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Der Tilsiter Frieden von 1807 und seine

Bedeutung für Westfalen

 


Vorgeschichte

 

Durch die Expansionskriege Napoleons hat Europa einen Flächenbrand unerkannten Ausmasses miterleben müssen, auf deren Verliererseite hauptsächlich Preussen unter König Friedrich Wilhelm III. stand.

 

Diese Kriege führten am 6. August 1806 zum Ende des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“. Mit Beginn des preussisch-französischen Krieges am 9. Oktober 1806 haben sich die Ereignisse in Preussen überschlagen. Die Preussische Armee wurde durch Truppen Napoleons am 14. Oktober 1806 in der Schlacht bei Jena und Auerstedt vernichtet. Am 25. Oktober 1806 zog Napoleon in Potsdam und am 27. Oktober 1806 in Berlin ein. Nachdem die preussischen Truppen am 26. Mai 1807 in Danzig kapitulierten, war der Weg für Napoleon nach Königsberg, der Residenzstadt des Königs Friedrich Wilhelm III., frei, welches am 16. Juni 1807 durch die Franzosen besetzt wurde. Nach einem Waffengang des russischen Marschalls Bennigsen, unterstützt durch preussische Kavallerie, wurden die Franzosen am 10. Juni 1807 bei Heilsberg besiegt. Am 14. Juni 1807 konnten die Franzosen aber die, nun verbündeten preussisch-russischen Truppen bei Friedland vernichtend schlagen. Damit war Napoleon der Weg geebnet seine Diktatur auch auf den grössten Teil Preussens auszudehnen. Dieses war aber auch die Geburtsstunde des Königreichs Westphalen unter dem franz. Prinzen Hieronymus (Jerome) Napoleon. Zum besseren Verständnis für den geneigten Leser sei auf die Artikel 6, 7 und 8 des „Friedens – Traktat mit Frankreich“ hingewiesen.

 

 

Friedens – Traktat mit Frankreich

vom 9. Juli 1807

 

Se. Majestät der König von Preussen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des Rheinbundes, beide vom gleichen Verlangen beseelt, den Übeln des Krieges ein Ende zu machen, haben zu diesem Behuf zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preussen, den Herrn Feldmarschall Grafen von Kalkreuth, Ritter des schwarzen und roten Adlerordens, und den Herrn Grafen von Goltz, Königlichen Geheimen Rath, ausserordentlichen Gesandten, auch bevollmächtigten Minister bei Se. Majestät dem Kaiser aller Reussen, Ritter des rothen Adlerordens; und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des Rheinbundes, den Herrn Moritz Talleyrand, Prinzen von Benevent, Kaiserl. Ober-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grosskreuz der Ehrenlegion, Ritter des preussischen schwarzen und rothen Adlerordens, und des Hubert-Ordens. Diese sind, nachdem sie ihre respektiven Vollmachten ausgewechselt, über folgende Artikel übereingekommen:

 

Art. 1. Es soll vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Traktates an, vollkommener Friede und Freundschaft seyn, zwischen Se. Majestät dem König von Preussen und Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien.

 

Art. 2. Der Theil des Herzogthums Magdeburg, welcher auf dem rechten Ufer der Elbe liegt; die Priegnitz, die Uckermark, die Mittel- und Neumark Brandenburg, mit Ausschluss des Kottbusser Kreises in der Niederlausitz; das Herzogtum Pommern; Ober-, Nieder- und Neuschlesien mit der Grafschaft Glatz; der Theil des Netzdistrikts, welcher nordwärts der Strasse von Driesen nach Schneidemühl gelegen, im gleichen einer Linie, die von Schneidemühl über Waldau längs der Grenze des Bromberger Kreises zur Weichsel führt; Pommerellen; die Insel Nogat; das Land auf dem rechten Ufer der Nogat und der Weichsel im Westen von Altpreussen und im Norden des Kulmischen Kreises; Ermeland und endlich das Königreich Preussen, so wie es den 1. Januar 1772 war, sollen Sr. Majestät dem Könige von Preussen restituiert werden, mit den Plätzen Spandau, Stettin, Küstrin, Glogau, Breslau, Schweidnitz, Neisse, Brieg, Kosel und Glatz, und überhaupt alle Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts der oben benannten Länder, in dem Zustande, worin die genannten Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts sich gegenwärtig befinden. Die Stadt und Festung Graudenz, mit den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwierkorzy, sollen gleichfalls Sr. Majestät dem Könige von Preussen restituiert werden.

 

Art. 3. Se. Majestät der König von Preussen erkennt an, den König beider Sizilien, Joseph Napoleon, und Se. Majestät den König von Holland, Louis Napoleon.

 

Art. 4. Se. Majestät der König von Preussen erkennt ebenfalls den Rheinbund an, den dermaligen Besitzstand eines jeden der Souveraine, die solchen ausmachen, und die Titel, die mehrere derselben, sey es durch die Konförderationsakte, oder durch die nochmalige Beitrittstraktaten, erhalten haben. Gedachte Se. Majestät verspricht, diejenigen Souveraine, welche weiterhin Mitglieder der obbenannten Konförderation werden sollen, in der Qualität, welche ihnen durch die Eintritts – Akten ertheilt werden wird, anzuerkennen.

 

Art. 5. Der gegenwärtige Friedens- und Freundschaftstraktat gilt als solcher zugleich für Se. Majestät den König beider Sizilien Joseph Napoleon, für Se. Majestät den König von Holland, und für die Souveraine des Rheinbundes, die Alliierte Se. Majestät des Kaisers Napoleon.

 

Art. 6. Se. Majestät der König von Preussen erkennt gleichfalls Se. Kaiserl. Hoheit den Prinzen Hieronymus Napoleon als König von Westphalen an.

 

Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen tritt ab, mit völliger Propprität und Souverainität an die Könige, Grossherzoge und Fürsten, welche Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien bestimmen wird, alle Herzogthümer, Markgrafthümer, Fürstenthümer, Grafschaften, Herrschaften und ebenfalls alle Territorien und Theile von Territorien, von welcher Art sie seyn mögen, wie auch alle Domainen und Grundstücke jeder Art, welche Se. Majestät der König von Preussen unter irgend einem Titel zwischen Rhein und der Elbe zu Anfang des gegenwärtigen Krieges besessen hat.

 

Art. 8. Das Königreich Westphalen soll aus den Provinzen bestehen, welche Se. Majestät der König von Preussen abgetreten, und aus andern Staaten, welche jetzt im Besitz Sr. Majestät des Kaisers Napoleon sind.

 

Art. 9. Die Einrichtung, welche Se. Majestät der Kaiser Napoleon mit den in den vorhergehenden Artikeln bemerkten Ländern treffen wird und der Besitzstand, welcher daraus für die Souveraine entsteht, zu deren Vortheil jenes geschehen wird, wird von Sr. Majestät dem Könige von Preussen eben so anerkannt werden, als ob solche schon ausgeführt im gegenwärtigen Traktat enthalten wäre.

 

Art. 10. Se. Majestät der König von Preussen entsagen für Sich und Ihre Erben und Nachfolger jedem jetzigen und künftigen Ansprüche, den Sie machen könnten:

 

·         1.) auf alle Territorien, ohne Ausnahme, welche zwischen dem Rhein und der Elbe liegen, und auf sonstige abgetretene Gebiete ausser den im 7ten Artikel bezeichneten.

·         2.) Auf diejenigen Besitzungen Sr. Majestät des Königs von Sachsen und des Hauses Anhalt, welche sich auf dem rechten Elb-Ufer befinden. Gegenseitig sind und bleiben alle jetzigen und künftigen Ansprüche der zwischen der Elbe und dem Rhein gelegenen Staaten auf die Besitzungen Sr. Majestät des Königs von Preussen, so wie diese dem gegenwärtigen Traktat zufolge seyn werden, für immer erloschen

 

Art. 11. Alle Verträge, Conventionen, Allianztraktate, bekannt oder geheime, welche zwischen Preussen und irgend einem der auf dem linken Elb-Ufer gelegenen Staaten abgeschlossen, und durch den jetzigen Krieg nicht aufgelöst seyn möchten, werden ohne Wirkung bleiben, und als nichtig und ungeschehen angesehen werden.

 

Art. 12. Se. Majestät der König von Preussen tritt, mit aller Proprietät und Souverainität an Se. Majestät den König von Sachsen den Kottbusser Kreis in der Niederlausitz ab.

 

Art. 13. Se. Majestät der König von Preussen entsagt auf immer dem Besitze aller derjenigen Provinzen, welche vormals zu Polen gehörten, und nach dem 1. Januar 1772 in verschiedenen Epochen unter die Herrschaft von Preussen kamen, mit Ausnahme des Ermelandes und der Länder, welche im Westen des alten Preussens östlich von Pommern und der Neumark, und nordwärts sowohl des Kulmer Kreises als der Linie liegen, welche von der Weichsel nach Schneidemühl durch Waldau längs der Grenzen des Bromberger Kreises und der Strasse von Schneidemühl nach Osten geht. Diese Länder nebst der Stadt und Festung Graudenz und den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwiekorzy, sollen ferner mit aller Proprietät und Souverainität von Sr. Majestät dem Könige von Preussen besessen werden.

Art. 14. Se. Majestät der König von Preussen entsagt ebenmässig auf immer dem Besitze der Stadt Danzig.

 

Art. 15. Die Provinzen, auf welche Se. Majestät der König von Preussen durch obigen 13.Art. Verzicht thut, sollen (mit Ausnahme des Territoriums, welches im Art. 18 weiter unten angegeben ist) mit aller Propprietät und Souverainität von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen unter dem Titel des Herzogthums Warschau, besessen, und durch Konstitutionen regiert werden, die, indem sie die Freiheiten und Privilegien der Völker dieses Herzogthums sicher stellen, zugleich verträglich mit der Ruhe der benachbarten Staaten sind.

 

Art. 16. Zur Kommunikation zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthum Warschau soll Se. Majestät der König von Sachsen den freien Gebrauch einer Militairstrasse durch die Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen erhalten. Besagte Strasse, die Anzahl der Truppen, welche auf einmal durchziehen können, und die Ruheplätze werden durch eine zwischen obbenannten Majestäten, unter Frankreichs Vermittlung, besonders abgeschlossene Konvention bestimmt werden.

 

Art. 17. Die Schiffahrt auf der Netze und dem Bromberger Kanal, von Driesen bis zur Weichsel, bleibt gegenseitig offen und frei von allen Abgaben.

 

Art. 18. Um, so viel als möglich, nathürliche Grenzen zwischen Russland und dem Herzogthum Warschau festzusetzen, soll auf immer mit dem russischen Reiche das durch den Theil der gegenwärtigen russischen Grenzen umzogene Gebiet vereinigt werden, welches sich von dem Bug bis zur Mündung der Lossossne erstreckt, nach einer Linie, die von der gedachten Mündung ausgeht, dem Thalweg dieses Flusses folgt, dem Thalweg der Bobra bis zu seiner Mündung, und dem Thalweg der Narew, von dem gedachten Punkt bis Suratz, weiter von der Lissa bis zu ihrer Quelle bei dem Dorfe Mien, von der Vereinigung der Nurzeck, die bei demselben Dorf entspringt, längs der Nurzeck bis zu deren Mündung oberhalb Nur, und endlich nach dem Thalweg aufwärts bis zu den gegenwärtigen russischen Grenzen.

 

Art. 19. Die Stadt Danzig, mit einem Territorium von zwei Stunden ringsum, soll in ihrer Unabhängigkeit wieder hergestellt, und unter dem Schutz Sr. Majestät des Königs von Preussen und Sr. Majestät des Königs von Sachsen, nach den Gesetzen regiert werden, die sie zu der Zeit hatte, als aufhörte, sich selbst zu regieren.

 

Art. 20. Weder Se. Majestät der König von Preussen, noch Se. Majestät der König von Sachsen, noch die Stadt Danzig, können die Schiffahrt auf der Weichsel durch irgend ein Verbot hindern, noch solche durch Einführung eines Zolls, Rechts, oder einer Abgabe, von welcher Art sie auch immer seyn möge, erschweren.

 

Art. 21. Die Stadt, der Hafen und das Territorium von Danzig sollen, so lange der jetzige Seekrieg dauert, dem Handel und der Schiffahrt der Engländer verschlossen seyn.

 

Art. 22. Kein Individium, von welcher Klasse und welchem Stande es immer sey, welches seinen Wohnort und sein Eigentum in den Provinzen hat, die ehedem zum Königreich Polen gehörten, Se. Majestät der König von Preussen aber ferner noch besitzen, soll so wenig als ein solches Individium, welches entweder in dem Herzogthum Warschau oder dem mit Russland zur Vereinigung kommenden Gebiet wohnt, im Preussischen aber liegende Gründe, Renten, Pensionen oder sonst Einkünfte von irgend einer Art hat, in seiner Person, seinen Gütern, Renten, Pensionen und Einkünfte jeder Art, in seinem Range, seinen Würden beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des Antheils, den es politisch oder militärisch an den Ereignissen des gegenwärtigen Krieges gewonnen hat.    

 

Art. 23. Ebenmässig soll kein Individium, welches geboren, wohnhaft oder Eigenthümer in den Ländern ist, die vor dem 1. Januar 1772 zu Preussen gehörten und Sr. Majestät dem Könige von Preussen nach dem Inhalt des vorstehenden 22. Artikels restituiert werden, und besonders kein Individium weder von der Bürgergarde zu Berlin, noch von der Gendarmerie, welches zur Behauptung der öffentlichen Ruhe die Waffen führt, in seiner Person, seinen Gütern, Renten, Pensionen, Einkünften jeder Art, in seinem Range und seinem Grade beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des Antheils, den es auf irgend eine Art gewonnen hat, oder zu nehmen gesucht an den Ereignissen des gegenwärtigen Krieges.

 

Art. 24. Die Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten aller Art, welche Sr. Majestät der König von Preussen vor dem gegenwärtigen Kriege, als Besitzer der Länder, Territorien, Domainen, Güter und Revenüen, die Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf die Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht leisten, gehabt, übernommen oder kontrahiert haben möchte, fallen den neuen Besitzern zur Last und werden durch diese erfüllt ohne Ausnahme, Beschränkung, oder irgend einem Vorbehalt.

 

Art. 25. Die Fond und Kapitalien, welche entweder Privatpersonen, oder öffentlichen Religions- Civil- und Militair-Anstalten in den Ländern, welche Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf die Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, angehören, und die entweder bei der Bank zu Berlin, oder bei der Seehandlung, oder auf irgend eine andere Art in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen untergebracht sind, können weder konfizirt, noch kann auf solche Beschlag gelegt werden, vielmehr schalten die Eigenthümer frei über besagte Fonds und Kapitalien, und geniessen solche ferner, so wie auch die jetzt oder künftig davon fälligen Zinsen nach dem Inhalt der darüber ausgestellten Kontrakte und Obligationen. Eben so wird es gegenseitig gehalten werden in Absicht aller Fonds und Kapitalien, welche zur Preussischen Monarchie gehörige Unterthanen oder öffentliche Etablissements irgend einer Art in Ländern belegt haben, die Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf welche Sie nach dem gegenwärtigen Traktat Verzicht leisten.

 

Art. 26. Die Archive, welche Eigenthums-Titel, Dokumente, und überhaupt irgend Papiere enthalten, die auf Länder, Territorien, Domänen und Güter Bezug haben, welche Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf welche Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, wie auch die Karten und Pläne befestigter Städte, Zitadellen, Schlösser und Forts, welche in besagten Ländern liegen, werden durch Kommissarien von Se. Majestät dem Könige von Preussen in Zeit von der Monaten, nach Auswechslung der Ratifikationen, ausgeliefert und zwar: an die Kommissarien Se. Majestät des Kaisers Napoleon diejenigen, welche die abgetretenen Länder an der linken Seite der Elbe betreffen, und an die Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen, Sr. Majestät des Königs von Sachsen und der Stadt Danzig diejenigen, welche die Länder betreffen, in deren Besitz besagte Kaiserl. und königl. Majestäten und die Stadt Danzig, dem gegenwärtigen Traktat zu Folge, gelangen.

 

Art. 27. Bis zum Tage der Auswechslung der Ratifikationen des künftigen Definitivfriedens- Traktates zwischen Frankreich und England werden alle Länder, ohne Ausnahme, unter der Herrschaft Sr. Majestät des Königs von Preussen, für die Schiffahrt und den Handel Englands verschlossen seyn. Keine Expedition findet statt aus den Preussischen Häfen nach den britischen Inseln, und eben so wenig ein Schiff aus England oder dessen Colonien in besagte Häfen eingelassen werden.

 

Art. 28. Es wird unverzüglich eine Convention abgeschlossen werden, sowohl behufs der Regulierung alles dessen, was sich auf die Art und Weise, so wie auf die Termine zur Räumung der Sr. Majestät dem König von Preussen zu restituierenden Plätze sich bezieht, als zur Regulierung der Details, welche die Zivil- und Militair - Verwaltung in den Ländern betreffen, die gleichfalls restituiert werden sollen.

 

Art. 29. Die Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen, ohne Auswechselung und in Masse zurückgegeben, sobald es immer möglich ist.

 

Art. 30. Gegenwärtiger Traktat soll durch Se. Majestät den König von Preussen und durch Se. Majestät den Kaiser der Franzosen und König von Italien ratifiziert. Und die Ratifikationen desselben sollen zu Königsberg in Zeit von sechs Tagen, von der Unterzeichnung an gerechnet, und wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

 

 

GESCHEHEN UND UNTERZEICHNET ZU TILSIT

DEN NEUNTEN JULI EINTAUSEND ACHTHUNDERT UND SIEBEN

 

DER FELDMARSCHALL GRAF KALKREUTH

AUGUST GRAF VON GOLTZ

CARL MORITZ TALLEYRAND – PRINZ VON BENEVENT  

 

 

Rolf Willmanns, Untere Gürle 1, CH 3236 Gampelen

Email: gampelen@yahoo.com

 

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