Bischof Georgius

1ster Teil

1554 - 1564

 

Ein Herzog von Braunschweig und Lüneburg, ist also der fünf und fünfzigste Bischof zu Minden. Wiewohl Julius Schmidt in seinem Katalog der Mindischen Bischöfe Herzogen Julium nicht als einen Bischof und Herrn dieses Stifts Minden erkennen will, und daher diesen Georgium, als den 54sten zählt, da genannter Herzog Julius dieses Stift sobald verlassen hat, und die Elterlichen Lande annehmen, mithin das Geschlecht fortsetzen müssen. Inzwischen ist doch derselbe wirklich vom Dom-Kapitel, als ein Haupt des Stifts, und nach der von ihm geschehenen Resignation seines Herrn Vater, Herzog Heinrichs Bruder, Georg, welcher zu der Zeit Thum-Propst zu Cölln und Bremen war, anno 1554 Mense Octobri postulieret worden. Wir lassen dahin gestellt sein, ob solches freiwillig geschehen sei, oder nicht vielmehr die Herren des Dom-Kapitels dazu mit guter Manier genötigt wurden.

 

Er war bereits über 60 Jahre alt, und weil das Stift Minden durch die üble Wirtschaft der vorigen Bischöfe, die ein aufeinander gefolgten Kriege, und sonst der Religions-Reformation halber entstandenen innerlichen Unruhen in einen deplorablen Zustand geraten ist. Alle Stifts-Schlösser und Ämter waren versetzt, und von den Revenues der Tafel-Güter so viel nicht übrig war, dass nicht einmal die Zinsen bezahlt werden konnten, so stellte er sich so gar, als wenn er das Bistum nicht annehmen wollte, es wäre dann, dass ihm die Confirmatio Papalis unentgeltlich geschafft, und vom Papst die Erlaubnis gegeben werde, seine bis dahin gehabte geistliche Beneficia zu seinem etwaigen Unterhalt beizubehalten, ausgewirkt werden. Das Dom-Kapitel musste auch dieses eingehen, und schickte darauf den Dom-Propst, Arnold von Bocholtz, und Decanum, Johannem Minschen, mit den nötigen Instruktionen nach Rom ab, worin der elende Zustand des Stifts Minden beschrieben, und zugleich vorgestellt wurde, dass sowohl Herzog Heinrich von Braunschweig und Lüneburg, als auch Bischof Georg, der Römisch-Catholischen Religion zugetan, und derselben rechtschaffenden Verteidiger wären. Darauf sie jedoch nicht ohne geringe Mühe die Päpstliche Confirmation am 16. Decembris 1555 unentgeltlich, und zwar cum retentione omnium beneficiorum erhielten. Bischof Georg suchte ferner um die Erlaubnis von dem Seinigen testieren zu können nach, allein solches Gesuch war vielen Schwierigkeiten unterworfen, bevor dafür eine große Summe Gebühren gefordert wurden. Nämlich der zehnte Teil von demjenigen, worüber der Bischof zu disponieren sich vorbehalten haben wollte, wozu er sich weder verstehen konnte, noch wollte. Ob er aber dennoch nachhero etwas ausgewirkt habe, muss man ermangelnder Nachrichten halber dahin gestellt sein lassen. Der Dom-Propst, Arnold von Bocholtz, retournierte sofort, nachdem die Confirmation dekretieret wurden, und hinterließ Johannem Minschen in Rom zurück, dass er das breve Apostolicum besorgen sollte. Dessen Ausfertigung sich aber so lange verzögerte, dass Bischof Georg allererst den 22. Novembri 1556 als an seinem Geburts-Tage, zu Minden seinen Einzug halten, und introducieret werden konnte.

 

Bei solchem Einzuge haben die Bürger zu Minden sich trefflich ausgerüstet, und auf beiden Seiten der Strassen so ordentlich gestellt, dass Bischof Georg daran ein besonders Gefallen gehabt hatte, und in der Bischöflichen Residenz den Magistrat mit vielen der ansehnlichsten Bürger herrlich tractieren lassen.

 

Mit der Stadt Minden lebte er überall in einer ziemlich guten Harmonie. Und wenn der Rat und die Bürger etwas vorzustellen und zu suchen hatten, ließ er selbige jederzeit vor sich kommen, und mit ihnen zur Tafel ziehen. Er soll mit jedermann freundlich geredet, und öfters gescherzt haben, ungeachtet er ein sehr ansehnliches und ernsthaftes Wesen sonsten von sich blicken lassen, wie die geschriebenen Chroniken vermeldeten. Wiewohl er nach dem in der Dom-Kirche noch befindlichen Bildnis, kleiner Statur gewesen sein muss.

 

Bischof Georg nahm sich jedoch schon vorher der Regierung an. Maßen er bereits am 6. März 1556 mit Bischof Wilhelm zu Münster, Remberto, Bischof zu Paderborn, Johanne, postulierten Bischof zu Osnabrück, und Herzog Wilhelm, zu Gülich, Cleve und Berge, dem Abt zu Corvey, denen Grafen zu Bentheim, Lippe und Diepholz, durch ihre in Bielefeld versammelten Gesandten, sich vereinigte und vertrug, dass im Fall künftig in ihren Landen ein Raub, Mord, Brand, Eingriff oder andere dergleichen Taten zutrügen, die nächst gesessenen und andere Untertanen, sobald sie es erführen, den Friedens-Brecher und Übeltäter, in denen Landen, dahin sie sich begeben würden, frei, unbefährt, und von männiglichen unbehindert folgen und nacheilen, und die Untertanen daselbst zur Nach-Jagd befördert, und neben denen, oder für sich selbst, die Übeltäter und Friedens-Brecher eigener Gewalt angreifen, und an das nächste Amt., oder die ordentliche Obrigkeit, da sie betreten, in Haft bringen. Auch den Klägern auf ihre Klage schleunig und unverzügliches Recht widerfahren, und die Übeltäter, nach Gestalt der Sachen, vermöge des Land-Friedens, und des heiligen Reichs peinliche Hals-Gerichts-Ordnung, andern zum Abscheu, Schrecken und Exempel, gebührliche Strafe empfangen, und ihre Amt-Leute, Befehlshabern und Untertanen darnach instruieret werden sollten.

 

Und wie kurz vorher zu Essen ein Kreis-Tag gehalten, und darauf wegen einer Anzahl Geschützes das Nötige verabredet und beschlossen worden, so verglich sich obermeldeter Gesandte zu Bielefeld, am 8. März was ein jeder zu dem Geschütz, nämlich, zwei Mauernbrecher, und acht Falkintelin, beitragen sollte. Wobei dann festgesetzt wurde, dass der Bischof zu Minden, mit dem Abt zu Corvey und der Abtissin zu Herford, 5 Wagen mit dreißig guten starken Pferden, auch zwei Tonnen Pulvers, Behuf der Mauernbrecher stellen sollte, im Fall man nötig befinde zu Felde zu ziehen.

 

Bischof Georg hielt gleich bei dem Eintritt zu Minden in dem Saale seiner Residenz, weil eben gar schlechtes Wetter gewesen, gewöhnlicher und in der vorigen Abteilung beschriebener massen das Lehn-Recht und Gericht, belehnte die Vasallen, welche in großer Anzahl persönlich sich gestellt hatten, und bestätigte der gemeinen Ritterschaft, auch Bürgermeistern und Rat der Städte Minden, Lübbecke, Petershagen und Schlüsselburg, unterm 25. November 1556 ihre Privilegien, und versprach ihnen, sie mit keiner Schatzung zu beschweren, sondern bei ihren alten Privilegien, Sitten und Gewohnheiten zu lassen, zu schützen und handhaben. (Siehe Sammlung der Mindischen Landes-Verträge, No. 14.)

 

In eben demselben Jahr am 23. Dezember, nahm Graf Otto von Holstein, Schaumburg und Sternberg, Herr zu Gehmen, gleichwie von seinen Vorfahren, und insbesondere von dem Erz-Bischof Adolph, zu Cölln geschehen, der ein Bruder vorerwähnten Grafen Ottonis war, das Mindische Dom-Kapitel in seinen Schutz und Schirm zu nehmen, und versprach dasselbe, dessen Leute, Güter, Diener, Gülden und Renten, welche er deren in der Grafschaft Schaumburg belegen hätte, getreulich zu ihrem Besten zu verteidigen, und mit keinem Arrest zu beschweren, sondern sie bei Gleich und Recht zu erhalten.

 

Die Stände bewilligten gleich Anfangs dem Bischof einen Willkommen-Schatz. Es eine jede Person, so über 10 Jahr alt war, dazu 3 Mariengroschen beitragen, welches denen Einwohnern zu der Zeit eine ganz unerträgliche Last zu sein schien. Es sollte inzwischen dieser Willkommen-Schatz zur Einlösung der versetzten Schlösser verwendet werden.

 

Die sämtlichen Stifter und Klöster accordierten ferner Bischof Georgen das Subsidium charitativum, und weil sie behaupteten, wie sie solches zu erlegen nicht schuldig seien, so stellte er ihnen desfalls gewöhnliche Reversales aus, und bestätigte deren Privilegien, und von Alters hergebrachte Gerechtigkeiten. Der verschuldete Zustand des Stiftes veranlasste solche extraordinären Mittel. Da durch die Schatzung kaum 8'000 Reichstaler aufgebracht wurden, welche nicht einmal zur Einlösung des Amts Rahden reichten, so schrieb Bischof Georg wegen Tilgung der Landes-Schulden einen Land-Tag nach Minden, auf den 26. Januar 1558 aus, auf welchem einmütig beliebet ward, dass der Bischof sich nach zweien von Adel, die dem Lande gute Dienste zu tun vermögen, in- und außerhalb des Stifts Minden umsehen wolle. Davon einer auf das Haus Rahden 6'000 Goldfl. gegen gewöhnliche Zinsen vorstrecke, dergestalt, dass sie gegen ein ziemliches Dienst-Geld und Unterhalt für sich und ihr Haus-Gesinde Drosten sein, und sich verpflichten sollten, dem Bischof treu, hold, und auf Erfordern Dienstwärtig zu sein. Dero und des ganzen Stifts Minden Gedeih, Wohlfahrt und Beste zu befördern, Schaden und Nachteil abzukehren, und sich, wie ehrlichen und redlichen Leuten gebühret, zu verhalten. Alle Revenues auf da genaueste zu berechnen, und dasjenige, was nach Abzug der Zinsen, der Besoldung, und 2'000 Goldfl. welche jährlich auf den Haupt-Stuhl abgeführt werden sollten, em Bischof einzuliefern. Diese Drosten sollten auch sich, dem Dom-Kapitel und der gemeinen Landschaft mit Gelübden und Eiden verwandt machen, jedoch denen vom Bischof verordneten Amt-Leuten, ratione Gebots und Verbots, keinen Eintrag tun. Die denen Drosten zu erteilende Versicherung sollte von denen Ständen mit besiegelt, jedoch nach geschehener Bezahlung solche cancelliret, und hiernächst bei dem Dom-Kapitel nieder gelegt werden. Zu der Zeit war der Amtmann zum Hause Berge, Johann Schnellradt, wegen allerhand Plackereien und Defraudationen in Arrest geraten, auf Interzession der Stände aber wurde er gegen zureichende Bürgschaft des Arrests erlassen.

 

Im Jahr 1558 den 21ten May erhielt Georg von Holle, über den Stifts-Anteil des Hauses Friedewalde, dessen Zubehörung und Gerechtigkeit, mit Gericht und Rechte, Diensten, Zinsen, Schatz und Schulden, Pflicht und Unpflichten, die erneuerte Belehnung. Auf diesem Gut war zu der Zeit das Haus Himmelreich, so von dem Felde worauf es steht, den Namen erhalten, erbauet, wozu er immer mehrere Güter akquirierte. Insbesondere brachte er auch von einem Mindischen Bürger, Namens Henrich Plander, dessen Lehne, das Beiers-Gut genannt, an sich, und ward damit den 18. Juni 1558 zum Petershagen beliehen. Vorher hatte dieses Lehn einer, Namens Friederich Beiger, und nach ihm, Otto, Johann-Tönnies von Schomborg besessen. Anton von Schomborg verkaufte aber solches, in Gegenwart einiger Erb-Lehn-Leute an seinen Schwager, Henrich Plander, wobei er außer dem Kauf-Pretio sich ein paar Englische Hosen, und seine Haus-Frau einen schwarzen Rock zum Weinkauf stipulierten, worin dero Zeit der größte Staat gemacht werden konnte.

 

Um diese Zeit fingen die Grafen von der Lippe bereits an, sich mehreren als ihnen zustehender Gerechtigkeiten auf dem Weser-Strom dem Stift Minden zum merklichen Nachteil anzumaßen, gestalten dann derselben Drost, Christopher von Donop, zum Varenholtz bei nächtlicher Zeit von einem auf Mindischer Seite, der Mitte des Weser-Stroms zugeflossenen Werder, etliche Weiden mit Gewalt hauen, und aus dem Stift Minden in die Grafschaft Lippe fahren lassen. Und obgleich die Hälfte des Stromes unstreitig dem Stift Minden zugehörte, so wollte doch der Graf von der Lippe, unter dem Schein des zu Vahrenholtze habenden Zolls sich des ganzen Stromes anmaßen. Der Amtmann zum Hausberge, Erich Dux, aber ließ einige Lippische Leute arretieren, um deren Loslassung Graf Bernhard von der Lippe, in einem Schreiben vom Mittwoch nach Jacobi 1558 bat, und sich zu allem, was der Billigkeit, dem Gebrauch und alten Herkommen des Weser-Stroms gemäß sei, erboten. Worauf Bischof Georg gleich folgenden Tages antwortete. Wie er zwar die Loslassung der Leute, damit sie in der Ernte nicht behindert werden möchten, denen Beamten zum Hausberge aufgegeben habe, sich aber vorsehen sollten, dass der Graf zum Nachteil des Stifts Minden Gerechtigkeit nichts attendieren und weiter vornehmen werde.

 

Am 6ten Dezember 1558 nahm Bischof Georg das Kapitel und die Vicarien der Collegiat-Kirchen zu St.-Andreae in Lübbecke, mit allen ihren Gütern, Zinsen und Renten, in seinen besondern Schutz und Schirm, und befahl allen Drosten, Amt-Männern und Magistraeten, darüber zu halten, sie gegen jedermann zu verteidigen, und darunter nicht entgegen zu sein, dass sie ihre freien Häuser, Höfe, Meyer-Leute, Zehnten, Zinsen, Ländereinen, Gärten und Güter an sich nehmen, besitzen und gebrauchen. Er hob zugleich alle bis daher gegen das Kapitel verhängte Sequester und Arreste auf, und versprach einem jeden ohnehin Recht nach Billigkeit zu administrieren.

 

In eben demselben Jahre bestätigte er auch dem Fräulein-Stift zu Levern, dessen Probst dero Zeit Johann Monicke war, gegen Erlegung des Subsidii charitativi, alle Privilegien und alt hergebrachten Gerechtigkeiten, wobei er dasselbe zu beschützen, am letzten Monats-Tage Augusti 1558 versprach.

 

Über den Vergleich, welchen Bischof Frantz mit dem Herzoge von Gülich in Anno 1541 wegen der Grenze getroffen hatte, und darin einen grossen Distrikt Holzes, nebst 72 Feuer-Stätten, welche sich nach der Zeit noch mehr multipliziert hatten, weniger nicht das Dorf Rehme abgetreten, und zwar ohne Consens und Einwilligung des Dom-Kapitels, war Bischof Georg sehr unzufrieden, und wollte er daran durchaus nicht gebunden sein. Er brachte es auch soweit, dass der Herzog von Gülich sich daselbst persönlich mit ihm unterreden, und die Sache in Güte beilegen wollte. Sie kamen auf dem Sparrenberg beisammen, und kompromittierten ein jeder auf zwei benachbarte Reichs-Fürsten; es wurde aber die Sache nicht nach verfolget, weil unser Bischof Georg von Seiten des Dom-Kapitels und der Ritterschaft schlechten Beistand hatte. Es kommt auch jetzo nicht mehr darauf an, weil das Stift Minden und die Grafschaft Ravensberg einen Souverain und Ober-Herren hat, dem es gleich viel gilt, ob der an sich nicht importante Distrikt in jenem oder dieser belegen sei, beiderseits Land und Leute auch gleichen mächtigen Schutzes sich zu erfreuen haben.

 

Zwischen Bischof Georg, welcher um diese Zeit zum Erz-Bischof zu Bremen, und Bischof zu Verden erwählt worden, und denen Mindischen Ständen, waren indessen ein und andere Irrungen entsprossen, worüber durch Vermittlung Herzog Henrichs des Jüngeren zu Braunschweig und Lüneburg, und des Thum-Capittuls des Erz-Stifts Bremen, und ihrer Abgesandten und Deputierten, Burchard von Steinbergen, und Frantz Mutzeltins, auch Thum-Propst, Ludolph von Vahrendorff, Sebaden von der Hude, Senioris, Joachim Hincken, der Rechten Doktor, und Otten von Duringen, Kapitularen des Erb-Stifts Bremen, den 29ten April 1559 dahin ein Vergleich getroffen worden, dass

  1. statt dessen der Bischof Georg behauptet, und sich befugt zu sein erachtet, alle seit 30 Jahren von den Inhabern der verpfändeten Schlösser vergünstigte Zuschläge zu revociren, oder mit denjenigen, welchen solch vergönnet worden, dahin zu handeln, dass die Zuschläge von neuem beweinkauft, darüber zureichende Verschreibungen ausgefertigt, und gewöhnliche Zinse ausbedungen würden. Die ganze gemeine Landschaft die Summe von 4'000 Talern zwischen Martini und Weihnachten gegen genügsame Quitantz entrichten wollte. Dem ungeachtet aber der Bischof sich den gewöhnlichen Zins vorbehalten, und ferner verordnet, dass alle, binnen zwei Jahren gemachte Zuschläge wiederum abgeschafft und eingerissen, und nur die Curdten von Aschwede accondirte Zuschläge conservieret werden sollten, sie möchten accondiret sein, von wem sie wollten. Gestalten dann auch weiter keine Zuschläge mehr, es sei denn aus erheb- und beweglichen Ursachen, mit Einwilligung des Landes-Fürsten, und Rat des Dom-Kapitels und gemeiner Landschaft. Und denjenigen, quorum interest, und an Orten, wo es ohne Nachteil und Schaden derer Untertanen geschehen könnte, ausgewiesen werden sollten.
  2. Sollte eine beständige Holz-Ordnung gemacht und publiziert, mithin dadurch dem ferneren Ruin der Gehölze und Waldungen vorgebeugt werden.
  3. Sollten die vorhandenen Kalk-Ofen so allemal eine Nutzung der Stifts-Häuser gewesen, nicht missbraucht, und die Verwüstung der Holzung dadurch befördert werden.
  4. Alle Castellani und übrige Officianten, Drosten, Haupt- und Amt-Leute, Turm- und Tür-Wächter, und alle anderen auf denen Stifts-Häusern befindlichen Leute, sollten sich dem Dom-Kapitel mit Eiden und Pflichten verwandt machen. Auch
  5. gegen jedermann der Gebühr nach unverweislich verhalten. Einen jeden zu Recht verhelfen und dagegen nicht betrüben, noch jemanden Eintracht tun.
  6. Sofern dennoch Missverstände entstünden, sollte einer den andern freund- und glimpflich zur Rede stellen, und in Entstehung gütlicher Vergleichs pflichtmäßiger unparteiischer Bericht an den Bischof erstattet, und demnächst die Sache nach zureichender Untersuchung entschieden, allenfalls aber, vermöge alter Gewohnheit, Verträge und Handlungen vom Dom-Kapitel und gemeiner Landschaft, zum Verhör und zur Unterhandlung gezogen werden.
  7. Wenn jemand von Adel, oder von der Ritterschaft mit der Jurisdiktion, jedoch aus Bescheiden des Hals-Gerichts befugt, sollte er darinnen nicht beeinträchtigt, noch beunruhiget werden. Dahingegen sollen auch
  8. die von der Ritterschaft und von Adel, zur Schmälerung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sich dessen nicht unterziehen, wozu sie von Alters her nicht befugt noch berechtigt gewesen seien. Und wenn deshalb Streit entstünde, sollte ein jeder im Besitz, darin er befunden wird, gelassen, und daraus ohne gebührliche Erkenntnis des Bischofs, oder falls derselbe dabei Interesse habe, des Dom-Kapitels und der Ritterschaft nicht entsetzt werden. Daher dann
  9. die zwischen dem Bischof und Hilmarn von Quernheim entstandene Demelees wegen der Jurisdiction und praetendirten Befugnis des Hauses Ulenburg, in der Schedinger Marck, zur Unterhandlung des Dom-Kapitels und der Ritterschaft verweisen, und inzwischen jeder Teil bei seinem Besitz beschützet werden.
  10. Die Sache zwischen Sunten und Sieckmeyer, wegen einer Wiese, sollte von Hilmarn von Quernheim, als Inhaber des Hauses Reinebergs, fordersamst abgemacht werden. Auch
  11. die Irrungen zwischen denen Drosten der Häuser Berg und Reineberg, eines auf streitiger Grenze aufgehobenen toten Leichnams halber, durch einen von dem Bischof selbst vorzunehmenden Augenschein entschieden. Weniger nicht
  12. die Gebrechen zwischen denen von Zerssen und dem Amt Berge, wegen eines Werders, und sonsten durch Verhör und Augenschein abgetan werden.
  13. Statius Münch sollte bei dem Besitz der praetendirten Jagd im Amt Rahden verbleiben, jedoch seine Befugnis vor dem Kapitel und gemeiner Landschaft genügsamlich erweisen.
  14. Wurden die Streitigkeiten zwischen Bernd von Rehden, und Everd von der Reck, zur weiteren Untersuchung ausgesetzt. Und obzwar
  15. der Bischof über einige von den Ständen gebrauchte injuricuse Ausdrücke höchst missvergnügt und ungnädig geworden, diese sich jedoch erklärten, wie solche gar nicht auf ihn, den Bischof, sondern die Amts-Bediente abzielten. So hat derselbe sich auch desfalls beruhiget. Jedoch
  16. darauf bestanden, dass die Einwohner des Amts Rahden, welche sich dermaßen gegen den Bischof mutwillig zeigten, und Haufenweise für das Amt-Haus Rahden gekommen, und sich nicht abweisen lassen wollten. Sich insgesamt ohne Gewehr, wann der Bischof sich nach Rahden erheben werde, an einen gelegenen Ort begeben, und um Gottes Willen bitten sollte. Dass der Bischof die gefasste Ungnade fahren, und die wohlverdiente Strafe sinken lassen wolle. (In einer geschriebenen Chronik wird des Aufruhrs der Eingesessenen des Amts Rahden gleichfalls gedacht und angeführt. Dass solcher daher seinen Ursprung genommen, dass auf ihre Wiesen ein geringer Zins gelegt werde sollte, welches sie durchaus nicht übernehmen wollen, in welcher Widersetzlichkeit sie vom Dom-Kapitel gestärkt seien). Sollte der Bischof zur Bezahlung der auf den Stifts-Häusern haftenden Kapitalien 10'000 Talern negotieren. Selbige wollten die Stände verzinsen, und demnächst ohne Zutun des Bischofs bezahlen.

 

Dieser Rezess wurde mit gewöhnlichen Klauseln und Reservationen versehen und vollzogen. (Siehe Sammlung der Mindischen Landes-Verträge Nr. 15) Allein die Städte Minden und Lübbecke wollten solchen nicht besiegeln. Damit er inzwischen dennoch in seinen Würden verbleiben möchte, so wurde unterm 13ten Junius 1559 zwischen dem Bischof und Dom-Kapitel auch der Ritterschaft ein besonderer Rezess dahin errichtet, dass solche verweigerte Vollziehung dem Rezess nicht im Geringsten nachteilig sein sollte.

 

Am 15. Julius 1559 wurden auch endlich die Gebrechen zwischen dem Amt Hausberge, und Adrian und Hermann, Vater und Sohn von Zerssen, in der Kirche zu Eisbergen verglichen. Jedoch vornehmlich wegen des Platzes zwischen Eisbergen und Rinteln, welche die Beamten des Hauses Berge vor eine Insel, die von Zerssen aber für ihr Eigentum ausgeben wollen, bis zur Retoure des abwesenden Bischofs verschoben. Mit dem Anhange, dass sich beide Teile dessen gänzlich enthalten, und die auf demselben Platz aufgezogenen Pfande wieder losgelassen werden sollten.

 

Zweitens wurde gleichergestalt der Punkt wegen der von denen von Zerssen praetendirten Befugnissen in der Heler Marck ausgesetzt, weil die Beamten des Hauses Berge ihnen darinnen weder die Hude, noch den Holz-Hieb und die Mast zugestehen wollen.

 

Drittens sollten der von Zerssen Leute mit mehrern und ungewöhnlichen Diensten, als anderer von Adel und Capittuls-Leute nicht gravieret werden.

 

Viertens sollte wegen des vermeintlichen erhöhten Schreib-Geldes nähere Erkundigung eingezogen werden.

 

Fünftens sollte es denen von Zerssen frei stehen, von ihren eigenen Leuten die Praestanda beizutreiben, und wenn sie von andern in Anspruch genommen würden, gütliche Handlung zu pflegen, ansonsten aber sich keiner Jurisdiktion anzumaßen.

 

Im Jahre 1560 bequemte sich endlich der Graf Otto von Schaumburg, diejenigen Lehn-Güter, womit seine Vorfahren vom Stift Minden beliehen wurden, wieder zu empfangen, und um Renovationem Investiturae nachzusuchen. Denn es wurde ihm nicht ohne Grund Schuld gegeben, dass er sich bemühet, sich der Lehn-Pflicht, womit er dem Stift Minden zugetan, zu entziehen.

 

Bischof Georg stand dem Stift Minden überall sehr wohl vor. Er ließ zum Hause Berge drei neue Vorwerks-Gebäude, zu Petershagen ein großes Haus, und die beiden starken Säulen des Schlosses daselbst an der Weser erbauen. Und auch über den Strom selbst allda eine vortreffliche hölzerne Brücke, dergleichen zu dero Zeit auf dem ganzen Weser-Strom nicht zu finden gewesen war, bauen. Das Holz zum Bau ließ er alle aus benachbarten Herrschaften zuführen, und suchte die einländischen Forsten im Flur und Stand zu erhalten.

 

Zu Minden hielt er sich öfters auf. Daher er auch die Bischöfliche Residenz von Grund aus neu reparieren ließ, welche er aber anno 1560 Montags nach Jubilate der verwitweten Herzogin Ursulae von Mecklenburg, mit Einwilligung des Dom-Kapitels, auf Interzession der Königin Dorotheen von Dänemark und des Herzogs Heinrichs von Braunschweig und Lüneburg, auf Zeit Lebens zur Wohnung einräumte. Sie sich dagegen in einem ausgestellten Reverse verpflichtete, den Bischöflichen Hof im baulichen Stande und Wesen auf ihre Kosten ohne Wiedererstattung zu erhalten. Solchen auch keiner Fürstlichen Person einzuräumen, sondern in Abwesenheit durch ihre Bediente bewohnen zu lassen. Selbige Herzogin soll auch an dieser Residenz viel gebauet haben. Wie wohl nicht abzusehen, worin solches bestanden habe, vorab das Gebäude an sich klein, und nach dem Zeugnis der ältesten Leute niemals die Ähnlichkeit eines Bischöflichen Palastes gehabt hat.

 

Zwischen der Stadt Minden und denen von Holle waren einige Gebrechen seit der Zeit, da diesen die Hälfte des Schlosses Friedewalde eingeräumt worden war, und es ist daher ein sehr schwerer Prozess erwachsen. Wie nun beide Teile davon keinen sonderlichen Vorteil, und noch weniger das Ende sahen, so ersuchten sie den Bischof Georg, dass er sich ins Mittel legen möchte, gestalten er dann auch tat, und den 21. Mai 1560 den Vergleich durch dero Kommissarien, den Bremischen Thum-Propst, Rudolf von Varendorff, Everd und Bernd, Gebrüder von Varendorff, den Marschall Johann Friesen, Gideon Eggeling, Henrich Borcholter, und Adam Spengler, J.U. Doctores, und die Gesandten Herzogs Henrichs von Braunschweig und Lüneburg, als deren Stadthalter, Christopher von der Streithorst, Diederich von Quitzwe, Burchard von Steinberg, Frantz Mutzelte, Lizentiat und Ludolff Halver, Doctore dahin zum Stande brachte, dass

 

  1. das Steinwerk und die Burgstätte, so vorhin laut der Belehnung dem Obristen Georgen von Holle zugestanden, künftig zur Beschützung des Minder Waldes, und anderer Notdurft der Stadt Minden alleine verbleiben. Diese aber ermeldten von Holle wegen des Gebäudes zum Himmelreich genannt nicht beunruhigen solle. Alle Hoch- und Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, Gerichte und Ungerichte, Herrlichkeit und Freiheit, so bishero wegen des Stifts dem Besitzer des Hauses Friedewaldes zugestanden waren, auch an das Haus Himmelreich transferiert, und gelegt sein sollte. (Nachdem das Haus Himmelreich erbaut worden war, hat das Haus Friedewald sukzessive den Namen Alteburg erhalten).
  2. Sollte der Teich und die Mühle vor dem Hause Friedewalde dem Obristen George von Holle zu seinem Nutzen verbleiben, dieser auch
  3. befugt sein, nach dem Hause Himmelreich die Mahl-Schweine aus dem Dorfe Friedewalde von denen jetzigen und künftigen Einwohnern länd- sitte- und gebräuchlich zu erheben, und
  4. die sechs Kämpfe auf dem Holzhäuser Felde und am Stemmerbaum; imgleichen
  5. alle Wiesen, so im Wisch- und Pflug-Bruch belegen, nebst der Schleuters-Wiese ruhig behalten, genießen und gebrauchen. Dahingegen der Stadt Minden die Hoff-Wiese gelassen wurde.
  6. Der Eigentum und die Abnutzung des kleinen und grossen Riesen verblieb der Stadt Minden. Jedoch musste davon an Georg von Holle der Zehnte entrichtet werden. Georg von Holle aber behielt das Schweg-Feld, wovon die Stadt Minden den vierten Teil zu erheben hatte. Jedoch musste dieser von dem Dom-Kapitel die Summe von 1'400 Talern desfalls bezahlt werden. Und ob zwar dem von Holle das ganze Wischbruch in Ansehung der Hude, Weide, Äcker, Wassers, und der Wiesen zuerkannt wurde, so reservierte sich jedoch die Stadt des dadurch nach dem Minder Walde gehenden Weges.
  7. Zu Sicherheit des Minder Waldes, und Abwendung der Holz-Diebereien, musste Georg von Holle darinnen einen verschlossenen Schlagbaum anlegen. Jedoch verpflichtete er sich auch, solchen auf Erfordern derer von Minden aufschließen, und ihnen einen Schlüssel geben zu lassen.
  8. Von den Hühnern und Garten-Zinsen, so die Einwohner zum Friedewalde es zu geben schuldig, sollte Georg von Holle die Hälfte, die andere Hälfte aber die Stadt Minden zu erheben haben.
  9. Wie dann auch jener die Nutzung der Dunckhorst behielt.
  10. Von dem Bruns-Felde ward dem von Holle die Hälfte, und der Stadt Minden die andere Hälfte zugeteilt.
  11. Auf dem Minder Walde sollte der Obrist George von Holle als ein Erb-Axt, sein Vieh im Laub und Grase zur Hütung und in die Mast zu treiben, auch
  12. notdürftiges Brenn-Holz gleich denen von Minden daraus zu holen. Ingleichen
  13. daher auch das benötigte Bau-Holz zu nehmen befugt sein, und ihm darunter keine Hinderung gemacht werden. Gestalten er dann ferner
  14. berechtiget sein sollte, sich der Hude und Weide im Nordholz zu bedienen, und eben so viele Schweine, als vom Hause Friedewalde darinnen zur Mast zu treiben.
  15. Erließ der Obrist George von Holle die Stadt Minden aller Ansprache wegen einer Schuld von 100 Gulden und rückständiger Zinsen. Auch
  16. wegen der zehn Fuder Korn, so dieselben angehalten seien, als wogegen ihm das Lütcke Feld abgetreten worden ist.
  17. Der Stadt Minden verblieben außer demjenigen, wovon bereits Erwähnungen geschehen, die Wulffäs-Kuhle, der Kesselhacken-Kampf und der Kälber-Kampf. Und wegen eines neuen Zuschlags auf dem Minder Walde versprach die Stadt Minden sich mit dem von Holle in Güte zu setzen. Zu diesem Vergleich trug nicht wenig bei, dass Bischof Georg sub dato Mittwoch nach Nativitatis Mariae Viginis der Stadt Minden die Versicherung gegeben hat, dass wenn Georg von Holle ohne männliche Leibes-Erben abgehen würde, sie mit dem Stifts-Anteil des Hauses Friedewaldes und allen zugehörigen Gerechtigkeiten, so wohl als mit allen übrigen Hollenschen Lehn-Gütern belehnt, und in derselben ruhigen Besitz gesetzt werden sollte. Bischof Georg hob aber diese Versicherung, weil die Stadt ihr Versprechen wegen einer Verehrung nicht in die Erfüllung gebracht, gar bald, und zwar am 24. Mai 1560 auf. Immassen er in Ansehung der von dem Obristen Georg von Holle sowohl, als seinem Vater Rudolph von Holle, dem Stift Minden geleisteten getreuen Dienste, jenem versicherte, dass nach seinem Tode die sämtlichen Lehn-Güter auf seine Töchter Männer verfallen, und diese damit beliehen werden sollten. Solche Anwartung wurde vom Dom-Kapitel selbst bestätigt, und dahingegen die sonst andern gegebene Versicherung aufgehoben. Und in Ansehung der Versicherung, so die Stadt Minden erhalten hatte, ward anno 1565 ein besonderer Kassations-Brief ausgefertigt.

 

Zwischen dem Stift Minden und der Grafschaft Hoya hielten die Gebrechen und Zwistigkeiten wegen der Gränze und sonsten noch immer an. Insbesondere wollte auch die Stadt Minden die von dem Grafen am Minder Walde gemachte neuen Kampfe nicht dulden. Worüber es denn öfters zu Tätlichkeiten kam. Wogegen man auf Seiten Hoya anfing, der Stadt Minden Schiffe auf dem Weser-Strom zu arrestieren. Die Herzoge Henrich und Erich von Braunschweig und Lüneburg legten sich zwar ins Mittel, es ward auch den 5ten October 1560 in dem Kloster Loccum ein Anstands-Rezess dahin getroffen, dass im nächsten Aprili der beiden streitenden Parteien Räte mit genügsamer Vollmacht, und allem dem, was zur gütlichen Handlung dien- und ersprießlich sein möchte, abermals sich im Kloster Loccum einfinden. Denen Fürstlichen Räten und Unterhändlern sollten die entstandenen Gebrechen kürzlich vorbringen, darauf exipiren, repliciren und dupliciren. Die Land-Schnäde anweisen, die Actus possessorios vermelden, und die Schnäde von denen Unterhändlern in Augenschein genommen werden. In Ansehung der Gerichte und Gerechtigkeiten wurden aber alte Kundschaften eingezogen, und es sollten sodann versucht werden, ob nicht die Gebrechen in der Güte beigelegt werden könnten. Auf welchen Fall durch deutliche Rezesse alle künftigen Streitigkeiten vorgebeugt, und die Gränzen durch Mahl-Bäume und Steine in Richtigkeit gesetzt werden sollen. Sofern aber die Güte sich zerschlüge, sollte einem jeden Teil der Weg Rechtens unbenommen sein. Während dieser Unterhandlung inzwischen ein jeder sich ruhig halten, und zu mehrern Missvergnügen keinen Anlass geben durften.

 

Im Jahr 1560 ward im Kloster Möllenbeck die Evangelische Religion eingeführt.

 

So gut sonst das Vernehmen zwischen Bischof Georg und der Stadt Minden im Anfang gewesen war, so sehr große Misshelligkeiten entstanden unter ihnen. Der Bischof war ein friedliebender Herr, und wünschte nichts als gute Harmonie und Einigkeit. Nach denen Landes-Rezessen gehörten dergleichen Demelees zur Untersuchung des Mindischen Dom-Kapitels und der Ritterschaft. Dahero ließ er zu deren Beilegung auf dem 23. Novembris 1562  einen Land-Tag ausschreiben, welcher gewöhnlichermaßen unterm blauen Himmel am Brandenbaum gehalten wurde. Die Stadt Minden liebte dahingegen die Unruhe und Uneinigkeit, und suchte solchen Land-Tag rückgängig zu machen. Dieses unter dem nichtigen Vorwand, dass die Sachen so wichtig, indem daran der Stadt Wohl und Weh gelegen, dass solche an einem bequemern und andern Ort vorgenommen werden müssten.

 

Zwischen der Stadt und dem von Holle entstanden auch wegen des so genannten Wischbruchs neue Händel. Solche wurden auch zur gütlichen Unterhandlung gezogen, welche sich aber gar bald zerschlug.

 

Bischof Georg versuchte ferner, die mit dem Grafen Ottone von Schaumburg habende Differenzen beizulegen. Worunter der Hildesheimische Kanzler; Frantz Mutzeltin, der Rechten Lizentiat, Jobst von Dinckla, Thum-Propst zu Osnabrück und Dom-Herr zu Minden, und Statius Münch gebrauchet, darauf endlich den 18. September 1563 ein Interims-Rezess zum Stande kam. Vermöge dessen der Streit des Eigentums Hoch- und Obrigkeit an dem Dorfe Wiedensahle und an den Friller und Schaumburger Wald und der Aue in Rechten ausgemacht. Die andern Gebrechen aber, so die Pfändungen, Hude, Weide, Mast, Holzhauen, Zuschläge, neue Gebäude das Gericht zu Frille betreffend, zur gütlichen Unterhandlung abermals gezogen worden, und allenfalls durch einen Macht-Spruch von denen niedergesetzten Unterhändlern entschieden werden. Inzwischen aber beide Teile bei ihrem Besitz und Gebrauch bleiben, mithin keine Neuerungen von denen Beamten vorgenommen werden sollten. Allein die gütlichen Handlungen hatten eben wenig ihren Fortgang.

 

Anno 1563 brachte der Obrist Georg von Holle die Sache wegen der für die Tochter-Männer ausgewirkten Anwartungen auf seine Lehne vollends zum Stande. Er musste aber dagegen am Tage Antonii Confessoris 1563 auf alle Meliorationes und Ansprache Verzicht tun.

 

Anno 1564 ward derselbe Obrist Georg von Holle, durch Vermittlung des Dom-Kapitels, des Drosten und Amtmannes zum Petershagen mit denen Nordbördern wegen der bisherigen gehabten Demelees verglichen, und mussten dieselbe einen mutwilliger Weise niedergerissenen Schafstall wieder aufbauen. Henrich Meinssen einen aufgeworfenen Graben in flatum pristinum setzen. Den Zaun um der Wiese am vorigen Platz aufrichten, und die Untertanen angeloben, sich des Fischens und Verjagens der Spreen im Wischbruche zu enthalten. Und mit dem Plaggen mähen im Schaf-Stalle leidlich zu verfahren.

 

Bischof Georg war mit allem Eifer darauf bedacht, wie er die veräußerten Stifts-Schlösser wiederum herbei bringen möchte. Das Schloss Reineberg war, wie wir bereits zur anderen Zeit vorher bemerkt haben, an Meinolff und Joachim Edle Herren zu Beuren von Bischof Frantz mit Bewilligung des Dom-Kapitels für eine gewisse Summe Geldes versetzt worden. Denenselben aber hat Hilmar von Quernheim allen ersinnlichen Tort angetan, und sie dadurch genötigt, ermeldtes Haus ihm wieder abzutreten. Gestalten er dann ihnen den Pfand-Schilling bezahlet hat, worauf ihm das Amt Reineberg mit aller Zubehörung von dem Mindischen Land-Drosten Caspar von Quernheim, und dem Sekretär Wilhelmo von Flaten, von wegen des Bischofs und von dem Dom-Herrn Curd von Aschwede von wegen des Dom-Kapitels übergeben worden.

 

Als Bischof Georg zur Regierung gekommen war, ließ er anno 1557 dem Hilmar von Quernheim sofort gewöhnliche Losse tun, des festen Vorsatzes, das Amt Reineberg einzulösen, welches dieser aber rückgängig zu machen bemühet gewesen war, und dem Bischof durch eine gewisse Burger-Frau die Lippeldingsche genannt, 1'000 Taler einhändigen lassen. Welche er zwar anfänglich nicht annehmen wollte, sich jedoch endlich dazu bereden lassen, ohne zu wissen, woher das Geld komme. Bis endlich nach Verlauf einiger Tage Hilmar von Quernheim gleichfalls zu dem Bischof gekommen, und demselben zu vernehmen gegeben, wie das Geld von ihm sei, mit der Bitte, der Bischof möchte doch solches behalten, und ihm nur die Versicherung erteilen, dass das Schloss und Amt Reineberg nicht abgelöset werden sollte. Und ob er zwar solches sofort abgeschlagen, und die 1'000 Taler zu restituieren sich erboten, hat er sich doch endlich dazu bewegen lassen, den Hilmar von Quernheim das Haus Reineberg noch einige Jahre zu verschreiben, und über die 1'000 Taler eine Handschrift zu erteilen.