Der Tilsiter Frieden von 1807 und seine
Bedeutung für Westfalen
Vorgeschichte
Durch die
Expansionskriege Napoleons hat Europa einen
Flächenbrand unerkannten Ausmasses miterleben müssen, auf deren Verliererseite
hauptsächlich Preussen unter König Friedrich Wilhelm III. stand.
Diese Kriege
führten am 6. August 1806 zum Ende des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher
Nation“. Mit Beginn des preussisch-französischen Krieges am 9. Oktober 1806
haben sich die Ereignisse in Preussen überschlagen. Die Preussische Armee wurde
durch Truppen Napoleons am 14. Oktober 1806 in der Schlacht bei Jena und
Auerstedt vernichtet. Am 25. Oktober 1806 zog Napoleon in Potsdam und am 27.
Oktober 1806 in Berlin ein. Nachdem die preussischen Truppen am 26. Mai 1807 in
Danzig kapitulierten, war der Weg für Napoleon nach Königsberg, der
Residenzstadt des Königs Friedrich Wilhelm III., frei, welches am 16. Juni 1807
durch die Franzosen besetzt wurde. Nach einem Waffengang des russischen
Marschalls Bennigsen, unterstützt durch preussische Kavallerie, wurden die
Franzosen am 10. Juni 1807 bei Heilsberg besiegt. Am 14. Juni 1807 konnten die
Franzosen aber die, nun verbündeten preussisch-russischen Truppen bei Friedland
vernichtend schlagen. Damit war Napoleon der Weg geebnet seine Diktatur auch
auf den grössten Teil Preussens auszudehnen. Dieses war aber auch die
Geburtsstunde des Königreichs Westphalen unter dem franz. Prinzen Hieronymus (Jerome)
Napoleon. Zum besseren Verständnis für den geneigten Leser sei auf die Artikel
6, 7 und 8 des „Friedens – Traktat mit Frankreich“ hingewiesen.
Friedens – Traktat mit
Frankreich
vom 9. Juli 1807
Se. Majestät
der König von Preussen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von
Italien, Protektor des Rheinbundes, beide vom gleichen Verlangen beseelt, den Übeln
des Krieges ein Ende zu machen, haben zu diesem Behuf zu Ihren Bevollmächtigten
ernannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preussen, den Herrn Feldmarschall
Grafen von Kalkreuth, Ritter des schwarzen und roten Adlerordens, und den Herrn
Grafen von Goltz, Königlichen Geheimen Rath, ausserordentlichen Gesandten, auch
bevollmächtigten Minister bei Se. Majestät dem Kaiser aller Reussen, Ritter des
rothen Adlerordens; und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von
Italien, Protektor des Rheinbundes, den Herrn Moritz Talleyrand, Prinzen von
Benevent, Kaiserl. Ober-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Grosskreuz der Ehrenlegion, Ritter des preussischen schwarzen und rothen
Adlerordens, und des Hubert-Ordens. Diese sind, nachdem sie ihre respektiven
Vollmachten ausgewechselt, über folgende Artikel übereingekommen:
Art. 1. Es soll vom Tage der Auswechselung der
Ratifikationen des gegenwärtigen Traktates an, vollkommener Friede und
Freundschaft seyn, zwischen Se. Majestät dem König von Preussen und Sr.
Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien.
Art. 2. Der Theil des Herzogthums Magdeburg, welcher auf
dem rechten Ufer der Elbe liegt; die Priegnitz, die Uckermark, die Mittel- und
Neumark Brandenburg, mit Ausschluss des Kottbusser Kreises in der
Niederlausitz; das Herzogtum Pommern; Ober-, Nieder- und Neuschlesien mit der
Grafschaft Glatz; der Theil des Netzdistrikts, welcher nordwärts der Strasse
von Driesen nach Schneidemühl gelegen, im gleichen einer Linie, die von
Schneidemühl über Waldau längs der Grenze des Bromberger Kreises zur Weichsel
führt; Pommerellen; die Insel Nogat; das Land auf dem rechten Ufer der Nogat
und der Weichsel im Westen von Altpreussen und im Norden des Kulmischen
Kreises; Ermeland und endlich das Königreich Preussen, so wie es den 1. Januar
1772 war, sollen Sr. Majestät dem Könige von Preussen restituiert werden, mit
den Plätzen Spandau, Stettin, Küstrin, Glogau, Breslau, Schweidnitz, Neisse,
Brieg, Kosel und Glatz, und überhaupt alle Plätze, Zitadellen, Schlösser und
Forts der oben benannten Länder, in dem Zustande, worin die genannten Plätze,
Zitadellen, Schlösser und Forts sich gegenwärtig befinden. Die Stadt und
Festung Graudenz, mit den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwierkorzy, sollen
gleichfalls Sr. Majestät dem Könige von Preussen restituiert werden.
Art. 3. Se. Majestät der König von Preussen erkennt an,
den König beider Sizilien, Joseph Napoleon, und Se. Majestät den König von
Holland, Louis Napoleon.
Art. 4. Se. Majestät der König von Preussen erkennt
ebenfalls den Rheinbund an, den dermaligen Besitzstand eines jeden der
Souveraine, die solchen ausmachen, und die Titel, die mehrere derselben, sey es
durch die Konförderationsakte, oder durch die nochmalige Beitrittstraktaten,
erhalten haben. Gedachte Se. Majestät verspricht, diejenigen Souveraine, welche
weiterhin Mitglieder der obbenannten Konförderation werden sollen, in der
Qualität, welche ihnen durch die Eintritts – Akten ertheilt werden wird,
anzuerkennen.
Art. 5. Der gegenwärtige Friedens- und
Freundschaftstraktat gilt als solcher zugleich für Se. Majestät den König
beider Sizilien Joseph Napoleon, für Se. Majestät den König von Holland, und
für die Souveraine des Rheinbundes, die Alliierte Se. Majestät des Kaisers Napoleon.
Art. 6. Se. Majestät der König von Preussen erkennt gleichfalls Se.
Kaiserl. Hoheit den Prinzen Hieronymus Napoleon als König von Westphalen an.
Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen tritt ab, mit völliger
Propprität und Souverainität an die Könige, Grossherzoge und Fürsten, welche
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien bestimmen wird,
alle Herzogthümer, Markgrafthümer, Fürstenthümer, Grafschaften, Herrschaften
und ebenfalls alle Territorien und Theile von Territorien, von welcher Art sie
seyn mögen, wie auch alle Domainen und Grundstücke jeder Art, welche Se.
Majestät der König von Preussen unter irgend einem Titel zwischen Rhein und der
Elbe zu Anfang des gegenwärtigen Krieges besessen hat.
Art. 8. Das Königreich Westphalen soll aus den Provinzen bestehen,
welche Se. Majestät der König von Preussen abgetreten, und aus andern Staaten,
welche jetzt im Besitz Sr. Majestät des Kaisers Napoleon sind.
Art. 9. Die Einrichtung, welche Se. Majestät der Kaiser
Napoleon mit den in den vorhergehenden Artikeln bemerkten Ländern treffen wird
und der Besitzstand, welcher daraus für die Souveraine entsteht, zu deren
Vortheil jenes geschehen wird, wird von Sr. Majestät dem Könige von Preussen
eben so anerkannt werden, als ob solche schon ausgeführt im gegenwärtigen
Traktat enthalten wäre.
Art. 10. Se. Majestät der König von Preussen entsagen für
Sich und Ihre Erben und Nachfolger jedem jetzigen und künftigen Ansprüche, den
Sie machen könnten:
·
1.)
auf alle Territorien, ohne Ausnahme, welche zwischen
dem Rhein und der Elbe liegen, und auf sonstige abgetretene Gebiete ausser den
im 7ten Artikel bezeichneten.
·
2.)
Auf diejenigen Besitzungen Sr. Majestät des Königs von Sachsen und des Hauses
Anhalt, welche sich auf dem rechten Elb-Ufer befinden. Gegenseitig sind und
bleiben alle jetzigen und künftigen Ansprüche der zwischen der Elbe und dem
Rhein gelegenen Staaten auf die Besitzungen Sr. Majestät des Königs von
Preussen, so wie diese dem gegenwärtigen Traktat zufolge seyn werden, für immer
erloschen
Art. 11. Alle Verträge, Conventionen, Allianztraktate,
bekannt oder geheime, welche zwischen Preussen und irgend einem der auf dem
linken Elb-Ufer gelegenen Staaten abgeschlossen, und durch den jetzigen Krieg
nicht aufgelöst seyn möchten, werden ohne Wirkung bleiben, und als nichtig und
ungeschehen angesehen werden.
Art. 12. Se. Majestät der König von Preussen tritt, mit
aller Proprietät und Souverainität an Se. Majestät den König von Sachsen den
Kottbusser Kreis in der Niederlausitz ab.
Art. 13. Se. Majestät der König von Preussen entsagt auf
immer dem Besitze aller derjenigen Provinzen, welche vormals zu Polen gehörten,
und nach dem 1. Januar 1772 in verschiedenen Epochen unter die Herrschaft von
Preussen kamen, mit Ausnahme des Ermelandes und der Länder, welche im Westen
des alten Preussens östlich von Pommern und der Neumark, und nordwärts sowohl
des Kulmer Kreises als der Linie liegen, welche von der Weichsel nach
Schneidemühl durch Waldau längs der Grenzen des Bromberger Kreises und der Strasse
von Schneidemühl nach Osten geht. Diese Länder nebst der Stadt und Festung
Graudenz und den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwiekorzy, sollen ferner mit
aller Proprietät und Souverainität von Sr. Majestät dem Könige von Preussen
besessen werden.
Art. 14. Se. Majestät der König von Preussen entsagt
ebenmässig auf immer dem Besitze der Stadt Danzig.
Art. 15. Die Provinzen, auf welche Se. Majestät der König
von Preussen durch obigen 13.Art. Verzicht thut, sollen (mit Ausnahme des
Territoriums, welches im Art. 18 weiter unten angegeben ist) mit aller
Propprietät und Souverainität von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen unter dem
Titel des Herzogthums Warschau, besessen, und durch Konstitutionen regiert
werden, die, indem sie die Freiheiten und Privilegien der Völker dieses
Herzogthums sicher stellen, zugleich verträglich mit der Ruhe der benachbarten
Staaten sind.
Art. 16. Zur Kommunikation zwischen dem Königreiche
Sachsen und dem Herzogthum Warschau soll Se. Majestät der König von Sachsen den
freien Gebrauch einer Militairstrasse durch die Staaten Sr. Majestät des Königs
von Preussen erhalten. Besagte Strasse, die Anzahl der Truppen, welche auf
einmal durchziehen können, und die Ruheplätze werden durch eine zwischen
obbenannten Majestäten, unter Frankreichs Vermittlung, besonders abgeschlossene
Konvention bestimmt werden.
Art. 17. Die Schiffahrt auf der Netze und dem Bromberger
Kanal, von Driesen bis zur Weichsel, bleibt gegenseitig offen und frei von
allen Abgaben.
Art. 18. Um, so viel als möglich, nathürliche Grenzen zwischen
Russland und dem Herzogthum Warschau festzusetzen, soll auf immer mit dem
russischen Reiche das durch den Theil der gegenwärtigen russischen Grenzen
umzogene Gebiet vereinigt werden, welches sich von dem Bug bis zur Mündung der
Lossossne erstreckt, nach einer Linie, die von der gedachten Mündung ausgeht,
dem Thalweg dieses Flusses folgt, dem Thalweg der Bobra bis zu seiner Mündung,
und dem Thalweg der Narew, von dem gedachten Punkt bis Suratz, weiter von der
Lissa bis zu ihrer Quelle bei dem Dorfe Mien, von der Vereinigung der Nurzeck,
die bei demselben Dorf entspringt, längs der Nurzeck bis zu deren Mündung
oberhalb Nur, und endlich nach dem Thalweg aufwärts bis zu den gegenwärtigen
russischen Grenzen.
Art. 19. Die Stadt Danzig, mit einem Territorium von zwei
Stunden ringsum, soll in ihrer Unabhängigkeit wieder hergestellt, und unter dem
Schutz Sr. Majestät des Königs von Preussen und Sr. Majestät des Königs von
Sachsen, nach den Gesetzen regiert werden, die sie zu der Zeit hatte, als
aufhörte, sich selbst zu regieren.
Art. 20. Weder Se. Majestät der König von Preussen, noch
Se. Majestät der König von Sachsen, noch die Stadt Danzig, können die
Schiffahrt auf der Weichsel durch irgend ein Verbot hindern, noch solche durch
Einführung eines Zolls, Rechts, oder einer Abgabe, von welcher Art sie auch
immer seyn möge, erschweren.
Art. 21. Die Stadt, der Hafen und das Territorium von
Danzig sollen, so lange der jetzige Seekrieg dauert, dem Handel und der
Schiffahrt der Engländer verschlossen seyn.
Art. 22. Kein Individium, von welcher Klasse und welchem
Stande es immer sey, welches seinen Wohnort und sein Eigentum in den Provinzen
hat, die ehedem zum Königreich Polen gehörten, Se. Majestät der König von
Preussen aber ferner noch besitzen, soll so wenig als ein solches Individium,
welches entweder in dem Herzogthum Warschau oder dem mit Russland zur
Vereinigung kommenden Gebiet wohnt, im Preussischen aber liegende Gründe,
Renten, Pensionen oder sonst Einkünfte von irgend einer Art hat, in seiner
Person, seinen Gütern, Renten, Pensionen und Einkünfte jeder Art, in seinem
Range, seinen Würden beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des
Antheils, den es politisch oder militärisch an den Ereignissen des
gegenwärtigen Krieges gewonnen hat.
Art. 23. Ebenmässig soll kein Individium, welches
geboren, wohnhaft oder Eigenthümer in den Ländern ist, die vor dem 1. Januar
1772 zu Preussen gehörten und Sr. Majestät dem Könige von Preussen nach dem
Inhalt des vorstehenden 22. Artikels restituiert werden, und besonders kein
Individium weder von der Bürgergarde zu Berlin, noch von der Gendarmerie,
welches zur Behauptung der öffentlichen Ruhe die Waffen führt, in seiner
Person, seinen Gütern, Renten, Pensionen, Einkünften jeder Art, in seinem Range
und seinem Grade beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des
Antheils, den es auf irgend eine Art gewonnen hat, oder zu nehmen gesucht an
den Ereignissen des gegenwärtigen Krieges.
Art. 24. Die Verpflichtungen, Schulden und
Verbindlichkeiten aller Art, welche Sr. Majestät der König von Preussen vor dem
gegenwärtigen Kriege, als Besitzer der Länder, Territorien, Domainen, Güter und
Revenüen, die Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf die Sie
durch gegenwärtigen Traktat Verzicht leisten, gehabt, übernommen oder kontrahiert
haben möchte, fallen den neuen Besitzern zur Last und werden durch diese
erfüllt ohne Ausnahme, Beschränkung, oder irgend einem Vorbehalt.
Art. 25. Die Fond und Kapitalien, welche entweder
Privatpersonen, oder öffentlichen Religions- Civil- und Militair-Anstalten in
den Ländern, welche Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder auf die
Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, angehören, und die entweder bei
der Bank zu Berlin, oder bei der Seehandlung, oder auf irgend eine andere Art
in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen untergebracht sind, können
weder konfizirt, noch kann auf solche Beschlag gelegt werden, vielmehr schalten
die Eigenthümer frei über besagte Fonds und Kapitalien, und geniessen solche
ferner, so wie auch die jetzt oder künftig davon fälligen Zinsen nach dem
Inhalt der darüber ausgestellten Kontrakte und Obligationen. Eben so wird es
gegenseitig gehalten werden in Absicht aller Fonds und Kapitalien, welche zur
Preussischen Monarchie gehörige Unterthanen oder öffentliche Etablissements
irgend einer Art in Ländern belegt haben, die Se. Majestät der König von
Preussen abtritt, oder auf welche Sie nach dem gegenwärtigen Traktat Verzicht
leisten.
Art. 26. Die Archive, welche Eigenthums-Titel, Dokumente,
und überhaupt irgend Papiere enthalten, die auf Länder, Territorien, Domänen
und Güter Bezug haben, welche Se. Majestät der König von Preussen abtritt, oder
auf welche Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, wie auch die Karten
und Pläne befestigter Städte, Zitadellen, Schlösser und Forts, welche in
besagten Ländern liegen, werden durch Kommissarien von Se. Majestät dem Könige
von Preussen in Zeit von der Monaten, nach Auswechslung der Ratifikationen,
ausgeliefert und zwar: an die Kommissarien Se. Majestät des Kaisers Napoleon
diejenigen, welche die abgetretenen Länder an der linken Seite der Elbe
betreffen, und an die Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen, Sr.
Majestät des Königs von Sachsen und der Stadt Danzig diejenigen, welche die
Länder betreffen, in deren Besitz besagte Kaiserl. und königl. Majestäten und
die Stadt Danzig, dem gegenwärtigen Traktat zu Folge, gelangen.
Art. 27. Bis zum Tage der Auswechslung der Ratifikationen
des künftigen Definitivfriedens- Traktates zwischen Frankreich und England
werden alle Länder, ohne Ausnahme, unter der Herrschaft Sr. Majestät des Königs
von Preussen, für die Schiffahrt und den Handel Englands verschlossen seyn.
Keine Expedition findet statt aus den Preussischen Häfen nach den britischen
Inseln, und eben so wenig ein Schiff aus England oder dessen Colonien in
besagte Häfen eingelassen werden.
Art. 28. Es wird unverzüglich eine Convention
abgeschlossen werden, sowohl behufs der Regulierung alles dessen, was sich auf
die Art und Weise, so wie auf die Termine zur Räumung der Sr. Majestät dem
König von Preussen zu restituierenden Plätze sich bezieht, als zur Regulierung
der Details, welche die Zivil- und Militair - Verwaltung in den Ländern
betreffen, die gleichfalls restituiert werden sollen.
Art. 29. Die Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen,
ohne Auswechselung und in Masse zurückgegeben, sobald es immer möglich ist.
Art. 30. Gegenwärtiger Traktat soll durch Se. Majestät
den König von Preussen und durch Se. Majestät den Kaiser der Franzosen und
König von Italien ratifiziert. Und die Ratifikationen desselben sollen zu
Königsberg in Zeit von sechs Tagen, von der Unterzeichnung an gerechnet, und wo
möglich noch früher, ausgewechselt werden.
GESCHEHEN
UND UNTERZEICHNET ZU TILSIT
DEN NEUNTEN
JULI EINTAUSEND ACHTHUNDERT UND SIEBEN
DER
FELDMARSCHALL GRAF KALKREUTH
AUGUST GRAF
VON GOLTZ
CARL MORITZ
TALLEYRAND – PRINZ VON BENEVENT
Rolf
Willmanns, Untere Gürle 1, CH 3236 Gampelen
Email: gampelen@yahoo.com