BAND I / ANHANG II
Zweytes Capitel.
Von der Beraubung der bürgerlichen
Rechte.
Erster Abschnitt.
Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte durch den
Verlust
der Eigenschaft eines Einländers
Artikel 21
Königliches Dekret
Vom 9ten Januar 1808
Wodurch
den Westphalen verboten wird, ohne Erlaubnis des Königs in fremde Dienste zu
treten. (Ein anderes, auf diesen Gegenstand sich beziehendes,
königliches Decret vom 12ten Juny 1808, befindet sich im Gesetzbülletin, Bd.
II)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch
die Constitution König von Westphalen, französischer Prinz, etc.
Haben, auf
den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,
Verordnet
und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Es
wird allen und jeden Westphalen, unter Androhung nachbemeldeter Strafen,
verboten, in die Kriegsdienste einer fremden Macht zu treten, oder sich bey
einer solchen, ohne von Uns die Erlaubnis dazu erhalten zu haben, der
Verwaltung öffentlicher Ämter zu unterziehen.
Art. 2. Alle
Westphalen, welche sich gegenwärtig in fremden Kriegsdiensten befinden, sind
hiermit zurückberufen.
Sind
gleichfalls zurückberufen alle diejenigen, welche bey einer auswärtigen Macht
öffentliche Stellen bekleiden.
Art. 3.
Diejenigen, welche innerhalb sechs Monate, von der Bekanntmachung des
gegenwärtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorstehendem Artikel
Genüge geleistet zu haben, sollen, in Gemässheit des 21sten Artikels des
Gesetzbuches Napoleons, die Qualität eines Westphalen verlieren, und sollen
solche bloss durch Erfüllung der den Ausländern zur Erwerbung des Bürgerrechtes
aufgelegten Bedingungen wieder erlangen können.
Art. 4.
Ausserdem sollen diejenigen, welche nach Ablauf der festgesetzten Frist die
fremden Kriegsdienste nicht werden verlassen haben, des Genusses der Einkünfte
von den Gütern, welche sie im Königreiche Westphalen besitzen, verlustig seyn.
Zu diesem Ende sollen ihre Einkünfte in Beschlag genommen und in den Händen
ihrer Pächter, Geschäftsträger, Wirtschafts-Vorsteher und Schuldner sequestriert
werden, welche gehalten sind, die verfallenen Revenüen und Capitalien an die
öffentlichen Einnehmer einzuliefern, die sodann darüber Rechnung zu führen, und
selbige an diejenigen, welche in Unsere Staaten zurückkehren, auf die vorgängig
von Uns zu erlassenden Befehle, zurück zu geben verbunden seyn sollen.
Art. 5. Die
Publikation des gegenwärtigen Decrets soll so angesehen werden, als wenn
solches einem jeden von denen, die es betrifft, besonders notificirt worden
wäre.
Art. 6.
Unsere Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, der Finanzen
und der auswärtigen Verhältnisse, sind, in so weit es einen jeden derselben
angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in
Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 9ten Januar 1808, im zweyten Jahre
Unserer Regierung.