Vorbemerkung
(Quelle: Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht)
I. Örtlicher Geltungsbereich, Inkrafttreten
Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 (KRG) ist weitgehend die Grundlage des neuen deutschen Landwirtschaftsrechts. Es gilt gleichmäßig für sämtliche vier Besatzungszonen. Es ist am 20.2.1947 ausgefertigt, am 24.2.1947 verkündet und zwei Monate nach seiner Verkündung, also am 24.4.1947, in Kraft getreten (Art. XII Abs. 1). Es legt sich aber in gewissem Umfange rückwirkende Kraft bei, indem es nach Art. XII Abs. 2 auch auf solche Nachlässe, die am 24.4.1947 noch nicht geregelt waren, Anwendung finden soll.
II. Entstehungsgeschichte
Das Kontrollratsgesetz (KRG) ist ein alliiertes Gesetz. Es ist nicht bekannt geworden, ob und welche deutsche Stellen dabei mitgewirkt haben. Maßgebend ist deshalb auch nicht der deutsche Text.
Der Gedanke, das bisherige Landwirtschaftsrecht und vor allem das Erbhofrecht aufzuheben und in den Grundzügen neu zu regeln, tauchte schon verhältnismäßig früh auf. Die Amerikaner arbeiteten den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und anderer agrarrechtlicher Bestimmungen vom 25.2.1946 aus und legten ihn dem Erbhofrechtsausschuss des Justizdirektoriums der Alliierten Kontrollbehörde vor. Dieser amerikanische Gesetzentwurf glich in weitem Umfange dem später erlassenen KRG Nr. 45.
Dieser amerikanische Entwurf wurde von der britischen Militärregierung den maßgebenden deutschen Stellen zugeleitet mit dem Auftrage, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Gegenvorschläge auszuarbeiten. Auf deutscher Seite waren früher für das Erbhofrecht der Reichsminister, für das übrige Landwirtschaftsrecht der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft federführend gewesen, jeweils mit der Maßgabe, daß der andere Minister zu beteiligen war. Die Befugnisse des Reichsernährungsministers waren auf das Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft übergegangen, die Befugnisse des Reichsjustizministers auf Grund der Anweisung Nr. 10 auf die Oberlandesgerichtspräsidenten, die ihrerseits den Oberlandesgerichts- Präsidenten in Celle mit der Federführung für das Landwirtschaftsrecht beauftragten. So ergab sich denn, daß Mitte und Ende März 1946 in Obernkirchen Beratungen zwischen diesen Stellen der Justiz und der Landwirtschaft stattfanden, die trotz der Zeitnot ein beachtliches Ergebnis hatten.
Der Erfolg der deutschen Arbeiten war, daß der amerikanische Entwurf im Kontrollrat nicht durchkam. Damit war für die deutschen Stellen zunächst einmal Zeit gewonnen, die sie dazu benutzten, das Rahmengesetz und das Gesetz über die Vererbung der Anerbenhöfe den örtlichen Stellen der Justiz und der Landwirtschaft zur Beratung zuzuleiten. Das Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft ersuchte die Präsidenten der Landwirtschaftskammern um Stellungnahme. Die Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone vereinigten sich auf Veranlassung des Celler Oberlandesgerichtspräsidenten am 26. September 1946 zu einer Tagung im Oberlandesgericht Celle. Die Ergebnisse der beiderseitigen Beratungen fanden ihren Niederschlag in einem neuen Entwurf des Rahmengesetzes vom Oktober 1946, der seitens des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit einem Vertreter der englischen Militärregierung abgefaßt wurde und über den am 13. Dezember 1946 noch einmal eine Besprechung der Landwirtschaftsminister und der Präsidenten der Landwirtschaftskammer stattfand.
Zur Feststellung der endgültigen Fassung des Rahmengesetzes wurde eine Kommission der Vertreter der beteiligten Stellen für den 21. und 22. Januar 1947 in das Zentraljustizamt nach Hamburg einberufen. Hierbei wurde zu Beginn der Sitzung bekanntgegeben, daß dem Zentraljustizamt ein neuer Entwurf des KRG, datiert vom 26. Dezember 1946, zugeleitet worden sei, der dem früheren amerikanischen Entwurf ähnelte und später als KRG Nr. 45 bekanntgemacht wurde. Trotz der veränderten Sachlage wurde der deutsche Gegenentwurf erneut beraten und fertiggestellt; gleichzeitig wurde durch eine besonders gebildete Kommission eine Kritik zu dem neuen Kontrollratsentwurf verfaßt. Diese Arbeiten haben aber den Erlaß und den Inhalt des KRG Nr. 45 nicht mehr beeinflussen können. Schon etwa 10 Tage später wurde bekannt, daß der Entwurf des KRG vom 26. Dezember 1946 am 28. Januar 1947 im Koordinierungsausschuss angenommen sei und daß lediglich der Art. XI des Entwurfs auf Veranlassung der britischen Militärregierung einen Zusatz erhalten habe, wie er jetzt im Abs. 1 Satz 1 enthalten ist. Das Gesetz wurde dann vom Kontrollrat am 20. Februar 1947 angenommen.
III. Zweck und Inhalt des Gesetzes.
1. Der Zweck des KRG Nr. 45 ist in erster Linie, die Gesetzgebung des Dritten Reiches auf dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts zu beseitigen. Dementsprechend sind im Art. 1 die wichtigsten agrarrechtlichen Gesetze der nationalsozialistischen Regierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden, und zwar:
a) das Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 nebst sämtlichen Durchführungsbestimmungen (Art. I Abs. 1). Gleichzeitig ist durch Art. II der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz, der durch Erbhofgesetz oder in sonstiger rechtsähnlicher Art gebunden war, zum freien Grundeigentum, das nur noch den allgemeinen Gesetzen unterworfen ist, erklärt worden,
b) die Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26.1.1937 nebst Durchführungsbestimmungen (Art. I Abs. 2, a - c)
c) der Führererlass über die Einschränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege vom 28.7.1942 (Art. I Abs. 2, d - e)
d) die Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23.3.1937 nebst Durchführungs- Bestimmungen (Art. I Abs. 2, f - i)
2. Mit dieser mehr negativen Aufgabe begnügte sich das Gesetz aber nicht. Es erfüllt vielmehr auch eine positive Aufgabe, indem es gleichzeitig das gesamte Landwirtschaftsrecht auf eine neue Grundlage stellt. Es regelt nämlich das Recht des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, einerlei, ob er früher erbhofgebunden oder erbhoffrei war, einheitlich neu, und zwar:
a) die Erbfolge in den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, indem es die alten Anerbengesetze der Länder aus der Zeit vor 1933 wieder in Kraft setzt (Art. II), aber gleichzeitig im Art. XI Abs. 1 Satz 1 zuläßt, daß die Zonenbefehlshaber neue anerbenrechtliche Vorschriften erlassen. Für die Übergangszeit gibt Art. XII eine besondere Regelung.
b) den Grundstückverkehr, indem es die Verfügung, Verpachtung und Belastung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes einer erneuten Verfügungsbeschränkung und Genehmigungspflicht unterwirft (Art. IV – VI);
c) die Sicherung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, indem es etwa die gleichen Zwangsmassnahmen vorsieht wie früher die Sicherungsverordnung (Art. VII).
Die restlichen Vorschriften (Art. VIII – X) sind meist verfahrensrechtlicher Art.
Der Leitgedanke der Neuregelung ist, die Ernährung des deutschen Volkes sicherzustellen. Das ergibt sich klar aus zwei charakteristischen Einzelbestimmungen, nämlich aus Art. IV Abs. 4 Ziffer a, wonach die Genehmigung zur Veräußerung zu versagen ist, wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungmässige Bewirtschaftung des Grundstücks „zum Schaden der Volksernährung“ gefährdet erscheint, und aus Art. VII, wonach gegen den Nutzungsberechtigten Zwangsmassnahmen ergriffen werden können, wenn die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks anhaltend und in erheblichen Masse den zur „Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes“ zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
Wortlaut des Kontrollratgesetz Nr. 45
Der Kontrollrat erlässt das folgende Gesetz:
Artikel I
Aufhebung von Gesetzen
1. Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl I Seite 685), die Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 RGBl I Seite 1069), die Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl I Seite 1082) und die Verordnung zur Fortbildung des Erbhofrechts (Erbhoffortbildungs- Verordnung, EHFV) vom 30. September 1943 (RGBl I Seite 549), einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen und Erlasse werden hiermit aufgehoben.
2. Folgende Gesetze und Verordnungen, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Ausführungs- Vorschriften, Verordnungen und Erlasse werden hiermit aufgehoben:
a) Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl I Seite 123);
b) Gesetz zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grund-stücken vom 26. Januar 1937 (RGBl I Seite 32);
c) Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen oder forst- wirtschaftlichen Grundstücken vom 22. April 1937 (RGBl I Seite 534);
d) Erlass des Führers über die Einschränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege vom 28. Juli 1942 (RGBl I Seite 481);
e) Verordnung zur Einschränkung des Eigentumswechsels an landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege vom 17. März 1943 (RGBl I Seite 144);
f) Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 (RGBl I Seite 422);
g) Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 22. April 1937 (RGBl I Seite 535);
h) Zweite Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 28. Februar 1939 (RGBl I S. 413);
i) Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Januar 1943 (RGBl I Seite 29).
Artikel II
Erbfolge
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III werden die am 1. Januar 1933 in Kraft gewesenen
Gesetze über Vererbung von Liegenschaften durch gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen, die durch das Reichserbhofgesetz oder eines der zusätzlichen Gesetze, Ausführungs-vorschriften Verordnungen und Erlasse oder durch Landesgesetzgebung auf diesem Gebiete aufgehoben und zeitweilig außer Kraft gesetzt worden sind, wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht mit diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften des Kontrollrats in Widerspruch stehen.
Artikel III
Rechtsnatur des Grundeigentums
1. Grundeigentum, das gemäß diesem Gesetz seinen Charakter als „Erbhof“ verliert, wird freies Grundeigentum, das den allgemeinen Gesetzen unterworfen ist.
2. Alle anderen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die bisher in der Rechtsform einer besonderen Güterart besessen wurde, wie beispielsweise – ohne dass diese Aufzählung erschöpfend sein soll – Fideikommisse und ähnliche gebundene Vermögen, Erbpachtgüter, Lehnbauerngüter, Renten- und Ansiedlungsgüter, werden freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum.
Artikel IV
Verfügung
1. Die Auslassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück ist ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden nichtig. Das gleiche gilt für jeden Vertrag, der die Bestellung des Nießbrauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zum Gegenstand hat.
2. Wird der Vertrag genehmigt, so erstreckt sich die Genehmigung auch auf das diesem Vertrage entsprechende Erfüllungsgeschäft.
3. Bei Veräußerung eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung ist eine Genehmigung zur Abgabe von Geboten erforderlich. Die Vorschrift des § 71 des Gesetzes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RGBl I Seite 97) findet Anwendung. In den Fällen des § 81 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes darf der Zuschlag an einen anderen als den Meistbietenden nur erteilt werden, wenn dieser andere die Genehmigung vorweist.
4. In allen in diesen Artikel vorgesehenen Fällen ist die Genehmigung zu versagen:
a) wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes zum Schaden der Volksernährung gefährdet erscheint.
b) wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstückes steht;
c) wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständigen Zonenbefehlshaber gemäß Artikel XI dieses Gesetzes erlassene Vorschrift verstößt.
Artikel V
Belastung
Die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück ist nur mit Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden zulässig.
Artikel VI
Pacht
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke können verpachtet werden. Der Vertrag ist nur mit Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden gültig.
Artikel VII
Bewirtschaftung
1. Wenn nach Ansicht der zuständigen deutschen Behörden die Bewirtschaftung eines landwirtschaft- lichen Betriebes oder landwirtschaftlichen Grundstückes anhaltend und in erheblichen Masse den zur Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so können sie eine der nachstehenden Maßnahmen treffen:
a) den Nutzungsberechtigten zu einer den oben erwähnten Anforderungen entsprechenden Wirtschaftsführung auffordern;
b) die Ueberwachung der Wirtschaft durch eine Aufsichtsperson anordnen;
c) den Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grundstück ganz oder zum Teil an einen geeigneten Landwirt verpachten.
2. Wenn ein Grundstück, das sich zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet, nicht genutzt wird, können die zuständigen deutschen Behörden die nachstehenden Maßnahmen treffen:
a) sie können den Nutzungsberechtigten zu einer Erklärung darüber auffordern, ob er das Grundstück bestellen oder in andere Weise nutzen will;
b) gibt er die Erklärung nicht ab, dass der das Grundstück bestellen oder in anderer Weise nutzen will, oder nimmt er gegen seine Erklärung die Bestellung oder die anderweitige Nutzung binnen einer angemessenen Frist nicht vor, so können sie ihn verpflichten, das Grundstück ganz oder zum Teil an einen geeigneten Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung zu verpachten.
3. Eine auf Grund Absatz 1 b), c) oder d) oder auf Grund Absatz 2 b) dieses Artikels erlassene Anordnung der zuständigen deutschen Behörden kann auf Antrag dieser Behörden durch das Gericht des Bezirkes, in dem sich das Grundstück befindet, für vollstreckbar erklärt werden. In den Fällen des Absatzes 1 d) und 2 b) kann das Gericht die zuständigen deutschen Behörden ermächtigen, das Grundstück für den Nutzungsberechtigten zu verpachten.
4. Gegen Einwanderer, welche die derzeitigen Grenzen Deutschlands nach dem 8. Mai 1945 überschritten haben und Land- und Forstwirtschaft betreiben, sowie gegen diejenigen, die sich zu diesem Zweck nach dem 8. Mai 1945 auf einem Grundstück niedergelassen haben, darf keine Maßnahme auf Grund des Absatzes 1 b), c) oder d) oder des Absatzes 2 b) dieses Artikels ohne Genehmigung des Zonenbefehlshabers in jedem einzelnen Falle und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergriffen werden, gerechnet vom 1. Januar 1946 ab, oder vom Tage der Einreise nach Deutschland oder der Niederlassung auf dem Grundstück, je nachdem welches Datum das spätere ist.
Artikel VIII
Rechtsmittel
1. Entscheide, die von den zuständigen deutschen Behörden auf Grund der Artikel IV, V, VI und Artikel VII, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes getroffen werden, unterliegen auf Anrufung durch eine Partei der Nachprüfung durch das Gericht.
2. Entscheidungen, die das Gericht gemäß Artikel VII, Absatz 3 erlässt, unterliegen der sofortigen Beschwerde.
Artikel IX
Begriffsbestimmungen
1. In diesem Gesetz bedeutet das Wort „Gericht“ die deutschen Gerichte, welch die Zonenbefehlshaber aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählen oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Kontrollrats errichten.
2. In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „zuständige deutsche Behörden“ die deutschen Landwirt- schaftsbehörden, welche von den Zonenbefehlshabern in ihren betreffenden Zonen errichtet oder anerkannt werden.
Artikel X
Wirkung auf andere Gesetzesbestimmungen
1. Alle Bezugnahmen auf die durch Artikel I Absatz 1 und 2 aufgehobenen Gesetze und gesetzliche Bestimmungen in anderen gesetzlichen Vorschriften wie auch alle Bestimmungen aller Gesetze oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, treten außer Kraft.
2. Insbesondere treten außer Kraft Artikel 59, 60, 62 und 63 (diese Artikel besagten, dass unberührt blieben die landesgesetzlichen Vorschriften a)über Familienfeikommisse und Lehen, mit Einschluss der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter (Art. 59); b) welche die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstücke, dessen Belastung nach den in den Art. 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften nur beschränkt zulässig ist, dahin gestatten, dass der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann (sogenannten Revenüenhypothek), (Art. 60); c) über Rentengüter (Art. 62); d) über das Erbpachtrecht, mit Einschluss des Büdnerrechts und des Häuslerrechts (Art. 63).) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit diese Bestimmungen im Widerspruch zu Artikel III dieses Gesetzes stehen.
Artikel XI
Durchführungsbestimmungen
1. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Zonenbefehlshaber in ihren betreffenden Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Änderung oder Aufhebung irgendwelcher, durch dieses Gesetz wiederhergestellter oder anderweitiger in Kraft gesetzter Gesetzgebung erlassen. Die Zonenbefehlshaber sind ferner ermächtigt, für ihre betreffenden Zonen im Rahmen dieses Gesetzes und zur Durchführung seiner Bestimmungen Verordnungen zu erlassen.
2. Die den Zonenbefehlshabern auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse werden in Berlin von der Alliierten Kommandantura ausgeübt.
Artikel XII
Zeitpunkt des Inkrafttretens
1. Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
2. Es findet auf Nachlässe, die bei Inkrafttreten diese Gesetzes noch nicht geregelt sind, Anwendung. Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen bleiben in Kraft. Ein Nachlass gilt im Sinne dieser Bestimmung als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. §§ 233 bis 238 der Deutschen Zivilprozessordnung finden Anwendung.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. Februar 1947
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefassten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, B. Sokolowki, Marschall der Sowjetunion, Josef T. Mc. Narney, General, und Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet)