über die
westfälische
Agrargesetzgebung des letzten Jahrhunderts,
unter besonderer Berücksichtigung
des
bäuerlichen Erb- und Familienrechts.
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Dargestellt von Amtsrichter J. Riehl
Veröffentlicht im J. C. D. Bruns‘ Verlag, Minden in Westfalen
1896
Erster
Abschnitt.
Fesseln der
Gutsherrlichkeit
und
unter das
gemeine Recht.
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§. 1.
Bäuerliche
Rechtszustände am Ende des 18. Jahrhunderts
Die im altgermanischen Stammesbewusstsein wurzelnde, in ältester Zeit auch verwirklichte Auffassung, daß, wie die politischen Rechte und Pflichten, so auch der Grund und Boden unter die freien Stammesgenossen gleichmäßig zu vertheilen sei, vermochte eine sich stets steigernde Ungleichheit der Grundbesitzerverhältnisse in deutschen Landen nicht zu verhindern. Nicht nur, daß die natürlichen Ursachen der Besitzveränderungen, wie Kauf, Erbschaft, Vermögensverfall, auf die ursprüngliche Besitzgleichheit störend einwirkten, vornehmlich waren es die mit der Ausbildung des Lehnswesens immer häufiger werdenden Landverleihungen der Könige an den zahlreichen Beamten- und Dienstadel, sowie die massenhaften Schenkungen an die Kirche, welche der breiten Masse des Volkes den Grundbesitz allmählich entzogen und in den Händen Einzelner anhäuften. Die Schaffung von sogenannten Immunitäten, d. h. von Freigebieten, innerhalb welcher die Militär-, Justiz-, Finanz- und Polizeihoheit den Grundherren verliehen wurde, steigerte die wirtschaftliche Überlegenheit der Großgrundbesitzer noch erheblich. Dieser sich stets ausbreitenden Macht der Grundherren gegenüber mußte sich die Lage der Kleingrundbesitzer, der Bauern, naturgemäß immer ungünstiger gestalten. Die noch von der alten Stammesverfassung herrührenden, der Hufe als Last erhalten gebliebenen Pflichten, besonders die Heeresdienstpflichten, wurden um so drückender, je mehr die Bedeutung der Gemeinfreien in politischer und Wirthschaftlicher Hinsicht dahinschwand. Nimmt man noch hinzu, daß der Bauer in den fehdereichen Zeiten des Mittelalters gegen habsüchtiges Vordringen der Großen und räuberische Überfälle stärkerer Nachbaren von der schwach entwickelten Staatsgewalt irgend welchen wirksamen Schutz kaum erhoffen konnte, so erscheint es erklärlich, daß die ehemals vollfreien Bauern, wenn sie nicht hinter den Burgmauern emporblühender Städte Zuflucht fanden, immer mehr und mehr dahin gelangten, ihr Grundeigenthum den Grundherren oder der Kirche zu Eigen aufzutragen, um es als Beneficium zu erblichen Niessbrauchsrechte wieder zurück zu empfangen. Indem sie den Mächtigen ihre Eigenthumsrechte unter Aufgabe ihrer vollen Freiheit opferten, sich zu Diensten und Abgaben aller Art verpflichteten, verschafften sie sich Befreiungen von der Heerbannpflicht und Anlehnung an einen herrschaftlichen Verband, der ihnen Schutz gegen feindliche Überfälle und Hülfe in den Nöthen des Lebens gewährte.
Diese Verbindung mit dem Gutsherrn mag dem Bauernstande lange Zeit hindurch förderlich und nutzbringend gewesen sein, im Laufe der Jahrhunderte ist sie doch verhängnisvoll geworden. Die Zinsen, Abgaben und Dienste, die ursprünglich fest umgrenzt und mäßig waren, genügten allmählich nicht mehr, um den sich stets üppiger gestaltenden Lebensaufwand der durch die vielen Fehden in Vermögensverfall gerathenen Grundherren zu bestreiten. Das Streben derselben ging deshalb naturgemäß dahin, ihre grundholden Hintersassen mit immer stärkeren Abgaben und Diensten zu belasten. Bei der Schwäche der königlichen Gewalt und der allzu großen Nachgiebigkeit der Territorialherren ihren eingesessenen Rittern und Prälaten gegenüber wurde denn auch der Druck, den der Grundherr auf den Bauern ausübte, immer stärker. Insbesondere bot das im 14. Jahrhundert erfolgte Eindringen des römischen Rechts die Handhabe zu immer gröberer Ausbeutung des Bauernstandes. Die althergebrachten Hofesrechte und Hofgerichte, welche den Bauern in seinem Rechtsverhältnis zum Gutsherrn durch Jahrhunderte geschützt hatten, wurden als rohe und bäurische Gewohnheiten abgeschafft und an deren Stelle Landesrechte und Patrialmonialgerichte gesetzt, welche das in deutschen Anschauungen wurzelnde bäuerliche Kolonatrecht in römische Rechtsbegriffe einzwängten, insbesondere die römisch-rechtliche Lehre von der Sklaverei, der Emphyteuse (spätrömischer, der deutschen Erbpacht ähnlicher Rechtsbegriff) und der Zeitpacht auf das deutsche Grundholdenthum zum großen Schaden des Bauernstandes anwandten. Zu alledem kam der länderverwüstende und dörferzerstörende dreißigjährige Krieg, der die letzten Reste bäuerlichen Wohlstandes hinwegraffte. So bietet denn der deutsche Bauernstand gegen Ende des vorigen Jahrhunderts ein sehr trübes Bild dar.
In den zu dem ehemaligen Kreise Westfalen vereinigten Ländergebieten standen die Dinge nicht besser wie im übrigen Deutschland. Auch in Westfalen sehen wir den Bauer durchweg in einem Zustand der Halbfreiheit und der Ueberbürdung mit Hofeslasten versunken. Freilich tritt uns bei Betrachtung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse die bunteste Mannigfaltigkeit entgegen; jedes Territorium hatte seine besonderen Rechtsbildungen entwickelt, und auch innerhalb der Territorien hoben sich die größten Unterschiede in den Rechtsverhältnissen der einzelnen Höfe hervor. Zwischen strengster Gebundenheit des Bauern in Bezug auf seine Person und seinen Besitz einerseits und der vollen Eigenthumsfreiheit im Sinne des römischen Rechts andererseits sind die Hofesrechte in den verschiedensten Abstufungen gelagert.
Wenn wir den Versuch wagen, das buntscheckige Gewirre nach gewissen Hauptgesichtspunkten zu ordnen, so dürften die folgenden Hauptklassen herauszuheben sein:
I. Die Klasse der Eigenbehörigen.
Die Abhängigkeit vom Gutsherrn hat in dem eigenbehörigen Bauern ihren höchsten Grad erreicht. Er war an den Grund und Boden der Gutsherrschaft gebunden (glebae adscriptus); ohne Bewilligung des Gutsherrn durfte er keine anderen Stand wählen, mit dem Grund und Boden konnte er verkauft werden; zur Eingehung der Ehe bedurfte er der gutsherrlichen Einwilligung; seine Kinder durften das Gut nicht verlassen, ohne sich vorher von dem Gutsherrn freigekauft zu haben; auch waren sie verpflichtet, eine Zeit lang im Herrenhause als Gesinde zu dienen. Der Bauer durfte von dem Hofe nichts veräußern, verpfänden, mit Servituten (Dienstbarkeit, dringliches Nutzungsrecht an fremden Eigentum) belasten und verpachten. An dem Vermögen des Bauern hatte der Gutsherr den Sterbfall, d. h. das Recht auf eine Quote des Nachlasses oder das beste Stück Vieh, unter Umständen auf den ganzen Nachlaß; der Bauer hatte deshalb auch nicht das Recht, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er hatte kein Eigenthum, sondern nur erblichen Niessbrauch an seinem Gute gegen die vereinbarten oder hergebrachten Abgaben und Dienste. Seine Kinder hatten durch ihre Geburt und die Fürsehung ihrer Eltern ein Erb- und Successionsrecht (Nachfolgerecht) an dem Gute gegen dieselben Abgaben, jedoch in der Art, daß nur ein Kind, welches regelmäßig der Gutsherr auszuwählen hatte, gegen Zahlung eines Gewinngeldes zur Hofesnachfolge gelangte, während die übrigen Kinder durch winzige Brautschätze abgefunden wurden. Kinder, welche freigelassen waren oder sich auf ein anderes Erbe verheirathet hatten, verloren das Erbrecht an der Geburtsstätte. Nach dem Aussterben der Hofesfamilie und aller successionsberechtigten Seitenverwandten des Kolonen fiel das Kolonat dem Gutsherrn wieder als freies Eigenthum anheim. Mit Rücksicht auf diese gutsherrlichen Rechte wurde das Kolonat nicht zum gütergemeinschaftlichen Vermögen der bäuerlichen Familie gerechnet. Der Gutsherr hatte endlich das Recht der Abäusserung, vermöge dessen er den Bauern aus einer rechtmäßigen Ursache, z. B. wegen Verbrechen, übler Wirthschaft usw., der Stätte entsetzen konnte.
Zu dieser Klasse gehörten die Eigenbehörigen im Minden–Ravensbergischen, für welche die Eigentumsordnung vom 8. November 1669 und 26. November 1741 und die Dorfordnung vom 16. Dezember 1702 erlassen sind, ferner die Eigenbehörigen in Rheda-Gütersloh, im Amte Reckeberg, in der Grafschaft Rietberg, auf welche die Osnabrücksche Eigenthumsordnung vom 25. April 1722 Anwendung fand, die Leibeigenen im Stifte Münster, welche nach der Münsterschen Eigenthumsordnung vom 10. Mai 1770, die Leibeigenen im Recklinghäuser Gebiete, welche nach der Eigenthumsordnung des Vestes Recklinghausen vom 3. April 1781, und die Eigenbehörigen von Teklenburg-Lingen, welche nach dem Dienstreglement vom 7. September 1752 regiert wurden. Ganz vereinzelt kommen Leibeigene auch im Bisthum Paderborn, in der Soester Börde und in der Grafschaft Dortmund vor; auch die freien Hagen- und Hausgenossen im Ravensbergischen, die Cerocensualen oder Wachszinsigen in den geistlichen Territorien Münster, Essen, Werden sind zu der Klasse der Eigenbehörigen zu zählen, wenn sie auch mit besonderen Gerechtsamen ausgestattet waren.
Ebenso dürfte die sogenannte Hofeshörigkeit mit dem Leibeigenthum auf eine Stufe zu stellen sein, wenigstens am Schlusse des 18. Jahrhunderts. Hofeshörig nannte man diejenigen Höfe, welche im Verein mit anderen Höfen nicht unter einem persönlichen Gutsherrn, sondern unter einem Haupthofe oder Oberhofe bestimmte Hofverbände bildeten, innerhalb welcher besondere Hofrechte galten und eigenen Hofgerichte durch die Hofgenossen gehegt wurden. In älterer Zeit mag den Unterdrückungs- tendenzen der Großen mit Hülfe dieser Einrichtungen ein zäher Widerstand entgegengesetzt sein, allmählich lösten sich jedoch die Verbände, die alten Haupthöfe fielen auseinander, die mit ihnen verbundenen Gerechtsame wurden ausgeübt durch die fürstlichen Hofkammern oder durch private Gutsherren, in deren Besitz die Ländereien des Haupthofes übergegangen waren; die alten Hofgenossen wurden mehr und mehr denselben Beschränkungen sowohl hinsichtlich ihrer Person wie ihres Besitzes unterworfen wie die Eigenbehörigen, wenn auch im einzelnen das Maß ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Besitzrechte von Hof zu Hof verschieden gestaltet war. Zur Kategorie dieser hofeshörigen Bauern gehören die Besitzer der Hobs- und Lathengüter, sowie der Behandigungsgüter in Cleve-Mark, in der Grafschaft Dortmund, im Stifte Münster, in Vest Recklinghausen, in den Stiftern Essen und Werden.
Der Klasse der Eigenbehörigen zuzurechnen sind endliche die auf den sogenannten Leib- und Erbleibgewinngütern sitzenden Kolonen, welche in der Grafschaft Mark, im Herzogtum Cleve, in der Soester Börde, in der Grafschaft Dortmund, in der Grafschaft Hohenlimburg und in den Stiftern Essen und Werden zahlreich vorkamen.
II. Die Klasse der meierstättischen Kolonen.
Dieselben unterscheiden sich dadurch von den Eigenbehörigen, daß bei ihnen die persönliche Abhängigkeit vom Gutsherrn und die daraus abgeleiteten sogenannten ungewissen Eigenthumsgefälle, wohin insbesondere der Zwangsdienst, der Sterbfall, soweit er an der Person klebt, der ungewisse Erbgewinn und das Lösegeld für den Freibrief gehören, fortfielen, und nur ein dringliches Rechtsverhältniss zu dem Gutsherrn vorlag. Charakteristisch ist also bei dieser Klasse das Fehlen eines persönlichen Hörigkeitsverbandes, während in Beziehung auf den Grundbesitz und die dadurch bedingten Verpflichtungen durchweg dasselbe Verhältniss wie bei den Eigenbehörigen hervortrat. Der Gutsherr war Eigenthümer, der Bauer lediglich erblicher Nutznießer des Grund und Bodens, daraus ergab sich die Unveräusserlichkeit und Untheilbarkeit des Grundbesitzes, aus der Untheilbarkeit floß wieder die Anwendung des bäuerlichen Anerbenrechts und der damit in Verbindung stehenden besonderen Successionsarten, aus dem Obereigentum des Gutsherrn folgte dessen Recht auf Abmeierung und auf den Heimfall, sowie auf die bäuerlichen Dienste und Abgaben.
In dieser Klasse gehören die im Fürstentum Paderborn in überwiegender Anzahl vorkommenden meierstättischen Güter, deren Rechtsverhältnisse durch die Meierordnung vom 23. Dezember 1765 geregelt waren, ferner sind hier zu nennen die Meiergüter in Minden – Ravensberg, sodann die im Hochstift Münster sehr zahlreich vorhandenen Erbpachtsgüter, für die ein eigenes Gesetz, die Münstersche Erbpachtordnung vom 21. September 1783, erlassen war, weiter die in Cleve-Mark, in der Soester Börde, in der Grafschaft Dortmund und im Stifte Essen vereinzelt liegende Erbpachtgüter. Auch die in Cleve-Mark vorkommenden, auf die Rechtsregeln der römischen Emphyteuse seitens geistlicher Gutsherren gegründeten Erbzinsgüter, die nach Lehnsrecht zu beurtheilenden Erbbauernlehen im Landgerichtsbezirk Hagen, die durch die Erblehensconvention vom 23. August 1759 regulirten Erblehen im Fürstenthum Siegen, endliche die Bauernlehen im Stifte Essen sind dieser Klasse einzureihen.
III. Die Klasse der zinspflichtigen Kolonen.
Diese besitzen ihre Grundstücke zu vollem Eigenthum, sind aber zu mancherlei Abgaben und Diensten verpflichtet, welche als Reallasten auf dem Grundbesitz haften. Da der Zinsherr nicht mehrere Zinsschuldner anstatt eines sich aufdringen zu lassen verpflichtet war, so waren auch die zinspflichtigen Höfe untheilbar und vererbten sich auf einen Erben nach Anerbenrecht. Im Uebrigen waren die Eigenthümer in ihren Dispositionsrechten nicht beschränkt.
Zu dieser Kategorie gehörten die Zinsgüter in der Grafschaft Cleve-Mark, die Freigüter in den ehemaligen Ämtern Altena, Lüdenscheid und Neuenrade, welche außer den öffentlichen Kontributionen (im Gebiet zur Unterhaltung der Besatzungstruppen erhobener Betrag) dem Landesherrn noch besondere Abgaben, als Freigeld, Mai- und Herbstbeede, Hundelagen, Schatz- und Grevenhafer zahlten, ebenso die Stuhlfreien in der Rentei Wetter, die Mindenschen Zinsleute, die Zinsgüter in der Soester Börde, die Kammerfreien oder Kämmerlinge in Teklenburg-Lingen, d. h. uneheliche Abkömmlinge von Dienstmannen und eigenbehörigen Mägden, welche zur Erhaltung ihrer Freiheit dem Landesherrn jährlich ein Bestimmtes entrichten mußten, weiter die Abtfreien im Kirchspiel Schale, die Paulsfreien im Bisthum Münster, welche jährlich ein Schwein oder eine halbe Mark leisteten, die Zinsgüter im Vest Recklinghausen, namentlich die zum fürstlichen Amtshause Horneburg gehörigen, endlich die Dienstmannen im Stift Werden.
IV. Die Klasse der Vollfreien.
Dieselben besaßen ihre Höfe zu vollem Eigenthum und waren in der Disposition darüber weder unter Lebenden, noch von Todes wegen beschränkt, auch frei von gutsherrlichen Abgaben und Diensten. Sie unterschieden sich von den adligen Grundbesitzern nur dadurch, daß sie nicht das Privileg der Grundsteuerfreiheit besaßen. Mit Rücksicht auf die den ganzen Hof belasteten Steuerpflichtigen galten auch die freien Höfe vielfach als untheilbar und nach Anerbenrecht vererblich.
Zu durchschlächtigem Eigenthum besessene Höfe gab es in Westfalen im Ganzen nur wenige, sie lagen zerstreut in den einzelnen Territorien umher, in überwiegender Zahl kamen sie nur im Fürstenthum Siegen und im Bergschen Lande vor.
V. Die Klasse der Zeitpächter.
Zur Vervollständigung der Aufstellung ist noch derjenigen Landwirthe zu gedenken, die an den von ihnen bebauten Grundstücken überhaupt keine dringlichen Rechte hatten, sondern lediglich als Pächter im römisch-rechtlichen Sinne auf ihren Stellen saßen. Für ihre Rechtsstellung war der vom Grundeigenthümer mit ihnen auf bestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag allein maßgebend. Als solche Zeitpächter erscheinen die Inhaber der Zeitgewinngüter, der Zeitpachtgüter, der Brinkbesitzer = Einwohner =, Beiliegerstellen, welche in allen Gegenden Westfalens zu finden waren, besonders aber in der Herrschaft Wildenburg überwogen, wo das ganze Land ausschließlich Privateigenthum seines Beherrschers war.
Die vorstehende Aufzählung, die auf Vollständigkeit kaum Anspruch erheben darf, mag genügen, um die Mannigfaltigkeit der westfälischen Hofesverfassungen dem Leser vor Augen zu führen. Auf einen Punkt ist jedoch noch besonders aufmerksam zu machen, wenn kein falsches Bild von den bäuer- lichen Rechtszuständen entstehen soll. Die im Vorstehenden hervorgehobenen fünf Klassen waren keineswegs gleich stark in westfälischen Landen vertreten; freie Höfe gab es, wie bereits bemerkt, nur wenige, die Anzahl der zinspflichtigen Stellen war schon erheblich größer, aber noch klein gegen die Menge der meierstättischen Güter, letztere wurden an Zahl wieder weit überflügelt durch die eigenbehörigen Kolonate. Die ganze Entwicklung gravitierte nach immer stärkerer Ausbildung der Eigenbehörigkeit, es war ein fortwährendes Sinken und Hinabgleiten der Höfe aus den oberen in die niederen Klassen bemerkbar. Diese Entwicklung nach unten hin wurde durch die Macht der realen Verhältnisse, das Übergewicht des Großgrundbesitzes in sozialer und politischer Beziehung herbeigeführt und gefördert durch die Theorie der Rechtsgelehrten, welche nicht nur das altdeutsche Kolonatrecht in die römisch-rechtliche Lehre von der Sklaverei und der Emphyteuse ummünzten, sondern auch die aller historischen Wahrheit in’s Gesicht schlagende Präsumption (Vorwegnahme, Annahme) erfanden, daß ursprünglich alle Bauernhöfe leibeigen gewesen seien, daß also Derjenige, der über seinen Hof eine freiere Verfassung behauptete, den Beweis dafür erbringen müsse. Diese exorbiante Rechtslehre fand sogar einen gesetzlichen Ausdruck in der Minden-Ravensbergschen Sanctio pragmatica vom 15. Juni 1705. Um sich zu überzeugen, wie weit man in der Knebelung des Bauernstandes vorgeschritten war, braucht man nur eine der vielen, im vorigen Jahrhundert erlassenen Eigenthumsordnungen durchzulesen. Eine davon, nämlich die oben bereits erwähnte Minden-Ravensberger Eigenthumsordnung vom 26. November 1741, soll dem Leser vorgeführt werden. Da jedoch die Aufzählung der trockenen Paragraphen ermüden, auch ein lebendiges, anschauliches Bild kaum abgeben würde, so sei es gestattet, an Stelle des Gesetzes eine zwar frei erfundene, sich aber streng an die Bestimmungen der erwähnten Eigentumsordnung anlehnende Skizze hierher zu setzen, in welcher die rechtlichen Schicksale einer eigenbehörigen Bauernfamilie, wie sie sich auf Grund der Minden-Ravensberger Eigentumsordnung täglich entwickeln konnten, geschildert sind.
§. 2.
Lebensbild
einer eigenbehörigen Bauernfamilie im
Minden-Ravensbergschen
(Eigenthumsordnung
vom 26. November 1741)
Der alte Zäpernick, eigenbehöriger Kolon des Herrn von Rabenstein, hatte das Mißfallen seines Gutsherrn in höchstem Masse erregt. Die immerwährenden hohen Abgaben hatten den thätigen Bauer in einen verdrießlichen, mürrischen Mann verwandelt. Weib und Kinder waren ihm abgestorben, wozu sollte er sich noch plagen? Seine Wirthschaft ging zurück, mit dem Zinskorn und sonstigen Gefällen blieb er im Rückstande, zu den Hand- und Spanndiensten auf dem Gutshofe stellte er sich höchst unregelmäßig, kurz Praestanda (pflichtmäßige Leistung) wurden seit einigen Jahren nicht gehörig praestirt. Der Gutsherr hatte den widerwilligen Kolonen zwar schon einige Male in das für die Eigenbehörigen auf dem Gutshofe eingerichtete Gefängniss eingesperrt, hatte ihm auch schon bei verschiedenen Anlässen eine „leidliche Prügelung“ angedeihen lassen, - denn solche levis coercitio seiner Leib- eigenen stand ihm von Rechtswegen zu – allein Alles hatte nichts geholfen, der alte Mann war nur noch verstockter geworden. Es war nicht mehr zum Aushalten mit ihm, der Gutsherr entschloss sich, den Aeusserungs- oder Diskussionsprozess gegen ihn einzuleiten, der alte Zäpernick sollte abgemeiert werden. Die Eigenthumsordnung kannte 7 Abmeierungsgründe. Nach Kapitel XVI, §§. 1 und 4, wird der Eigenbehörige der Stätte entsetzt, wenn er aus Vorsatz oder Nachlässigkeit oder Faulheit die Stätte herunterbringt, und wüste werden lässt oder wenn er seine schuldigen Zinsen und Pächte, auch Dienste nicht abstattet, sondern selbige auf 2 Jahre nachstehen lässt. Diese Bestimmungen gaben dem Gutsherrn die Handhabe, den alten Zäpernick vom Kolonat zu vertreiben. Der Prozess wurde anhängig gemacht, und zwar nicht im Gerichtsstande des Bauern, sondern bei dem Gerichte des Gutsherrn; viel Federlesens wurde nicht gemacht, denn in causis rusticorum war summariter et de simplici et de plano zu verfahren, weil alle Weitläufigkeit als sonderlich denen Eigenbehörigen höchst schädlich erschien. Zäpernick wurde abgeäußert, man verstattete ihm einige Alimente, die dergestalt determiniret (begrenzt, abgegrenzt, bestimmen) und restringiret (eingeschränkt) waren, dass er in voriges liederliches Leben nicht gerathen möge. Der Herr von Rabenstein hatte nunmehr einen anderen Kolonen auf der Stätte anzusetzen. Ein solcher fand sich in der Person des 25jährigen Friedrich Jürgens, eines kräftigen, fleißigen Landmannes, der von seiner elterlichen Stätte eine für die damalige Zeit hohe Abfindung von 100 Thalern erhalten hatte. Der Meierbrief wurde errichtet, der Treueeid dem Gutsherrn geleistet, aber noch eine Schwierigkeit war zu überwinden; über das Auffahrtsgeld oder den Weinkauf, welcher der Gutsherr für die Überlassung der Stätte zu fordern hatte, musste noch eine Einigung stattfinden. Der Gutsherr forderte 200 Thaler, diese Summe erschien jedoch dem Jürgens zu hoch, schließlich einigte man sich, die damals gebräuchliche Berechnung in der Weise zu Grunde zu legen, dass der jährliche Reinertrag der Stätte angeschätzt und der doppelte Betrag dieser Summe als Weinkauf an den Gutsherrn entrichtet wurde. Danach betrug das Auffahrtsgeld 100 Thaler. Seine Abfindung reichte somit gerade hin, um den Gutsherrn zu befriedigen, dafür erwarb er das Kolonatrecht an der Stätte, d. h. das erbliche Nutzungsrecht mit dem Anspruch auf Leibzucht für seine alten Tage und auf Anerbenrecht für seine Kinder.
Allein schon sein erstes Wirthschaftsjahr klärte ihn darüber auf, dass sein Schicksal kein beneidenswerthes war. Nicht er, sondern Herr von Rabenstein war Herr auf dem Hofe, ohne die Einwilligung desselben durfte er nicht den kleinsten Flecken veräußern, vertauschen oder verpfänden, ja nicht einmal verpachten; ohne Erlaubnis konnte er keine Weide in eine Wiese, kein Holzstück in einen Acker umwandeln, auch kein Baum durfte er fällen, da ihm nur das Schlagholz, das Nutz- und Stammholz aber dem Obereigenthümer gebührte. Trotz seiner ausgedehnten Wirthschaft war sein Kredit gleich Null. Die Forderungen des Gutsherrn gingen den Ansprüchen aller übrigen Gläubiger vor, wollte ein Gläubiger gegen ihn die Zwangsvollstreckung einleiten, so musste er dem Exekutivbeamten erst eine Erklärung des Gutsherrn einhändigen, dass „Schuldner die gutsherrlichen Praestanda richtig gemacht“. Der Gutsherr dagegen konnte die Zwangsvollstreckung in eigener Person ohne jede Vermittlung der Behörde vornehmen. Ohne Konsens des Gutsherrn hatte Jürgens überhaupt nicht die Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen, wenigstens konnte sein Gläubiger sich nur an die Hälfte seines Mobiliarvermögens mit Ausschluss der Hofesgewehr und des Wirthschaftsbedarfs halten. Wer hätte unter diesen Umständen Lust gehabt, dem Bauer zu leihen! Jedenfalls nur gegen hohe Wucherzinsen war in Geldverlegenheiten Abhülfe zu schaffen.
Dazu kamen die drückenden Abgaben an den Gutsherrn. Zwischen Michaelis- und Martinitag musste das Zinskorn in markgängiger Waare, frei von Kaff, Taubkorn, Drespe, und Rade, auf dem Gutshofe abgeliefert werden. Der Kanon war nicht klein, der Hof, welcher 57 Morgen umfasste, hatte 10 Scheffel Roggen, 16 Scheffel Gerste und 16 Scheffel Hafer zu leisten. Kurz nach Maitag kam der Gutsherr, um von denjenigen Schweinen, die so groß sind, dass sie aus dem Troge fraßen, sich die ihm zukommende Mahlschweine auszusuchen. Die Schweine wurden gezeichnet und mussten bis Martini für den Gutsherrn gefüttert werden. Um Johannis erschien der Bördevogt, um die Zählung der Schafe des Bauern vorzunehmen und die Schafmahlungsgelder im Betrage von einem Marien- groschen für jedes Schaf einzukassieren. Um Martini waren zwei Gänse und um Fastnacht fünf Rauchhühner in die Küche des Herrn zu liefern. Dazu lastete auf dem Hofe ein wöchentlicher Spanndienst, d. h. Jürgens musste in jeder Woche einmal auf Bestellung des Gutsherrn mit Wagen, vier Pferden und zwei Knechten auf dem Gutshofe zur Dienstleistung erscheinen. Der Dienst dauerte in der Zeit vom 25. März bis 21. September von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit zweistündiger Mittagspause, in der übrigen Zeit von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags mit einer einstündigen Pause. Laden musste er 2'000 Pfund. Kam er zu spät oder erschien er nicht, so wurde der Spanndienst auf den Kerbstock eingeschnitten, d. h. Jürgens musste an Stelle des Spanndienstes das hergebrachte Dienstgeld – 24 Mariengroschen – dem Gutsherrn entrichten. Der Spanndienst war für Jürgens besonders drückend, weil er nur zwei Pferde auf der Stätte hielt und sich jedes Mal 2 Pferde von Nachbaren gegen anderweite Versprechungen dazu leihen musste.
Doch alles das wäre vielleicht erträglich gewesen, wenn nicht die Abgaben an den Landesherrn, die öffentlichen Steuern und Lasten sich dazu gesellt hätten. Zur Kriegskasse waren die Kontributionen, die Kavalleriegelder und die Accise (Steuern für bestimmte Gegenstände) zu entrichten, die Domänenkasse verlangte Zinsen und Abgaben der mannichfaltigsten Art, zur Salzkasse flossen die Salz-, Wachs-, Wasserfalls-, Kuhtrifts-, Besen-, Eis-, Torf- und Brüchtengelder (Strafgelder), die Forstkasse verschlang die Holz-, Pflanz-, Mast-, Bienenzuchts- und Mergelgelder, allerhand Abgaben verlangte endlich noch die Zollkasse.
Jürgens vermochte die Bürde solcher Abgaben nicht länger
allein zu tragen, er war darauf angewiesen, sich nach einer Lebensgefährtin
umzusehen, die kräftig mitzuschaffen geeignet war. Schon lange war es sein
Herzenswunsch gewesen, die blonde Anne Marie vom Strohhof heimzuführen. Er
begab sich deshalb eines Sonntags zum Gutshof, um den Heirathskonsens, den
„Ehezettel“, zu erbitten. Die erste Frage des Gutsherrn lautete, wie hoch denn
der Brautschatz sei, den Anne Marie auf die Stätte einbringen werde; als Jürgens
antwortete. dass sie etwa 50 Thaler von der elterlichen Stätte zu erhoffen
habe, wurde Herr von Rabenstein unmuthig und erklärte, es sei hergebracht, dass
die Braut etwa das Doppelte des Auffahrtsgeldes mitbringen müsse, wenn Anne
Marie also nicht 200 Thaler beschaffen könne, so müsse er den Heirathskonsenz
verweigern: dabei blieb er, so sehr auch Jürgens sich auf’s Bitten verlegte und
die persönlichen Eigenschaften seiner Braut, ihre Gesundheit, Ihren Fleiß, ihre
häusliche Tüchtigkeit hervorhob. Traurig kehrte er nach Hause zurück; was
sollte er machen? Heirathete er seine Anne Marie ohne Genehmigung seines
Gutsherrn, so würde er voraussichtlich von Haus und Hof verjagt werden, wie der
alte Zäpernick, er fand sich deshalb in das Unvermeidliche und entschloss sich
nach einiger Zeit, dem Gutsherrn eine andere Braut, die 32 Jahre alte Sophie
Burmester, welche das nöthige Geld besaß, vorzustellen. Diese zahlte die
verlangten 200 Thaler dem Gutsherrn auf, der Konsens wurde ertheilt und die
Hochzeit gefeiert. (Rottmanner schreibt
1783 in seinem „Unterricht eines alten Beamten an junge Beamten“: Meine
Unterthanen machen lauter gescheide Heirathen, das ist, sie heirathen nicht
nach Schönheit, Jugend oder Tugend, sondern nach Geld; es ist dies für die
Herrschaft, für mich und meine Schreiber, selbst für den Amtmann weit
nützlicher; ein alter Majer oder Majerin stirbt natürlich eher als ein junger;
es gibt also mehr Gutsveränderungen und Laudemien (Abgaben an den Lehnsherrn).
Ein junger Mann erzeugt bei einem alten Weibe keine Kinder: das Gut wird also
mit Kindern nicht beschweret und wird der Herrschaft leichter heimfällig. Es
entsteht in meinem Gerichte mehr Irrungen und Streitigkeiten, und selbst mehr
Ehebrüche, von denen jeder hundert Pfund Pfennige einbringt…)
Die Ehegatten lebten nach dem Rechte der Minden-Ravensberger Gütergemeinschaft. Das Kolonat selbst fiel jedoch mit Rücksicht auf die daran klebenden Rechte des Gutsherrn nicht in die Güter-Gemeinschaftsmaße; letztere bestand im Wesentlichen aus dem Mobiliar, soweit es nicht zur Hofgewehr gehörte, und aus den Ersparnissen der Kolonen. Außer den an den Gutsherrn gezahlten 200 Thalern brachte die junge Frau noch 150 Thaler ein, die Jürgens zum Theil zur Anschaffung nothwendiger Inventarstücke und theils zur Abstoßung einiger, ohne Konsens des Gutsherrn kontrahirter (vertragliche) Schulden verwendete. Die Ehe blieb nicht kinderlos, zuerst wurde eine Tochter geboren, dann stellten sich der Reihe nach drei Söhne ein. Auch sonst wie ließ sich alles leidlich an, in drei auf einander folgenden Jahren waren die Ernten vorzüglich gewesen, dazu kam, dass Jürgens von einem in der Stadt wohnenden Onkel, der dort als Schuhmacher viel Geld verdient hatte, 300 Thaler ererbte. Doch sein Glück sollte nicht von langer Dauer sein, ein Sturz aus der Bodenluke, der schon so manchem Bauer verhängnissvoll geworden ist, bereitete seinem thätigen, rastlosen Leben ein jähes Ende.
Was nun? Ein Testament, durch welches Jürgens die Verhältnisse nach seinem Tode geordnet hätte, lag nicht vor, denn der eigenbehörige Bauer war rechtlich unfähig, ein Testament zu errichten. Die Doktoren des Rechts hatten die Lehre von der römischen Sklaverei, wonach Alles, was der Sklave erwarb, dem Herrn gehörte, mit nach Deutschland gebracht und auf das Verhältnis des Eigen- behörigen zu seinem Gutsherrn angewandt; so gehörte von Rechts wegen der gesammte Nachlass des Kolonen dem Gutsherrn. Eine Milderung dieses Prinzips wurde allerdings bei verheiratheten Kolonen zugelassen, indem der Gutsherr sich in diesem Falle mit der Hälfte des Nachlasses begnügen und die andere Hälfte der Frau des Verstorbenen lassen musste. Diese Hälfte wurde dann aber mit um so größerer Strenge beigetrieben. Alles vorhanden Vermögen des Kolonen wurde genau inventarisirt und abgeschätzt, selbst die Hunde und Katzen auf dem Hofe wurden nach Geldwerth taxiert. Die von der Gesammtsumme dem Gutsherrn zukommende Halbscheid musste nach Wahl desselben in Geld oder in natura geleistet werden. Auf diese Weise wurde „der Sterbfall gezogen“.
Unsere Wittwe Jürgens gereichte diese exorbitante (übertriebene) Abgabe gerade jetzt, wo sie und ihre unmündigen Kinder ihres Ernährers beraubt waren, zu hohem Bedrucke. Sie versuchte mit dem Gutsherrn sich zu einigen, allein dieser bestand auf seinem Rechte; das Inventar ergab ein Allodialvermögen (Lehensfreier persönlicher Grund und Boden) im Werthe von 600 Thalern, das brachte an Sterbfall für den Gutsherrn 300 Thaler, die auf Heller und Pfennig bezahlt werden mussten. Nun kam die Erntezeit heran, die Wittwe Jürgens war rathlos, die Arbeitskräfte waren so rar, verkaufen durfte sie weder die Stätte noch die Ernte, ein Vormund stand ihr nicht zur Seite, da für die Kinder der Eigenbehörigen keine Vormünder von der Obrigkeit angesetzt wurden, indem alle Rechte des Vormundes gesetzlich dem Gutsherrn zukamen; von ihren Kindern hatte sie noch keine Hülfe. Sie klagte dem Gutsherrn ihre Noth. Derselbe wollte einen seiner Gutsknechte als Administrator ansetzen, allein die Kosten dieser Verwaltung hätten die geringen Überschüsse der Stätte verschlungen, für die Frau und die Kinder wäre nichts übrig geblieben. Die Wittwe Jürgens entschloss sich deshalb nothgedrungen zur zweiten Heirath. Als zweiten Ehemann schlug sie dem Gutsherrn den Haussohn Wiebke vor, welcher bereits bei Jahren war und ein schönes Stück Geld in den Hof einbrachte. Die Genehmigung des Gutsherrn erfolgte prompt, da der Weinkauf im Betrage von 200 Thalern – es war das dritte Auffahrtsgeld, welches der Gutsherr in den letzten 15 Jahren zog – baar gezahlt wurde. Vor der Heirath musste ferner die Schichtung mit den Kindern erster Ehe vorgenommen werden. Nach altem Herkommen fiel das Anerbenrecht an der Stätte dem jüngsten Sohne erster Ehe zu, während die älteren Kinder nur Anspruch auf einen Brautschatz hatten, und der zweite Ehemann den Hof eine bestimmte Anzahl von Mahljahren, gewöhnlich bis zum 28. Lebensjahre des Anerben, in Nutzung erhielt.
Zu allen diesen Vereinbarungen aber war die Zustimmung des Gutsherrn erforderlich. Wie gewöhnlich, so gab auch in unserem Falle die Höhe der den älteren Kindern auszusetzenden Brautschätze Anlass zu Weiterungen zwischen dem Gutsherrn und der Wittwe Jürgens. Als sorgende Mutter strebte sie danach, auch den abziehenden Kindern eine angemessene Aussteuer zuzusichern, während das Interesse des Gutsherrn gerade ein entgegengesetztes war; je weniger die abziehenden Kinder erhielten, um so leistungsfähiger blieb die Stätte, die Quelle der gutsherrlichen Einkünfte. Da eine Einigung nicht zu Stande kam, berief sich der Gutsherr auf das Gesetz. Nach der Eigenthums- ordnung aber wurden die Brautschätze in der Weise ermittelt, dass die Gebäude, das Feld- und Viehinventar abgeschätzt, davon die vorhandenen Schulden, sowie die Hofgewehr, d. h. für einen Hof von 57 Morgen etwa 1 Pferd, 3 Kühe, 2 Rinder, 2 Pflüge, 2 Eggen und 2 Wagen, abgesetzt wurden; die sich so ergebende Summe war dann durch die Anzahl der Kinder, einschließlich des Anerben, zu theilen. Da der Hauptwerth, die Grundstücke nebst Hofgewehr, bei der Schätzung außer Ansatz blieben, so fielen natürlich die Brautschätze sehr winzig aus. In unserem Falle wurde der Brautschatz für jedes Kind auf 15 Thaler berechnet und dann durch besondere Gnade des Gutsherrn auf 20 Thaler erhöht.
Nachdem so die Schichtungsverhandlungen zugelegt, that Wiebke seinen mahljährigen Besitz an. Zuvor musste jedoch ein genaues Inventar über die Stätte aufgenommen werden, nach welchem dieselbe bei Ablauf der Mahljahre dem Anerben abzuliefern war. Wiebke arbeitete fleißig und unverdrossen, doch wollte es ihm nicht glücken, sonderlich voranzukommen, die Hofeslasten waren allzu drückend; dazu kam allerhand Ungemach mit seinen Stiefkindern. Die älteste Tochter, welche vor einiger Zeit zur Leistung des Gesindezwangsdienstes auf das Schloss befohlen war, kehrte nach Hause zurück, um ihre Niederkunft abzuwarten. Wo sollte das Kind bleiben? Natürlich auf dem Hofe, wo es bis zur Konfirmation Pflege fand. Und selbst aus diesem Vorfall zog der Gutsherr Nutzen! Die Tochter musste zur Strafe für ihren Leichtsinn den sogenannten „Bettmund“ d. h. 8 Thaler, also einen erheblichen Theil ihres Brautschatzes, dem Gutsherrn zahlen.
Auch der Brautschatz des ältesten Sohnes floss wieder in die Tasche des Gutsherrn. Der Junge zeigte Lust, das Schlosserhandwerk zu lernen und zu diesem Zwecke in die Stadt zu ziehen. Da er aber als eigenbehöriges Kind ohne den Willen des Gutsherrn den Hof nicht verlassen durfte, so musste ihm erst „ein freier Hals“ gekauft werden, d. h. vom Gutsherrn gegen Erlegung von 20 Thalern ein Freibrief ausbedungen werden. Noch übler ging es dem zweiten Sohne. Der Gutsherr hatte ihn an einen befreundeten Gutsnachbarn, der wegen eines Pferdeknechts in Verlegenheit war, verkauft. Anstatt jedoch den neuen Dienst anzutreten, hatte sich der Junge heimlich aus dem Staube gemacht, war in die Stadt gezogen und hatte sich daselbst als geschickter Schneider im Laufe der Jahre bereits ein kleines Vermögen erworben, als er plötzlich unverheirathet und kinderlos starb. Sein Nachlass hätte dem bedrängten Hofe aufhelfen können, aber die Hoffnung der Mutter, von dem verdienten Gelde ihres Sohnes zu erben, ging nicht in Erfüllung; der Sohn hatte seine Freilassung nicht erwirkt und war Eigenbehöriger geblieben. Sein gesammter Nachlass verfiel deshalb von Gesetzes wegen an den Gutsherrn.
So verflossen die Jahre unter Arbeit und Sorgen. Der Anerbe hatte sein 28. Lebensjahr erreicht. Wiebke und seine Ehefrau mussten auf die Leibzucht ziehen. Der Gutsherr, welcher für die alten Leute die Leibzucht zu „determiniren“ (begrenzen) hatte, überwies ihnen der gesetzlichen Vorschrift gemäß den sechsten Theil der Hofesländereien, sowie die ausschließliche Benutzung des Leibzuchthauses, außerdem einige Hühner, zwei Schafe, eine Kuh und das nothwendige Geräth. Die Leibzuchtsgrund- stücke mussten vom Anerben bestellt werden, dafür hatten aber die alten Leute ihre noch vorhanden Arbeitskraft zum Besten der Stätte zu verwenden. Das Vermögen, welches die Leibzüchter einst auf die Stätte eingebracht hatten, erhielten sie nicht zurück, dasselbe war, soweit es nicht zur Zahlung des Weinkaufs verwendet war, dem Stättevermögen „incorporirt“ (eingetragen).
Einig Jahre lebten die Alten noch auf der Leibzucht, dann starb er, und kurz darauf sie. Das Leib- zuchtsland, das Vieh, das Haus fiel an die Stätte zurück. Eine kleine Baarschaft von 15 Thalern, welche sich die Alten als Nothgroschen auf der Leibzucht erspart hatten, wurde von dem Gutsherrn eingezogen, denn er war Erbe seiner eigenbehörigen Leute von Rechts wegen.
§. 3.
Inangriffnahme
der Bauernbefreiung durch die französische
Fremdherrschaft.
Zustände, wie die im vorigen Paragraphen geschilderten, waren naturgemäß auf die Dauer unhaltbar. Die Ausbeutung des Menschen durch seinen Mitmenschen hatte sich zu einem raffinierten System verdichtet und mit der Autorität der Gesetzgebung bekleidet. Freilich mag die Wirklichkeit vielfach nicht so hart gewesen sein, wie sie sich vor unseren Augen in den Eigenthumsordnungen des verflossene Jahrhunderts widerspiegelt. Es wird milde und edeldenkende Gutsherren genug gegeben haben, die, in dem Wohlstand ihrer Eigenbehörigen eine Bürgschaft für die eigene Machtstellung erblickend, ihre gesetzlichen Befugnisse schonend anwandten; auch darf nicht verschwiegen werden, dass die Minden-Ravensberger Eigenthumsordnung von allen westfälischen Gesetzen ihrer Art sich in der Knebelung des Bauernstandes wohl am weitesten vorgewagt hat. Trotz alledem aber steht zweifellos fest, dass die Lage der ackerbautreibenden Bevölkerung in Westfalen, im Grossen und Ganzen betrachtet, eine geradezu unerträgliche geworden war. Eine tiefe Missstimmung hatte sich allmählich des Bauernstandes bemächtigt, überall machte sich das Bestreben in energischer Weise geltend, die lästigen Fesseln der Gutsunterthänigkeit abzustreifen; man wandte sich mit Bittschriften an die Regierung, in denen die nur allzu berechtigten Klagen immer von neuem vorgetragen wurden. So hieß es in einer Supplik (Bittschrift) der Mindener Bauern an den König von Preußen:
„Keine Unterdrückung kommt wohl jener Weise gleich, wie die gutsherrlichen Eigenbehörigen bei den Weinkäufen, Sterbefällen und Freibriefen pflegen mitgenommen zu werden. Niedergepresst und mit Schulden belastet, schienen sie nur verdammt, für die geldgierigen Gutsherren zu arbeiten… Das Schicksal der Bauern sei sehr traurig, und die Gutsherren suchten jede Verbesserung zu hintertreiben. Auf ihnen habe die Last des Krieges geruht, während jene kein Pferd aus dem Stalle gezogen hätten. Sie, in deren Augen Alles verächtlich, Alles der Sklaverei werth sei, was nicht von hoher Geburt wäre, würden sich aus allen Kräften bemühen, auch dieses Gesuch zu vereiteln.“
Die öffentliche Meinung stand auf Seiten der niedergedrückten Bauern, besonders ließ es sich der Juristenstand angelegen sein, die Forderungen der Bauern auf Erleichterung ihrer Lage nach Kräften zu unterstützen, gleich als wollte er die früher begangenen Sünden wieder gut machen. Auch die Regierungen verkannten das Unhaltbare des bestehenden Zustandes nicht. So fixierte die preußische Regierung beispielsweise hinsichtlich der königlichen Leibeigenen die ungewissen Eigenthumsfälle, wie Sterbfall, Weinkauf, Freibriefe, deren Druck stets am schwersten empfunden wurde, in feste Renten, ebenso wurden die bischöflichen Leibeigenen im Hochstift Münster in Erbpächter mit festen Abgaben umgewandelt. Allein Alles das verschlug wenig, jede durchgreifende Reform scheiterte an dem Widerspruch des gutsherrlichen Grundadels, gegen dessen mächtigen Willen die landesherrliche Gewalt wenig vermochte. Erst die gewaltige politische Umwälzung zu Anfang dieses Jahrhunderts brachen den starren Widerstand der Ritter und Prälaten (höherer geistlicher Würdenträger).
Nachdem im Frieden zu Tilsit vom 9. Juli 1807 alle Lande zwischen Rhein und Elbe dem siegreichen Kaiser der Franzosen zur freien Verfügung überlassen waren, wurden die westfälischen Territorien zum Theil dem Grossherzogthum Berg und zum anderen Theil dem Königreich Westfalen einverleibt. Die ersehnten Reformen auf dem Gebiete des Bauernrechts herbeizuführen, erachtete die Fremd- herrschaft als eine ihrer dringendsten Aufgaben. Gestützt auf den Rath sachkundiger, einheimischer Juristen, ging man sofort an’s Werk. Die Grundidee der französischen Agrargesetzgebung setzte sich aus folgenden drei Hauptabschnitten zusammen:
a. Zunächst sollte die Leibeigenschaft mit allen daraus herfliessenden Beschränkungen der Person und des Grundbesitzes, als mit den liberalen Prinzipien der französischen Konstitution (Verfassung) durchaus unvereinbar, ohne alle Entschädigung der Leibherren angeschafft werden. Als Ausflüsse der Leib- eigenschaft galten insbesondere: der Gesindedienstzwang, das Recht der Freilassung und die Freibriefe, die Personalfrohnden, der Sterbfall, soweit er nicht am Kolonate, sondern an der Person klebte, die gesetzliche Vormundschaft der Gutsherren über die minderjährigen Leibeigenen, das Recht auf Heirathkonsens und Treueid und das gutsherrliche Züchtigungs- und Exekutionsrecht.
b. Sodann sollten alle Abgaben, die einen steuerartigen Charakter an sich trügen, den Pflichtigen ohne Weiteres erlassen werden; dahin wurden gerechnet: die Gebühren, welche die vormaligen Finanz-, Kriegs- und Domainenkammern und überhaupt die vormaligen Landesherren von den unbeweglichen Gütern und dem Vieh hoben, ferner die Gebühren, welche für die Ertheilung nicht mehr bestehender Privilegien oder als Beiträge zu den Kosten der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege oder als Entgelt für gewährten herrschaftlichen Schutz entrichtet werden mussten, alle Banngerechtigkeiten, insbesondere der Mühlenzwang, der Rottzehnte in Ansehung der künftig zu rodenden Ländereien und manches Ähnliche.
c. Im Übrigen sollten die bäuerlichen Lasten und Abgaben bestehen bleiben, aber gegen ein nach bestimmten Grundsätzen zu berechnendes Lösegeld ablösbar werden. Unter Beiseiteschiebung der Theorie vom getheilten Eigenthum wurde der Bauer als Eigenthümer und der Gutsherr lediglich als Realberechtigter an der Stätte charakterisiert, so jedoch, dass erst durch vollständige Ablösung aller Hofeslasten dem Bauern die volle Bewegungsfreiheit des Eigenthümers zu Theil wurde. Der Bauer sollte langsam, durch allmähliches Zusammenbringen der Ablösungskapitalien, in die ihm zugedachte freie und unabhängige Stellung hineinwachsen.
Es lässt dich nicht verkennen, dass diese Ideen zeitgemäß und geeignet waren, den langwierigen sozialen Kampf der Bauern gegen die Gutsherren in gerechter Weise beizulegen; und sicherlich wäre die Reform für Land und Leute segensreich geworden, wenn sie nur mit der nöthigen Ruhe und Besonnenheit in’s Werk gesetzt wäre. Aber die Gewaltthätigkeit der ganzen Zeitepoche spiegelte sich auch in der Gesetzgebung wieder. Von einer vorsichtigen Lösung der bestehenden Rechts- verhältnisse, von einer behutsamen Anknüpfung an das Alte und einem planmäßigen Fortschreiten zum Neuen war keine Rede; wie wuchtige Keulenschläge sausten die fremdherrlichen Dekrete auf den Organismus des bestehenden Rechts hernieder, Alles verwirrend und zertrümmernd. Der Bauer, durch das trügerische Spiegelbild einer zügellosen Freiheit geblendet, verweigerte alle und jede Abgabe; der Gutsherr suchte mit der Rücksichtslosigkeit desjenigen, der Haus und Hof gegen feindliche Angriffe vertheidigt, zu retten, was eben möglich war. Die Gerichte wurden überschwemmt mit erbittert geführten Prozessen aller Art. Die Verwirrung stieg noch, als gegen Ende des Jahres 1810 ein großer Theil der zum Königreich Westfalen und Grossherzogthum Berg gehörigen Lande dem französischen Kaiserreich unmittelbar einverleibt wurden, und von da ab neben den bergischen und westfälischen noch die französischen Dekrete das einheimische Bauernrecht bearbeiteten. Niemand wusste schließlich mehr, woran er war; die Gerichte erkannten bald so, bald anders; eine allgemeine Rechtlosigkeit schien Platz zu greifen.
§. 4.
Weiterführung
des Befreiungswerkes durch die preußische
Gesetzgebung.
Solche Zustände traf die im Jahre 1813 erfolgte Restauration der legitimen Regierungen an. Die gesammte bäuerliche Rechtsordnung schien zerstört zu sein. „Allein es ging,“ wie Wigand sich ausdrückte, „wie beim Rasen eines Wetters, man glaubt, die ganze Flur sei vernichtet, bei ruhigem Sonnenschein erheben sich wieder viele geknickte Pflanzen und die gesunden Wurzeln treiben frische Sprösslinge, der Boden ist zu neuem Wachsthum doppelt befruchtet.“ Ganz unabhängig von der fremdherrlichen Gesetzgebung war auch im Königreich Preußen zur gleichen Zeit seiner tiefsten politischen Erniedrigung der Gedanke, durch Regenerierung des Bauernstandes das wankende Staatsgebäude wieder zu festigen, zur That ausgereift. Männer, wie Stein, Hardenberg, Thaer standen dem König Friedrich Wilhelm III. zur Seite, als dieser das denkwürdige Edikt vom 9. Oktober 1807 erließ, worin es heißt:
„Wir haben erwogen, dass es eben so wohl den unerlässlichen Forderungen der Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirthschaft gemäß sei, Alles zu entfernen, was den einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach Mass seiner Kräfte zu erreichen fähig war. Wir haben ferner erwogen, dass die vorhandenen Beschränkungen, theils im Besitze und Genusse des Grundeigenthums; theils in den persönlichen Verhältnissen des Landarbeiters unserer wohlwollenden Absicht vorzüglich entgegenzuwirken und der Wiederherstellung der Kultur eine große Kraft seiner Thätigkeit entziehen; jene, indem sie auf den Werth des Grundeigenthums und den Kredit des Grundbesitzers einen höchst schädlichen Einfluss haben, diese, indem sie den Werth der Arbeit verringern. Wir wollen daher Beides auf diejenigen Schranken zurückführen, welche das gemeinsame Wohl nöthig macht und verordnen daher:
Jeder Einwohner unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat zum eigentlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt. Der Edelmann also nicht blos zum Besitze adliger, sondern unadliger, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer nicht blos zum Besitze bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadliger, sondern auch adliger Grundstücke.
Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsunterthänigkeit in unseren sämmtlichen Staaten auf; nach diesem Tage giebt es nur frei Leute, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstückes oder vermöge eines besonderen Betrages obliegen, in Kraft bleiben.
In Ausführung dieser Ideen erschienen dann unter dem 14. September 1814 die berühmten Edikte:
1. die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Rechte betreffen,
2. zur Beförderung der Landeskultur, welche das Programm für das großartige Reformwerk der späteren Jahrzehnte entrollen.
Von solchen Absichten getragen, schritt die preußische Regierung auch in der Provinz Westfalen unverzüglich zur Neuordnung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse. Nachdem durch Publikationspatent vom 9. September 1814 das allgemeine Landrecht und die allgemeine Gerichtsordnung wieder eingeführt waren, erschien unterm 5. Mai 1815 eine Kabinettsordre, derzufolge alle Prozesse über gutsherrliche Verhältnisse suspendirt wurden. Die Gerichte erhielten die Anweisung, vorläufig nur den aktuellen Besitzstand der Streitenden vom 5. Mai 1815 zu reguliren, im Übrigen aber die Entscheidung über das materielle Recht selbst bis zur definitiven gesetzlichen Regelung der gutsherrlich - bäuerlichen Verhältnisse auszusetzen. Zugleich wurde in jedem Regierungsbezirk der Provinz eine Kommission, zu welcher die Regierung, das Obergericht, die Gutsherren und die Bauern je ein Mitglied stellten, mit dem Auftrage eingesetzt, die verworrenen Zustände genau zu untersuchen und Vorschläge zu zweckmäßiger Neuregelung der Verhältnisse, insbesondere auch ein Gutachten darüber einzureichen, ob eine Aufrechterhaltung und Vervollständigung der fremdherrlichen Gesetzgebung oder eine gänzliche Aufhebung derselben unter gleichzeitigem Erlass eines vaterländischen, die gutsherrlich – bäuerlichen Verhältnisse regelnden Gesetzes vorzuziehen sei. Nachdem die Gutachten eingegangen waren, entschied sich die Regierung für letzteren Weg. Das neue Gesetz erschien am 25. September 1820. (Gesetzsammlung von 1820 Nr. 623. Seite 169).
Dieser erste Schritt schlug
indess gänzlich fehl. Die Prozesse häuften sich in erschreckender Weise und
hoben eine solche Menge von Dunkelheiten, Unbestimmtheiten und Lücken in dem
neuen Gesetze hervor, dass sich eine Erläuterung desselben alsbald als
dringendes Bedürfnis herausstellte. Durch die Kabinetsordres vom 18. September
1822 und 30. April 1824 wurden die
über bäuerlich- gutsherrliche Verhältnisse anhängigen Prozesse abermals
sistirt. Erst der Gesetzgebung des
Jahres 1825 gelang es, in das wirre Durcheinander einigermaßen Ordnung zu
bringen. Am 21. April 1825 nämlich erschienen die drei Gesetze über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und
über die Realberechtiungen, das erst für die Landestheile, welche vormals eine
Zeit lang zum Königreich Westfalen gehört haben (Gesetzsammlung de 1825, Nr.
938, Seite 74 und ff), das zweite für die Landestheile, die eine Zeit lang zu
dem ehemaligen Grossherzogthum Berg gehört haben (Gesetzsammlung de 1825, Nr.
939, Seite 94 und ff), das dritte für die Landestheile, welche vormals eine
Zeit lang zu den französischen Departements gehört haben (Gesetzsammlung de
1825, Nr. 940, Seite 112 und ff).
Neben diesen Gesetzen, denen im Allgemeinen rückwirkende Kraft beigelegt wurde, galten die früheren Provinzialrechte, Statuten und Gewohnheiten, soweit sich dieselben über die beibehaltenen Rechte und Abgaben verhielten. Als subsidiäres (übergeordnetes) Recht endlich kamen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung in Anwendung.
§. 5.
Rechtliche
Lage der westfälischen Bauern nach den
Agrargesetzen
von 1825.
A. Rechtsverhältnis der Bauern zu ihrem Gutsherren.
1. Die persönliche Rechtsstellung dem Gutsherrn gegenüber
Die durch Fremdherrschaft beseitigten Leibeigenschaft nebst allen daraus herfliessenden Freiheits- beschränkungen blieb aufgehoben. Damit fielen fort: das Gesindedienstzwangsrecht, das Erziehungsrecht des Gutsherrn, das Einwilligungsrecht desselben in die Verlöbnisse und Heirathen seiner Eigenbehörigen, das gutsherrliche Züchtigungsrecht, der Treueid der Eigenbehörigen, das gutsherrliche Bevormundungsrecht und Zustimmungsrecht zu Prozessen der Leibeigenen, die Beschränkung in der Fähigkeit, Testamente zu errichten, der Sterbfall, die Personal- und Jagtfrohnden, alle persönlichen Abgaben und Dienste steuerartigen Charakters, die Abgaben für den Freibrief, kurz, alle Verpflichtungen, welche die Person als solche erfassten und nicht mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden waren. Der Gutsherr hörte auf, Vorgesetzter des Bauern zu sein, er blieb lediglich Realberechtigter am Gute desselben.
2. Der Gutsherr und der Bauer in ihrer dringlichen Rechtsstellung zum
Bauernhofe.
Das bisherige erbliche Niessbrauchrecht des Bauern wurde in Eigenthum verwandelt; die deutschrechtliche Theorie vom getheilten Eigenthum wurde beseitigt. Der Bauer konnte mit seinem Hofe schalten und walten wie ein Eigenthümer, soweit nicht die aufrecht erhaltenen Rechte des Gutsherrn, welche als dringliche Rechte an fremder Sache charakterisirt wurden, entgegenstanden. Die Wirthschaftsweise des Bauern ging den Gutsherrn fortan nichts mehr an, sein Abmeierungsrecht wegen schlechter Wirthschaftsführung oder anderer Ursachen fiel fort. Dagegen blieben alle früheren bäuerlichen Verpflichtungen, soweit sie nicht an der Person klebten, in dem Umfange, wie sie vor Einführung der Fremdherrlichen Gesetzgebung bestanden, als Reallasten auf den Stätten haften, indem alle diese Abgaben und Lasten als Äquivalent (Ausgleich, Entschädigung, Gegenwert) für die Überlassung des Gutes an den Bauern angesehen wurden. Hierhin gehören insbesondere die Gewinn-, Weinkaufs- und Auffahrtsgelder, die Korn- und Geldpacht und andere Naturalabgaben, wie Zinshühner, Pachtschweine, Martinsgänse, Zinshafer; ferner die Hand- und Spanndienste, soweit sie gemessene, d. h. durch die Qualität, durch die Anzahl der Tage, durch ein bestimmtes Grundstück, auf welches sie sich bezogen, oder sonst wie bestimmt waren, während die ungemessenen, d. h. diejenigen, die von der reinen Willkür des Gutsherrn abhingen, aufgehoben wurden. Ebenso blieben bestehen die Zehnten, der Fruchtzehnte wie der Blutzehnte und der Sackzehnte, ausgenommen war allein der Rottzehnte von der neu in Kultur genommenen Ländereien. Auch das Heimfallsrecht, d. h. das Recht des Gutsherrn auf den Rückfall des Kolonats in dem Falle, dass die nach den alten Gesetzen zur Succession berufene Familie desjenigen Besitzers, welcher zur Zeit der Verkündung der fremden Gesetze auf dem Hofe saß, ausgestorben war, wurde, abgesehen von einigen, heute nicht mehr interessierenden Ausnahmen, ausdrücklich konservirt.
So lange diese gutsherrlichen Rechte auf den Stätten lasteten, waren letztere untheilbar, da der Gutsherr nicht gehalten war, sich statt eines Schuldners deren mehrere aufdrängen zu lassen. Der Bauer durfte deshalb weder unter Lebenden Grundstücke von der Stätte abveräussern, noch konnte er von Todes wegen das Gut unter mehreren Erben vertheilen. War letzteres trotzdem geschehen, so mussten die eingesetzten Erben auf Verlangen des Gutsherrn einen unter sich auswählen, welcher die Stätte ungetheilt übernahm. Insbesondere bewirkte das auf den Kolonaten ruhende Heimfallsrecht, dass das Eigenthum des Bauern an der Stätte als ein resolutiv- bedingtes erschien, welches in dem Augenblick, wo der succesberechtigte Stamm erlosch, an den Gutsherrn zurücksprang. Nach dem Rechtsgrundsatze: Resoluto jure dantis resolvitur jus consessum fielen damit alle Verfügungen des Bauern, als Veräußerungen, Verpfändungen und sonstige Belassungen nachträglich in sich zusammen. Sämmtliche dem Heimfallsrechte noch unterworfenen Grundstücke vererbten sich, fall der Bauer nichts anderes letztwillig bestimmt hatte, nicht nach dem einen Rechte, sondern nach den alten vor der Fremdherrschaft geltenden bäuerlichen Sussessionsordnungen.
B. Rechtsstellung des Bauern zu seinen Familienangehörigen und dritten
Personen.
Die Gesetzgebung von 1825 stellte den Bauern grundsätzlich sowohl in politischer, wie in privatrechtlicher Beziehung den übrigen Staatsbürgern gleich. Seine persönlichen Rechtsbefugnisse, seine Handlungs- und Geschäftsfähigkeit, sein Vermögens-, Familien- und Erbrecht wurde von den allgemeinen staatlichen Gesetzen regulirt; nur ist nicht zu übersehen, dass die mit den gutsherrlichen Lasten noch beschwerten Stätte, also regelmäßig der Hauptbestandtheil des bäuerlichen Vermögens, sich als eine, besonderen Rechtsregeln folgende Vermögensmasse aus dem sonstigen sogenannten Allodialvermögen des Bauern heraushob. Da die überwiegende Mehrzahl der bäuerlichen Stätten mit gutsherrlichen Abgaben, insbesondere mit dem Heimfallsrecht belastet war, so blieb der Bauer trotz seiner prinzipiellen Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern thatsächlich doch bis auf Weiteres einem bäuerlichen Sonderrecht unterworfen. Es ist bereits im vorigen Absatze gezeigt worden, wie dieses Sonderrecht seine Dispositionsbefugnisse hinsichtlich des Stättevermögens einengte, es erübrigt hier noch, über die gesetzliche Erbfolgegrundsätze, nach denen die Bauernhöfe sich in Ermangelung letztwilliger Verfügungen vererbten, das Wichtigste hervorzuheben.
Nach der oben bereits erwähnten Deklaration vom 24. November 1833 fanden auf die dem Heimfall unterliegenden Stätten die alten, vor der Fremdherrschaft geltenden Successionsordnungen Anwendung. Dieselben beruhten auf der Idee, den Hof im Interesse des Gutsherrn in derselben Familie möglichst lange in leistungsfähigem und unverschuldetem Zustande zu erhalten, und gestalteten die Erbfolge nach folgenden, durchweg überall wiederkehrenden Gesichtspunkten:
1. Stirbt der Anerbe, d. h. derjenige Ehegatte, von welchem der Hof herrührt, zuerst, so ist zu unterscheiden, ob der überlebende aufgeheirathete Ehegatte im Wittwenstande verbleibt oder zur zweiten Ehe schreitet. Ersterenfalls gebührte dem überlebenden Ehegatten das lebenslängliche Nießbrauchs und Verwaltungsrecht an der Stätte, während das Eigenthum an derselben auf die Deszendenten und in deren Ermangelung auf die Seitenverwandten des Anerben überging. Wurde dagegen der Wittwenstuhl verrückt, so hat man wieder zu unterscheiden, ob der verstorbene Anerbe Kinder hinterließ oder nicht. Waren Kinder vorhanden, so wurde dem Überlebenden und dessen zweiten Ehegatten Mahljahre gesetzt, d. h. das Niesbrauchsrecht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt, nach deren Ablauf die mahljährigen Eheleute das Kolonat dem zur Nachfolge berufenen Kinde erster Ehe abtreten und sich mit einer Leibzucht begnügen mussten. War dagegen der Anerbe kinderlos verstorben, so währte das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten, sowie seines Ehegatten zweiter Ehe lebenslänglich, Mahljahre wurden in diesem Falle nicht gesetzt; auch fiel das Eigenthum der Stätte den Kindern zweiter Ehe zu, die Seitenverwandten des verstorbenen Anerben waren nur dann nachfolgeberechtigt, wenn keine Kinder zweiter Ehe vorhanden waren.
2. Starb der aufgeheirathete Ehegatte zuerst, so behielt der überlebende Anerbe Zeit seines Lebens das volle Eigenthum an der Stätte, einerlei ob er zur zweiten Ehe schritt oder nicht. Starb er nach Eingehung der zweiten Ehe, so fiel das Eigenthum der Stätte an seine Kinder, wobei die Kinder erster und zweiter Ehe ganz gleich standen, und in Ermangelung von Kindern an seine Seitenverwandten.
3. Durchgreifender Grundsatz bei allen Beerbungsfällen war, dass von mehreren Miterben immer nur einer zum Stätteerwerb zugelassen wurde, die übrigen Miterben mussten durch Aussteuern oder Brautschätze abgefunden werden; die Höhe dieser Brautschätze richtete sich nach den Kräften der Stätte, d. h. sie wurden in Ermangelung einer Einigung unter den Miterben durch richterliches Ermessen nach Anhörung von Sachverständigen dergestalt normiert, dass der Stättebesitzer dieselben aus den Erträgnissen des Hofes nach und nach tilgen konnte, ohne zur Verpfändung der Stätte gezwungen zu werden. Die Abfindungen waren der Regel nach in angemessenen Raten und erst dann zahlbar, wenn der Abfindling heirathete oder sonst wie endgültig die Stätte verließ; bis dahin behielt er Kost, Wohnung und sonstigen Unterhalt auf dem Hofe gegen die Verpflichtung, seine Arbeitskraft der Stätte zu widmen; blieb er zeitlebens im Genusse dieses Unterhaltsrechtes auf der Stätte, so brauchte seine Abfindung nicht gezahlt zu werden, sie fiel an die Stätte zurück.
Da mit einem derartigen Intestraterbrecht (gesetzliche Erbfolge) die Grundsätze der westfälischen Gütergemeinschaft schlechthin unvereinbar waren, so wurden die dem Heimfall unterliegenden Bauerngüter von der ehelichen Gütergemeinschaft nicht ergriffen.
Zum Schlusse sei nochmals besonders hervorgehoben, dass alle die vorgeführten Sonderregeln sich nur auf die noch im gutsherrlichen Nexus (Zusammenhang) befindlichen Stätten bezogen, dass dagegen alles übrige Vermögen des Bauern unter den Bestimmungen des sonst geltenden gemeinen Rechts stand.
§. 6.
Vollständige
Beseitigung der Gutsherrlichkeit um die
Mitte dieses
Jahrhunderts.
Der im vorhergehenden Paragraphen geschilderte Rechtszustand hatte, wie bereits angedeutet, nur eine vorübergehende Bedeutung. Er blieb nur so lange in Geltung, als die gutsherrlichen Lasten noch nicht abgelöst waren. Der Ablösung aber waren die gesammten gutsherrlichen Rechte unterworfen. War die Ablösung erfolgt, so fiel jede Besonderheit des Stätteeigenthums fort, der Bauer wurde unbeschränkter Herr auf seinem Hofe.
Das Ablösungswerk wurde seitens der Staatsregierung eifrig betrieben. Nachdem bereits durch Gesetz vom 25. September 1820 (Gesetzsammlung de 1820, Nr. 190, Seite 185) zur Erleichterung und zum gleichförmigen Betriebe der Auseinandersetzungen über die gutsherrlich - bäuerlichen Verhältnisse in Münster eine Generalkommission eingesetzt war, erschien unterm 13. Juli 1829 die Ordnung wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Grossherzogthum Berg und zu den französischen Departements gehört haben (Gesetzsammlung de 1829, Nr. 11, Seite 65). Danach waren ablösbar alle Reallasten, welche zur Zeit der Einführung der fremdherrlichen Gesetze den bäuerlichen Grundbesitz beschwerten; ausgenommen wurden die öffentlichen Lasten mit Einschluss der Gemeinde – Abgaben und Dienste, die aus dem Kirchen- und Schulverbande entspringenden Leistungen (Erst die Gesetze vom 27. April 1872 /Gesetzsammlung Seite 417/ und vom 15. März 1879 /Gesetzsammlung Seite 123 / regelten die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen Stiftungen zustehenden Realberechtigungen), sowie alle sonstigen Korporations- und Soziallasten, z. B. Deichlasten. Ebenso fand das Gesetz nicht Anwendung auf Einseitige oder wechselseitige Grundgerechtigkeiten und auf die markenherrlichen Befugnisse, indem diese Rechtsverhältnisse nach der Gemeinheitstheilungs- ordnung reguliert werden sollten.
Die Ablösung wurde entweder durch Abfindung, d. h. durch gänzliche Auseinandersetzung, indem die Berechtigten ihre volle Entschädigung durch Land oder durch Kapital sofort erhielten, oder durch Verwandlung der abzulösenden Last in eine fortdauernde Last anderer Art (Ablösungsrente) bewerkstelligt. Wurde die Landabfindung gewählt, so mussten dem Verpflichteten zwei Drittel der in der Dorfmark belegenen, zum Hofe gehörigen Ländereien belassen werden und auf jeden Fall wenigstens so viel Land, dass er noch eine landübliche, spannfähige Nahrung erhielt. Diese Weisheitsvolle Bestimmung hat wesentlich zur Erhaltung des kräftigen westfälischen Bauernstandes beigetragen. Wäre im Osten der Monarchie nach dem gleichen Grundsatz verfahren, so würde die landwirthschaftliche Nothlage in den östlichen Provinzen kaum die beklagenswerthe Höhe von heute erreicht haben. Indem jedoch die dortigen Gutsherren, nur darauf bedacht, ihre Güter zu arrondiren, und entgegen den weiseren Intentionen der Regierung, die Landabfindung schlechthin durchzusetzen wussten, zerstörten sie die bäuerlichen Nahrungen und drückten die Bauern zu ländlichen Tagelöhnern herab, die nunmehr, mit ihrem Loose unzufrieden, massenhaft auswandern und den Großgrundbesitz der nöthigen Arbeitskraft berauben.
Eine jede
Schuld rächt sich auf Erden!
Zur Förderung des Ablösungswerks erschien dann unterm 25. April 1835 das Gesetz wegen Erleichterung der Ablösung des Heimfallsrecht in der Provinz Westfalen (Gesetzsammlung Seite 53) und unterm 18. Juni 1840 die Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westfalen (Gesetzsammlung Seite 156). Neben dieser Ablösungsgesetzgebung liefen die Bestrebungen auf Theilung der alten Gemeinheiten, besonders der Gemeindeweiden, auf Beseitigung der vielfachen Servitutberechtigungen an fremden Grundstücken auf Weide, Mast, Holz- und Streuholen, Plaggen, Heide- und Bultenhieb, endlich auf Um- und Zusammenlegung der zerstreut und im Gemenge liegenden Ländereien in arrondirte und zweckmäßiger gelegener Parzellen. Alle diese Maßnahmen sollten eine rationellere Bewirthschaftung und kräftigere Ausbeutung der Grundstücke durch ihre Eigenthümer herbeiführen und fanden in der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 (Gesetzsammlung Seite 53) ihre gesetzliche Regelung (Vergl. auch das Gesetz vom 2. April 1872, welches das Verkopplungsverfahren unabhängig vom Gemeinheitstheilungsverfahren machte).
Die Durchführung aller dieser Gesetze wurde in die Hände der Generalkommission gelegt, welche sich zur Ausführung einzelner Regulirungen der Spezialkommissionen bediente und ihrerseits unter der Kontrolle der Revisionskollegien und seit dem 22. November 1844 des Oberlandeskulturgerichts stand. Über den Geschäftsbetrieb dieser Behörde, insbesondere über das Verfahren in Ablösungs- Gemeinheitstheilungs- und sonstigen Regulirungssachen enthielten die Verordnung vom 20. Juni 1817 wegen Organisation der Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlich – bäuerlichen Verhältnisse (Gesetzsammlung de 1817 Seite 161), ferner das Gesetz vom 7. Juni 1821 wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs- und Ablösungsordnung (Gesetzsammlung de 1821 Seite 83) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetzsammlung de 1834 Seite 96) die näheren Bestimmungen.
Allein trotz dieses Eifers in der Gesetzgebung wollte es mit dem Ablösungswerk nicht recht voran gehen. Der leicht erklärliche Widerstand der Gutsherren gegen die ihnen aufgedrungenen Reformen einerseits, das Hängen des Bauern am Hergebrachten, oft auch der Mangel an den zur Ablösung nöthigen Baarmitteln andererseits verlangsamten den Gang des Ablösungsgeschäftes in unerwarteter Weise. Erst die politischen Wirren des Jahres 1848 brachten frischeres Leben in den Prozess der Grundentlastung.
Die Verordnung betreffend die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westfalen vom 18. Dezember 1848 (Gesetzsammlung Seite 425) gab dem alten bäuerlichen Sonderrecht den Todesstoss, indem sie die Bestimmungen der Gesetze vom 21. April 1825 und der Deklaration vom 24. November 1833, denen zufolge für alle dem Heimfallsrechte noch unterworfenen Stätten die alten Successions- ordnungen galten, aufhob und damit das tief in das bäuerliche Rechtsleben eingewurzelte Anerbenrecht beseitigte.
Sodann erschienen die den
eigentlichen Abschluss des ganzen Reformwerkes bildenden drei Gesetze vom 2. März 1850:
Durch die neue Ablösungsverordnung vom 2. März 1850 wurden die westfälische Ablösungs- verordnung vom Jahre 1829, sowie die oben erwähnten Gesetze vom 25. April 1835 und 18. Juni 1840 aufgehoben und der letzte Rest des alten westfälischen Bauernrechts beseitigt, indem nicht nur das gutsherrliche Heimfallrecht, sondern auch das Recht des zu Abgaben und Leistungen Berechtigten, der Zerstückelung des pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, mit andern Worten die Untheilbarkeit der Bauernhöfe ohne jegliche Entschädigung in Fortfall kam.
Sehr segensreich für den Bauernstand gestaltete sich das Rentenbanksgesetz. Die in Münster errichtete Rentenbank machte das Ablösungsgeschäft Verpflichteten, wie Berechtigten gleich bequem. Der Verpflichtete kann wählen, ob er durch Zahlung des 18 fachen des Jahreswerths der abzulösenden Last ablösen oder ob er diesen Jahreswerth als Rente weiterzahlen will; letzterenfalls findet die Rentenbank den Berechtigten durch vierprozentige, staatlich garantirte Rentenbriefe in Höhe des 20 fachen Betrages des Jahreswerths ab und bezieht dafür die den Zinsbetrag um etwas übersteigende Rente so lange fort, als es neben der Verzinsung zur allmählichen Tilgung der Renten- briefe erforderlich ist. Das Gleiche tritt ein, wenn der Verpflichtete den 18 fachen Baarbetrag anbietet, der Berechtigte aber den 20 fachen Betrag in Rentenform vorzieht. Diese Einrichtung brachte Schwung in den bis dahin trägen Gang des Ablösungswerks. Die Rentenbank hat die gewaltige Aufgabe, die ihr zuertheilt wurde, in unseren Tagen zur Zufriedenheit aller Betheiligten nahezu gelöst; die letzten dahingeschwundenen Gutsherrlichkeit, die Rentenbanksrenten in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs, schmelzen von Tag zu Tag mehr zusammen, die Zeit ist nicht mehr fern, wo mit der Löschung der letzten Rentenbanksrente die letzte Spur einer großartigen sozialen Institution verwischt sein wird.
So erscheint denn heutzutage das Recht des Grundbesitzers befreit von allen Besonderheiten, der Bauer schaltet und waltet unbeschränkt auf seinem Hofe, er darf das Erbe seiner Väter veräußern, wann und wie es ihm beliebt, und wenn es auch am Wirthshaustische hinter vollen Gläsern oder bei aufregendem Hazardspiel wäre; niemand hindert ihn, seinen Hof zu parzellieren und in einzelnen Stücken zu verkaufen, wie ein kaufmännisches Waarenlager; er darf den Wald niederschlagen, je nachdem ihn die Laune oder ein sich einstellendes Geldbedürfnis dazu antreibt; er kann seine Stätte mit Hypotheken belasten, so lange ihm noch jemand borgen will, die kapitalistisch gefärbten Grundbuchgesetze vom 5. Mai 1872 erleichtern ihm das Schuldenmachen nach Möglichkeit; in Gestalt einiger Grundschuldbriefe trägt er seinen gesammten Grundbesitz mit sich in der Rocktasche umher; er darf seinen Hof letztwillig zuwenden, wem er will, falls er nur das Pflichttheilsrecht seiner Kinder wahrt. Stirbt er ohne letztwillige Verfügung, so wird der Hof in Ermangelung einer Einigung unter seinen Erben öffentlich meistbietend verkauft und der Erlös unter sämmtliche Miterben gleichmäßig vertheilt. Kurzum, der individualistische Eigenthumsbegriff der römischen Rechtslehre mit seiner unbeschränkten Freiheit des Gebrauchs und Missbrauchs hat auch den bäuerlichen Boden erobert, nachdem er durch die Thore der Städte schon längst seinen siegreichen Einzug gehalten hatte. Der einzelne Bauer ist auf sich selbst gestellt, die alten, seine Handlungsfähigkeit einengenden Verbände der Familienzugehörigkeit, der Dorfgenossenschaft, der Gutsherrlichkeit sind aufgelöst, frei ist die Bahn! sowohl für thatkräftige Intelligenz, wie für schwächliche Thorheit.
„Wie sich dieses Alles zum Vortheil des Einzelnen und somit auch des Ganzen ausgleichen wird, das überlässt unsere Gesetzgebung, auf weise Nationalökonomie gestützt, Gott und den Umständen, überzeugt, dass der Erwerbstrieb der Menschen, ihr eigenes Interesse hier in der Regel das Richtige treffen wird. Vinkulierungen des Bodens, welche mit menschlicher Klugheit dem Gange der Vorsehung vorgreifen wollen, gestatten die Gesetze daher nur mit großen Einschränkungen“
Mit diesen charakteristischen Worten brachte der bekannte, westfälische Abgeordnete Waldeck die Grundidee des neuen Rechtzustandes zum prägnanten Ausdruck.