Gesetz,

 

betreffend die Abschätzung von Landgütern zum

Behufe der Pflichttheilung in der Provinz Westfalen

vom 4. Juni 1856  

(Gesetz Sammlung Seite 550)

 

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden

König von Preussen u.s.w.

 

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

 

§. 1. Wenn eine Verfügung, durch welche ein in der Provinz Westfalen belegenes Landgut (§. 2) einem der Deszendenten, oder dem Ehegatten des Besitzers eigenthümlich zugewendet worden, wegen behaupteter Verletzung in Pflichttheile von einem anderen dazu Berechtigten angefochten wird, so sollen bei der behufs Ermittlung des Pflichttheils erfolgten Abschätzung des Guts die unter (§§. 3-7) folgenden Vorschriften Anwendung finden.

 

§. 2. Unter Landgütern werden im gegenwärtigen Gesetze landtagsfähige Rittergüter und solch zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmte Besitzungen verstanden, welche in dem Zeitpunkte, in dem die Verfügung in Wirksamkeit treten soll, beim Grundsteuerkataster mit einem Reinertrage von mindestens fünfundzwanzig Thalern angesetzt sind, ausgenommen die in dem Bezirke einer städtischen Feldmark belegenen nicht bäuerlichen Grundstücke.

 

§. 3. Die Taxe wird nach folgenden Grundsätzen festgestellt:

  1. Der sechszehnfache Betrag des beim Grundsteuerkataster angesetzten, sowie hinsichtlich der im Auslande belegenen Gutsbestandtheile durch besondere Schätzung zu ermittelnden, nach Abzug der Abgaben und sonstigen Lasten verbleibenden Reinertrages der zum Gute gehörenden Grundstücke und Gebäude wird, unter Hinzurechnung des besonders abzuschätzenden Werthes der beweglichen Pertinenzstücke (§§. 48 ff., §§ 75 ff. Titel 2, Theil I des Allgemeinen Landrechts), mit Ausnahme des nicht in Anrechnung kommenden Feld- Inventars an Düngung, Pflugarten und Aussaat (§§. 50, 51 a.a.O.), als Werth des Guts angenommen.
  2. Der Werth der auf dem Gute etwa vorhandenen Fabriken, Mühlen und anderen gewerblichen Anlagen, sowie nach forstwirthschaftlichen Prinzipien überständigen Holzes, wird nach allgemeinen Regeln besonders angeschätzt, und auf dem auf vorbezeichnete Art berechneten Gutswerthe hinzugefügt.
  3. Bei sonstigen Gebäuden, welche im Grundsteuerkataster nur nach ihrer Grundfläche abgeschätzt sind, bleibt der bauliche Werth ausser Ansatz.
  4.  Dagegen wird der sechszehnfache Betrag des besonders auszumittelnden jährlichen Reinertrages der zum Gute etwa gehörigen nutzbaren Gerechtigkeiten (wie Mast-, Holzungs-, Weide-, Marken-Gerechtigkeiten) dem nach Nr. 1 dieses Paragraphen ermittelten Gutswerthe hinzugerechnet.
  5. Wenn einer der Interessenten es verlangt, so wird statt des Katastral- Reinertrages (Nr. 1 dieses Paragraphen) der zu ermittelnde wirkliche Reinertrag der Feststellung der Taxe, für die im Übrigen die vorstehenden Vorschriften massgebend bleiben, zum Grunde gelegt.

 

§. 4. Streitigkeiten, welche über die Feststellung des Taxwerthes (§. 3) entstehen, sind durch Schiedsrichter zu entscheiden. Zu solchen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die über folgende Fragen entstehenden:

1.       ob eine Anlage für eine gewerbliche (§. 3 Nr. 2) zu erachten?

2.       wie viel der Werth der auf dem Gute haftenden Abgaben und sonstigen Lasten (§. 3 Nr. 1) und wie viel der Werth der besonders abzuschätzenden Gegenstände (§. 3 Nr. 1, 2 und 4) beträgt?

3.       auf wie hoch der wirkliche wirthschaftliche Reinertrag des Gutes (§. 3 Nr. 5) festzusetzen?

 

§. 5. Der schiedsrichterlichen Entscheidung unterliegen ferner Streitigkeiten über folgende Fragen:

1.       ob das Gut zu den zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten, und bezüglich innerhalb einer städtischen Feldmark zu den bäuerlichen Besitzungen (§. 2) gehöre?

2.       auf wie hoch sich der Geldwerth der in Naturalien etwa ausgesetzten Abfindungen belaufe?

3.       ob die für die Abfindung in der Verfügung (§. 1) etwa bestimmten Zahlungsfristen der Billigkeit entsprechen?

 

§. 6. Bei Beurtheilung der Frage über die Angemessenheit der Zahlungsfristen (§. 5 Nr. 3) haben die Schiedsrichter, nach billigem Ermessen, einerseits die Leistungsfähigkeit des Gutsübernehmers, andererseits das Bedürfnis der Abzufindenden zu berücksichtigen.

Ergiebt sich, dass der Betrag der Abfindungen an und für sich den Pflichttheil erreicht, und nur die bewilligten Zahlungsfristen die Grenzen der Billigkeit überschreiten, so sollen die Betheiligten nur eine durch den Ausspruch der Schiedsrichter festzusetzende Reduktion der Fristen verlangen können. Erachten dagegen die Schiedsrichter die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Fristen für billig, so behält es bei denselben sein Bewenden.

 

§. 7. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter.

Der für den Fall, dass diese in ihrem Ausspruche nicht übereinstimmen, zu bestellende Obmann wird von dem Kreisgerichts- Direktor bestimmt.

Schiedsrichter und Obmann müssen mit Gütern gleicher Kategorie – bei Rittergütern im Regierungsbezirke, bei anderen Gütern im Kreise – angesessen sein.

Unterlässt eine Partei, auf die vom prozessleitenden Gerichte an sie ergehende Aufforderung, den Schiedsrichter binnen einer Frist von vierzehn Tagen zu wählen, so wird ein solcher vom Kreisgerichts- Direktor ernannt.

Der Ausspruch der Schiedsrichter resp. des Obmannes ist vor einem Kommissarius des Gerichts schriftlich oder zum Protokoll anzugeben, und haben die Schiedsrichter, beziehungsweise der Obmann, sofern sie nicht ein für allemal einen Eid als Sachverständige abgeleistet haben, ihr Gutachten zu beeidigen.

Dasselbe wird den Parteien zur Erklärung vorgelegt, ohne dass es dessen Ausfertigung bedarf.

Dasselbe bildet hinsichtlich der von den Schiedsrichtern resp. dem Obmann erfolgten Feststellungen die Grundlage der Erbauseinandersetzung oder richterlichen Entscheidung. Es kann nur aus den im §. 172 Titel 2 Theil I der Allgemeinen Gerichts- Ordnung angegebenen Gründen als nichtig angefochten werden. Das Gericht hat darüber in dem wegen der Erbaussonderung anhängigen Prozesse zu beschliessen und für den Fall, dass der Schiedsspruch nichtig erklärt wird, die Feststellung über den Gegenstand an neue Schiedsrichter oder nach Befinden zur Ergänzung und nochmaligen Feststellung an dieselben Schiedsrichter zu verweisen. Ein Rechtsmittel findet gegen den Schiedsspruch nicht statt, sondern nur gegen die Entscheidung des Gerichtshofes, welcher derselbe als Grundlage gedient hat.

 

§. 8. Gehört zu einer Verlassenschaft, bei welcher unter Vormundschaft stehende Personen betheiligt sind, ein Gut der im §. 2 bezeichneten Art, und ist darüber vom Erblasser nicht besonders verfügt worden, so soll das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, eine gütliche Auseinandersetzung unter den Erben zu befördern, welche dahin zielt, dass das Gut einem Erben ungetheilt, unter Bedingungen übertragen werde, welche denselben bei angemessener Berücksichtigung des Interesses der Pflegebefohlenen in den Stand setzen, das Gut auch ferner der Familie zu erhalten.

Hierbei soll es als Regel gelten, dass überall da, wo nicht besondere Umstände es rechtfertigen, auf Zahlung eines höheren Preises zu bestehen, die Überlassung des Guts gegen eine nach den Grundsätzen des §. 3 festgestellte Taxe mit billigen Zahlungsfristen (§. 6) den gedachten Bedingungen entspreche.

Das Vormundschaftsgericht hat hierüber zuvor das Gutachten von zwei mit Gütern der nämlichen Kategorie – bei Rittergütern im Regierungsbezirk, bei anderen Gütern im Kreise – angesessene Sachverständige einzuholen und bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

 

§. 9. Wenn ein Landgut zu einer ehelichen Gütergemeinschaftsmasse gehört, und nach dem Tode des einen Ehegatten die Auseinandersetzung des Überlebenden mit den Erben des Verstorbenen erfolgt, so sollen für diese Auseinandersetzung dir im §. 8 für den Fall der Erbtheilung gegebenen Vorschriften gleichfalls massgebend sein. Das Vormundschaftsgericht ist also ermächtigt, eine unter den Theilungs- Interessenten angeschlossene Auseinandersetzung zu genehmigen, durch welche das Gut entweder dem überlebenden Ehegatten oder einem der Erben ungetheilt gegen eine nach den Grundsätzen des §. 3  festgestellte Taxe mit billigen Zahlungsfristen (§. 6) übertragen wird.

Diese Begünstigung tritt jedoch für den überlebenden Ehegatten nur alsdann ein, wenn er das Gut in die Ehe gebracht hatte, oder dasselbe ihm, beziehungsweise ihm in Gemeinschaft mit seinem verstorbenen Ehegatten, durch Erbgang zugefallen, oder unter Lebenden oder von Todeswegen zugewendet, oder von ihm, beziehungsweise von ihm in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten, durch Kauf, Tausch u.s.w. erworben war.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

 

Gegeben Sanssouci, den 4. Juni 1856

 

 

Friedrich Wilhelm

 

von Manteuffel.    von der Heydt.    Simons.    von Raumer.    von Westphalen.

 

von Bodelschwingh.    Graf von Waldersee.

 

 

Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten:

 

von Manteuffel.

    

 

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