Departements zu erlassen.
Art. 5. Derselbe soll sowohl alle fest bestimmten als
besondere durch diese Arbeiten veranlassten Ausgaben, auf die Gelder, welche zu
dem Ende werden angezeigt werden, anweisen.
Art. 6. Die General-Inspectoren sollen in Gemässheit
der ihnen von dem General-Director, unter dessen unmittelbaren Befehlen sie
stehen, ertheilten Anweisungen Reisen in die Departements vornehmen.
Art. 7. Dieselben sind verpflichtet, auf ihren Reisen
den Fortgang aller, die Verfertigung des neuen Catasters, so wie auch der die
Ausgleichung der vorhandenen betreffenden, Arbeiten genau zu untersuchen und zu
verfolgen; die zum Behufe dieser Arbeiten von den Departemental-Directoren
gesammelten Materialien, das von den Feldmessern bei ihren Arbeiten beobachtete
Verfahren, endlich die Art, wie bei der Ausmittlung und Festsetzung des zu
besteuernden reinen Ertrags, bei der Eintheilung der Feldmarken, und bei der
Abrechnung der Wirthschaftskosten, verfahren worden ist, genau zu prüfen.
Dieselben haben allen Fleiß anzuwenden, um sich zu überzeugen, ob und wie den
dieserhalb erlassenen Gesetzen, wie auch der von Unserem Finanz-Minister oder
General-Director erlassenen Instructionen gemäß verfahren worden ist.
Insbesondere haben dieselben der
Eintheilung der Feldfluren, der Ausmittlung ihres Ertrags, wie auch der
Verfertigung der Steuer-Rollen eine ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
und zu dem Ende sich in einer jeden Commune, sowohl die Sections-Etats, die
Mutter-Rollen, als auch die bei der wirklichen Erhebung zum Grunde liegenden
Steuer-Rollen vorlegen zu lassen. Über den Fortgang dieser ihrer
Inspections-Geschäfte haben dieselben, sobald die Bereisung eines Departement
vollendet ist, an den General-Director sofort einen vollständigen Bericht
einzuschicken.
Art. 8. Einer von den General-Inspectoren soll
beständig bei dem General-Director zu Cassel, um ihn bei seiner Amts-Verwesung
zu unterstützen, anwesend bleiben, und unter dessen unmittelbarer Direction
sich mit den, auf die Ausarbeitung des Catasters Bezug habenden, Arbeiten
beschäftigen.
Art. 9. Außer der oben bestimmten Besoldung empfangen
die General-Inspectoren auf ihren Reisen ein jeder täglich zwölf Francs Diäten;
doch dürfen diese nicht die Summe von ein tausend Francs jährlich für einen
jeden von ihnen übersteigen.
Art. 10. Die Geschäfte des General-Secretärs bestehen
in Folgendem:
Art. 11. Der General-Director und die
General-Inspectoren sollen gemeinschaftlich über die wichtigsten
Angelegenheiten der Steuer-Direction berathschlagen. Der General-Secretär hat
ein Register über die gefassten Beschlüsse zu führen, welche dem
Finanz-Minister zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Zweites Kapitel.
Von den
Departemental-Directoren.
Art. 12. In jedem Departement wird eine Direction
vorhanden seyn, welche mit allen, auf die Anlage der directen Steuern Bezug
habenden, Geschäften beauftragt ist.
Dieselbe wird aus einem Director,
einem Inspector und so vielen Controlleurs, als Distrikte im Departement sind,
und aus einer der Größe des Letztern angemessenen Anzahl von Supernumerarien
bestehen.
Die Inspectoren und Controlleurs
werden in zwei Classen, nämlich in die von der ersten und die von der zweiten
Classe abgetheilt, und diese Classen selbst durch eine besondere Verordnung,
nach Maßgabe der Größe des Districts, festgestellt werden.
Art. 13. Die Geschäfte des Departements-Director
bestehen in Allem, was die Leitung der Anlage, Vertheilung und Erhebung der
directen Steuern im Departement betrifft (Das Gesetz vom 5ten August 1808 die
Patentsteuer betreffend gibt ihnen noch andere Dienstverrichtungen).
Dem zufolge hat derselbe:
Die Directoren führen die Aufsicht
über alle bei ihrer Direction angestellten Beamten, und erstatten über ihre
Geschäftsführung und ihr Betragen Bericht an den General-Director. Auch geben
sie demselben beständig Nachricht von ihren Arbeiten, deren Erfolg und Allem,
was für die Verwaltung der directen Steuern wichtig seyn kann.
Art. 14. Die Directoren allein correspondieren mit
dem General-Director, welcher an den Finanz-Minister berichtet, und von diesem
die Instructionen empfängt.
Ohne Urlaub des Finanz-Ministers
dürfen sie sich nicht aus ihren Departements entfernen. Sie haben denselben bei
dem Minister durch den General-Director nachzusuchen, durch welchen er ihnen
auch zugefertigt wird.
Die Inspectoren und Controlleurs
dürfen ebenfalls ohne einen Urlaub des General-Directors, um welchen sie durch
den Departements-Director nachsuchen müssen, das Departement nicht verlassen.
Drittes Kapitel.
Von den
Geschäften der Inspectoren.
Art. 15. Die Inspectoren führen die Aufsicht über die
Controlleurs des Departements.
Demnach sind sie gehalten, mehrere
Male jedes Jahr ihr Departement zu bereisen, die Arbeiten der Controlleurs zu
untersuchen, und ihnen die Nöthigen Anweisungen zu ertheilen, damit die
vollkommenste Gleichförmigkeit in den Grundsätzen und der Art ihrer
Geschäftsführung bewirkt werde.
Ausserdem müssen sie noch jede
außerordentliche Reise oder Arbeit unternehmen, welche ihnen der Director zum
Besten des Dienstes auftragen wird.
Im Falle der Abwesenheit oder
Krankheit der Controlleurs müssen sie für den ersten Augenblick deren
Geschäfte, so wie einstweilen jene des Directors versehen, wenn dessen Stelle
erledigt werden sollte.
Übrigens müssen sie sich einer jeden
Cassen-Untersuchung, die ihnen übertragen werden dürfte, unterziehen.
Viertes Kapitel.
Von den
Geschäften der Controlleurs.
Art. 16. Die Controlleurs haben alle, die Anlage und
Erhebung der Steuern betreffenden, Geschäfte in dem ihnen angewiesenen
Districte zu besorgen.
Dem zufolge müssen sie die
Steuer-Repartitoren in den Gemeinden bei der Verfertigung der Mutter-Rollen und
der Nachweisungen von den statt gehabten Besitzveränderungen unterstützen.
Dieselben haben in jedem Jahre diese
letzteren zu sammeln und bei dem Director einzureichen, von welchem sie dagegen
die ausgefertigten und von dem Präfekten bestätigten Erhebungs-Rollen erhalten,
um dieselben den Steuerhebern in den Gemeinden zuzustellen.
Eben so sind sie verpflichtet, dahin
zu wirken, dass die Steuern zeitig abgetragen, und von den Steuererhebern in
die Districtcassen gehörig abgeliefert werden.
Ferner liegt ihnen ob, von den in
jeder Gemeinde in Rückstand gebliebenen Steuerpflichtigen eine Nachweisung zu
verfertigen, solche dem Director einzusenden, damit, nachdem diese Nachweisung
von dem Präfekten genehmigt und für executorisch erklärt worden ist, die
Execution gegen die Säumigen verfügt werden könne; eben so die Nachweisungen
von den bei Vollstreckung der Zwangsbefehle aufgelaufenen Kosten zu verfertigen
und an den Director einzusenden, und, nachdem sie genehmigt worden sind, jene
Kosten einziehen zu lassen; endlich auch alle Erlass-, Entladungs- und Milderungsgesuche
gemeinschaftlich mit den Repartitoren zu untersuchen.
Überdies sind die Controlleurs
verpflichtet, jeder Reise, jeder Untersuchung und überhaupt jedem Geschäfte
sich zu unterziehen, welches der Präfekt für nothwendig hält, und welches ihnen
von dem Director aufgetragen wird.
Art. 17. Für ihre Geschäftsführung haben sie ein
genaues Journal zu führen, und davon am Schlusse eines jeden Monats an den
Director das Duplum einzusenden.
Art. 18. Übrigens sollen die Dienstbefugnisse, die
Pflichten und die Geschäfte der Directoren, Inspectoren und der Controlleurs
durch besondere Verordnungen noch ausführlicher bestimmt, und diese ihnen durch
den General-Director zugefertigt werden.
Fünftes Kapitel.
Von der
Besoldung der Steuerbeamten.
Art. 19. Bei der ersten Einrichtung dieser Directionen
sollen die Stellen der Directoren, Inspectoren und Controlleurs ausschließlich
den Mitgliedern der aufgehobenen Verwaltungs-Cammer vorbehalten seyn.
Art. 20. In Zukunft und nach dieser ersten
Einrichtung soll Niemand zu den höhern Stellen anders gelangen, als wenn er
durch die untern Grade gegangen ist, oder im Büreau der General-Direction
gearbeitet hat.
Die Controlleurs der zweiten Classe
sollen aus denjenigen Supernumerarien, welche sich durch Fleiß und Kenntnisse
ausgezeichnet haben, eben so die Controlleurs der ersten Classe, aus denen der
zweiten, und die Inspectoren aus den Controlleurs der ersten Classe, die
Directoren endlich allein aus den Inspectoren genommen werden.
Art. 21. Die Besoldung der Mitglieder der Direction
ist folgendermaßen bestimmt;
Die Supernumerarien erhalten keine
Besoldung, und nur dann, wenn sie die Controlleurs vertreten, oder wenn ihnen
ein außerordentliches Geschäft übertragen ist, Diäten, deren Betrag, nach dem
Vorschlage des Departements-Directors, bestimmt, und durch den General-Director
angewiesen werden wird.
Art. 22. Von dem stehenden Gehalte eines jeden bei
der Direction angestellten Beamten sollen jährlich zwei Procent abgezogen
werden, um daraus einen Pensionsfonds zu bilden.
Art. 23. Wegen der durch die Bearbeitung des
Catasters veranlassten Kosten soll noch das Erforderliche festgesetzt werden.
Sechstes Kapitel.
Von der
Dienstkleidung.
Art. 24. Die Dienstkleidung der bei den directen
Steuern angestellten Beamten ist folgendermaßen bestimmt:
Rock vorn ohne Einschnitt und
Beinkleider von dunkelgrünem Tuche, das Futter von demselben Zeuge; eine weiße
einfache Weste, ein französisch aufgestutzter Hut und ein Degen.
Der Rock soll in Gold gestickt
werden, und zwar nach einem Muster von Kornähren, mit einem einfachen Stäbchen
zur Einfassung.
Mit der Stickerei sind die Kleider
nach den verschiedenen Graden versehen, und zwar:
Art. 25. Unser Finanz-Minister ist mit der
Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches ins Gesetz-Bülletin eingerückt
werden soll, beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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Königliches
Decret, welches die Errichtung eines Consistoriums und die
Bestellung von
Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet.
Im Pallaste zu Cassel, am 31ten März
1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, in Erwägung, dass, wenn die Juden gleich
Unsern andern Unterthanen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes genießen
sollen, diese Religionsübung auch, wie die anderen, Unserer Oberaufsicht
unterworfen seyn muss, damit sie nicht mit der Gesetzgebung und derjenigen
öffentlichen Moral im Widerspruche stehe, welche die Richtschnur aller Menschen
seyn und aus ihnen nur eine winzige politische Gesellschaft bilden muss;
dass die Juden nicht ferner eine
getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beispiele
aller Unserer andern Unterthanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind,
verschmelzen müssen;
dass indessen aus dieser Vermischung
nicht der Missbrauch erwachsen darf, das ein jeder derselben von den Kosten des
Gottesdienstes oder von den Schulden, welche ihre Gemeinheiten entweder zur
Bestreitung jenes oder zur Abtragung der ihnen ehemals auferlegten Lasten
aufgenommen haben, sich befreit erachte;
auf den
Bericht Unseres Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;
nach Anhörung
Unseres Staatsrathes,
verordnet und verordnen:
Art. 1. Es soll in Unserer Stadt Cassel ein Consistorium
für die jüdische Religion errichtet werden. Diese Consistorium soll bestehen
aus einem Präsidenten, welcher ohne Unterschied aus den Rabbinern oder den
andern Juden gewählt wird, drei Rabbiner, zwei jüdischen Gelehrten und einem
Secretär, und diese Mitglieder sollen Unserem Minister des Justizwesens und der
innern Angelegenheiten vorgeschlagen und von Uns bestätigt werden.
Art. 2. Die Ernennung der neuen Mitglieder an die
Stelle der verstorbenen oder obgenannten geschiehet auf den vom Consistorium
gemachten Vorschlag zweier Candidaten für jeder erledigte Stelle.
Art. 3. Der jährliche Gehalt der Mitglieder des
Consistoriums ist auf drei tausend Francs für den Präsidenten, auf zwei tausend
Francs für jeden Rabbiner, auf ein tausend Francs für ein jedes der andern
Mitglieder, und auf zwei tausend Francs für den Secretär festgesetzt.
Art. 4. Das Consistorium soll beauftragt seyn, die
Aufsicht zu führen:
Art. 5, Die Aufsicht in Betreff der Religionsübung
soll unter sich begreifen die Ritualien oder gottesdienstlichen Verordnungen,
den Gottesdienst, die Synagogen, die religiöse Disciplin und den
Religions-Unterricht; alle diese Gegenstände sollen von dem Consistorium unter
der Oberaufsicht und einzuholenden Genehmigung der Regierung angeordnet und
festgesetzt werden.
Das Consistorium soll die Rabbiner
und jüdischen Schullehrer prüfen und über sie die Aufsicht führen. Dieselben
können aber ihr Amt nicht antreten, ohne vorher von Unserem Minister des
Justizwesens und der innern Angelegenheiten bestätigt zu seyn.
Art. 6. Das Consistorium soll darüber wachen:
Art. 7. Auf den Vorschlag des Consistoriums wird
Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten die
Haupt-Synagoge für jedes Departement, so wie die Anzahl und den Ort der
untergeordneten Synagogen bestimmen.
Art. 8. Es sollen Syndiken zur Aufsicht in einem
jeden Departement bestellt werden, deren Anzahl und Verrichtungen auf den
Vorschlag des Consistoriums werden bestimmt werden. Sie sollen auf den
Vorschlag des Letztern von Unserem Minister des Justizwesens und der innern
Angelegenheiten ernannt werden.
Art. 9. Die Regierung wird gleichfalls auf den
Vorschlag des Consistoriums die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung
der Gelder, die zur Berichtigung der in den obigen Artikeln erwähnten
verschiedenen Ausgaben bestimmt sind oder noch bestimmt werden, festgesetzt und
die Beitreibungsmittel vorschreiben.
Art. 10. Alle diese Ausgaben und namentlich der
Gehalt des Consistoriums, der Rabbiner und der Lehrer, die Unterhaltung und
Reparaturen der Tempel und Synagogen, die Schulkosten zur Erziehung der Waisen
und Armenkinder, die Unterstützung der Alten und Schwachen, endlich die
Schuldender ehemaligen jüdischen Gemeinheiten sollen mittelst der für jeden
Gegenstand bestehenden Stiftungen und Verschreibungen berichtigt werden; im
Fall diese nicht zureichen sollten, soll das Fehlende durch verhältnismäßige
Beiträge ergänzt werden, deren Vertheilungs-Verzeichnisse von dem Präfekten,
auf das Gutachten der Unterpräfekten, für executorisch erklärt werden sollen,
nachdem sie von dem Minister genehmigt sind.
Art. 11. Die ehemaligen jüdischen Gemeinheiten sollen
in denselben Bezirken, welche sie vor der jetzigen Territorial-Eintheilung des
Königreiches hatten, fortbestehen, aber als besondere Gesellschaften nur in
Hinsicht der von ihnen contrahirten Schulden und der Verschreibungen, wegen
welcher die Mitglieder dieser Gesellschaften haften müssen.
Art. 12. Die jüdischen Gemeinheiten haben
unverzüglich für die Bezahlung ihrer Schulden Sorge zu tragen, und bis zu deren
Berichtigung muss jeder Jude zu den Schulden, Kosten und Lasten der
Gemeinheiten, zu welcher er vor der jetzigen Territorial-Eintheilung des
Königreichs gehörte, ferner Beiträge leisten.
Art. 13. Jeder Jude,
welcher sich in dem Königreiche niederlässt, soll gehalten seyn, innerhalb
sechs Wochen sich in die Register der Synagoge, in deren Bezirke er seinen
Wohnsitz nimmt, einschreiben zu lassen, um zu den Lasten des Gottesdienstes
beizutragen.
Art. 14. Der
Personenstand der Juden soll in jeder Gemeinde vom 1ten Mai dieses Jahres an
von dem Maire und in dessen Ermangelung von dem Adjuncten beurkundet werden.
Das
Consistorium und die Rabbiner haben gemeinschaftlich mit der bürgerlichen
Behörde darüber zu wachen, dass die jüdischen Familien die Geburts- Ehe- und
Sterbe-Urkunden, den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons gemäss, von diesen
Beamten aufnehmen lassen.
Die
Maires und Adjuncten haben bei der Führung der Register und der Aufnahmen der
Urkunden die Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons und Unseres Decrets vom
22ten Januar dieses Jahres zu beobachten.
Art. 15. Innerhalb drei
Monaten nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets, sollen alle Juden
dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen, welcher der
Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei der Municipalität
ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn nicht, weder sie, noch ihre
Kinder, bei Strafe der Namensverfälschung, ohne Unsrer Erlaubnis, verändern.
Die
Maires haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von Städten, noch solche,
welche bekannten Familien zugehören, annehmen.
Art. 16. Bei dieser
Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter ihrer lebenden
Kinder angeben und haben sie zur Unterstützung ihrer Angabe in Betreff des
Alters bescheinigte Auszüge der Geburts-Register, wenn deren vorhanden sind,
oder sonstiger Documente, welche bisher unter ihnen im Gebrauche waren,
vorzulegen. Bei mangelnder Rechtsgültigkeit dieser Register oder Documente soll
das Alter ihrer Kinder jedesmal, wo es dessen bedürfen wird, durch Urkunden und
Zeugen bewahrheitet werden.
Art. 17. Unser Minister
des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des
gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs. Der Ministers
Staats-Secretär,
Unterschrieben, Graf von Fürstenstein
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