EINLEITUNG
I. Von den Gesetzen überhaupt.
§. 1. Das allgemeine Gesetzbuch enthält die Vorschriften, nach welchen die Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats, so weit dieselben nicht durch besondre Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind.
§. 2. Besondre Provinzialverordnungen, und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche Bestätigung die Kraft der Gesetze.
§. 3. Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetzliche Kraft haben sollen, müssen den Provinzial-Gesetzbüchern einverleibt seyn.
§. 4. In so fern aber durch Observanzen etwas bestimmt wird, was die Gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum Erfolge einer gesetzlichen Bestimmung, dabey sein Bewenden.
§. 5. Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände, getroffenen Verordnungen können in andern Fällen, oder bey andern Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden.
§. 6. Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.
Abfassung der Gesetze.
§. 7. Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besondern Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt, oder erklärt werden sollen, muss, vor der Vollziehung, der Gesetzcommission zur Prüfung vorgelegt werden.
§. 8. Die Gesetzcommission muss, ausser der Rücksicht auf die bereits vorhandenen Gesetze und Rechte, ihr Gutachten zugleich auf die Billigkeit und Nutzbarkeit der vorgeschlagnen neuen Verordnung richten, und eine deutliche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in Vorschlag bringen.
§. 9. Die Vorgesetzten eines jeden Departements im Staatsrathe müssen dafür haften, dass dieser Anordnung in keinem Falle entgegen gehandelt werde.
Publication.
§. 10. Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht worden.
§. 11. Es müssen daher alle gesetzliche Verordnungen, ihrem völligen Inhalte nach, an den gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen, und im Auszuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden.
§. 12. Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats, sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit Unwissenheit eines gehörig publizirten Gesetzes entschuldigen.
§. 13. Nur in dem Falle, wo vorhin erlaubte, oder als gleichgültig angesehene Handlungen durch Strafgesetze eingeschränkt, oder verboten worden, soll der Uebertreter mit dem Einwande:
dass er, ohne Vernachlässigung seiner Pflichten, vor der vollbrachten That, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen,
annoch gehört werden.
Anwendung der Gesetze.
§. 14. Neue Gesetze können auf schon vorhin vorgefallene Handlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden.
§. 15. Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundene und gehörig publizirte Erklärung eines ältern Gesetzes aber giebt, in allen noch zu entscheidenden Rechtsfällen, den Ausschlag.
§. 16. Soll nur die äussere Form einer Handlung geändert, und diese Vorschrift bey allen noch abzuändern möglichen Handlungen beobachtet werden, so muss das Gesetz hierzu eine hinlängliche Frist bestimmt haben.
§. 17. Frühere Handlungen, welche, wegen eines Mangels der Förmlichkeit, nach den alten Gesetzen ungültig seyn würden, sind gültig, in so fern nur die nach den neuern Gesetzen erforderlichen Förmlichkeiten, zur Zeit des darüber entstandenen Streits, dabey angetroffen werden.
§. 18. Die Minderung der in einer ältern Verordnung festgesetzten Strafe kommt auch demjenigen Uebertreter zu statten, an welchem diese Strafe, zur Zeit der Publication des neuern Gesetzes, noch nicht vollzogen war.
§. 19. In so fern aber aus einer verbotenen Handlung Privatrechte entspringen, muss auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen werden.
§. 20. Ist es zweifelhaft: ob das Verbrechen vor oder nach der Publication des neuen Gesetzes vorgefallen sey, so muss, bey Bestimmung der Strafe, das mildere Gesetz zum Grunde der Entscheidung genommen werden.
§. 21.Uebrigens stehen, bey Beurtheilung einzelner Streifragen, die allgemeinen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besonderen Statuten, und diese endlich den auf andre Art wohlerworbenen Rechten nach.
Wen die Gesetze verbinden.
§. 22. Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.
Überhaupt.
§. 23. Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsitz hat.
§. 24. Eine blosse Entfernung aus seiner Gerichtsbarkeit, bey welcher die Absicht, einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuverlässigkeit erhellet, verändert die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht.
§. 25. So lange jemand noch keinen bestimmten Wohnsitz hat, werden seine persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Orte seiner Herkunft beurtheilt.
§. 26. Ist der Ort seiner Herkunft unbekannt, oder ausserhalb der Königlichen Lande, so gelten die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs, oder die besondern Gesetze seines jedesmaligen Aufenthalts, so wie nach den einen, oder den andern, eine von ihm unternommene Handlung am füglichsten bestehen kann.
§. 27. Hat jemand einen doppelten Wohnsitz, so wird seine Fähigkeit zu handeln, nach den Gesetzen derjenigen von beyden Gerichtsbarkeiten beurtheilt, welche die Gültigkeit des Geschäfts am meisten begünstigt.
Bey beweglichen Sachen.
§. 28. Das bewegliche Vermögen eines Menschen wird, ohne Rücksicht seines gegenwärtigen Aufenthalts, nach den Gesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beurtheilt. (§. 23. sqq.)
§. 29. Bey einer doppelten Gerichtsbarkeit haben die Rechte des Ortes, wo sich die Sache befindet, den Vorzug.
§. 30. Ist aber in einem solchen Falle (§. 29.) das Mobiliarvermögen, zur Zeit der sich darauf beziehenden Handlung, an einem dritten Orte, so finden die Gesetze desjenigen Orts Anwendung, welche dem gemeinen Rechte der Preussischen Staaten am nächsten kommen.
§. 31. Das bewegliche Vermögen eines Menschen, der keinen bestimmten Wohnsitz hat, wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts, jedoch mit Rücksicht auf seinen persönlichen Stand, beurtheilt.
Bey unbeweglichen Sachen.
§. 32. In Ansehung des unbeweglichen Vermögens gelten, ohne Rücksicht auf die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich dasselbe befindet.
Bey der Form der Handlungen.
§. 33. Provinzialgesetze und Statuten, welche die äusserliche Feyerlichkeit einer Handlung bestimmen, gelten nur bey Handlungen, die unter der Gerichtsbarkeit, für welche das Gesetz gegeben ist, von den ihr unterworfenen Personen vorgenommen werden
In Ansehung der Fremden.
§. 34. Auch Unterthanen fremder Staaten welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden.
§. 35. Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen Verträge über daselbst befindliche Sachen schliesst, in Ansehung seiner Fähigkeit zu handeln, nach denjenigen Gesetzen beurtheilt, nach welchen die Handlung am besten bestehen kann.
§. 36. Den Gesandten und Residenten auswärtiger Mächte, so wie den in ihren Diensten stehenden Personen, bleiben ihre Befreyungen, nach dem Völkerrechte, und den mit den verschiedenen Höfen obwaltenden Verträgen, vorbehalten.
§. 37. Eingeborne Vasallen und Unterthanen, welche mit Erlaubnis des Landesherrn von einem fremden Hofe beglaubigt worden, bleiben in ihren Privathandlungen den Landesgesetzen unterworfen.
§. 38. Die vom Staate an fremde Höfe beglaubigten Gesandten werden nach den Gesetzen der einländischen Gerichtsbarkeit, unter welcher sie zuletzt, vor dem Antritte der Gesandtschaft, ihren Wohnsitz gehabt haben, beurtheilt.
§. 39. Sind aber dieselben Ausländer, so gelten, in Ansehung ihrer, wenn sie in hiesigen Landen belangt werden, die Vorschriften des hiesigen gemeinen Rechts.
§. 40. Wem die Gesetze auf der einen Seite Verbindlichkeiten auflegen, dem kommen sie auf der andern Seite durch ihren Schutz auch wieder zu statten.
§. 41. Fremde Unterthanen haben also, bey dem Betriebe erlaubter Geschäfte in hiesigen Landen, sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen, so lange sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen.
§. 42. Die Verschiedenheit der Rechte auswärtiger Staaten macht von dieser Regel noch keine Ausnahme.
Vom Retorsionsrechte.
§. 43. Wenn aber der fremde Staat, zum Nachtheil der Fremden überhaupt, oder der hiesigen Unterthanen insbesondere, beschwerende Verordnungen macht, oder dergleichen Missbräuche wissentlich gegen diesseitige Unterthanen duldet, so findet das Wiedervergeltungs – Recht statt.
§. 44. Unterrichter sollen, ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten, gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen.
§. 45. Dagegen können aber auch Fremde durch Abtretung ihrer Rechte an hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen, sich dem Retorsionsrechte nicht entziehen.
Auslegung der Gesetze.
§. 46. Bey Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen keinen andern Sinn beylegen, als welcher aus den Worten, und dem Zusammenhange derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellet.
§. 47. Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muss er, ohne die prozessführenden Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommission anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen.
§. 48. Der anfragende Richter ist zwar schuldig, den Beschluss der Gesetzcommission bey seinem folgenden Erkenntnis in dieser Sache zum Grunde zu legen; den Parteyen bleiben aber die gewöhnlichen Rechtsmittel dagegen unbenommen.
§. 49. Findet der Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des streitigen Falles dienen könnte, so muss er zwar nach den in dem Gesetzbuche angenommenen allgemeinen Grundsätzen, und nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandnen Verordnungen, seiner besten Einsicht gemäss, erkennen.
§. 50. Er muss aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der Gesetze dem Chef der Justiz so fort anzeigen.
§. 51. Sollte durch dergleichen Anzeige in der Folge ein neues Gesetz veranlasst werden, so kann dasselbe doch auf die vorher schon gültig vollzognen Handlungen keinen Einfluss haben.
§. 52. Betrifft die Frage ein Provinzialrecht, Statut, oder Privilegium, so muss, ehe die Sache der Gesetzcommission vorgelegt wird, das Gutachten der Provinzial – Landescollegien von dem Justizdepartement darüber erfordert werden.
§. 53. Wo kein Provinzial – Landesgesetz, oder andre dergleichen besondre Bestimmung vorhanden ist, hat es allemal bey den Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs sein Bewenden.
§. 54. Privilegien und verliehene Freyheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen.
§. 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freyheiten so zu deuten, dass die wohlthätige Absicht des Gebers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde.
§. 56. Privilegien und Freyheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen.
§. 57. Ausserdem sind alle dergleichen besondre Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.
§. 58. Übrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifelhaften Falle, mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung, Rücksicht zu nehmen.
Aufhebung der Gesetze.
§. 59. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehoben werden.
§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer, Erkenntnisse der Richter, oder durch die in einzelnen Fällen ergangenen Verordnungen neue Gesetze eingeführt werden können; eben so wenig können schon vorhanden Gesetze auf dergleichen Art wieder aufgehoben werden.
§. 61. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht in letztern die Aufhebung der erstern deutlich verordnet ist.
§. 62. Bey Aufhebung besondrer Statuten, Provinzialgesetze, und Privilegien, müssen diejenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Nothdurft gehört werden.
§. 63 Privilegien, welche einer bestimmten Person verliehen worden, erlöschen mit dem Abgange des Privilegirten.
§. 64. Dagegen gehen Rechte und Privilegien, welche der Sache ankleben, auf einen jeden Besitzer über, in so fern die Gesetze, oder die Verleihungsurkunden, nicht ausdrücklich ein Anderes besagen.
§. 65. Ist ein oder anderer Besitzer zur Ausübung des der Sache anklebenden Rechts unfähig, so ruhet dieses Recht so lange, bis die rechtlichen Hindernisse wieder gehoben sind.
§. 66. Ist das Privilegium, oder Recht, auf die Person, in Verbindung mit der Sache, gerichtet, so erlöscht dasselbe durch die Trennung des Besitzers und der Sache.
§. 67. Privilegien, welche nur auf eine bestimmte Zeit verliehen worden, erlöschen mit derselben Ablauf.
§. 68. Ist das Privilegium ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe, ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden.
§. 69. Auch Privilegien, welche zu einem bestimmten Endzwecke gegeben sind, hören auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden kann.
§. 70. Privilegia, auch solche, die durch einen lästigen Vertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegen hinlängliche Entschädigung des Privilegirten, wieder aufheben.
§. 71. Die Entschädigung selbst kann nicht anders, als durch Vertrag, oder rechtliches Erkenntnis festgesetzt werden.
§. 72. Wer eines groben Missbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger, durch richterliches Erkenntnis schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kann keine Entschädigung dafür fordern.
II. Allgemeine Grundsätze des Rechts.
§. 73. Ein jedes Mitglied des Staats ist, das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhälniss seines Standes und Vermögens, zu unterstützen verpflichtet.
Verhältnis des Staats gegen seine Bürger.
§. 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collission) eintrifft, nachstehn.
§. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.
§. 76. Jeder Einwohner des Staats ist den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern berechtigt.
§. 77. Dagegen ist niemand sich durch eigne Gewalt Recht zu verschaffen befugt.
§. 78. Die Selbsthülfe kann nur in dem Falle entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde.
§. 79. Die Entscheidung der vorfallenden Streitigkeiten, so wie die Bestimmung der zu verhängenden Strafen, muss den einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesenen Gerichten überlassen werden.
§. 80. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats, und seinen Unterthanen, sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.
§. 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.
Quelle des Rechts.
§. 82. Die Rechte des Menschen entstehn durch seine Geburt, durch seinen Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine bestimmte Wirkung verbunden haben.
§. 83. Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern können.
§. 84. Die besondern Rechte und Pflichten der Mitglieder des Staats beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem ein jeder gegen den andern, und gegen den Staat selbst, sich befindet.
§. 85. Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.
§. 86. Rechte, welche durch die Gesetze nicht unterstützt werden, heissen unvollkommen, und begründen keine gerichtliche Klage oder Einrede.
§. 87. Handlungen, welche weder durch natürliche, noch durch positive Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt.
Ausübung der Rechte.
§. 88. So weit jemand ein Recht hat, ist er, dasselbe in den gesetzmässigen Schranken auszuüben, befugt.
§. 89. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.
§. 90. Wer ein Recht hat, ist zu allen Vortheilen, die er sich durch dessen gesetzmässigen Gebrauch verschaffen kann, wohl befugt.
§. 91. Das Recht zum Grössern und Mehrern, schliesst das Recht zum Geringern oder Wenigern gleicher Art in sich.
§. 92. Aus dem Rechte des Einen folgt die Pflicht des Andern, zur Leistung oder Duldung dessen, was die Ausübung des Rechts erfordert.
§. 93. Wer den andern in der Ausübung seines Rechts hindert, beleidigt denselben, und wird ihm, für allen daraus erwachsenen Schaden und Nachtheil, verantwortlich.
§. 94. Wer aber sein Recht nach den Gesetzen ausübt, ist zum Ersatze eines bey dieser Gelegenheit entstandenen Schadens nicht verbunden. (Thema I. Titel VI. °. 36. 37. 38.)
Collision.
§. 95. Wenn das Recht des Einen der Ausübung des Rechts eines Andern entgegen steht, so muss das mindere Recht dem stärkern weichen.
§. 96. In Ermangelung besondrer gesetzlicher Vorschriften muss der, welcher durch Ausübung seines Rechts einen Vortheil sucht, dem nachstehenden, der nur einen Schaden abzuwenden bedacht ist.
§. 97. Sind die in Collision kommenden Rechte von gleicher Beschaffenheit, so muss jeder der Berechtigten von dem seinen so viel nachgeben, als erforderlich ist, damit die Ausübung beyder zugleich bestehen könne.
§. 98. Bis zur erfolgreichen richterlichen Bestimmung des entstandnen Collisionsfalles, muss die Sache zwischen den Berechtigten in dem Stande bleiben, in welchem sie bis dahin gewesen ist.
Übertragung der Rechte.
§. 99. Rechte, welche an eine bestimmte Person, oder an gewisse Eigenschaften derselben, nicht gebunden sind, können von dem Einen auf den Andern übertragen werden.
§. 100. Wer einen Andern sein Recht überträgt, von dem wird vermuthet, dass er demselben zugleich alle damit verbundenen Vortheile habe übertragen wollen.
§. 101. Niemand aber kann dem Andern mehrere Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
Verlust der Rechte.
§. 102. Rechte, welche nur der Person ankleben, verschwinden durch derselben Tod.
§. 103. Rechte aber, welche zum freyen Eigenthum gerechnet werden, gehen mit dem Tode des Besitzers auf Andre, nach näherer Bestimmung der Gesetze, über.
§. 104. Die bloss an den Stand gebundnen Rechte können von dem Besitzer, aus eigner Macht, auf Andere nicht übertragen werden, und gehen mit dem Stande verloren.
§. 105. Dass jemand sich seines Rechts habe begeben wollen, wird nicht vermuthet.
§. 106. Die Willensäusserung zur Entsagung oder Übertragung eines Rechts muss also deutlich und zuverlässig seyn.
§. 107. Doch kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, ein Recht auch durch den unterlassnen Gebrauch, oder durch den Missbrauch desselben, verloren gehen.
§. 108. Das Recht, welches von dem Daseyn oder der Dauer eines andern Rechts, oder einer Sache abhängt, geht mit dem Recht oder der Sache, worauf es beruhet, zugleich verloren.
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