Patent
wegen Publication des neuen allgemeinen Landrechts
für die Preußischen Staaten.
Wir Friedrich Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von
Preußen u.s.w.
Thun kund und fügen hiedurch jedermann zu wissen: Nachdem Wir die bereits unterm 20ten März 1791 vorläufig bekannt gemachte Gesetz=Sammlung für Unsre Staaten einer nochmaligen Revision zu unterziehen gut gefunden haben; und dieselbe nunmehr dergestalt eingerichtet ist, dass Wir durch ihre würkliche Einführung Unsre landesväterliche Intention in jeder Rücksicht zu erreichen Uns versichert halten können; so haben Wir resolviret, besagte Gesetz=Sammlung in dieser ihrer gegenwärtigen Gestalt, und mit den darin gemachten Verbesserungen, unter dem Titel
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
(Das allgemeine Landrecht soll vom 1ten Juni 1794 an gesetzliche Kraft haben)
hiedurch anderweit publiciren zu lassen, in Unsern gesammten Landen würklich einzuführen, und diesem allgemeinen Landrechte
vom 1. Junius 1794 an
volle Gesetzes-Kraft beyzulegen; also, dass nach diesem benannten Tage dasselbe bey Vollziehung und Beurtheilung aller rechtlichen Handlungen und deren Folgen so wie bey Entscheidung der sich ereignenden Rechtsstreitigkeiten zum Grunde gelegt werden soll.
Damit aber auch über die verbindliche Kraft und Anwendbarkeit dieses allgemeinen Landrechts, nach besagtem Zeitpunkte, keine Zweifel oder Ungewissheiten mehr übrig bleiben mögen: so finden Wir nöthig nachstehende nähere Bestimmungen darüber festzusetzen:
I.
(Es tritt an die Stelle des Römischen und anderer fremden gemeinen Rechte)
Das gegenwärtige allgemeine Landrecht soll an die Stelle der in Unsern Landen bisher aufgenommenen gewesenen Römischen, gemeinen Sachsen= und andrer fremden subsidiarischen Rechte und Gesetze treten; also, dass von dem obenbemerkten Zeitpunkte, dem 1ten Junius 1794 an, auf diese bisherigen subsidiarischen Gesetze und Rechte nicht mehr zurückgegangen, sondern in vorkommenden späteren Fällen nur nach den Vorschriften des gegenwärtigen Landrechts in allen Unsern unmittelbaren und Mittelbaren Gerichtshöfen erkannt werden soll.
II.
(Die allgemeinen Landesgesetze welche beybehalten werden, sind dem Landrechte einverleibt)
Eben so tritt dieses allgemeine Landrecht an die Stelle der über einzelne Rechtsmaterien von Zeit zu Zeit ergangenen allgemeinen Edikte und Verordnungen, welche bisher in allen Unsern Provinzen als gemeine Landes=Gesetze gegolten haben; indem dafür gesorgt worden ist, dass diese einzelnen Edikte und Verordnungen bey der Anfertigung des Landrechts nochmals revidirt, und ihrem Inhalte nach, bey den Gegenständen welche sie betreffen, gehörigen Orts aufgenommen und eingeschaltet worden. In so fern jedoch in dem gegenwärtigen Landrechte auf ein solches über einzelne Materien ergangenes Edikt, oder sonstige Verordnung, Bezug genommen, und dahin verwiesen worden, versteht es sich von selbst, dass dergleichen Edikt oder Verordnung seine gesetzliche Kraft, in Ansehung aller Stellen und Vorschriften, die nicht etwa in diesem Landrechte ausdrücklich geändert sind, nach wie vor beybehalte.
III.
(Die besondren Provinzialgesetze behalten vor der Hand noch ihre Kraft)
Die in den verschiedene Provinzen bisher bestandenen besondern Provinzialgesetze und Statuten, behalten vor der Hand noch ihre gesetzliche Kraft und Gültigkeit; dergestalt, dass die vorkommenden Rechtsangelegenheiten hauptsächlich nach diesen, und nur erst in deren Ermangelung, nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts beurtheilt und entschieden werden sollen.
IV.
(Sie sollen aber gesammelt revidiret, und in ordentliche Provinzialgesetzebücher verfasst werden)
Damit aber auch bey diesen Provinzialgesetzen und Statuten eben die gründliche Verbesserung, die Wir in Ansehung der bisherigen gemeinen und subsidiarischen Rechte zum Wohl Unserer sämmtlichen getreuen Unterthanen veranstaltet haben, gleichergestalt ins Werk gerichtet werden möge, hatte Wir bereits unterm 20 März 1791 verordnet, dass auch diese besondern Gesetze innerhalb dreyer Jahre gesammelt, revidirt, und nach dem Plane der allgemeinen Gesetzgebung geordnet werden sollten; und Wir wiederholen hierdurch diese Unsere Allerhöchste Willensmeinung. Da Wir inzwischen in Erfahrung bringen, daß diese vorgeschriebene Bearbeitung der Provinzialgesetze noch nicht durchgehends beendigt sey, so wollen Wir den dazu bestimmt gewesenen Termin zum Überfluße noch auf zwey Jahre, und also bis zum Ersten Junius 1796 hiermit verlängern.
Es sollen daher da, wo es bisher noch nicht geschehen ist, die Landes=Justizcollegia mit dem Deputirten der Stände ohne allen ferneren Zeitverlust sich zusammenthun; die vorhandenen, und nach dem Plane des allgemeinen Landrechts von ihnen zu ordnenden Provinzialgesetze und Statuten genau durchgehen; die Abweichungen derselben von den Vorschriften des besagten allgemeinen Landrechts gehörig bemerken; und sodann gemeinschaftlich erwägen; welche von diesen Abweichungen ferner beybehalten, und in das besondre Gesetzbuch der Provinz nothwendig aufgenommen werden müssen. Nach den darüber abzufassenden Beschlüssen soll alsdann jedes Landes=Justizcollegium das besondere Gesetzbuch für seine Provinz entwerfen, und diesen Entwurf innerhalb der bestimmten Frist, zur Vorlegung bey der Gesetzcommission, sodann aber zu Unsrer Höchsteignen weitern Verfügung und Bestätigung einsenden.
kein V.
VI.
(Was dabey, ingleichen)
Bei dieser Bearbeitung sollen jedoch die Collegia und Stände mit allem Fleisse darauf sehen, dass die Gesetzgebung der einzelnen Provinzen mit der allgemeinen so viel als möglich in Gleichförmigkeit gebracht; die bisherige in so mancher Rücksicht höchst nachtheilige Verschiedenheit und Ungewissheit der Rechte nicht ohne Noth fortgepflanzt, noch auf bloße in einzelnen Fällen ergangene und oft sehr wieder einander laufende Präjudicata blindlings Rücksicht genommen; vielmehr abweichende Bestimmungen nicht anders, als aus sehr erheblichen Gründen, welche etwa auf die besondre Verfassung, natürliche Beschaffenheit und Lage der Provinz, oder auf gewisse eigenthümliche Arten von Gewerben und Beschäftigungen der Einwohner, oder endlich auf gewisse ursprüngliche, ohne Nachtheil wohlerworbener Rechte nicht aufzuhebende Einrichtungen und Anstalten sich beziehen, in die Provinzialgesetzbücher aufgenommen werden. Insonderheit aber haben die Collegia und Stände bey diesem Geschäfte ihr Augenmerk auf diejenigen Stellen des allgemeinen Landrechts zu richten, wo eben wegen der obgemerkten Verschiedenheiten, keine allgemeinen Vorschriften ertheilt, sondern die nähern Bestimmungen den Provinzialgesetzen ausdrücklich vorbehalten worden.
VII.
(wegen der Gewohnheitsrechte besonders zu beobachten)
Bey der Entwerfung der Provinzialgesetzbücher ist zwar auch auf die Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in dieser oder jener Provinz, oder an einzelnen Orten bisher statt gefunden haben, die erforderliche Rücksicht zu nehmen; dergestalt, dass dieselben ebenfalls gesammlet; in wie fern ihnen nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen die Eigenschaft einer rechtsgültigen Observanz würklich zukomme, sorgfältig erwogen; die Erheblichkeit und Nutzbarkeit derselben, nach den §. 6. vorgeschriebenen Grundsätzen genau geprüft, und diejenigen, deren Beybehaltung nothwendig gefunden wird, in dem Provinzialgesetzbuche gehörigen Orts eingerückt werden. Nach Ablauf des §. 4. bestimmten Zeitraums aber, soll auf dergleichen ungeschriebenen Rechte, oder vermeintliche Observanzen, welche von den Vorschriften des allgemeinen Landrechts abweichen, nur in so fern Rücksicht genommen werden, als sie entweder den Provinzialgesetzbüchern einverleibt sind, oder das allgemeine Landrecht selbst darauf, wie bey verschiedenen Materien geschehen ist, ausdrücklich in der Art verwiesen hat, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur für den Fall gegeben worden, wenn über den Gegenstand durch wohl hergebrachte Gewohnheiten eines Orts oder Distrikts nicht ein Anderes eingeführt wäre. Außer diesen beyden vorstehend bestimmten Ausnahmen aber, sind Wir die Berufung auf Observanzen, welche dem Gesetze widersprechen, und die gemeinschädliche Ungewissheit der Rechte verewigen, nach dem Ablaufe des vorgedachten Zeitraums ferner zu dulden nicht gesonnen. Was hingegen diejenigen Observanzen betrift, welche nicht wider die Gesetze sind, sondern nur etwas bestimmen, was in den Gesetzen unentschieden gelassen worden; so mag es dabey, nach Maassgabe §. 4. der Einleitung zu diesem allgemeinen Landrechte, bis zum Erfolge einer gesetzlichen Bestimmung, auch noch ferner sein Bewenden haben.
Da Wir auch vernehmen, dass in einigen einzelnen Provinzen über die im allgemeinen Landrechte vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften der bisherigen subsidiarischen Gesetze, besonders in Ansehung der Familien- und Successionsrechte, annoch Bedenklichkeiten obwalten sollen; so erklären Wir hiedurch:
Dass Wir in Ansehung dieser in den drey ersten Titeln des Zweyten Theils dieses allgemeinen Landrechts vorkommenden Abweichungen von gewissen einzelnen Vorschriften des Römischen, oder gemeinen Sachsen-Rechts, den Ständen solcher Provinzen noch gestatten wollen, sothane Bedenklichkeiten, bey den Conferenzen über ihre Provinzialgesetzbücher, anderweit vorzutragen; und dass daher diejenigen Stellen dieser drey ersten Titel des zweyten Theils, welche dergleichen Abweichungen enthalten, vor der Hand, und während des obbestimmten zweyjährigen Zeitraums, bey den Gerichtshöfen noch nicht zur Anwendung gebracht werden sollen.
Wir verstehen inzwischen hierunter nur solche Vorschriften des allgemeinen Landrechts, welche das grade Gegentheil eines klaren und unstreitig recipirt gewesenen römischen oder andern fremden Gesetzes enthalten; keineswegs aber solche Stellen, welche bloß den bisher üblichen Meinungen einiger Rechtslehrer widersprechen; oder einer gewissen Erklärungsart dieses oder jenes römischen oder andern fremden Gesetzes den Vorzug beylegen; oder gar nur bisher schon zweifelhaft gewesene Rechtsfragen bestimmen; allermaassen Wir ausdrücklich wollen, dass Vorschriften dieser letztern Art sogleich nach dem Ersten Junius 1794 in die volle gesetzliche Kraft eintreten sollen.
Auch verordnen Wir, dass in sofern Vorschriften des allgemeinen Landrechts, in vorbesagten drey Titeln, die äussere Form gewisser Handlungen auf eine von den bisherigen subsidiarischen Rechten verschiedene Art bestimmen, rechtliche Handlungen dieser Art, welche während des zweyjährigen Zeitraums vorgenommen worden, in Ansehung ihrer äusseren Form und Feyerlichkeit gültig seyn sollen, Sobald dabey entweder die Vorschriften des bisherigen subsidiarischen Gesetzes, oder auch die Verordnungen des gegenwärtigen allgemeinen Landrechts beobachtet worden.
VIII.
(Das neue Landrecht soll auf vergangene Fälle nicht gezogen werden)
So wie überhaupt ein neues Gesetz auf vergangene Fälle nicht gezogen werden mag, so soll dieser Grundsatz auch bey der Anwendung des gegenwärtigen Landrechts beobachtet, und dabey im Allgemeinen nur auf die §. 14-20. der Einleitung vorgeschriebnen Bestimmungen Rücksicht genommen werden. Wie Wir denn überhaupt ausdrücklich verordnen, daß ein jeder, welcher sich zur Zeit der Publication dieses Landrechts in einem nach bisherigen Gesetzes gültigen und zu Recht beständigem Besitze irgend einer Sache, oder eines Rechts befindet, dabey gegen jedermann geschützt, und in dem Genusse, oder in der Ausübung dieser seiner wohlerworbenen Gerechtsame, unter irgend einem aus dem neuen Landrechte entlehnten Vorwande nicht gestört, oder beeinträchtigt werden soll.
IX.
(Doch sind ältere dunkle Gesetze nach den Grundsätzen des neuen Landrechts auszudeuten)
In sofern jedoch nach der Publikation des Landrechts aus einer ältern Handlung oder Begebenheit Prozesse entstehen, und die damals vorhandenen auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetze dunkel und zweifelhaft sind; also, daß bisher über den Sinn und die Anwendbarkeit derselben verschiedene Meinungen in den Gerichtshöfen Statt gefunden haben: so soll derjenigen Meinung, welche mit den Vorschriften des Landrechts übereinstimmt, oder derselben am nächsten kommt, der Vorzug gegeben werden.
X.
(Wie es wegen der zur Zeit der Publikation noch schwebenden ältern Fälle und Rechtsangelegenheiten zu halten sey, insbesonderheit)
Da auch die Fälle sich häufig ereignen dürften, wo die Handlung oder Begebenheit, aus welcher streitige Rechte unter den Parteyen entspringen, zwar schon vor der Publikation des Landrechts sich ereignet haben; die rechtlichen Folgen derselben aber erst nachher eintreten: so finden Wir nöthig, wegen solcher Fälle nachstehende nähere Bestimmungen festzusetzen:
Es soll nehmlich in dergleichen Fällen jederzeit darauf Rücksicht genommen werden: ob es noch in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Pflichten die Rede ist, gestanden, und bloß von seinem freyen Entschlusse abgehangen habe, die rechtlichen Folgen der früheren Handlung oder Begebenheit, durch Willenerklärungen, oder sonst, zu bestimmen, und auf andere Art, als in dem neuen Landrechte geschehen ist, festzusetzen; oder ob eine solche abändernde Bestimmung in der Gewalt und einseitigen Entschließung desjenigen, den die Handlung oder Begebenheit angeht, nicht mehr gestanden habe?
Im letztern Falle sollen die auch später eintretenden rechtlichen Folgen dennoch nur nach den ältern Gesetzen, welche zur Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begebenheit gültig gewesen sind, beurtheilt werden.
Im erstern Falle hingegen soll, wenn auch die Handlung oder Begebenheit älter, aber keine solche abändernde Bestimmung vorhanden wäre, bey Beurtheilung der erst nach dem Ersten Junius 1794 eintretenden rechtlichen Folgen, dennoch nur die Vorschrift des gegenwärtigen neuen Landrechts Anwendung finden.
XI.
(wegen der Verträge)
Es sind daher insbesonderheit alle Verträge, welche vor dem Ersten Junius 1794 errichtet worden, sowohl ihrer Form und Inhalte nach, als in Ansehung der daraus entstehenden rechtlichen Folgen, nur nach den zur Zeit des geschlossnen Contrakts bestandenen Gesetzen zu beurtheilen; wenn gleich erst später auf Erfüllung, Aufhebung, oder Leistung des Interesse, aus einem solchen Contrakte geklagt würde.
XII.
(wegen der Testamente)
In Ansehung der Testamente und andrer letzwilligen Verordnungen setzen Wir besonders fest, das alle diejenigen, welche vor den Ersten Junius 1794 errichtet worden, nach den Vorschriften der ältern Gesetze durchgehends beurtheilt werden sollen, wenn gleich das Ableben des Testators erst später erfolgte; und soll bey dieser Art von Verfügungen auf den Unterschied: ob eine solche Disposition in der Zwischenzeit und bis zum Ersten Junius 1794 noch hätte abgeändert werden können, oder nicht, zur Vermeidung der sonst für Unsere getreuen Unterthanen zu besorgenden großen Weitläufigkeiten und Kosten, keine Rücksicht genommen werden.
XIII.
(wegen der gesetzlichen Erbfolge)
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, auch andere Familien-Mitgliedern, so weit dieselben nicht auf Verträgen, Fideikommiss-Stiftungen, Lehnskonstitutionen u.s.w. unabänderlich beruhet, sondern durch rechtsgültige Willenserklärungen des Erblassers abgeändert werden konnte, ist, wenn der Erbfall sich vor dem Ersten Junius 1796 ereignet, nach den bisherigen Gesetzen, später hin aber, wenn der Erblasser keine solche rechtsgültige Abänderung gemacht hat, nach den Vorschriften des neuen Landrechts, jedoch unter dem §. 7. bemerkten Vorbehalte, zu beurtheilen.
XIV.
(wegen der Succession der Eheleute)
Das Verhältnis der Eheleute, die sich vor dem Ersten Junius 1794 verheyrathet haben, soll, so weit es auf Rechte und Pflichten unter Lebendigen ankommt, so wie in Fällen, wo die Ehe durch richterliches Erkenntniss getrennt wird, nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe bestandenen Gesetzen beurtheilt werden. Bey der Erbfolge hingegen, in sofern dieselbe nicht durch Verträge, letztwillige Verordnungen, Provinzial-Gesetze, oder Statuten bestimmt wird, sondern nach gemeinen Rechten anzuordnen ist, soll der überlebende Ehegatte, bey einem nach dem Ersten Junius 1796 sich ereignenden Successions-Falle, die Wahl haben: ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe vorhandenen gewesenen gemeinen Rechten, oder nach den Vorschriften des gegenwärtigen Landrechts erben wolle.
XV.
(wegen der Hypotheken)
Da in dem gegenwärtigen Landrechte bestimmt ist, daß die gesetzlichen und stillschweigenden Hypotheken zwar ihre bisherige Vorrechte gegen den eigentlichen Schuldner und dessen Erben, so wie bey einem über das Vermögen oder den Nachlaß des Schuldners entstehenden Concurse behalten, auf den dritten Besitzer der damit behafteten unbeweglichen Sache aber, welcher nicht Erbe seines Vorfahren im Besitze geworden ist, nur in so fern übergehen sollen, als dieselben diesem dritten Besitzer bey der Erwerbung des Grundstücks bekannt gewesen, oder in dem gerichtlichen Hypothekenbuche eingetragen sind, so soll zur Eintragung solcher Hypotheken ein dreyjähriger Zeitraum offen bleiben; dergestalt, daß der Berechtigte, welcher sich vor dem Ersten Junius 1797 zu der Eintragung eines solchen Rechts in das Hypothekenbuch gehörig meldet, dazu noch gelassen werden muß, wenn gleich das Grundstück in der Zwischenzeit an einen andern Besitzer, als denjenigen, gegen welchen er das Recht erworben hat, oder dessen Erben gediehen wäre.
XVI.
(wegen der Real-Servituten)
Da ferner verordnet ist, daß dringliche Dienstbarkeitsrechte oder Servituten, welche durch keine in die Augen fallenden Kennzeichen oder Anstalten angedeutet werden, und gleichwohl den Nutzung-Ertrag des belasteten Grundstücks schmälern, gegen einen dritten Besitzer des belasteten Grundstücks, der weder erweislich davon unterrichtet gewesen, noch seines Vorfahren Erbe geworden ist, nur in so fern sollen ausgeübt werden können, als sie zur Zeit der Besitzveränderung im Hypothekenbuche schon eingetragen sind, oder deren Eintragung noch binnen zwey Jahren nach der Besitzveränderung von dem Besitzer des berechtigten Grundstücks gehörig nachgesucht wird; so verordnen Wir hiedurch: daß, wenn auch in der Zwischenzeit von Dato des gegenwärtigen Patents an, bis zum Ersten Junius 1797, Besitzveränderungen mit solchen belasteten Grundstücken sich ereigneten, dennoch die zweyjährige Frist, binnen welcher die Eintragung zu suchen ist, nur vom Ersten Junius 1797 an gerechnet werden solle.
Auch befehlen Wir hierdurch sämmtlichen Gerichten, und andern Hypothekenbuchführenden Behörden, bey allen Besitzveränderungen, welche nach der Publication des gegenwärtigen Patents zuerst vorfallen werden, sowohl den bisherigen Besitzer, in so fern derselbe noch vorhanden ist, als den neuen Erwerber darüber zu vernehmen: ob das Grundstück etwa mit einer solchen noch nicht eingetragenen Servitut behaftet sey, oder demselben dergleichen Dienstbarkeitsrecht auf ein andres Grundstück zukomme; und wenn sich dieses findet, den Interessenten die dahin einschlagenden gesetzlichen Vorschriften noch besonders und ausdrücklich bekannt zu machen.
XVII.
(wegen der Verjährung)
Was insbesonderheit die Verjährung betrift, so sollen diejenigen Fälle, in welchen dieselben schon vor dem Ersten Junius 1794 vollendet worden, lediglich nach bisherigen Rechten beurtheilt werden; wenn gleich die daraus entstanden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin geltend gemacht würden. In Ansehung derjenigen Verjährungen hingegen, deren bisherige gesetzmäßige Frist mit dem Ersten Junius 1794 noch nicht abgelaufen ist, sollen die Vorschriften des neuen Landrechts in allen Stücken befolgt werden.
Sollte jedoch zur Vollendung einer schon vor dem Ersten Junius 1794 angefangenen Verjährung in dem neuen Landrechte eine kürzere Frist, als nach bisherigen Gesetzen, vorgeschrieben seyn: so kann derjenige, welcher sich in einer solchen kürzern Verjährung gründen will, die Frist derselben nur vom Ersten Junius 1794 zu rechnen anfangen.
XVIII.
(wegen der Strafgesetze)
Was die Anwendung der in diesem Landrechte enthaltenen Strafgesetze auf die schon vor der Publication sich ereigneten Fälle betrift; so hat es desfalls nicht nur bey den Vorschriften §. 18 und 20 der Einleitung sein Bewenden, sondern es ist auch Unser Wille, daß bey allen nach der Publication, und selbst noch vor dem Ersten Junius 1794, als dem Zeitpunkte der anfangenden Gesetzkraft, zur richterlichen Entscheidung gelangenden Fällen, die in dem neuen Landrechte verordneten Strafen, in so fern dieselben gelinder sind, als diejenigen, welche nach bisherigen Gesetzen auf das vorliegende Verbrechen statt gefunden hätten, angewendet werden sollen.
Unter vorstehenden Maasgaben und Bestimmungen nun, wollen Wir dieses allgemeine Landrecht, vermöge der Uns zustehenden Landesherrlichen und gesetzgebenden Macht, als ein wahres und allgemeines Landesgesetz hierdurch, und in Kraft dieses, vorschreiben und publiciren; also, daß in Unseren Königlichen und Chur- auch sämmtlichen übrigen unter Unserer Hoheit und Oberbothmässigkeit stehenden Landen, Provinzen und Distrikten, nach der in diesem neuen Gesetze enthaltenen Vorschriften verfahren und erkannt, und dasselbe in allen und jeden sowohl gerichtlichen, als außergerichtlichen Angelegenheiten, von jedermann, der zu Unsern Unterthanen gehört, oder in Unsern Landen Geschäfte zu betreiben hat, genau beobachtet, insbesonderheit aber bey allen Ober- und Untergerichten, ohne Unterschied oder Ausnahme, in Beurtheilung der bey ihnen vorfallenden, oder zu ihrer Entscheidung gelangenden Angelegenheiten und Geschäfte, zum Grunde gelegt werden soll. Alle ältere Gesetze, Edikte und Verordnungen, an deren Stelle das gegenwärtige neue Landrecht nach den §. 1 und 2 enthaltenen nähern Bestimmungen treten soll, werden hierdurch gänzlich aufgehoben und abgeschafft, und es soll von dem bestimmten Zeitpunkt an, kein Collegium, Gericht, oder Justiz-Bedienter sich unterfangen, diese älteren Gesetze und Verordnungen auf die vorkommenden Rechtsangelegenheiten, außer den im gegenwärtigen Patente bestimmten Fällen anzuwenden; oder auch nur das neue Landrecht nach besagten aufgehobenen Rechten und Vorschriften zu erklären oder auszudeuten; am allerwenigsten aber von klaren und deutlichen Vorschriften der Gesetze, auf den Grund eines vermeinten philosophischen Raisonnements, oder unter dem Vorwande einer aus dem Zwecke und der Absicht des Gesetzes abzuleitenden Auslegung, die geringste eigenmächtige Abweichung, bey Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und schwerer Ahndung, sich erlauben; vielmehr soll, wenn in ein oder andrem Falle über den Sinn und die richtige Auslegung einer der neuen Vorschriften Zweifel entstehen, oder irgend ein Richter keine hinlängliche Bestimmung eines zu seiner Entscheidung gelangenden Falles in dem Landrechte anzutreffen vermeinen möchte, alsdann lediglich nach den Vorschriften §. 46, 50, der Einleitung zu dem gegenwärtigen Landrechte verfahren werden.
Nach dieser Unserer solchergestalt erklärten Allerhöchsten Willensmeinung hat sich also ein jeder, den es angeht, insbesonderheit aber sämmtliche Landes-Collegia und übrige Gerichte, genau und pflichtgemäß zu achten.
Urkundlich unter Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem grössern Königlichen Insiegel. So geschehen Berlin, den 5ten Februar 1794
FRIEDRICH WILHELM.
Carmer.