Gesetz über die bäuerliche Erbfolge

in der Provinz Westfalen

 

vom 13. Juli 1836

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen u.s.w. haben in wohlgefälliger Anerkennung des Ansuchens der Stände Unserer Provinz Westphalen und aus landesväterlicher Fürsorge für die Erhaltung und Bildung eines selbständigen Bauernstandes, Uns bewogen gefunden, Anordnungen zu treffen, welche dem Sinne und den Gewohnheiten der Landbewohner jener Provinz mehr als die bisherigen Gesetze entsprechen und in Erbfällen dem Uebernehmer eines Bauerngutes die Mittel gewähren, sich in dem Besitze desselben zu erhalten und in der Lage zu bleiben, das Erbe der Väter auch wiederum unverkürzt den Nachkommen zu hinterlassen. Aus diesen Gründen verordnen wir für die Provinz Westphalen auf den Antrag Unseres Staats- Ministerium und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:

 

§. 1. Das gegenwärtige Gesetz soll in Unserer Provinz Westphalen auf alle Bauerngüter (Höfe, Kolonate, Kotten und andere für sich bestehende Ackernahrungen) Anwendung finden, deren Sol – Stätten im Jahre 1806 zu solchen bäuerlichen Besitzungen gehörten, welch damals auf den Grund besonderer Provinzialgesetze, Statuten oder Gewohnheiten nach einer vom gemeinen Erbrechte abweichenden Successionsordnung vererbt wurden. Von diesen Bauerngütern soll nach einer von Unserem Justiz- Minister zu erlassenden Instruktion ein Verzeichniss (Matrikel) angefertigt werden, jedoch von dessen Aufnahme die Anwendung des jetzigen Gesetzes nicht abhängen.

 

§. 2. Außerdem kann jeder Eigenthümer einer unter §. 1 nicht begriffenen bäuerlichen Besitzung dieselbe dem gegenwärtigen Gesetze unterwerfen und zu dem Ende in die Matrikel (§. 1) eintragen lassen.

Gehört die Besitzung zu einer unter Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft, so kann ein solcher Antrag nur von beiden Eheleuten gemeinschaftlich erfolgen.

 

§. 3. Das jetzige Gesetz soll jedoch keine Anwendung finden:

·         a) Auf diejenigen bäuerlichen Besitzungen, bei welchen auf den Grund besonderer Verträge oder letztwilliger Verordnungen eine von dem gegenwärtigen Gesetze abweichende Erbfolge stattfindet.

·         b) Auf die dem Heimfalle noch unterworfenen Güter (Gesetz über die gutsherrlich- bäuerlichen Verhältnisse vom 21. April 1825, und Deklaration vom 24. November 1833), so lange der Heimfall noch nicht abgelöset worden ist und mit Berücksichtigung der im §. 26 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschrift; diese Güter sind gleichfalls in die Matrikel (§. 1) aufzunehmen, auch wenn der Heimfall noch nicht abgelöset worden ist.

·         c) Auf diejenigen Besitzungen, von welchen die jährliche Prinzipal- Grundsteuer, mit Ausschluß der Gebäudesteuer, den Betrag von 5 Thalern nicht erreicht.

 

§. 4. In der Disposition über das Bauerngut unter Lebenden oder von Todes wegen wird kein Eigenthümer durch das gegenwärtige Gesetz beschränkt, insoweit ihm die Vorschrift des §. 25 nicht entgegensteht.

Dasjenige, worüber er keine Bestimmung getroffen hat, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurtheilen.

 

§. 5. Wenn eine, den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unterliegende Besitzung zur Erbtheilung kommt, ohne daß von dem Erblasser entgegengesetzte Anordnung getroffen sind, so wird das Bauerngut nur Einem der Erben zugetheilt und die Theilung des ganzen Nachlasses auf die Weise bewirkt, daß dieser Anerbe die eine Hälfte des reinen Werths (§. 7) des Guts zum Voraus erhält, und die andere Hälfte dieses Werths, so wie das sonstige freie, zum Gute nicht gehörige Vermögen des Erblassers unter sämmtliche Erben, einschließlich des Anerben, zur Theilung kommen.

Der Anerbe hat für die Berichtigung sämmtlicher Nachlassschulden zu sorgen  und erhält die Mittel dazu aus dem Nachlasse, so weit derselbe reicht und dazu erforderlich ist, überwiesen.

 

§. 6. Kommt es bei einer letztwilligen Verordnung oder einer Verordnung unter Lebenden auf eine Berechnung des Pflichttheils an, so ist derselbe von dem Nachlasse nach Abzug des dem Anerben zum Voraus gebührenden Betrages zu berechnen. Der Anerbe kann dabei jedoch nur dann auf einen Pflichttheil Anspruch machen, wenn er durch das Gut nicht soviel erhalten hat, als der Pflichttheil jedes der übrigen Erben betragen würde.

 

§. 7. Hat der Erblasser den Werth des Guts nicht selbst bestimmt, so soll dieser nach folgenden Grundsätzen ermittelt werden:

·         a) Der Werth der zum Gute gehörigen Grundstücke und Gebäude wird durch den zwanzigfachen Betrag des beim Grundsteuer- Kataster angesetzten Reinertrages ermittelt. Hierin ist auch der Werth für diejenigen Gebäude mit eingeschlossen, welche bei Aufnahme des Katasters nur nach der Grundfläche, auf der sie stehen, abgeschätzt sind.

·         b) Die zum Gute und dessen Gebäuden nach §. 48 und ff. und §. 75 und ff. Titel 2 Theil 1 des Allgemeinen Landrechts gerechneten beweglichen Pertinenzstücke, mit Ausnahme des Feld- Inventariums an Düngung, Pflugarten und Aussaaten, sowie des Vorraths an natürlichen und künstlichem Dünger (§§. 50 und 51 a.a.D,), welche nicht in Anrechnung kommen, werden nach ihrem Werthe besonders abgeschätzt und dem unter a ausgemittelten Werthe zugesetzt.

·         c) Von dem nach a und b herauskommenden Betrage werden die auf dem Gute haftenden Lasten nach dem durch die Ablösungs- Ordnung vom 13. Juli 1929 für den Fall einer Ablösung  bestimmten Kapitalwerthe abgerechnet.

·         d) Ferner werden davon abgerechnet sämmtliche Nachlassschulden, sie mögen auf dem Gute nicht gehörigen Vermögens des Erblassers übersteigen.

Dasjenige, was von dem unter a und b bestimmten Werthe nach den unter c und d vorgeschriebenen Abzüge übrig bleibt, bildet den reinen Werth des Guts.

 

§. 8. Erschöpfen die Schulden nicht nur das frei Vermögen, sondern auch den §. 7a und b berechneten Werth des Guts, nach Abzug der darauf haftenden Lasten, so kann derjenige, der sonst ein vorzügliches Recht auf das Gut zum ermäßigten Preise haben würde, dasselbe mit den Schulden gegen bloße Verpflichtung übernehmen, seinen Elteren und Miterben, so weit sie dessen bedürfen, freie Wohnung und nothdürftige Verpflegung zu gewähren, wogegen die Miterben gehalten sind, den Uebernehmer nach Kräften durch Arbeitshülfe zu unterstützen.

 

§. 9. Hat der Erblasser es unterlassen, unter seinen Kindern den Annehmer des Guts zu bestimmen, und findet eine freie Vereinigung unter den Erben nicht statt, so kommen folgende Regeln zur Anwendung:

·         a) vor Allem stehen diejenigen, welche an einem anderen Bauerngute (§. 1) schon Eigenthumsrechte oder ein erbliches Besitz- oder ein lebenslängliches Niessbrauchsrecht erworben haben, oder an eine Person verheirathet sind, welche solche Rechte an einem anderen Bauerngute zustehen, den Uebrigen in der Succession des Guts nach.

·         b) Demnächst haben die Söhne den Vorzug vor den Töchtern.

·         c) Unter den Söhnen gehen die, welche sich der Landwirthschaft gewidmet haben, allen übrigen vor, namentlich denen, welche die Elteren haben studiren oder zu solchen Gewerben haben vorbereiten lassen, die nicht mit der Landwirthschaft verbunden sind und auf dem platten Lande nicht betrieben zu werden pflegen.

·         d) Unter gleichen Verhältnissen erhalten diejenigen den Vorzug, welche militärdienstfähig befunden worden und unter diesen wieder solche, welche ihren Militärpflichten wirklich genügt haben.

·         e) Insoweit vorstehende Grundsätze nicht ausreichen, entscheidet das Alter dergestalt, daß der Ältere dem Jüngeren vorgeht.

Sind keine Kinder vorhanden, so kommen dieselben Grundsätze auch bei anderen gesetzlich gleich berufenen Miterben zur Anwendung.

 

§. 10. Gehören zur Erbschaft mehrere der in §§. 1 und 2 bezeichneten Güter, so hat der berufene Erbe die Wahl, welches Gut er übernehmen will, der demnächst berufene wählt das zweite Gut und so fort dergestalt, daß bei mehreren Erben Einer derselben nur in Eine Ackernahrung succedirt, und sofern mehr Güter als Erben vorhanden sind, der volle Taxwerth der übrigbleibenden Besitzungen zur Theilungsmasse gehört. Übersteigen in diesem Falle die sämmtlichen Nachlassschulden die nach §. 5 zu berechnende Aktivmasse, so werden diese übersteigenden Schulden von jedem einzelnen Gute nach Verhältniss des Werths desselben abgezogen.

 

§. 11. Die im § .1 gedachten Sol- Stätten mit allen denjenigen Ländereien und sonstigen Grund- stücken, welche zur Zeit des Ablebens des Erblassers mit denselben bewirthschaftet wurden, bilden das Bauerngut, welches dem gegenwärtigen Gesetze unterliegt.

Hat ein solches Gut ein eigenes Hypotheken- Folium, so werden alle Grundstücke, welche denselben zugeschrieben sind, als Zubehör der Besitzung betrachtet, sofern aber diese Bestimmungen nicht ausreichen, alle diejenigen Grundstücke, welche bei Übernahme des Guts durch den Erblasser schon zu demselben gehören.

 

§. 12. Stirbt ein Ehegatte, welcher alleiniger Eigenthümer des Bauernguts war, so steht dem überlebenden Ehegatten der Niessbrauch an dem letzteren zu, und zwar bei der Konkurrenz mit Kindern bis zur Grossjährigkeit des Anerben, auch wenn er sich vor Eintritt derselben wieder verheirathet, bei der Konkurrenz mit anderen Erben aber bis zu seiner Wiederverheirathung, oder, falls letzteres nicht erfolgt, bis zu seinem Tode.

 

§. 13. Wo ein Bauerngut mit zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört, bleibt es den Eheleuten überlassen, diese Gemeinschaft rücksichtlich der Erbfolge überhaupt oder auch nur in Beziehung auf das Bauerngut durch Vertrag auszuschließen (Allgemeine Landrecht Theil II, Titel I § 418), und dadurch das Bauerngut dem gegenwärtigen Gesetze unbedingt zu unterwerfen.

 

§. 14. Auch wenn die Eheleute von der im §. 13 erwähnten Befugniss keinen Gebrauch gemacht haben, kommen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls, jedoch mit den in den folgenden §§. 15, 16, 17 enthaltenen Massgaben, zur Anwendung.

 

§. 15. Während der Ehe können die Eheleute über die Erbfolge in das Bauerngut und über die Wahl des Anerben nur gemeinschaftlich bestimmen.

 

§. 16. Stirbt einer der Ehegatten, ohne daß eine solche gemeinschaftliche Bestimmung erfolgt ist, mit Hinterlassung von Kindern, so hat der überlebende Ehegatte, so lange er sich nicht wieder verheiratet, die Befugniss, den Anerben unter den Kindern für das ganze Gut zu bestimmen.

Macht aber der überlebende Ehegatte, namentlich durch seine Wiederverheirathung, eine Auseinandersetzung mit den Kindern nöthig, so behält er zwar das Besitz- und Nutzungsrecht des Guts in dem Umfange, wie ihm solches von den bisherigen Provinzial- oder Statutarrechten beigelegt wird; das Eigenthum des ganzen Bauernguts aber geht sofort auf den, unter den Kindern der aufgelösten Ehe nach §. 9, und zwar unter den zur Zeit der Auseinandersetzung vorwaltenden Umständen, zu bestimmenden Anerben über.

Stirbt auch der überlebende Ehegatte, ohne daß eine Auseinandersetzung mit den Kindern des Verstorbenen vorausgegangen und ein Anerbe bestimmt worden ist, so wird der Anerbe nach §. 9 und zwar nach den alsdann obwaltenden Verhältnissen bestimmt.

 

§. 17. Stirbt einer der Ehegatten ohne Hinterlassung von Kindern und ist eine gemeinschaftliche Bestimmung über die Erbfolge, oder über die Wahl des Anerben (§. 15) nicht erfolgt, so gehen die Rechte des Anerben auf den überlebenden Ehegatten über, und von dem alsdann noch verbleibenden Nachlasse erhält er den, vermöge der Gütergemeinschaft nach den bisherigen Provinzial- oder Statutarrechten, ihm zustehenden Antheil.

 

§. 18. Überall wo nach den vorstehenden Bestimmungen (§§. 12 – 17) dem überlebenden Ehegatten der Niessbrauch des Gutes zusteht, ist er ohne Zustimmung des Anerben, oder dessen Vormundschaft, zur Veräußerung oder Belastung des Guts, auch an denjenigen Orten nicht befugt, wo ihm sonst dieses Recht als ein Ausfluß der Gütergemeinschaft zustehen würde.

 

§. 19. Die Auszahlung der nach §. 5 ermittelten Erbtheile von Seiten des Anerben oder des Niessbrauchers, insofern beide überhaupt nach den gesetzlichen Vorschriften dazu verbunden sind, kann nur dann verlangt werden, wenn die Miterben sich verheirathen, oder großjährig geworden sind oder eine frühere Auszahlung zu ihrem besseren Fortkommen nöthig haben.

Ob eine solche frühere Auszahlung zum besseren Fortkommen erforderlich ist, bestimmt bei Minder- jährigen das Vormundschafts- Gericht, bei Großjährigen der Landrath des Kreises, in welchem sie wohnen.

 

§. 20. Können in den Fällen des §. 19 die Abfindungen vom Anerben gezahlt werden, ohne daß dieser genöthigt ist, das ihm angefallene Gut über die erste Hälfte des ermittelten Werthes zu verschulden, so muß er dieselben nach Ablauf von zwei Jahren seit Annahme des Bauernguts an diejenigen Miterben, welche sich verheirathen oder großjährig sind, vollständig auszahlen, bis zur Zahlung aber mit 4 Prozent verzinsen.

Können die Abfindungen auf diese Weise nicht bezahlt werden, so braucht er nicht mehr als jährlich ein Zehntel der Gesammt- Abfindung aller Miterben zu zahlen, wobei in Kollissionsfällen diejenigen vorgehen, welche zuerst ein Recht auf Auszahlung ihrer Erbtheile erlangt haben. Der Anerbe oder Niessbraucher ist jedoch verpflichtet, den Miterben, welche sich verheirathen, oder zu deren besserem Fortkommen eine größere Summe erforderlich ist, einen höheren Betrag, selbst bis zur Hälfte des Erbtheils, auf einmal auszuzahlen.

 

§. 21. Der Anerbe oder Niessbraucher ist schuldig:

·         a) seinen Eltern, und zwar in der nach dem Herkommen bestandenen Art,

·         b) seinen Miterben, welche ihre Abfindung noch nicht ausgezahlt erhalten haben,

·         c) denjenigen, welche aus einer früheren, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgten Erbtheilung, ein solches Recht noch zusteht,

soweit sie dessen bedürfen, frei Wohnung, Beköstigung und Kleidung auf dem Gute zu gewähren, dieselben auch unentgeltlich zu erziehen. Dagegen sind die Miterben auch verpflichtet, die ihren Kräften angemessene Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten.

 

§. 22. Die Miterben erhalten 4 Prozent Zinsen von ihren Abfindungen bis zum Zahlungstage, insofern sie nicht von dem Anerben verpflegt werden.

 

§. 23. Der abgetheilte Miterbe ist nicht berechtigt, ehe er ein Recht zur Auszahlung seines Erbtheils erhalten hat, über dasselbe unter Lebenden, oder von Todes wegen zu verfügen. Stirbt derselbe in dieser Lage ohne Hinterlassung ehelicher Kinder, so fällt seine Abfindung an das Gut zurück.

 

§. 24. Die Erbschaftsgläubiger können nach erfolgter Ertheilung, ohne daß es einer besonderen Bekanntmachung an sie bedarf, sich nur an den Anerben und nicht an die Erbtheile der abgefundenen Miterben halten.

Auch sind diese berechtigt, ihre Erbtheile ohne besondere Einwilligung des Anerben auf das Gut eintragen zu lassen. Jedoch muß, sofern diese Eintragung erfolgt, von Amts wegen eine Protestation (Protest) auf zwei Jahre vom Absterben des Erblassers an, mit den Vorzugsrechten vor den Erbtheilen der Miterben und zwar mit der Maßgabe eingetragen werden, daß binnen dieser Zeit den Erbschafts  gläubigern, welche bis dahin einen Titel zum Pfandrechte erworben haben, verstattet ist, dieses an die Stelle der Protestation eintragen, letztere also in eine wirkliche Hypothek umschreiben zu lassen. Die Eintragung und die nach Ablauf der zweijährigen Frist ohne Antrag zu bewirkende Löschung der Protestation erfolgt kostenfrei.

 

§. 25. Ein Besitzer, der keine ehelichen Kinder am Leben hat, kann ein, den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unterliegendes, zu dem in §. 7 bezeichneten Preise übernommenes Bauerngut ohne Konsens der Miterben weder an einen Fremden im Ganzen oder theilweise verkaufen, noch über den Betrag des Annahmepreises mit neuen Schulden belasten, noch endlich von Todes wegen darüber verfügen. Er hat aber das Recht, jedem der Miterben das Gut gegen Übernahme der Verpflichtungen, unter denen er solches übernommen hat, anzubieten und in die Rechte eines abgetheilten Miterben zurückzutreten, sodass zwischen Beiden ein Stellentausch eintritt und der neue Uebernehmer dem abgehenden Anerben nicht nur die Abfindung als Miterbe zu gewähren, sondern auch dasjenige zu erstatten verbunden ist, was dieser den abgetheilten Miterben auf deren Abfindung, oder den Erbschaftsgläubigern etwa schon bezahlt hat. Diejenigen Miterben, welche sich nicht binnen zwei Monaten nach diesem Anerbieten, das Gut unter jenen Bedingungen übernehmen zu wollen, erklärt haben, können dem Verkaufe an einen Fremden, oder der mehreren Verschuldung des Gutes nicht weiter widersprechen. Diese Beschränkung in der Dispositionsfreiheit erlischt durch den Tod der Miterben, da diese das Anrecht auf ihre Erben nicht übertragen-

 

§. 26. Bei den dem Heimfalle unterworfenen Gütern gebührt die, nach den Vorschriften des §. 9 zu treffende Wahl des Anerben dem Obereigenthümer oder Gutsherrn, insofern demselben nach den bisherigen Provinzial- oder Statutarrechten die Auswahl des Nachfolgers zustand.

 

§. 27. Insoweit das Allgemeine Landrecht den Vorschriften des jetzigen Gesetzes entgegensteht, ist dasselbe durch das letztere aufgehoben. Nach beendigter Revision des Provinzial- Rechts aber behält das gegenwärtige Gesetz nur in den Fällen Wirksamkeit, in welchen das Provinzial- Recht nicht etwas anderes bestimmt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Juli 1836

Friedrich Wilhelm.

Carl, Herzog zu Mecklenburg.

Von Kamptz, Mühler                            Beglaubigt: Friese

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