Gesetz,
betreffend die Abschätzung von Landgütern zum
Behufe der Pflichttheilung in
der Provinz Westfalen
vom 4. Juni 1856
(Gesetz Sammlung Seite 550)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von
Preussen u.s.w.
verordnen,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Wenn eine Verfügung, durch welche ein in der
Provinz Westfalen belegenes Landgut (§. 2) einem der Deszendenten, oder dem
Ehegatten des Besitzers eigenthümlich zugewendet worden, wegen behaupteter Verletzung
in Pflichttheile von einem anderen dazu Berechtigten angefochten wird, so
sollen bei der behufs Ermittlung des Pflichttheils erfolgten Abschätzung des
Guts die unter (§§. 3-7) folgenden Vorschriften Anwendung finden.
§. 2. Unter Landgütern werden im gegenwärtigen Gesetze
landtagsfähige Rittergüter und solch zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmte
Besitzungen verstanden, welche in dem Zeitpunkte, in dem die Verfügung in
Wirksamkeit treten soll, beim Grundsteuerkataster mit einem Reinertrage von
mindestens fünfundzwanzig Thalern angesetzt sind, ausgenommen die in dem
Bezirke einer städtischen Feldmark belegenen nicht bäuerlichen Grundstücke.
§. 3. Die Taxe wird nach folgenden Grundsätzen
festgestellt:
§. 4. Streitigkeiten, welche über die Feststellung des
Taxwerthes (§. 3) entstehen, sind durch Schiedsrichter zu entscheiden. Zu
solchen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die über folgende Fragen
entstehenden:
1. ob
eine Anlage für eine gewerbliche (§. 3 Nr. 2) zu erachten?
2. wie
viel der Werth der auf dem Gute haftenden Abgaben und sonstigen Lasten (§. 3
Nr. 1) und wie viel der Werth der besonders abzuschätzenden Gegenstände (§. 3
Nr. 1, 2 und 4) beträgt?
3. auf
wie hoch der wirkliche wirthschaftliche Reinertrag des Gutes (§. 3 Nr. 5)
festzusetzen?
§. 5. Der schiedsrichterlichen Entscheidung
unterliegen ferner Streitigkeiten über folgende Fragen:
1. ob
das Gut zu den zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten, und bezüglich
innerhalb einer städtischen Feldmark zu den bäuerlichen Besitzungen (§. 2)
gehöre?
2. auf
wie hoch sich der Geldwerth der in Naturalien etwa ausgesetzten Abfindungen
belaufe?
3. ob
die für die Abfindung in der Verfügung (§. 1) etwa bestimmten Zahlungsfristen
der Billigkeit entsprechen?
§. 6. Bei Beurtheilung der Frage über die
Angemessenheit der Zahlungsfristen (§. 5 Nr. 3) haben die Schiedsrichter, nach
billigem Ermessen, einerseits die Leistungsfähigkeit des Gutsübernehmers,
andererseits das Bedürfnis der Abzufindenden zu berücksichtigen.
Ergiebt
sich, dass der Betrag der Abfindungen an und für sich den Pflichttheil
erreicht, und nur die bewilligten Zahlungsfristen die Grenzen der Billigkeit
überschreiten, so sollen die Betheiligten nur eine durch den Ausspruch der
Schiedsrichter festzusetzende Reduktion der Fristen verlangen können. Erachten
dagegen die Schiedsrichter die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten
Fristen für billig, so behält es bei denselben sein Bewenden.
§. 7. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter.
Der
für den Fall, dass diese in ihrem Ausspruche nicht übereinstimmen, zu
bestellende Obmann wird von dem Kreisgerichts- Direktor bestimmt.
Schiedsrichter
und Obmann müssen mit Gütern gleicher Kategorie – bei Rittergütern im
Regierungsbezirke, bei anderen Gütern im Kreise – angesessen sein.
Unterlässt
eine Partei, auf die vom prozessleitenden Gerichte an sie ergehende
Aufforderung, den Schiedsrichter binnen einer Frist von vierzehn Tagen zu
wählen, so wird ein solcher vom Kreisgerichts- Direktor ernannt.
Der
Ausspruch der Schiedsrichter resp. des Obmannes ist vor einem Kommissarius des
Gerichts schriftlich oder zum Protokoll anzugeben, und haben die
Schiedsrichter, beziehungsweise der Obmann, sofern sie nicht ein für allemal
einen Eid als Sachverständige abgeleistet haben, ihr Gutachten zu beeidigen.
Dasselbe
wird den Parteien zur Erklärung vorgelegt, ohne dass es dessen Ausfertigung
bedarf.
Dasselbe
bildet hinsichtlich der von den Schiedsrichtern resp. dem Obmann erfolgten
Feststellungen die Grundlage der Erbauseinandersetzung oder richterlichen
Entscheidung. Es kann nur aus den im §. 172 Titel 2 Theil I der Allgemeinen
Gerichts- Ordnung angegebenen Gründen als nichtig angefochten werden. Das
Gericht hat darüber in dem wegen der Erbaussonderung anhängigen Prozesse zu
beschliessen und für den Fall, dass der Schiedsspruch nichtig erklärt wird, die
Feststellung über den Gegenstand an neue Schiedsrichter oder nach Befinden zur
Ergänzung und nochmaligen Feststellung an dieselben Schiedsrichter zu
verweisen. Ein Rechtsmittel findet gegen den Schiedsspruch nicht statt, sondern
nur gegen die Entscheidung des Gerichtshofes, welcher derselbe als Grundlage
gedient hat.
§. 8. Gehört zu einer Verlassenschaft, bei welcher
unter Vormundschaft stehende Personen betheiligt
sind, ein Gut der im §. 2 bezeichneten Art, und ist darüber vom Erblasser nicht
besonders verfügt worden, so soll das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein,
eine gütliche Auseinandersetzung unter den Erben zu befördern, welche dahin
zielt, dass das Gut einem Erben ungetheilt, unter Bedingungen übertragen werde,
welche denselben bei angemessener Berücksichtigung des Interesses der
Pflegebefohlenen in den Stand setzen, das Gut auch ferner der Familie zu
erhalten.
Hierbei
soll es als Regel gelten, dass überall da, wo nicht besondere Umstände es
rechtfertigen, auf Zahlung eines höheren Preises zu bestehen, die Überlassung
des Guts gegen eine nach den Grundsätzen des §. 3 festgestellte Taxe mit
billigen Zahlungsfristen (§. 6) den gedachten Bedingungen entspreche.
Das
Vormundschaftsgericht hat hierüber zuvor das Gutachten von zwei mit Gütern der
nämlichen Kategorie – bei Rittergütern im Regierungsbezirk, bei anderen Gütern
im Kreise – angesessene Sachverständige einzuholen und bei der Beschlussfassung
zu berücksichtigen.
§. 9. Wenn ein Landgut zu einer ehelichen
Gütergemeinschaftsmasse gehört, und nach dem Tode des einen Ehegatten die
Auseinandersetzung des Überlebenden mit den Erben des Verstorbenen erfolgt, so
sollen für diese Auseinandersetzung dir im §. 8 für den Fall der Erbtheilung gegebenen
Vorschriften gleichfalls massgebend sein. Das Vormundschaftsgericht ist also
ermächtigt, eine unter den Theilungs- Interessenten angeschlossene
Auseinandersetzung zu genehmigen, durch welche das Gut entweder dem
überlebenden Ehegatten oder einem der Erben ungetheilt gegen eine nach den
Grundsätzen des §. 3 festgestellte Taxe
mit billigen Zahlungsfristen (§. 6) übertragen wird.
Diese
Begünstigung tritt jedoch für den überlebenden Ehegatten nur alsdann ein, wenn
er das Gut in die Ehe gebracht hatte, oder dasselbe ihm, beziehungsweise ihm in
Gemeinschaft mit seinem verstorbenen Ehegatten, durch Erbgang zugefallen, oder
unter Lebenden oder von Todeswegen zugewendet, oder von ihm, beziehungsweise
von ihm in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten, durch Kauf, Tausch u.s.w.
erworben war.
Urkundlich
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen
Insiegel.
Gegeben Sanssouci,
den 4. Juni 1856
Friedrich
Wilhelm
von
Manteuffel. von der Heydt. Simons.
von Raumer. von Westphalen.
von
Bodelschwingh. Graf von Waldersee.
Für den
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten:
von
Manteuffel.