BAND I / ANHANG II

 

Zweytes Capitel.

 

Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte.

 

Erster Abschnitt.

 

Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte durch den

Verlust der Eigenschaft eines Einländers

 

Artikel 21

 

Königliches Dekret

 

Vom 9ten Januar 1808

 

Wodurch den Westphalen verboten wird, ohne Erlaubnis des Königs in fremde Dienste zu treten. (Ein anderes, auf diesen Gegenstand sich beziehendes, königliches Decret vom 12ten Juny 1808, befindet sich im Gesetzbülletin, Bd. II)

 

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution König von Westphalen, französischer Prinz, etc.

Haben, auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Art. 1. Es wird allen und jeden Westphalen, unter Androhung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegsdienste einer fremden Macht zu treten, oder sich bey einer solchen, ohne von Uns die Erlaubnis dazu erhalten zu haben, der Verwaltung öffentlicher Ämter zu unterziehen.

 

Art. 2. Alle Westphalen, welche sich gegenwärtig in fremden Kriegsdiensten befinden, sind hiermit zurückberufen.

Sind gleichfalls zurückberufen alle diejenigen, welche bey einer auswärtigen Macht öffentliche Stellen bekleiden.

 

Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb sechs Monate, von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorstehendem Artikel Genüge geleistet zu haben, sollen, in Gemässheit des 21sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons, die Qualität eines Westphalen verlieren, und sollen solche bloss durch Erfüllung der den Ausländern zur Erwerbung des Bürgerrechtes aufgelegten Bedingungen wieder erlangen können.

 

Art. 4. Ausserdem sollen diejenigen, welche nach Ablauf der festgesetzten Frist die fremden Kriegsdienste nicht werden verlassen haben, des Genusses der Einkünfte von den Gütern, welche sie im Königreiche Westphalen besitzen, verlustig seyn. Zu diesem Ende sollen ihre Einkünfte in Beschlag genommen und in den Händen ihrer Pächter, Geschäftsträger, Wirtschafts-Vorsteher und Schuldner sequestriert werden, welche gehalten sind, die verfallenen Revenüen und Capitalien an die öffentlichen Einnehmer einzuliefern, die sodann darüber Rechnung zu führen, und selbige an diejenigen, welche in Unsere Staaten zurückkehren, auf die vorgängig von Uns zu erlassenden Befehle, zurück zu geben verbunden seyn sollen.

 

Art. 5. Die Publikation des gegenwärtigen Decrets soll so angesehen werden, als wenn solches einem jeden von denen, die es betrifft, besonders notificirt worden wäre.

 

Art. 6. Unsere Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, der Finanzen und der auswärtigen Verhältnisse, sind, in so weit es einen jeden derselben angeht, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

 

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 9ten Januar 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.

Nach oben Zurück