Zweiter Abschnitt.

 

Die Reaktion des westfälischen Bauernstandes

gegen das gemeine Erbrecht.

 

Die westfälische Landgüterordnung

vom 30. April 1882.

 

 

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§. 7.

 

Das Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz

Westfalen vom 13. Juli 1836

 

Die goldene Freiheit, welche dem Bauernstande durch die Ablösungsgesetzgebung beschert wurde, ist sicherlich ein Gut von unschätzbarem Werthe, der westfälische Bauer möchte sie um keinen Preis missen und würde jedem Versuche, sie wieder einzuschränken, den zähesten Widerstand entgegensetzen. Trotz alledem hat sich die ackerbautreibende Bevölkerung der Provinz Westfalen bis auf den heutigen Tag mit dem neuen Rechte nicht zu befreunden vermocht. Mit Unmuth gewahrte man, dass alle die Einrichtungen und Gewohnheiten, die der Bauer als die Vorbedingungen für die Wohlfahrt seines Hofes und seiner Familie zu betrachten gewohnt war, in den neuen Gesetzen keinen Raum fanden. Man fühlte heraus, dass das gemeine Recht auf den städtischen Verkehr und die Verhältnisse des mobilen Kapitals zugeschnitten war, den Bedürfnissen des Bauernstandes aber nur schlecht Rechnung trug. Das Individuum zog Vortheil aus dem neuen Rechte, der Bauernstand als solcher, die Leistungsfähigkeit der Höfe hatte darunter zu leiden. Die Gutsherrlichkeit war jedem Bauer in tiefster Seele verhasst, aber die damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, wie Anerbenrecht, Mahljahre, Leibzucht, erfuhren eine ganz andere Beurtheilung; der Bauer erblickte in ihnen den einzig gangbaren Weg, den Hof in ungeschwächtem Zustande auf seine Nachkommen zu überliefern. Musste denn die Freiheit mit solchen Opfern erkauft werden? Blühte sie nur auf den Trümmern der althergebrachten und liebgewordenen bäuerlichen Rechtsinstitute? Besonders war es das gemeine Erbrecht mit seinem Prinzip der Gleichtheilung nach dem Verkehrswerthe unter sämmtliche Kinder, welches in bäuerlichen Kreisen Anstoß erregte. Einige Erbtheilungen, durchgeführt nach den Grundsätzen des gemeinen Erbrechts, mussten den blühendsten Hof zu Grunde richten. Diese Abneigung gegen das gemeine Erbrecht beherrschte nicht nur den Bauernstand, auch Männer wie Freiherr von Stein und der berühmte westfälische Oberpräsident von Vincke  wurden von den lebhaftesten Bedenken gegen die Anwendung des gemeinen Rechts auf bäuerliche Erbregulirungen erfasst. Ersterer sprach offen seine Befürchtung aus, die Bauern möchten zu Tagelöhnern theoretisirt werden, anstatt der Hörigkeit an die Gutsherren möchte eine viel schlimmere Hörigkeit an die Juden eintreten. Gerade mit Rücksicht auf Westfalen sagt er:

 

„Alle am Wohle der Provinz theilnehmenden Männer, die Majorität der Unbefangenen halten das Zersplittern der Höfe für den unfehlbaren Weg zur Zerstörung des Wohlstandes und sittlichen Werthes des achtbaren westfälischen Bauernstandes und zu seiner Verwandlung in kleinere Kötter, die ein kümmerliches Leben im Kampfe mit Nahrungssorgen und dem Drucke der Abgaben und Schulden hinbringen, unfähig eines Gefühls der Selbstständigkeit und Standeslehre……. Nachher erfolgt dann wieder eine Konsolidation in großen Gütermassen, die Armuth zwingt sie zu verkaufen, der Reiche, der Jude, der Wucherer kauft zusammen und lässt durch Tagelöhner bauen“.

 

Seit Einführung der westfälischen Provinzialstände im Jahre 1826 machte sich denn auch das Streben bemerkbar, durch Erlass geeigneter Gesetze die alten bäuerlichen Successionsordnungen wieder neu zu beleben. Als erstes Ergebniss dieser Bestrebungen ist das Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westfalen vom 13. Juli 1836 zu verzeichnen: Es folgt der Wortlaut dieses Gesetzes. Siehe dort. 

Das Gesetz erfüllte jedoch keineswegs die Erwartungen, die man an dasselbe geknüpft hatte; vor Allem missfiel die Bestimmung des §. 16, welche jeden sich wiederverheirathenden Hofbesitzer zwang, das Eigenthum an der Stätte zu Gunsten Kinder erster Ehe aufzugeben und sich mit einem Nießbrauchsrechte an derselben zu begnügen selbst dann, wenn er den Hof in die Ehe gebracht hatte. Auf jede nur mögliche Weise suchte man diese gesetzliche Vorschrift zu umgehen, es wird sogar berichtet, dass die Bauern, um sich den gesetzlichen Konsequenzen zu entziehen, vielfach auf die zweite Heirath verzichtet und das Leben in wilder Ehe vorgezogen hätten. Dazu kam, dass der dem Anerben gewährte Voraus (§. 5) als gar zu reichlich bemessen die berechtigten Ansprüche der übrigen Kinder beeinträchtigte. Auch der Juristenverband, Richter wie Anwälte, waren von dem Gesetze wenig erbaut; man tadelte die übergroßen Schwierigkeiten, das Anwendungsgebiet des Gesetzes in örtlicher und zeitlicher Beziehung festzustellen, das in §. 25 konstruirte Quasifidei- kommiss wurde als Ungeheuer vom juristisch-technischen Standpunkte aus verspottet.

 

Nicht wenig hat zu dem Misserfolge des Gesetzes auch die Vorschrift des §. 9d beigetragen, welche denjenigen Bauernsöhnen, welche ihrer Militärdienstpflicht genügt haben, den Vorzug von ihren Brüdern einräumte, die transalbingische Anschauung von der unbedingten Superiorität des Militärs über das Civil hatte in der westfälischen Volksseele noch nicht tief genug Wurzeln geschlagen.

 

So konnte bereits im Jahre 1840 die Generalkommission in Münster berichten, dass nach ihren eigenen Wahrnehmungen, sowie nach dem ihr bekannt gewordenen übereinstimmenden Urtheile der Gerichte das Gesetz vom 13. Juli 1836 den Ansichten und Wünschen des Bauernstandes in wesentlichen Bestimmungen nicht entspreche, und dass sich daher der letztere durchgehendes der Anwendung des Gesetzes durch Verträge und letztwillige Verordnungen möglichst zu entziehen suche. Auch der Oberpräsident von Vincke sah sich, obwohl er selbst das Gesetz angeregt hatte, genöthigt, die Angaben der Generalkommission zu bestätigen und zuzugeben, dass im Bauernstande allgemeine Abneigung gegen das Gesetz vorwalte. Der Justizminister Mühler und der Minister des Innern von Rochow trugen in einem gemeinschaftlichen Immediatberichte vom Jahre 1840 vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Stellung des überlebenden Ehegatten zum Anerben in der Provinz allgemeine Missbilligung gefunden hätten. Der im Jahre 1841 versammelte sechste Provinziallandtag beschloss mit bedeutender Majorität, zu welcher sämmtliche Abgeordnete des 3. und 4. Standes gehörten, dass das Gesetz mit Rücksicht auf die vielfachen und dringenden Beschwerden, zu welchen es Veranlassung gegeben, suspendirt werden möge, bis die vom Provinziallandtag beantragten Abänderungen vorgenommen sein würden.

 

Die Justizminister Mühler und von Savigny gingen in ihren Votis vom 29. Juni 1842 und 20. August 1842 noch über den Beschluss des Provinziallandtages hinaus, indem sie befürworteten, das Gesetz nicht blos abzuändern oder zu suspendiren, sondern gänzlich aufzuheben. Bei den manichfaltigen Statutarrechten, welche in Westfalen in Beziehung auf die Erbfolge und das eheliche Güterrecht in Geltung ständen, sei es nicht angängig, ein allgemeines Erbfolgegesetz zu erlassen. Abhülfe könne nur dadurch geschaffen werden, dass man die elterliche Disposition der bäuerlichen Besitzer über die Hofesfolge möglichst sowohl durch Erleichterung der Form als durch Verringerung der Kosten begünstige, sowie dass man en Vormündern eine freiere Stellung beim Abschluss zweckmäßiger Hofkontrakte, als sie bisher mit Rücksicht auf die §§. 574-580 Allgemeines Landrecht II. 18 innehätten, gewähre.

 

In Stattgebung dieser ministeriellen Vorschläge erschien dann die Kabinettsordre vom 5. Januar 1844 (Justizministerialblatt de 1844 Seite 11), welche die Vorschriften des Gesetz vom 13. Juli 1836 für unverbindlich erklärte. In der nivellirenden Zeitepoche von 1848, welche von einem bäuerlichen Spezialrechte überhaupt nichts wissen wollte, erfolgte dann die definitive Aufhebung des Gesetzes durch die von den Kammern nachträglich genehmigte Verordnung vom 18. Dezember 1848 (Gesetz- sammlung de 1848 Seite 425 und de 1849 Seite 406). 

 


           

 

 

 

 

 

Weitere Angriffe des westfälischen Bauernstandes

auf das gemeine Erbrecht

 

Das Gesetz betreffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe

der Pflichttheilsberechnung in der Provinz Westfalen

vom 4. Juni 1856

 

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§. 8.

 

Der westfälische Bauernstand beruhigte sich bei diesem Verlauf der Dinge aber keineswegs; das Bedürfnis nach einer bäuerlichen Sondergesetzgebung auf dem Gebiete des Erbrechts wurde immer lebhafter empfunden. Nachdem der westfälische Provinziallandtag eine Reihe von Abänderungs- und Verbesserungsvorschlägen zum Gesetze von 1836 diskutirt hatte, trat er im Jahre 1844 bald nach Erlass der Kabinetsordre vom 5. Januar 1844 mit einem Gesetzentwurfe hervor, welcher von einer gemischten Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Provinziallandtages und der Regierung unter hervorragender Antheilnahme des Appellationsgerichtspräsidenten Welter ausgearbeitet war und vornehmlich den Zweck verfolgte, den Konflikt des Anerben mit dem überlebenden Ehegatten in einer den bäuerlichen Anschauungen zusagenden Weise zu beseitigen. Die Art und Weise, wie man dieses Problem zu lösen suchte, wie man den überlebenden Ehegatten in erster Linie vor den Kindern zum Anerben berief, wird weiter unten des Näheren besprochen werden. Aber auch über diesen Entwurf erfolgte eine Verständigung nicht.

 

Im Jahre 1851 machte der Provinziallandtag einen erneuten Vorstoß, indem er unterm 10. Oktober an den König das Gesuch richtete,

 

„dass den Kammern Gesetzesvorlagen gemacht würden, durch welche es den Grundbesitzern in der Provinz Westfalen möglich werde, ihren Grundbesitz, ohne sie jedoch in ihrer Dispositions- befugnis darüber zu beschränken, bei ihren Familien und dadurch dem Vaterlande zu erhalten.“

 

In Folge dieser wiederholten Anregungen wurde unterm  4. Juni 1856 das Gesetz betreffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Provinz Westfalen erlassen. Siehe dort.

 

Im Gegensatze zu dem Erbfolgegesetze von 1836 nimmt das Gesetz von 1856 davon Abstand, eine besondere Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolge) für Bauerngüter anzuordnen, es geht vielmehr von der Voraussetzung aus, dass der westfälische Bauer einer eingewurzelten Sitte zufolge die Erbverhältnisse auf dem Hofe von Fall zu Fall durch besondere Beschreibungen regele. Von diesem Standpunkte aus sucht es lediglich die Hindernisse, welche das gemeine Pflichttheilsrecht einer zweckmäßigen Erbregulierung entgegenstellt, zu beseitigen, indem es für den Fall, dass eine auf Erhaltung des ländlichen Besitzes in der Familie abzweckende Disposition des Besitzers wegen Pflichttheilsverletzung angefochten wird, eine ermäßigte Taxe, nach welcher der Pflichttheil zu berechnen ist, vorschreibt. Zugleich ermächtigt das Gesetz die Vormundschaftsgerichte, Vergleiche unter den Miterben über die ungetheilte Übertragung des Gutes auf einen von ihnen oder auf den überlebenden Ehegatten für eine ermäßigte Taxe und unter Bedingungen zu genehmigen, welche den Übernehmer in den Stand setzen, das Gut der Familie zu erhalten.

 

Bald darauf erschien das unter den größten Schwierigkeiten zu Stande gekommene Gesetz betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16. April 1860, welches die zahlreichen, in Westfalen geltenden Gütergemeinschafts- ordnungen beseitigte und der Provinz ein einheitliches eheliches Güterrecht bescherte. Den auf Zusammenhaltung der Familiengüter gerichteten Bestrebungen des Bauernstandes war auch dieses Gesetz sehr förderlich, indem es dem überlebenden Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ganz allgemein die Befugnis einräumte, durch Übertragsverträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern die Succession in das gemeinschaftliche Vermögen zu regeln, also auch einen Anerben zu ernennen. Gar mancher westfälische Bauernhof ist durch diese Bestimmung vor Zersplitterung bewahrt worden.

 

Ein Gesetz vom 22. Juli 1861 endlich (das Gesetz ist aufgehoben durch die Kosten- und Stempelgesetzgebung des Jahres 1895) gewährte erhebliche Vergünstigungen bei Berechnung des Stempels für Übergabeverträge.

 

 

   §. 9.

 

Der sogenannte Schorlemer’sche Entwurf eines

Gesetzes, betreffend die Vererbung der Landgüter

in der Provinz Westfalen u. s. w.

 

So sehr man die segensreiche Wirkungen dieser Gesetzgebung auch anerkannte, dem bäuerlichen Rechtsbewusstsein war noch nicht Genüge geleistet. Ein Mangel machte sich vor allem fühlbar: es war nirgends Vorsorge getroffen für den Fall, daß aus irgendwelchem Grunde die Regulirung der Hofesnachfolge durch den verstorbenen Besitzer unterblieben war; hier trat, wenn es auch nur von einem Miterben verlangt wurde, das gemeine Erbrecht ein und führte zur Theilung des Hofes.

 

Insbesondere war es der westfälische Bauernverein, der sich unter dem Vorsitze des Freiherrn von Schorlemer-Alst gebildet und im Jahre 1879 bereits über 20'000 Vereinsgenossen aufzuweisen hatte, welcher immer eindringlicher auf die verhängnisvolle Lücke der Gesetzgebung hinwies. Vereinsseitig wurde eine Statistik unter genauer Bezeichnung der Jahreszahl, der Höfe, des Hofbesitzers, für die Zeit von 1850 bis 1880 aufgestellt, derzufolge in 19 Kreisen der Provinz, worin namentliche der Minden-Ravensberger, der Paderborner und der Sauerländer Kreis nicht mit einbegriffen waren, 664 Höfe subhastirt (versteigert), 755 Höfe wegen zu hoher Schulden verkauft, 257 Höfe wegen Erbtheilung mangels Testament veräußert und 234 Höfe durch erhebliche Theilverkäufe in ihrer Existenz als spannfähige Besitzungen vernichtet waren. Die Hauptursache dieses ungünstigen Resultats erblickte man in der Anwendung des gemeinen Erbrechts auf bäuerliche Verhältnisse. Eine Kommission des Bauernvereins, bestehend zu drei Vierteln aus Bauern und die Uebrigen aus Juristen, arbeitete dann auf der Grundlage des Entwurfs aus dem Jahre 1844 einen Gesetzentwurf über die Vererbung der Bauerngüter in der Provinz Westfalen und den Rheinischen Kreisen Rees, Duisburg, Essen, Mühlheim a. d. Ruhr aus, welcher unterm 14. November 1879 durch den Abgeordneten Schorlemer-Alst dem Abgeordnetenhause überreicht wurde.

Der Entwurf lautet folgendermaßen:

 

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

dem nachstehenden Gesetzesentwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w. verordnen u. s. w. was folgt:

 

§. 1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle in der Provinz Westfalen und in den Rheinischen Kreisen Rees, Essen, Duisburg und Mülheim an der Ruhr belegenen Landgüter.

 

§. 2. Unter Landgütern im Sinne dieses Gesetzes werden alle zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten ländlichen Besitzungen verstanden, welche bei Eintritt des Erbfalls mit einem Reinertrage von mindestens 75 Reichsmark beim Grundsteuerkataster angesetzt sind.

Ausgenommen davon sind diejenigen Landgüter, worüber der Eigenthümer (Besitzer, Inhaber) von Todes wegen zu bestimmen nicht befugt ist

 

§. 3. In der Disposition über die Landgüter, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, wird kein Besitzer durch das gegenwärtige Gesetz beschränkt. Die Rechte der Ehegatten werden nur in soweit verändert, als dies durch die folgenden Bestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben ist.

 

§. 4. Für diejenigen Ehen, in welchen allgemeine Gütergemeinschaft gilt, wird in Betreff der Landgüter Folgendes bestimmt:

a.    die Dispositionsbefugniss des Ehemannes in stehender Ehe ist dahin beschränkt, daß er Land- güter ohne Einwilligung der Ehefrau weder ganz oder zum Theil veräußern, noch auch belasten kann;

b.    bei beerbter Ehe hat der überlebende Ehegatte nur Verwaltung und Niessbrauch und zwar bis zu seinem Tode, wenn er nicht wieder heirathet. Schreitet derselbe zur anderen Ehe, so dauert sein Verwaltungs- und Niessbrauchsrecht für die Landgüter, die nicht von ihm herrühren beziehungsweise nicht gemeinschaftlich von den Ehegatten erworben sind, nur bis zum vollendeten 30. Lebensjahre des Anerben;

c.    bei unbeerbter Ehe ist der überlebende Ehegatte der Universalerbe des Verstorbenen;

d.    im Falle der Wiederverheirathung eines überlebenden Ehegatten ist bezüglich der diesem Gesetze unterworfenen Landgüter eine Schichtung und Theilung nicht erforderlich, wohl aber die Aufstellung eines Inventars.

 

§. 5. An den Landgütern findet in Ermangelung gültiger letztwilliger Verfügungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein bevorzugtes Erbrecht (das Anerbenrecht) eines der Miterben statt:

a.    der gesetzliche Anerbe ist der älteste unter sämmtlichen Miterben männlichen Geschlechts und in Ermangelung der letzteren die älteste Miterbin weiblichen Geschlechts. Jedoch geht die Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts des älteren Sohnes den jüngeren Söhnen und ebenso die Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts der älteren Tochter den jüngeren Töchtern vor;

b.    wenn der Erblasser im Wittwenstande ohne Leibeserben zu hinterlassen gestorben ist, und das Landgut von dem vorverstorbenen Ehegatten herrührt, so geht das Anerbenrecht auf die Erben des vorverstorbenen Ehegatten über;

c.    Adoptivkinder werden zu den Abkömmlingen gerechnet, jedoch gehen leibliche Kinder und deren Nachkommen den Adoptivkindern und deren Nachkommen vor;

d.    Legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. Uneheliche, nicht legitimirte Kinder sind nicht anerbenberechtigt;

e.    Wahn- oder Blödsinnige, gerichtlich für Verschwender erklärte Miterben und die wegen entehrender Verbrechen zu Zuchthausstrafe Verurtheilten unter den Miterben stehen allen übrigen Miterben rücksichtlich des Anerbenrechtes nach.

 

§. 6. Bei beerbter Ehe können die Eheleute in stehender Ehe durch gemeinschaftliches Testament unter den Miterben den Anerben ernennen.

Dieselben sind befugt, einander für den Todesfall das Recht des Anerben zu ernennen, durch gemeinschaftliches Testament zu übertragen.

Auch wenn ein solches gemeinschaftliches Testament nicht vorliegt, kann der überlebende Ehegatte den Anerben ernennen, wenn das Landgut von ihm herrührt und gemeinschaftlich von den Ehegatten erworben ist.

 

§. 7. Der Anerbe erhält die seinem Anerbenrechte unterliegenden Besitzungen nach einer ermäßigten Taxe. Für diese Taxe ist der 20 fache Katastralreinertrag maßgebend, jedoch steht es dem Erblasser frei, durch letztwillige Verfügung eine höhere oder niedere Taxe, letztere jedoch nicht unter dem 16 fachen Katastralreinertrage festzusetzen.

 

§. 8. Als Zubehör zu den dem Anerbenrechte unterliegenden Besitzungen gelten und werden also nicht besonders geschätzt:

a.  die mit dem Landgute oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten;

b.  die auf dem Landgute vorhandenen Gebäude, Holzungen und Bäume;

c.  das Hofesinventar. Dasselbe umfasst das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung    desselben vorhanden Vieh, die Acker- und Hausgeräthe einschließlich des Leinenzeuges und     der Betten, den vorhanden Dünger und die für die Gutsbewirthschaftung bis zur nächsten Ernte     dienende Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.

 

§. 9. Gewerbliche Anlagen, welche auf dem Landgute sich befinden, sind nicht Zubehör im Sinne des §. 8, unterliegen vielmehr behufs Feststellung des Gutswerths einer besonderen Schätzung. Für diese Schätzung ist der 16 fache Betrag des Reinertrages nach dem Durchschnittsertrag der letzten 14 Jahre mit Weglassung der 2 höchsten und 2 niedrigsten Jahreserträge maßgebend.

 

§. 10. Die Theilung des auf diese Weise nach den Bestimmungen der §§. 7, 8 und 9 festgestellten Gutswerthes unter die Miterben einschließlich des Anerben erfolgt nach dem allgemeinen Rechte.

 

§. 11. Das übrige Vermögen des Erblassers, welches dem Anerbenrechte nicht unterliegt, vererbt sich nach den bestehenden allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen.

 

§. 12. Die vorhandenen Schulden des Erblassers werden zunächst auf das vorhanden aktive bewegliche und auf das diesem Gesetz überhaupt nicht unterliegende Vermögen des Erblassers in Anrechnung gebracht; soweit dieses aber nicht ausreicht, von dem nach §§. 7, 8 und 9 ermittelten Gutswerthe vorweg abgezogen.

 

§. 13. Wird ein Erblasser, welcher Eigenthümer mehrerer Landgüter ist, beerbt, so steht es demselben frei, zu bestimmen, ob sein Grundbesitz ungetheilt auf den Anerben übergeht, oder ob die einzelnen diesem Gesetz unterworfenen Landgüter an verschiedene Erben fallen sollen.

Sind in dieser Beziehung keine letztwilligen Verfügungen getroffen, so gilt Folgendes als Regel:

a. Die mehreren Landgüter fallen dem Anerben zu, wenn sie bei Lebzeiten des Erblassers von   derselben Solstätte aus bewirthschaftet worden sind;

b. andern Falls kann jeder berechtigte Miterbe in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben (§.        5) sich mit den Rechten eines Anerben ein Gut wählen.

 

§. 14. Will oder kann der an erster Stelle zum Anerben berechtigte nicht Anerbe werden, so findet die Bestimmung desselben nach Maßgabe der im §. 5 festgestellten Grundsätze statt.

 

§. 15. Die Stiefgeschwister des Anerben und derjenige, welcher einen der leiblichen Eltern des Anerben geheirathet hat, sind berechtigt, von dem Anerben standesgemäß Unterhalt auf dem Gute gegen standesgemäße und ihren Kräften entsprechende Mitarbeit zu fordern.

 

§. 16. Die für die Feststellung des Werthes der diesem Gesetz unterliegenden Landgüter zum Zwecke der Ermittlung der Erbtheile der Miterben vorgeschriebene Schätzungsart (§§. 7, 8 und 9) ist auch dann maßgebend, wenn eine Verfügung, durch welche ein diesem Gesetze unterliegendes Landgut einem der Abkömmlinge oder dem Ehegatten des Besitzers eigenthümlich zugewendet worden ist, wegen behaupteter Verletzung im Pflichttheile von einem anderen dazu Berechtigten angefochten wird.

 

§. 17. Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten Wird, in einem Testamente, oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten, oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen:

a.  welche Person unter den Miterben Anerbe sein soll,

b.  ob die vorhandenen mehreren Landgüter an einen oder an mehrere Anerben fallen sollen (§. 13),

c.  welche Taxe bei der Erbtheilung für das Landgut oder die mehreren Landgüter maßgebend sein         soll (§. 7).

 

§. 18. Für Verträge, ingleichen für die Aufnahme, Aufbewahrung und Publikation letztwilliger Verord- nungen, sowie der Ehe- und Erbverträge bäuerlicher Grundbesitzer, wenn darin über Landgüter im Sinne dieses Gesetzes allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Verfügungen getroffen werden, haben Gerichte und Notarien außer den baaren Auslagen nur die Hälfte der sonst zulässigen Kosten anzusetzen. Diese Bestimmung findet auch auf die Kosten der Eintragung im Grundbuche Anwendung, welche durch Verträge oder letztwillige Verordnungen dieser Art herbeigeführt werden.

Bei Verträgen, durch welche ein Landgut im Sinne dieses Gesetzes an einen Abkömmling des Besitzers oder seines Ehegatten, oder an den Letzteren ungetheilt übertragen wird, ist nicht der Kaufwerthstempel, sondern nur der Ausfertigungsstempel zu verwenden.

 

§. 19. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

 

Das Gesetz selbst tritt am…………… in Kraft

Berlin, den 14. November 1879

 

Frh. von Schorlemer-Alst

 

 

Fassen wir die Gedanken, von welchen der vorstehende Entwurf beherrscht wird, nochmals kurz zusammen, so ergeben sich die folgenden Hauptgesichtspunkte:

 

1. Es wird für alle zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten Besitzungen, welche einen Grundsteuerreinertrag von 75 M. haben, ein besonderes Intestraterbrecht konstituirt, demzufolge das Gut einem Miterben für eine mäßige Taxe und gegen die Verpflichtung, die übrigen Miterben in einer für den Hof möglichst unschädlichen Weise abzufinden, überlassen wird.

2. Der Eintritt dieses Erbfolgerechts ist von der Eintragung in eine Höfe- und Landgüterrolle nicht abhängig.

 

3. Die Taxe basirt nicht auf dem Verkaufs- sondern auf dem Ertragswerthe der Grundstücke. Für dieselbe ist der 20 fache Katastralreinertrag maßgebend. Eine Schätzung des wirklichen Rein-  ertrages ist unzulässig.

 

4. In der Disposition über die Landgüter, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, wird kein Besitzer beschränkt, insbesondere ist es gestattet, die Bestimmungen des Gesetzes beliebig abzuändern.

 

5. Das Gesetz über die eheliche Gütergemeinschaft in Westfalen vom16. April 1860 soll in der Weise abgeändert werden, dass die Dispositionsbefugnis des Ehemannes während stehender Ehe und die Erbrechte des überlebenden Ehegatten bei beerbter Ehe erheblich eingeschränkt werden, während andererseits der überlebende Ehegatte bei unbeerbter Ehe zum Universalerben des Verstorbenen berufen wird.

 

 

 

   §. 10.

 

Kritik des Schorlemer’sche Entwurfs, besonders durch das

Gutachten des Oberlandesgerichts zu Hamm.

 

Die erste Berathung des Entwurfs fand in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 26. November 1879 statt, die zweite wurde in der Sitzung vom 3. Dezember 1879 vorgenommen. Überall war man sich der bedeutenden wirthschaftlichen Tragweite des Entwurfs bewusst; in breitem Strome ergoss sich die Kritik über denselben, auf der einen Seite erfuhr er heftige Angriffe, besonders von solchen, die von parteipolitischem Standpunkte aus in dem Entwurf einen Ausfluss reaktionärer, agrarischer Bestrebungen erblickten, auf der anderen Seite fand er eifrige Befürworter, unter denen sich besonders der jetzige Finanzminister Miquel hervorthat. Indem man jedoch allerseits der Meinung war, dass eine so wichtige Materie nicht regulirt werden könne, ehe nicht der Provinziallandtag, die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Provinz gutachtlich sich geäußert hatten, wurde schließlich der vom Abgeordneten Windhorst gestellte Antrag angenommen:

 

„Den Antrag des Freiherrn von Schorlemer-Alst der Königlichen Staatsregierung mit der Aufforderung zu überweisen, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf, nach Anhörung des Provinziallandtages, vorzulegen, welcher die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen behufs deren Erhaltung im Sinne des vorerwähnten Antrages regelt“.

 

Dieser Anregung Folge leistend legte die Staatsregierung den Schorlemer’schen Entwurf dem westfälischen Provinziallandtage, dem Oberlandesgerichte zu Hamm und den drei Regierungen Minden, Arnsberg, Münster zu Begutachtung vor.

 

Zugleich sammelte sie statistisches Material über die bei den spannfähigen Bauerngütern in diesem Jahrhundert vorgekommenen Veränderungen, deren Resultat in den stenographischen Berichten des Herrenhauses de 1882 Seite 71, wie folgt, mitgetheilt ist:

 

„Was zunächst die Bedürfnissfrage anbetrifft, so ist dieselbe nicht sowohl nach allgemeinen Gesichtspunkten, als vielmehr nach den besonderen thatsächlichen Verhältnissen der Provinz zu beurtheilen, für welche das neue Gesetz erlassen werden soll. Es haben nun schon früher in Folge eines vom Herrenhause im Jahre 1857 gefassten Beschlusses über die bei den spannfähigen bäuerlichen Nahrungen in den sechs östlichen Provinzen und in der Provinz Westfalen eingetretenen Veränderungen für den Zeitraum von 1816 bis 1859 genaue amtliche statistische Ermittelungen stattgefunden. Aus diesen Ermittelungen, deren Resultate in der Zeitschrift des statistischen Bureaus. Jahrgang V de 1865, veröffentlicht worden ist, ergab sich für die Provinz Westfalen, dass daselbst spannfähige bäuerliche Nahrungen überhaupt vorhanden waren:

       1816: 35'927 mit einem Flächeninhalte von zusammen 3'627'573 Morgen,

       1857: 35'915 mit einem Flächeninhalte von zusammen 3'990'450 Morgen,

 so dass sich während eines Zeitraumes ihre Zahl nur um 12 vermindert, ihr Gesammtflächeninhalt dagegen um 360'877 Morgen, d. h. um etwa 10 Prozent, vermehrt, und dass ferner der durchschnittliche Flächeninhalt einer jeden spannfähigen Nahrung 1816 nur 101 Morgen betragen hatte, 1857 aber 111 Morgen betrug. Durch Erbtheilung waren während des angegebenen Zeitraumes zwar 457 bäuerliche Nahrungen untergegangen, aber andererseits deren 432 neu entstanden, so dass sich also der Einfluss der Erbtheilungen auf die Zahl der bäuerlichen Nahrungen fast ausgeglichen hatte.

 

Der Oberpräsident hat diese statistischen Ermittlungen durch die Bezirksregierungen für den Zeitraum vom Beginne des Jahres 1860 bis zum Ende des Jahres 1879 fortsetzen lassen. Es hat sich dabei ergeben, dass sich in den letzten 20 Jahren die spannfähigen bäuerlichen Nahrungen

a. im Regierungsbezirk Münster der Zahl nach um 30 und dem Flächeninhalte nach um 500 ha   vermehrt,

b. im Regierungsbezirk Arnsberg der Zahl nach um 662 und dem Flächeninhalte nach um 6'887 ha         gleichfalls vermehrt, dagegen

c. im Regierungsbezirk Minden der Zahl nach um 3 und dem Flächeninhalte nach um 1'422 ha   vermindert

haben, so dass also der bäuerliche Grundbesitz in der ganzen Provinz während des angegebenen Zeitraumes nicht bloss keine Verminderung, sonder im Gegentheil einen Zuwachs von 687 spannfähigen Nahrungen mit einem Flächeninhalte von 5'766 ha erfahren hat.

 

Allerdings haben in den letzten 20 Jahren Naturaltheilungen unter Intestaterben, sowie Verkäufe an Fremde zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Intestaterben oder in Folge einer solchen stattgefunden:

       a. im Reg.-Bez. Münster    bei      54 spannf. bäuerl. Nahrungen mit 1'907 ha Flächeninhalt

       b. im Reg.-Bez. Minden     bei      55 spannf. bäuerl. Nahrungen mit 1'393 ha Flächeninhalt

       c. im Reg.-Bez. Arnsberg   bei    372 spannf. bäuerl. Nahrungen mit 7'353 ha Flächeninhalt

zusammen in der ganzen Provinz bei 481spannf. bäuerl. Nahrungen mit 10'653 ha Flächeninhalt

 

Der Verlust der Spannfähigkeit ist aber in Folge der gedachten Rechtsgeschäfte nur eingetreten:

       a. im Reg.-Bez. Münster    bei      44 Stellen mit  1'343 ha Flächeninhalt

       b. im Reg.-Bez. Minden     bei      38 Stellen mit     890 ha Flächeninhalt

       c. im Reg.-Bez. Arnsberg  bei     212 Stellen mit  4'180 ha Flächeninhalt

zusammen in der ganzen Provinz bei 294 Stellen mit 6'413 ha Flächeninhalt

 

Dagegen sind durch Naturaltheilungen und Verkäufe zum Zwecke der Erbauseinandersetzung an spannfähigen bäuerlichen Nahrungen neu entstanden:

       a. im Reg.-Bez. Münster       30 Stellen mit       388 ha Flächeninhalt

       b. im Reg.-Bez. Minden        63 Stellen mit    1’185  ha Flächeninhalt

       c. im Reg.-Bez. Arnsberg    226 Stellen mit     5'527 ha Flächeninhalt

zusammen in der ganzen Provinz 317 Stellen mit 7'102 ha Flächeninhalt

 

Es sind also 25 Stellen mit 689 ha Flächeninhalt mehr neu entstanden, als eingegangen.

 

Was die zum Zwecke der Erbtheilung im Wege der Subhastation erfolgten Gutskäufe anbetrifft, so ist deren Zahl nach den Ermittelungen der Gerichte nur eine sehr geringe gewesen. Es haben nämlich bei spannfähigen bäuerlichen Nahrungen, also bei denjenigen Landgütern, auf deren Erhaltung der Gesetzentwurf vornehmlich abzielt und deren Zahl sich am Schlusse des Jahres 1879

       in der ganzen Provinz Westfalen (ausschließlich der Kreise Bochum, Siegen und Wittgenstein)         auf 33'820.

       im Bezirke des Landgerichts Münster, welcher den ganzen Regierungsbezirk Münster umfasst,         auf 12’471

belaufen hat, Subhastationen zum Zweck der Auseinandersetzung unter Intestaterben während des zwanzigjährigen Zeitraumes seit Beginn des Jahres 1860 bis zum Ende des Jahres 1879

       a. in der ganzen Provinz Westfalen überhaupt nur 175,

       b. im Bezirke des Landgerichts und der Regierung zu Münster nur 40,

also durchschnittlich jährlich zu a kaum 10 (auf die Gesammtzahl von 33'820 Bauerngüter), zu b nur 2 (auf eine Gesammtzahl von 12'491 Bauerngüter), stattgefunden“

 

Die Regierungen sowohl wie das Oberlandesgericht hielten den Schorlemer’schen Entwurf für unannehmbar. Das Oberlandesgericht hat die Gründe für dieses Votum zusammengestellt in dem Gutachten vom 2. April 1880, welches folgendermaßen lautet:

 

 

G u t a c h t e n

des

Königlichen Oberlandesgerichts zu Hamm über den Gesetzentwurf des

Freiherrn von Schorlemer-Alst.

 

1. Beurtheilung des Gesetzentwurfs im Allgemeinen, sowie in Hinsicht

der Fragen nach dem Bedürfniss und der Zweckmäßigkeit.

 

Der Gesetzentwurf erstrebt in der Provinz Westfalen einschließlich der damit durch gleichartige Gesetze und Volksanschauungen innerlich verbundenen rheinischen Kreise Rees, Essen und Duisburg die gesetzliche Regulirung eines besonderen Intestaterbrechts für eine gewisse Klasse des Grundbesitzes, die sogenannten ländlichen Besitzungen (Landgüter), für welche nicht schon durch Stiftungen oder sonstige Verfügungen eine besondere Successionsordnung besteht.

 

Es ist dies das sogenannte Anerbenrecht, dessen Wesen und Grundidee darin besteht, dass die ihm unterworfenen Grundbesitzungen im Falle der Erledigung des Besitzes durch Todesfall nicht wie bei Erbtheilungen nach allgemein bürgerlichem Recht durch Naturaltheilungen so viele reale Theile zerfallen, als Berechtigte vorhanden sind, sondern als ein gewisses unantastbares Maß des Grundbesitzes nach einer bestimmten Successionsordnung (Majorat oder Minorat) auf Einen der Berechtigten gegen billige Abfindung der Übrigen unter Zugrundelegung des Nutzungswerthes (Reinertrag) vererbt werden.

 

Wie die heimische Rechtsgeschichte lehrt, ist dasselbe ein uraltes, auf dem platten Lande durch Herkommen entstandenes, dem Bauernstande eigenthümliches Institut, das basirend auf der Untheilbarkeit der Höfe, sich trotz nivellirender Stürme späterer Zeiten als ein altes gleichförmiges Familienrecht erhalten und fortentwickelt hat, und zwar nicht bloss im gutsherrlichen Verbande, sondern auch nebenher und wenn nicht gar ursprünglich in Beziehung auf die freien Höfe, und dem mithin als dem geeignetsten Mittel zur Erhaltung eines kontribualen Grundbesitzes von jeher die Landesregierungen das lebhafteste Interesse zugewendet haben.

 

Davon geben Zeugnis zahlreiche, bis in das 16. Jahrhundert und noch weiter zurück datirende Verordnungen und Reskripte der Landesregierungen, gerichtet zu Theil gegen gutsherrliche Übergriffe, sowie gegen Auswüchse  unordentlicher Wirthschaft, zum Theil aber auch gegen übermäßige Belastung des Grundbesitzes durch zu hohe Abfindungen. Naturgemäß musste dies staatliche Interesse, nachdem in Folge des Wiener Friedens die vordem selbständigen Ländertheile Westfalens als eine einheitliche Provinz der Krone Preußens einverleibt worden, und schon vordem der gutsherrliche Verband durch Aufhebung der Eigenbehörigkeit sich zu lockern begonnen hatte, mit der sich immer mehr entfaltenden Selbständigkeit des ländlichen Grundbesitzes wachsen, und dies führte zu diversen legislatorischen Initiativen im Laufe der zwanziger Jahre, welche ihren einstweiligen Abschluss fanden in dem Gesetze vom 13. Juli 1836 (Gesetzsammlung Seite 209), wodurch für den ganzen Umfang der Provinz an Stelle der bisherigen Statuten und Gewohnheiten ein einheitlich geregeltes bäuerliches Erbfolgerecht eingeführt wurde.

 

Gleichwohl hat sich dieses Gesetz, an welches sich der vorliegende Entwurf in seinen Grundzügen anlehnt, keiner langen Lebensdauer zu erfreuen gehabt, indem es, nachdem schon in der Kabinettsordre vom 5. Januar 1844 (Justiz-Ministerial-Blatt Seite 11) konstatirt worden, dass es den Bedürfnissen und Wünschen des Bauernstandes nicht vollständig entspreche, bereits 1848 (vergl. Verordnung vom 18. Dezember, Gesetzsammlung Seite 425) wieder zu Grabe getragen ist. Es ist dies eine bezeichnende Thatsache für die zunächst sich aufwerfende Frage nach dem Bedürfnisse eines abermaligen Versuchs der Konstituirung eines besonderen bäuerlichen Intestaterbenrechts. Denn der Grund, weshalb jenes Gesetz sobald wieder in Wegfall gekommen ist, ist keineswegs in einer Abnahme der Volksanschauung und Gewohnheit, dass das Gut als ein einheitliches Ganzes der Familie zu erhalten sei, zu finden. Im Gegentheil hat sich dieselbe in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Bevölkerung getreu den historischen Überlieferungen und Gebräuchen als ein stabiles und althergebrachtes und nur in lokalen Verschiedenheiten von einander abweichendes Familienrecht erhalten und fortentwickelt, zwar nicht als ein Intestaterbrecht, wohl aber und vorzugsweise im Wege der Übertragung, sei es durch Disposition inter vivos oder von Todes wegen. 

 

       Es fragt sich daher vor Allem:

       ist inzwischen, nachdem seit Aufhebung des Erbfolgegesetzes vom 13. Juli 1836 mehr als    dreißig Jahre verflossen sind, ein abermaliges Bedürfnis nach einem solchen, die Erbfolge für   die ländlichen Besitzungen regulirenden Gesetze hervorgetreten?

Die Frage wäre zu bejahen, wenn die Volkssitte und die darauf sich gründende Autonomie nicht mehr wie bisher stark genug wäre, in sich und durch sich selbst die Mittel und Wege zur Erhaltung eines kräftigen und leistungsfähigen Bauernstandes, dieser für die Blüthe und den Erfolg des Ackerbaues, den Wohlstand, die Kraft, Wehrhaftigkeit und Kultur so wichtigen Volksklasse zu finden.

 

Die Einbringer der Vorlage nehmen dies an, indem sie eine Mehrung der Fälle konstatiren zu können glauben, in denen in Folge Erbtheilung zum Verkauf des Guts geschritten, oder derselbe durch zu große Belastung des Guts im Laufe der Zeit nothwendig geworden sei.

 

Die Unterstellung kann indessen für zutreffend nicht erachtet werden.

 

Es ist bezeichnend, dass sich von jeher auf dem platten Lande das Bestreben nach einem geschlossenen und arrondierten Familiengrundbesitz kundgegeben und erhalten hat und zwar trotz entgegenwirkender Zeitströmungen, deren Tendenz mehr auf Theilbarkeit und Mobilisirung des Grundbesitzes gerichtet war. Unter dem Bauernstande galt es nach wie vor als ein altes, hergebrachtes Familienrecht, dass das Gut als ein einheitliches Ganzes bei dem Blute verbleiben, und so von Hand zu Hand gehen müsse, unter billiger Abfindung der übrigen Familienglieder je nach der Leistungsfähigkeit des Guts, welche erstere ihre feste Gestaltung erhielt in den Instituten der Brautschätze, der Mahljahre und der Leibzuchten.

 

So blieb es observanzmässig und führte endlich zu dem im Wesentlichen auf demselben Prinzipe beruhenden, als allgemeine Norm für den ganzen Umfang der Provinz eingeführten Gesetze vom 4. Juni 1856 (Gesetzsammlung Seite 550), betreffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechtigten in der Provinz Westfalen, wodurch allen hier einschlägigen Verhältnissen gebührend Rechnung getragen ist, und zwar auch in dem hier vorwürfigen Falle, wenn es an einer Disposition inter vivos oder mortis causa fehlt (vergl. §§, 8 und 9 des Gesetzes).

 

Die eingeforderten Berichte der Kollegialgerichte der Provinz, sowie verschiedener Einzelrichter geben hiervon an der Hand eigener Anschauung und Erfahrung ein fast übereinstimmendes Zeugniss, indem sie konstatiren, dass entweder gar keine oder nur höchst vereinzelte und ausnahmsweise Fälle vorgekommen seien, in denen es in der Folge einer Erbtheilung zum Verkaufe des Guts gekommen und dadurch der Integrität eines geschlossenen und leistungsfähigen mittleren Grundbesitzes Abbruch geschehen wäre. Allerdings hat in einigen Theilen der Provinz und zwar in den großen Industriebezirken derselben, ein mehr parzellirter Grundbesitz sich Bahn gebrochen. Indessen ist dies nicht in Folge destruktiver Elemente; der Grund liegt vielmehr im geraden Gegentheil, nämlich in dem Bestreben nach eigener Sesshaftmachung, das eine große Anzahl neuer Ansiedlungen hervorgerufen hat, welche schon in ihrer äußeren Erscheinung der Gegend ein lebendiges Bild verleihen, auch ein frisch pulsirendes Leben in sich tragen, und anstatt die Leistungsfähigkeit und Wehrhaftigkeit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, solche geradezu befördern. Denn die Erfahrung hat es bewiesen, dass in unseren Industriebezirken der eigene Grundbesitz, die Gründung eines eigenen, mit dem Grund und Boden verbundenen Heims der mächtigste Hebel zur Sparsamkeit, also der Förderung des Wohlstandes ist, und zwar in weit höherem Masse, als das bei dem geschlossenen Grundbesitze übliche Institut der Einwohner und Heuerlinge, deren Besitzrecht nicht auf dem konservativen Elemente des Eigenthums am Grund und Boden, sondern auf dem leichter lösbaren Verhältnisse der Pacht und Miethe beruht. Wollte man im Interesse der Erhaltung eines an sich geschlossenen und arrondirten Grundbesitzes durch Schaffung eines fideikommissartigen Successionsrechts und im Zusammenhange damit durch Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des ländlichen Grundbesitzers jenem Bestreben nach eigener Sesshaftmachung hinderlich entgegen treten, dann würde dies die entgegengesetzte Wirkung zur Folge haben, nämlich die Schaffung eines Proletariats da, wo sich jetzt eine sesshafte und leistungsfähige Bevölkerung entwickelt hat. Dass aber auch selbst in diesen, der Parzellirung des Grundbesitzes weit günstigeren Gegenden die Zahl der Zwangsverkäufe in Folge von Erbtheilungen sich gemehrt habe, hat nicht konstatirt werden können. Liegt aber die Sache so, erweisen sich mithin nach wie vor, also auch ohne ein die Erbfolge für ländliche Besitzungen besonders regulirendes Ausnahmegesetz, Volkssitte und Autonomie noch stark genug zur Erhaltung eines leistungsfähigen und wehrhaften mittleren Grundbesitzes, so folgt daraus, dass wenigstens zur Zeit ein Bedürfnis nach einem solchen Gesetze nicht vorhanden ist. Unter Konstatirung der Thatsache, dass das Gesetz vom 4. Juni 1856 sich als vollständig  ausreichend erwiesen habe, sowohl im Einzelinteresse, als auch in dem der Allgemeinheit, d. h. zur Erhaltung eines leistungsfähigen Grundbesitzes unter der ländlichen Bevölkerung, haben sich denn auch gegen ein Bedürfnis der legislatorischen Initiative im Sinne der Gesetzesvorlage ausgesprochen sowohl die Einzelberichterstatter, als auch die Landgerichte der Provinz mit alleiniger Ausnahme des Landgerichts Duisburg, aber auch dies nur mit einer schwachen Majorität und aus Gründen, die, bei Licht besehen, mehr die Opportunität, als die Nothwendigkeit der Gesetzesvorlage betreffen. Anlangend nun jene, so sind die Ansichten darüber getheilt, indem auch diese verneint ist von den Landgerichten Bielefeld, Paderborn, Dortmund und Essen, dagegen befürwortet wird in mehr oder minder starkem Masse von den übrigen Landgerichten.

 

Aber gerade diese Meinungsverschiedenheit, die zum Theil ihren Grund hat in der Verschiedenartigkeit örtlicher Gebräuche und Gewohnheiten, so namentlich in Betreff der Successionsordnung, indem in einzelnen Theilen der Provinz das Minorat, in anderen Theilen wiederum lediglich die Auswahl des Besitzers entscheidet, zum Theil auf Erwägungen genereller Natur beruht, stellte die Zweckmäßigkeit und Opportunität des Gesetzes mindestens sehr in Frage. Denn als subsidiäres Gesetz soll es den präsumtiven Willen repräsentieren. Dieser ist aber, wenngleich in dem Prinzip der Erhaltung des Guts als ein der Familie gehörendes und desshalb in derselben als untheilbares Ganzes vererbliches konform, doch in der Art und Weise der Ausführung, wie oben angedeutet, lokal sehr verschieden, und daraus schon ergibt sich, wie höchst bedenklich es ist, ein Gesetz, das zunächst nur die Gewohnheiten und Anschauungen derjenigen Gegend im Auge hat, der es entsprungen ist, auch auf andere Gegenden als subsidiäres in Anwendung zu bringen, in denen nicht ganz homogene Verhältnisse bestehen. Desshalb haben sich auch allerseits gegen die ausführenden Bestimmungen des Gesetzes die erheblichsten Bedenken kund gegeben, ja von einem Gerichte, dem Landgericht zu Duisburg, bei dem die Gesetzesvorlage die meiste Sympathie gefunden hat, ist sie – in ihrer vorwürfigen Gestalt wenigstens – für unannehmbar erklärt.

 

Wie weit diesen Bedenken bei Annahme der Vorlage im Prinzip Rechnung zu tragen ist, muss an dieser Stelle anheim gegeben werden.

 

Nur einer Richtung derselben, die von keiner Seite Zustimmung erhalten hat, sei hier noch Erwähnung geschehen. Diese betrifft die Heranziehung des ehelichen Güterrechts. Dasselbe liegt an und für sich ganz außerhalb des Rahmens des Gesetzes. Sodann umfasst dasselbe auch nur eine Seite des ehelichen Güterrechts, nämlich die der Gütergemeinschaft, wogegen es das in den Landestheilen des ehemaligen Herzogthums Westfalen noch jetzt geltende Dotalrecht unberührt lässt. Die erstere ist aber erst vor 20 Jahren und zwar für alle Stände gleichmäßig und generell geregelt durch das Gesetz vom 16. April 1860 (Gesetzsammlung Seite 165), und dadurch an Stelle der früheren vielfachen und verschiedenartigen Güterrechte ein einheitliches Gesetz geschaffen, welches nicht wenig dazu beigetragen hat, die Rechtseinheit in der Provinz zu fördern. Es leuchtet ein, wie höchst bedenklich es ist, in diese Rechtseinheit zu Gunsten eines Standes einzugreifen, und von Neuem ein zwiespältiges Güterrecht ins Leben zu rufen. Dies gilt nicht bloss von der allen Rechtsanschauungen abholden Steigerung der Dispositionsbeschränkung des Ehemanns in stehender Ehe, sondern auch und noch mehr, worüber sämmtliche Gerichte einverstanden sind, von der Reduzierung der Rechte des überlebenden Ehegatten auf ein bloßes und zudem noch mit dem 30. Jahre des Anerben endigendes Verwaltungs- und Niessbrauchrecht.

 

Es wird demnach, wenn sich überhaupt die Vorlage auf gesetzliche Anerkennung wird Hoffnung machen können, geboten sein, von der Heranziehung des ehelichen Güterrechts gänzlich Umgang zu nehmen und die Aufnahme einer dem §. 9 des Gesetzes vom 4. Juni 1856 homogenen Bestimmung für völlig ausreichend zu erachten sein, wenn es nicht gar vorzuziehen, dem Vorschlage einiger Landgerichte gemäß dem überlebenden Ehegatten ein vorzugsweises Anerbenrecht beizulegen.

 

Was nun

 

2. die Beurtheilung des Entwurfs im Einzelnen

 

anbetrifft, so liefert, abgesehen von dem Vorbemerkten, auch im Übrigen die Verschiedenartigkeit der Beurtheilung der Einzelbestimmungen, sowie der darauf bezüglichen Vorschläge der Kollegial- gerichte wie der Einzelrichter einen eklatanten Beweis dafür. mit welchen Schwierigkeiten die Lösung des Problems verbunden ist, ein auch nur auf den Umfang einer Provinz beschränktes Individual- Intestraterbrecht für den ländlichen Grundbesitz einführen, und zwar sowohl on sachlicher als inhaltlicher Beziehung.

 

Hier relevirt

1. die Feststellung der Qualität eine Besitzung als Landgut, also die objektive Begrenzung des Gesetzes. Die bezügliche Bestimmung des §. 2 des Entwurfs, wonach jene Eigenschaft lediglich abhängig sein soll von einem gewissen Reinertrage (75 Mark) bei Eintritt des Erbfalles, wird allgemein für zu vage und unzureichend und die Aufstellung näherer Merkzeichen für nothwendig erachtet. Als solche werden hauptsächlich zwei bezeichnet, nämlich:

 

a. die Selbstbewirthschaftung, wodurch aller zu ausschließlich oder doch vorwiegend   spekulativen Zwecken bestimmter Grundbesitz aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes    gestrichen und demselben seine naturgemäße Begrenzung gegeben wird; 

b. nach Vorgang des Gesetzes vom 13. Juli 1836 und des Höferechts für die Provinz Hannover             die Einführung eines öffentlichen Registers (Matrikel oder Höferolle), worin die dem      Anerbenrecht unterworfenen  Güter einzutragen sein, sowie im Interesse des öffentlichen             Verkehrs und des Realkredits der Hinzutritt der Beurkundung beim Grundbuch.

 

Dass dergleichen fixe und erkennbare Merkzeichen unentbehrlich und namentlich dann, wenn mit dem Institute des Anerbenrechts Dispositionsbeschränkungen des zeitigen Besitzers (§. 4. des Entwurfs) verbunden sein sollen, leuchtet ein. Ob aber dieselben und insbesondere die Einführung einer Matrikel- oder Höferolle zur allgemeinen Durchführung des Gesetzes beizutragen vermögen, ist bei der Abhängigmachung der Eintragung von dem freien Willen des Besitzers um deswillen höchst zweifelhaft, weil erfahrungsgemäß der größere Grundbesitzer der Gleichstellung mit dem mittleren und kleineren Grundbesitzer widerstrebt, ein solches Widerstreben aber leicht zur Folge haben kann, das für Grundbesitz derselben Kategorie ein verschiedenes Successionsrecht zur Geltung gelangt.

 

2. kommt in Frage die Regulierung des Successionsrechts selbst, also die Bestimmung der Successionsordnung (§§. 5 und 6 des Entwurfs).

Auch dieser den Kernpunkt der Vorlage bildenden Theil derselben ist auf diversen Widerspruch gestoßen, indem einestheils in den Gegenden, wo herkömmlich das Minorat gilt, an diesem festgehalten wird, und man andererseits die Bestimmung des Anerben nicht lediglich von der Genitur, sondern von der wirthschaftlichen Qualifikation (vergl. auch §. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 1836), worüber im Streite die Vormundschaft oder ein Familienrath entscheiden soll, abhängig gemacht, dann aber auch noch den Fall berücksichtigt wissen will, wo durch die Möglichkeit einer günstigen Heirath das Ausscheiden des Guts aus dem Mannesstamm indizirt erscheint. Endlich ist auch noch, wie bereits oben erwähnt, um das Anerbenrecht in möglichste Übereinstimmung mit dem ehelichen Güterrecht zu bringen, in Aussicht genommen, den überlebenden Ehegatten als den zunächst berechtigten Anerben anzunehmen. Bisher ist allen diesen Eventualitäten, vor denen sich ein Gesetz hüten muss, um nicht in übermäßige Kasuistik zu gerathen, durch die Vorschriften der §§. 8 und 7 des Gesetzes vom 4. Juni 1856 vorgesehen worden, weshalb auch dieselben von Einigen für überhaupt ausreichend erachtet werden, um den Zweck des Gesetzes, die Erhaltung eines leistungsfähigen bäuerlichen Grundbesitzes, zu erreichen. Dasselbe gilt ferner:

 

3. von der Abschätzung der Landgüter zum Zwecke der Bestimmung der Abfindungen (§§. 7 ff. des Entwurfs). Über das ebenfalls im vorgedachten Gesetze bereits zur Geltung gebrachte Prinzip, dass wirthschaftlich nicht der Substanz- und Kaufwerth, sondern der Nutzungswerth (Reinertrag) als die Theilungsmasse anzusehen, ist man allerseits einverstanden. Aber der Abschätzugsmodus selbst hat mannigfachen Widerspruch erfahren, indem man die Minimal- und Maximalgrenzen des §. 7 nicht für alle Gebietstheile für zutreffend erachtet und man deshalb gegebenen Falles eine Abschätzung durch Sachverständige, durch einen Familienrath oder auf anderem Wege offen halten will, dann aber auch die Abschätzung des Zubehörs (§§. 8 und 7) nicht in allen ihren Theilen für billig hält. Dies gilt insonderheit von den mit dem Gute verbundenen Gerechtigkeiten, sowie von den Holzungen und Bäumen, welche oft den werthvollsten und einträglichsten Bestandtheil des Guts bilden, und deren Nichtberücksichtigung mithin alsdann, wie an einzelnen Beispielen klarzulegen versucht wird, zu einer unbilligen Härte gegen die Abfindlinge führen würde. Nicht minder bietet auch die im §. 7 vorgesehene Abschätzung der gewerblichen Anlagen ihre Schwierigkeiten, namentlich dann, wenn sich der Durchschnittsertrag wegen mangelnder Buchführung überhaupt nicht ermitteln lässt, und ferner im Falle eines kürzeren als 14 jährigen Bestehens der Anlage. Mit Rücksicht hierauf will deshalb die Mehrzahl es bei den bewährten Abschätzungsgrundsätzen des Gesetzes vom 4. Juni 1856 bewenden lassen.

 

Gerechtes Missfallen hat ferner

4. die Bestimmung des §. 15 des Entwurfs insofern erregt, als er weder die leiblichen Geschwister des Anerben, noch auch im Falle des §. 4 Litt. b den leiblichen Parens desselben berücksichtigt. Die Befürworter eines auch dem überlebenden Ehegatten zustehenden Anerbenrechtes halten jene Vorschrift für überhaupt entbehrlich. Andere wollen jedenfalls die Gleichstellung des leiblichen Parens und der leiblichen Geschwister mit dem Stiefparens und den Stiefgeschwistern des Anerben. Einen geeigneten Ausgleich in dieser Beziehung dürfte die Vorschrift des §. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1836 bieten.

 

Anlangend endlich

5. den Kostenparagraph (§. 18 des Entwurfs), so ist auch dieser insofern auf Widerspruch gestoßen, als er eine größere Privilegierung des ländlichen Grundbesitzes intendirt, als Verträgen und Dispositionen der fraglichen Art bereits nach der bestehenden Gesetzgebung zum Theil geworden, weshalb man es auch insoweit bei derselben belassen will.

 

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass jedenfalls die Vorlage, um sie mit den allseitigen Wünschen und Bedürfnissen der Provinz in Einklang zu bringen, vorab noch einer gründlichen Umgestaltung bedarf, zu welchem Behufe die Einsetzung einer aus Juristen, Nationalökonomen und erfahrenden Landwirthen zusammengesetzten Kommission sich empfehlen dürfte.

 

 

               §. 11.

 

Der Entwurf des 24. Provinziallandtages.

 

Im Gegensatz zu den Staatsbehörden befürwortete der 24. Provinziallandtag die Schorlemer’schen Vorschläge in lebhafter Weise. Derselbe redigirte im Anschluss an die Schorlemer’sche Vorlage einen neuen Entwurf, dessen wesentliche Bestimmungen sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

 

1. Wenn der Eigenthümer ab intestato von mehreren Personen beerbt wird, so soll nur Eine derselben unter Bevorzugung des männlichen Geschlechts und der Erstgeburt (im Fürstenthum Minden und in den Grafschaften Ravensberg und Tecklenburg unter Bevorzugung der Letztgeburt) als gesetzlicher Anerbe zur Nachfolge in das ganz Gut berufen, und dieser Anerbe nur verpflichtet seien, den zwanzigfachen Katastralreinertrag des Grund und Bodens in die Erbschaftsmasse einzuschließen, während er die Gebäude, das Gutsinventarium, die mit dem Gute verbundenen Gerechtigkeiten, die Holzungen und alle sonstigen Zubehörungen, die etwa vorhandenen gewerblichen Anlagen allein ausgenommen, umsonst erhalten soll.

 

2. Dieses Anerbenrecht soll nicht bloss für die Nachkommen des Erblassers, sondern für alle Erben desselben, also auch für Aszendenten und Seitenverwandte ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft gelten.

 

3. Das Anerbenrecht soll bei beerbter Ehe auch dann eintreten, wenn der Erblasser in Gütergemein- schaft gelebt und das Landgut zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehört hat. Es würde also, da der Anerbe Alleineigenthümer des ganzen Guts werden soll, der überlebende Ehegatte sein bisheriges Miteigenthum und die ihm nach der jetzigen Gesetzgebung zustehende Befugnis, bei der Schichtung das Landgut für die Taxe zu übernehmen, zu Gunsten des zum Anerben berufenen Kindes einbüssen.

 

4. Bei unbeerbter Ehe soll der überlebende Ehegatte, welcher in Gütergemeinschaft gelebt hat, Alleinerbe sein, also die bisher erbberechtigten Aszendenten und Seitenverwandten von der Erbfolge ausschließen.

 

5. Bei bestehender Ehe, in welcher Gütergemeinschaft gilt, soll die bisherige Befugnis des Ehemannes, ohne Einwilligung der Ehefrau das Landgut durch lästige Verträge zu verpfänden und zu veräußern, für Pfändungen auf das Zehnfache und für Veräußerungen auf ein Zehntel des Katastralreinertrages beschränkt werden.

 

6. Bei beerbter Ehe, in welcher Gütergemeinschaft gegolten hat, soll die bisherige Befugnis des überlebenden Ehegatten, welcher die Gütergemeinschaft fortsetzt, für sich allein das Landgut zu verpfänden und zu veräußern, den gleichen Beschränkungen unterliegen, insoweit nicht ein besonders zu bildender Familienrath in die Verpfändung oder Veräußerung gewilligt hat.

 

      

 

 

 

        §. 12.

 

Der Regierungsentwurf und die Abänderung desselben

durch den 25. Provinziallandtag.

 

Den Entwurf des 24. Provinziallandtages lehnte die Regierung als zu weit gehend ab, andererseits aber glaubte sie, sich auf eine bloße Ablehnung nicht beschränken zu dürfen, legte vielmehr einen eigenen, nach dem Vorbilde der Hannoverschen Höfegesetze vom 2. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite 186) und vom 24. Februar 1880 (Gesetzsammlung Seite 87) ausgearbeiteten Entwurf dem 25. Provinziallandtag zur Begutachtung vor. Dieser Regierungsentwurf beruhte auf folgenden Hauptgesichtspunkten:

 

1. Es soll das Institut der Höferolle (Landgüterolle) nach Analogie der für die Provinz Hannover geltenden Bestimmungen auf die Provinz Westfalen ausgedehnt werden.

 

2. Bei den in die Landgüterrolle eingetragenen Landgütern soll zunächst dem überlebenden Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft gelebt hat, sodann einem der Abkömmlinge des Erblassers nach ebenderselben Successionsordnung, welche für diese nach dem Gesetze vom 2. Juni 1874 in der Provinz Hannover gilt, nicht aber auch entfernteren Erben das Recht zustehen, bei der Schichtung, Auseinandersetzung oder Erbtheilung das ganze Landgut ungetheilt für eine ermäßigte Taxe mit billigen Zahlungsfristen zu übernehmen.

 

3. Für die Feststellung der Taxe, für die Bemessung der Zahlungsfristen und für die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten, welche durch Schiedsrichter zu erfolgen hat, sollen die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Abschätzung von Landgütern etc. vom 4.Juni 1856 maßgebend sein.

 

Der 25. Provinziallandtag unterwarf den Regierungsentwurf einer eingehenden Berathung, die denselben durch eine Reihe sachgemäßer, den bäuerlichen Rechtsbedürfnissen entsprechender Bestimmungen bereicherte; er dehnte das Anwendungsgebiet des Gesetzes auch auf die städtischen Ackerbürgerstellen aus (§. 1. des Gesetzes), er schaltete das Asylrecht für die Geschwister des Anerben ein (§. 19), er schaffte Raum für eine gebührende Rücksicht auf das vielfach in der Provinz eingebürgerte Minorat (§. 14.), er zog auch die Geschwister des Hofbesitzers und deren Abkömmlinge in den Kreis des Anerbenrechts (§. 15), er merzte endlich die Bezugnahme auf das Gesetz vom 4. Juni 1856 aus dem Entwurfe aus und setzte dafür das Taxverfahren in der Weise fest, wie es im §. 17 des Gesetzes geordnet ist.

 

Im Übrigen wurde der Regierungsentwurf mit 48 gegen 8 Stimmen angenommen und dieser Beschluss in folgender Weise begründet:

 

„Die Berichte der Behörden anlangend, so dürfte in Bezug auf die Bedürfnissfrage der Landtag allerdings ein mindestens ebenso sicheres Urtheil, wie diese für sich in Anspruch nehmen. Was ferner die statistischen Ermittlungen angeht, so ist deren Werth überhaupt ein sehr zweifelhafter, ganz besonders aber im vorliegenden Falle. Wenn sich die Zahl der spannfähigen Höfe im Ganzen nicht vermindert haben mag, so hat dies wohl seinen Grund darin, dass sich manche neue Höfe gebildet haben und namentlich durch die Theilung der Marken manches Besitzthum gespannfähig geworden ist. Dagegen sind manche verkaufte und jetzt von Pächtern bewirthschaftete Höfe immer noch unter den spannfähigen Höfen aufgeführt. Die Zahl der verkauften Höfe und die Gründe des Verkaufs angehend, so lag dem Ausschusse das von dem westfälischen Bauernverein gelieferte Material vor, welches zu wesentlich anderen Resultaten führt, wie die statistischen Aufstellungen der Staatsbehörden. Dies Material dürfte, obwohl es sich nicht über alle Kreise der Provinz erstreckt, ebenfalls Anspruch auf Beachtung haben, weil es, nach Gemeinden geordnet, sämmtliche verkaufte Höfe mit Angabe des Verkaufsdatums namentlich aufführt, sich also leicht kontrollieren lässt.

 

Es mag diese Frage aber auch dahingestellt bleiben, da es sich weniger um die Zahl der bereits verkauften, als um die zunehmende Verschuldung der noch bestehenden Höfe handelt; eine Verschuldung, die, wenn auch nicht in allen, so doch in sehr vielen Fällen durch zu hohe Abfindungen herbeigeführt wird. Wenn erst eine sehr große Anzahl von Höfen unter den Hammer gebracht ist, dann kommt ein neues Gesetz zu spät, denn alsdann werden auch die noch nicht verkauften Höfe in der Mehrzahl bereits so hoch verschuldet sein, dass ihnen nicht mehr zu helfen ist.

 

Die Staatsregierung erkennt übrigens in ihren weiteren Ausführungen an, dass es nicht Verdienst der bestehenden Gesetzgebung, sondern der alten Sitte und der Anhänglichkeit des Westfalen an seinen angestammten Grundbesitz zu verdanken sei, wenn sich der westfälische Bauernstand bisher in seinem Besitz erhalten habe. Die Staatsregierung erkennt ferner in dankenswerther Weise an, dass das Verlangen, die Gesetzgebung möge Vorkehrungen treffen, um die alte Sitte zu schützen, ein berechtigtes sei. Dieselbe meint aber, der Entwurf des 24. Provinziallandtages gehe zu weit, indem er eine völlige Umgestaltung des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts anstrebe. Von diesen und weiteren Erwägungen ausgehend, hat die Königliche Staatsregierung kein Erbrecht, sondern eine Güterrolle nach dem Muster des hannoverschen Höferechts vorgelegt.

 

Eine Güterrolle bietet nun allerdings nicht vollständig dasjenige, was angestrebt wurde, nämlich eine allgemeine Codifizirung des bestehenden Erbrechts, aber es lässt sich nicht verkennen, dass die Einführung eines neuen Erbrechts zur Zeit mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde, welche durch die Einführung einer Güterrolle vermieden werden. Eine Güterrolle kann demjenigen Grundbesitzer, der sich in dieselbe eintragen lässt, dasselbe bieten, wie ein neues Erbrecht. Der Grundbesitzer kann durch die Eintragung in die Güterrolle die Erhaltung des Gutes und die Vererbung desselben nach dem alten Gewohnheitsrechts sicher stellen, und darin liegt auf jeden Fall ein großer Fortschritt gegen den jetzigen Zustand. Diese Gründe bestimmen den gegenwärtigen Provinziallandtag, in seiner ganz überwiegenden Mehrheit dem Grundprinzipe des von der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurf zuzustimmen“.

 

 

           §. 13.

 

Die parlamentarischen Verhandlungen und das Gesetz vom

30. April 1882 (westfälische Landgüterordnung).

 

Die vom Provinziallandtage gemachten Verbesserungsvorschläge fanden auf Befürwortung des Oberpräsidenten bei der Regierung Berücksichtigung. Der danach modifizirte Entwurf wurde dann unterm 24. Januar 1882 dem Herrenhause zur verfassungsmäßigen Beschlussnahme vorgelegt. Hier gelangte der Entwurf zunächst in die durch vier Mitglieder der Justizkommission verstärkte Agrarkommission, welche in den Sitzungen vom 13., 14. und 18. Februar 1882 über denselben verhandelte. In der Kommission war man nach mancher Richtung hin mit dem Entwurf  unzufrieden, insbesondere wurden Stimmen laut, welche den Provinziallandtag tadelten, dass er so leichten Herzens den Entwurf des 24. Provinziallandtages preisgegeben habe, letzterer habe berechtigten Bestrebungen der ackerbautreibenden Bevölkerung besser entsprochen als die jetzige Vorlage, die nur ein Minimum dem Bauernstand gewähre. Trotzdem aber fand der Entwurf, nachdem man einige redaktionelle Abänderungen vorgenommen, auch durch Einfügung der §§. 3, Abs. 3 und 8, eine gewisse Verbindung der Landgüterrolle mit dem Grundbuch hergestellt hatte, die Billigung der Kommission.

 

So gelangte derselbe vor das Plenum des Herrenhauses.

 

In der Sitzung vom 25. Februar 1882 wurden prinzipielle Bedenken gegen die Vorlage nur noch von Dr. Dernburg geäußert, während die übrigen Redner den Entwurf als ihnen sympathisch begrüßten. Die Anträge von Bernuth’s zu §. 1, als Landgüter nur die mit einem Wohnhause versehenen zu betrachten, sowie des Grafen von der Schulenburg, anstatt „Holzungen“ das Wort „Holzbestände“ und anstatt „unterständiges Holz“ die Worte „das bereits gefällte oder auf dem Stamm verkaufte Holz“ in den §. 17 aufzunehmen, event. die Absätze 2b und 3 b des genannten Paragraphen zu streichen, wurden abgelehnt und schließlich die Vorlage, wie sie in der Agrarkommission empfohlen war, abgesehen von einer unwesentlichen Abänderung zu § 3 des Gesetzes, angenommen.

 

Mehr Widerspruch fand der Entwurf im Abgeordnetenhause, wo die erste Berathung in der Sitzung vom 7. März 1882, die zweite in der Sitzung vom 22. April 1882 stattfand. Die Abgeordneten Grumbrecht und vom Heede beantragten, an Stelle der im §. 17 aufgestellten Taxgrundsätze die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 18567, jedoch unter Fortlassung des fünften Absatzes des §. 3 (Berufungsrecht auf den wirklichen Reinertrag) zu setzen, wie solches ja auch die Regierungs- vorlage beabsichtigte; ein Antrag des Abgeordneten Uhlendorf bezielte, auch den erwähnten Absatz 5 des §. 3 in das Gesetz hineinzubringen, und wollte anstatt des überständigen, alles haubare Holz besonders abgeschätzt wissen, auch sollte die Bestimmungen des §. 7 Abs. 2 (Wirksamkeit der Eintragungen für die Rechtsnachfolger) gestrichen werden; ein Antrag des Abgeordneten Fritzen bezweckte für den Kreis Rees die Spezialbestimmung, dass nicht der 20 fache, sondern der 30 fache Katastralreinertrag der Schätzung zu Grunde gelegt und dass der Viehbestand besonders geschätzt werden solle; Anträge des Abgeordneten Grumbrecht endlich drangen auf Abschwächung des den Miterben in den §§. 19 und 20 eingeräumten Asylrechts. Sämmtliche Anträge wurden indess abgelehnt oder zurückgezogen.

 

Nachdem noch vom Abgeordneten Spener konstatirt war, dass das Oberlandesgericht zu Hamm, sowie alle anderen Gerichte der Provinz, mit Ausnahme von drei bis vier Amtsgerichten, der Vorlage zugestimmt hätten, wurde das Gesetz in der vom Herrenhause acceptirten Fassung angenommen. Es hat Gesetzeskraft seit dem 1. Juli 1882. Unterm 26. Juli 1882 erließ der Justizminister die „Allgemeine Verfügung betreffend die Führung der Landgüterrollen“.

 

Der westfälischen Landgüterordnung folgten sodann die im Wesentlichen auf gleichen Grundlagen beruhenden Anerbengesetze für die

Provinz Brandenburg vom 10. Juli 1883, für

Schlesien vom 24. April 1884, für          

Schleswig-Holstein vom 2. April 1886, für den

Regierungsbezirk Cassel vom 1. Juli 1887.

Außer dem Höfegesetz der Provinz Hannover, welche am 31. Dezember 1894 66'344 eingetragene Höfe besaß, ist es keiner der aufgezählten Landgüterordnungen gelungen, im Rechtsleben der bäuerlichen Bevölkerung feste Wurzeln zu fassen. Nach der amtlichen Zusammenstellung vom Dezember 1894 waren in Brandenburg 80, in Schlesien 46, in Schleswig-Holstein 29, in Cassel 161 und in Westfalen 2'357 Landgüter in die Rolle eingetragen. An diesem offenbaren Misserfolg aber wird die Anerbenrechtsidee keinen Schiffbruch leiden. Sie ringt sich im Gegentheil immer mehr durch in den Köpfen sowohl der Theoretiker wie der Praktiker. Aus der Fülle der Litteratur, welche das Anerbenrecht befürwortet, sei lediglich das Hauptwerk von von Miaskowsky, „Das Erbrecht und die Grundeigentumstheilung im Deutschen Reiche“, hervorzuheben. Als bedeutsame Kundgebung hervorragender Praktiker seine registrirt zunächst der im Jahre 1884 gefasste Beschluss des deutschen Landwirthschaftsraths,

 

„die Regelung der Erbrechtsverhältnisse für den landwirthschaftlichen Grundbesitz in der Weise vorzunehmen, dass das Prinzip des deutschen Anerbenrechts ebenso wie jenes  des Pflichttheilrechts in der deutschen Civilgesetzgebung zum Ausdruck gelangt und demnächst dort, wo die Verhältnisse es gestatten, durch die Particulargesetzgebung eingeführt wird“,   

 

ferner die Worte des Landwirthschaftsminister von Heyden, welche er am Schlusse der hochinteressanten Debatten der im Jahre 1894 abgehaltenen Agrarkonferenz zu Berlin aussprach:

„Ich kann feststellten, dass, wenn auch keine Abstimmung stattgefunden hat, doch ausnahmslose Übereinstimmung darüber herrscht, dass das Anerbenrecht für den gesammten ländlichen Grundbesitz von gewisser Größe als Intestaterbrecht in Erwägung zu nehmen ist;“

endlich die zustimmende Erklärung, welche der deutsche Juristentag vom Jahre 1895 dem Oberbürgermeister Andree zu Chemnitz, welcher für die praktische Ausgestaltung der Anerbenrechtsidee warm eintrat, zu Theil werden ließ.

 

Vor Allem aber hat der Landtag derjenigen Provinz, die den kräftigsten Bauernstand sich erhalten hat, der westfälische Provinziallandtag, der Frage stets das lebhafteste Interesse entgegengebracht. Es ist fast kein Jahr vergangen, in welchem nicht die Landgüterordnung und ihre Reform zum Gegenstande eingehender Erörterungen gemacht wäre. So sind insbesondere noch im Jahre 1895 folgende Beschlüsse seitens des Landtages der Regierung zur Berücksichtigung empfohlen:

 

1. Jedes mit einem Wohnhaus versehen Landgut, welches einen Katastralreinertrag von mindestens 50 Mark hat, untersteht dem gegenwärtigen Gesetze, wenn der Eigenthümer nicht die Austragung in eine Ausschlussrolle bei dem zuständigen Amtsgerichte bewirkt hat. Der testierberechtigte Eigenthümer ist jederzeit berechtigt, die Löschung des Ausschlusses herbeizuführen und fällt mit dieser Löschung die Wirkung des Ausschlusses fort.

 

2. Unter Landgut ist der wirthschaftlich zu demselben gehörige Grundbesitz zu verstehen.

 

3. Wenn der Anerbe innerhalb einer durch das Gesetz zu bestimmenden Zeit (10 bis 15 Jahre) das nach der Landgüterordnung übernommene Gut ganz oder zu einem nach Umfang oder Werth erheblichen Theile veräußert, ohne innerhalb einer bestimmten Frist andere gleichwerthige Grundstücke dem Gute zuzulegen, so soll er dann entweder den durch den Verkauf erzielten Gewinn mit den Miterben theilen, oder die auf Grund der Landgüterordnung früher getroffene Erbauseinandersetzung soll für null und nichtig erklärt werden, und die Schichtung bzw. Theilung nach allgemeinen bürgerlichen Rechten geregelt werden unter Zugrundelegung des gemeinen Werthes des Landgutes sammt Inventar und Zubehör. Über die Frage, welcher Theil als „erheblich“ anzusehen ist, und welcher Geldbetrag der Auseinandersetzung zu Grunde zu legen ist, entscheidet im Streitfalle das Schiedsgericht.

 

4. In Gegenden, wo das Dotalrecht gilt, hat derjenige Ehegatte, welcher nicht Eigenthümer des Hofes war, wenn er sein Eingebrachtes dem Hofe belässt, einen Anspruch auf lebenslängliche, standesgemässe Verpflegung auf dem Hofe. Die hieraus entstehende Belastung wird bei der Auseinandersetzung der Schuld in Anrechnung gebracht. Über den Umfang des Altentheils entscheidet im Streitfalle das Schiedsgericht.

 

5. In den im §. 14 des Gesetzes vom 30. April 1882 bezeichneten Bezirken geht, wenn nichts anderes in der Landgüterrolle eingetragen ist, der jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter vor.  

 

6. Es erscheint nothwendig die klare Festsetzung des Theils des Gutsinventars und der beweglichen Zubehörstücke (§. 17 2c des Gesetzes vom 30. April 1882 und §§. 48 ff., 75ff. Theil I Titel 2 Allgemeinen Landrechts), welcher nicht besonders geschützt wird.

 

7. Im Gesetze ist zu bestimmen, dass die eigenhändig geschriebene bzw. unterschriebene, stempelfreie Urkunde nur betreffs des Landguts, nicht aber über das Kapitalvermögen Bestimmungen treffen kann.

 

8. Den Miterben steht das Recht, als Benefizialerben den Zwangsverkauf des Landguts herbeizuführen, nur dann zu, wenn der Anerbe bei der Auseinandersetzung sich weigert, gegen die Übertragung des gesammten Nachlasses die sämmtlichen Schulden als Alleinschuldner zu übernehmen. –

 

 

 

 

 

Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich nicht mit dem Anerbenrecht, behält vielmehr die Regelung desselben dem Landesrecht vor.              

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