A n h a n g
Zirkularerlass:
Berlin, 9. August 1867.
Die steigende Zahl der Gesuche, in
denen um die Genehmigung zu Namensänderungen gebeten wird, hat Veranlassung
gegeben, die auf diesen Gegenstand bezügliche Gesetzgebung, namentlich auch in
Rücksicht auf die neuen Landesteile, einer näheren Erörterung zu unterwerfen.
Es hat sich dabei herausgestellt, dass dieselbe in den verschiedenen
Landesteilen sehr verschiedenartig gestattet ist. Soweit die Verschiedenheiten
materieller Natur sind, werden sie dadurch ihre Ausgleichung finden, dass nach
der bereits erfolgten Einführung des Preußischen Strafgesetzbuchs in den
neuen Landesteilen vom 1. September dieses Jahres ab der von der unbefugten
Annahme von Titeln, Würden, Adelsprädikaten und Namen handelnde § 105 desselben
in der gesamten Monarchie zur Anwendung kommen wird.
Eine andere Verschiedenheit
der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen besteht darin, dass die Erteilung
der Genehmigung zu Namensänderungen in den alten Landesteilen – soweit hier
nicht eine Delegation der Befugnis an einzelne Behörden stattgefunden hatte –
und in einigen der neuen Landesteile dem Landesherrn
zustand, während in den übrigen neuen Landesteilen die Genehmigung von
dieser oder jener Behörde erteilt
werden dürfte.
Um in Beziehung die
erforderliche Gleichmäßigkeit herbeizuführen, haben des Königs Majestät auch
den Antrag des Staatsministeriums mittels des in beglaubigter Abschrift
beifolgenden und demnächst durch die Gesetzsammlung zur Publikation gelangenden
Allerhöchsten Erlass vom 12. vom Monat zu bestimmen geruht, dass die nach den
gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namensänderungen,
abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Annahme eines adeligen
Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate (siehe auch Erlass vom 18.
November 1891 – I A 10 583 -) handelt – in welchen Fällen die Allerhöchste
Entscheidung auch fernerhin einzuholen ist -, fortan von den Bezirksregierungen erteilt werden soll.
Indem ich die Königliche
Regierung hiervon in Kenntnis setze, finde ich mich veranlasst, in Bezug auf
die Gesichtspunkte, welche bei der nunmehr der Königlichen Regierung
obliegenden Entscheidung über die eingehenden Anträge auf Genehmigung von
Namensänderungen zu beachten sind, folgendes zu bemerken:
1. Die Genehmigung wird
nicht zu erteilen sein, ohne dass hinreichende Gründe für den betreffenden
Antrag sprechen.
2. In den alten Landesteilen
galt bisher die Allerhöchste Order vom 15. April 1822 (G.S. S. 108), wonach es
niemand gestattet sein soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen
Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern. Konform der Fassung dieser
Allerhöchsten Order, hat die gerichtliche Praxis angenommen, dass auch der §
105 Str.G.B. nur den Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens verpöne, dass dagegen die – nicht in betrüglicher
Absicht erfolgende – Änderung des Vornamens
straflos sei. Mit Rücksicht hierauf wird sich die Königliche Regierung
lediglich mit der Änderung von Familiennamen
zu befassen, dagegen Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch Hinweisung auf
jene gerichtliche Praxis, solange sich diese nicht ändert oder nicht durch
gesetzliche Vorschriften aufgehoben wird, zu erledigen haben (geändert durch
Erlass vom 15. August 1898 – I A 7651 -).
3. Die Kontrolle der Führung
fester Familiennamen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist
daher bei Prüfung der betreffenden Anträge vorzugsweise darauf das Augenmerk zu
richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich
ob die Gewähr zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könnte, ob mit
Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der nachgesuchten
Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dgl.
Indes ist daneben auch auf
das Privatinteresse der beteiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als
da, wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von
dem oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob
sie dem Antrage ihrerseits zustimmen.
4. In denjenigen Fällen, wo
es sich um die Änderung des Namens von Minorennen (und zwar Bevormundeten; vgl.
Erlass vom 24. Juli 1903 – Ib 4259 -) handelt, ist die Erklärung der
Vormundschaftsbehörde über den Antrag einzuholen.
5. Wird die Annahme des
Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur
dann zu erteilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der beteiligten Familie
ersichtlich ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter
Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen
Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören.
6. Durch die Allerhöchste
Order vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von
den zum Christentum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden
Familiennamen ohne weiteres zu bestätigen. Diese Ermächtigung geht nunmehr auf
die Königliche Regierung über, so dass die Genehmigung in solchen Fällen nur
dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa aus der Wahl des Namens selbst
besondere Bedenken ergeben.
7. Dagegen können Fälle
eintreten, welche geeignet erscheinen, der ministeriellen Kognition unterworfen
zu werden. Hierher gehören z.B. Anträge, welche darauf gerichtet sind, einem im
Ehebruche erzeugten Kinde den Familiennamen des unehelichen Vaters beizulegen.
In dergleichen Fällen ist dem Antrage nicht zu willfahren, ohne vorher meine
Ermächtigung einzuholen (geändert durch Erlass vom 20. Januar 1910 – Ib 3060
-).
Der Minister des Innern.
An sämtliche Königliche
Regierungen, ausschließlich derjenigen zu Kiel und Schleswig.
___________________
Ministerial Erlass vom 15. April 1890, betr. die Führung von
Familiennamen mit Rücksicht auf die Erwerbung von
Bauernhöfen.
Mitte dieses Jahres. Auf den
gefl. Bericht vom 22. Februar dieses Jahres – I 1139 -,
betr. Beschwerde des
Hofbesitzers W.M., genannt T. zu B., wegen versuchter Änderung seines
Familiennamens, erwidere ich Ew. Hochwohlgeboren im Einverständnisse mit dem
Herrn Justizminister ergebenst nachstehendes:
Die in meinem Erlass vom 13.
August 1888 getroffene Anordnung, dass die seitherige Sitte, wonach Erwerber
von Bauernhöfen ihre Familiennamen mit dem Stättenamen vertauschen, nicht
ferner geduldet sei, halte ich ungeachtet der Schwierigkeiten, welche die
Durchführung derselben in einzelnen Fällen bieten kann, ihrem ganzen Umfange
nach aufrecht. Um jedoch jene Schwierigkeiten nicht unnötig zu erhöhen, will
ich nach Ew. Hochwohlgeborenen Vorschlage hierdurch gestatten.
dass alle diejenigen Personen, welche vor dem 01. Januar
1889 selbst oder bei Eintragungen ihrer Brüder in den Standesamtsregistern
(bzw. bis 1874 in den Kirchenbüchern) mit dem Hofesnamen aufgeführt sind, für
dich und ihre Familien in dessen fernerer Führung polizeilich nicht zu
behindern seien. – (Aus „Der Standesbeamte“).
___________________
Urteil des Kammergerichts vom 31. März 1898, betr.
Namensänderung durch Zurückgreifen
auf den früheren Namen; Adelsprädikat als Teil des Namens;
Zuständigkeitsverhältnisse in Preußen.
Die Ausführung des
Angeklagten, dass die ihm erteilte obrigkeitliche Genehmigung, den Namen
„Müller“ zu führen, nicht den angeborenen Namen (Graf F.) beseitige, ist nicht
zutreffend. Nach der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 und 12. Juli 1867 ist
es niemanden gestattet, ohne die erforderliche Erlaubnis seinen Familien- oder
Geschlechtsnamen zu ändern. Ist die Änderung ordnungsmäßig erfolgt, dann hat
der Betreffende nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den neuen Namen
zu führen; diese Pflicht folgt aus dem Begriffe der „Namensänderung“. Hätte er
auch das Recht, den alten Namen weiterzuführen, dann wäre keine Namensänderung
erfolgt, sondern es wäre das Recht verliehen, einen zweiten Namen zu führen.
Das Zurückgreifen auf den alten Namen nach erfolgter Namensänderung ist
vielmehr als eine neue Namensänderung anzusehen. Opet (Archiv für ziv. Praxis 1897 Seite 337) sagt daher mit Recht,
dass dem staatlichen Akte der Namensbeilegung ein konstitutiver Charakter
innewohnt, mit dem die Freiheit der Namenswahl unvereinbar ist. Dem Angeklagten
steht demnach nicht das Recht zu, den früheren Namen F. wieder anzunehmen;
ebenso wenig ist er befugt, das Adelsprädikat eines Grafen, das ihm früher
zustand, fortan wieder zu führen.
Das Adelprädikat,
insbesondere auch das Prädikat „Freiherr“, „Graf“, „Fürst“ kann nicht als etwas
Selbständiges neben dem eigentlichen Familiennamen der Person angesehen werden;
es ist vielmehr, sobald es dem Träger des Namens verliehen ist oder aus einem
anderen Grunde zukommt, selbst ein Teil des betreffenden Familiennamens, der
bei einer Änderung des letzteren in einen bürgerlichen Namen gleichfalls von
der Änderung mit getroffen wird und nicht etwa neben dem neu angenommenen Namen
gebraucht werden kann. Mit der Änderung ist gleichzeitig der mit dem früheren
Namen verbundene Adel für den Angeklagten untergegangen. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob er durch das Immediatgesuch vom ........ auf seinen
Adel rechtswirksam verzichtet hat.
Unzutreffend ist auch der
Einwand, dass zu einer Änderung des adeligen Namens in einen anderen,
wenngleich bürgerlichen Namen, eine ausdrückliche Erlaubnis des Landesherrn
hätte erfolgen müssen. Denn im Gegensatze zur Kabinetts-Order vom 15. April
1822, welche alle Namensänderungen der unmittelbaren landesherrlichen Erlaubnis
vorbehielt, ist durch den Erlass vom 12. Juli 1867 dies nur bezüglich der
Änderung eines adeligen Namens in einen anderen adeligen Namen und bezüglich
der Annahme adeliger Prädikate aufrecht erhalten. Die Worte „Änderung adeliger
Namen“ können unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Erlasses nur dahin
ausgelegt werden, dass der Landesherr sich lediglich die Entscheidung über die Änderung
adeliger Namen in andere adelige Namen vorbehalten hat. Denn die Verleihung des
Adels ist ein Vorrecht der Krone und die Annahme eines anderen adeligen Namens
der Annahme eines adeligen Namens überhaupt gleichzuachten. Abgesehen von
diesem Falle, ist das Recht, die erforderliche Genehmigung zu Namensänderungen
zu erteilen, den Bezirksregierungen übertragen worden.
Die Staatsanwaltschaft ficht
das Vorurteil an, weil der Angeklagte nicht für schuldig erachtet ist, dass es
sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Namens
bedient hat, und will auch diese Übertretung als in realer Konkurrenz mit der
anderen Übertretung festgestellt wissen. Allein in der Unterzeichnung des
polizeilichen Verwarnungsprotokolls, worin die Staatsanwaltschaft die zweite Übertretung
findet, hat der Vorderrichter auch die unbefugte Annahme des Adelsprädikats
geahndet; es handelt sich mithin um denselben historischen Vorgang. Die
Erwägungen des Vorderrichters, dass die zweite Übertretung auch in idealer
Konkurrenz nicht vorliegt, sind zutreffend. Nur derjenige „bedient“ sich eines
ihm nicht zukommenden Namens, der einen solchen seiner Person beilegt, so dass
er den Glauben erwecken will, er selbst führe diesen Namen. Danach ist in
subjektiver Hinsicht immer erforderlich, dass der zuständige Beamte in den
Irrtum versetzt werden soll, der angegebene Name sei der Name des Erklärenden.
Diesen Willen hat der Angeklagte festgestelltermaßen aber nicht gehabt. – (Aus „Der Standesbeamte“.)
___________________
Ministerial-Erlass vom 15. August 1898, betr. den
Gebrauch unrichtiger Familien- und Vornamen.
Mitte dieses Jahres. – Die
Bestimmung im § 105 Preußisches Str.G.B. wurde von den Gerichten dahin
ausgelegt, dass nur der Gebrauch eines unrichtigen Familiennamens verboten, dagegen die Änderung des Vornamens, sofern keine betrügliche
Absicht dabei vorliege, straflos sei.
Infolgedessen ist den
zuständigen Behörden in dem Zirkularerlasse vom 09. August 1867 (M.Bl. 1867
Seite 246) unter Nr. 2 die Anweisung erteilt, sich lediglich mit der Änderung
von Familiennamen zu befassen, Anträge auf Genehmigung zur Veränderung von
Vornamen aber durch Heinweisung auf jene gerichtliche Praxis, solange diese
sich nicht ändere oder nicht durch gesetzliche Vorschriften beseitigt werde, zu
erledigen. Hieran ist bisher festgehalten. Demnach ist die Änderung von
Vornamen mit der Wirkung, dass – wie bei Änderung von Familiennamen –
entsprechende Vermerke in das Standesregister eingetragen werden könnten
(Erlass vom 12. März 1887, M.Bl. 1887 Seite 91), zurzeit ausgeschlossen.
Inhalts des Urteils vom 17.
September 1897 hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu
Berlin erkannt, dass der aus dem erwähnten § 105 entnommenen Strafbestimmung im
§ 360 Nr. 8 R.Str.G.B. auch derjenige verfällt, welcher sich einem zuständigen
Beamten gegenüber eines ihm nicht zukommenden Vornamens bei richtiger Angabe des Familiennamens bedient.
Mit dem Herrn Justizminister
nehme ich an, dass die gerichtliche Praxis sich der Auffassung des
Reichsgerichts anschließen wird, und trage daher kein Bedenken, die zur
Genehmigung der Änderung von Familiennamen zuständigen Behörden auch für die
Genehmigung der Änderung von Vornamen
für zuständig zu erklären. Die Bestimmungen unter Nr. 1, 3, 4, 6 des
Zirkularschreibens vom 09. August 1867 finden sinngemäß Anwendung.
Wird eine Änderung
genehmigt, so ist auf die Eintragung entsprechender Vermerke in die
Standesregister hinzuwirken. – M. 191. –
___________________
Ministerial-Erlass vom 14. Mai 1900, betr. die Befugnis zur
Übertragung bzw. zur Führung adeliger Prädikate.
Mitte dieses Jahres. – Die
Grundsätze und Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Adels sowie über
die Befugnis zur Führung adeliger Prädikate gehören dem vom B.G.B. unberührt
gebliebenen Gebiete des öffentlichen Rechts an; diese Auffassung ist bei der
Ausarbeitung des B.G.B. wiederholt zum Ausdruck gelangt und hat eine
unzweifelhafte Anerkennung dadurch gefunden, dass das Preußische Ausführungs-
Gesetz vom 20. September 1899 zum B.G.B. in Artikel 89 die §§ 641, 684 des II.
Titels sowie den IX. Titel von der Aufhebung des II. Teiles des A.L.R.
ausgenommen hat.
Nach dem in Preußen
geltenden Rechte kann der Adel und können die unterscheidenden Momente des
adeligen Namens, sofern sie nicht durch die Geburt erworben sind, nur durch
landesherrliche Begnadigung erlangt werden.
Wenn demnach der adelige
Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem auf Grund des § 1706 B.G.B.
auch seinen Namen erteilen kann, so ist er doch nicht befugt, den Adel bzw. das
Adelsprädikat ohne landesherrliche Genehmigung auf jenes Kind zu übertragen.
Selbst wenn daher im
vorliegenden Falle, den Anträgen der Beteiligten entsprechend, in das
Geburtsregister ein Vermerk eingetragen würde, wonach der Rentner von A. der
Anna B. seinen Namen erteilt hat, so würde hierdurch die letztere dennoch nicht
das Recht zur Führung des Adelsprädikates erlangen können.
Ew. Hochwohlgeboren stelle
ich hiernach die weitere Veranlassung anheim. Die von Ihnen beantragte
Ermächtigung , den dortigen Standesbeamten zur Ablehnung der Eintragung
anzuweisen, vermag ich nicht zu erteilen, da es nach § 11 R.G. über die
Beurkundung des Personenstandes vom 06. Februar 1875 Sache des Gerichts, nicht
der aufsichtsführenden Verwaltungsbehörde, ist, darüber zu befinden, ob ein
Standesbeamter für verpflichtet zu halten sei, eine von den Beteiligten
nachgesuchte Amtshandlung vorzunehmen. – M. 173. –
___________________
Ministerial-Erlass vom o6. Juni 1900, betr. die Strafbarkeit
der willkürlichen Veränderung des Familiennamens.
Mitte dieses Jahres. – Das
Königliche Kammergericht hatte in früheren Entscheidungen die Rechtsauffassung
vertreten, dass die Anwendung einer veränderten Schreibweise des
Familiennamens, wofern nur der gesprochene Name derselbe bleibe, eine Änderung
des Namens selbst nicht enthalte und demgemäß straflos sei. Durch das in einem
Abdruck beigefügte Erk. vom 12. April dieses Jahres hat der Gerichtshof diese
Auffassung nunmehr aufgegeben und grundsätzlich anerkannt, dass jede
schriftliche Abweichung von dem richtigen Namen als eine „Änderung“ im Sinne
der Allerhöchsten Kabinetts- Order vom 15. April 1822 anzusehen sei.
___________________
Ministerial-Erlass vom 23. August 1900, betr.
die Behandlung der Anträge auf Namensänderung.
Mitte dieses Jahres. – Die
infolge meines Runderlasses vom 23. März dieses Jahres – Ib 777 – erstatteten Berichte
haben ergeben, dass bei Behandlung der Anträge auf Namensänderung von Personen,
welche lebende eheliche Nachkommen haben, in den einzelnen Regierungsbezirken
nach verschiedenen Grundsätzen verfahren wird. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich
ergebenst, künftig die folgenden Gesichtspunkte und Bestimmungen in Anwendung
zu bringen.
Zur Wahrung der
Einheitlichkeit des Familiennamens und zur Verhütung von Verdunkelungen des
Personenstandes ist es geboten, darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Genehmigung
einer Namensänderung außer der Ehefrau auch alle Deszendenten des
Antragstellers und deren Familienangehörige, soweit sie den bisherigen Namen
geführt haben, gleichmäßig von der Umwandlung desselben erfasst werden. Dies
wird bei dem Mangel einschlägiger Gesetzes-Vorschriften nur dadurch sicher
erreicht werden können, dass Anträgen auf Namensänderungen – auch wenn alle übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind – regelmäßig nur dann Folge gegeben wird, wenn der Antragsteller
ausdrücklich seine Ehefrau und die minderjährigen, unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinder in den Antrag einbezieht und Erklärungen der volljährigen
sowie der gesetzlichen Vertreter der nicht unter elterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Deszendenten und Familienangehörigen beibringt, in welchen diese
sich seinem Antrage anschließen.
Der Antragsteller ist
gegebenenfalls zur entsprechenden Ergänzung seines Antrags und zur Vorlegung
der Geburtsurkunden eventuell Taufscheine der sämtlichen Beteiligten
aufzufordern.
In der Genehmigungsurkunde
sind alle Personen, auf welche sich die Namensänderung erstreckt, einzeln mit
Namen und Geburtsdaten aufzuführen. Wenn einer der Beteiligten in einem anderen
Regierungsbezirke als der Antragsteller selbst seinen Wohnsitz hat, so ist das
Einverständnis des betreffenden Regierungspräsidenten vor der Genehmigung
festzustellen, und dass es erteilt worden, in der Genehmigungsurkunde zum
Ausdruck zu bringen. Das anliegende Muster kann bei der Ausfertigung der
Genehmigungsurkunden in Fällen der gedachten Art als Anhalt dienen.
Im Anschluss an das
Genehmigungsverfahren ist den beteiligten Standesämtern (evtl. Pfarrämtern)
durch Vermittlung der Aufsichtsbehörden wegen Berichtigung der Geburtsregister
(bzw. Kirchenbücher) von der erfolgten Namensänderung Kenntnis zu geben.
In zweifelhaften Fällen
bitte ich an mich zu berichten. – Gen.
___________________
Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1901,
betr. Unzulässigkeit der Änderung des Familiennamens.
Unter dem Begriff der Änderung
eines Familiennamens fällt auch eine Änderung der Schreibweise, beispielsweise
die Ersetzung deutscher durch polnische Schriftzeichen.
Die Führung eines anderen
als durch die Abstammung erworbenen Familiennamens stellt eine der gesetzlich
vorgeschriebenen Erlaubnis unterliegende Namensveränderung selbst dann dar,
wenn der schon durch den Vater unbefugt geänderte Name in das Kirchenbuch oder
das Geburtsregister eingetragen war und von der Geburt an beibehalten worden
ist.
Zwei als eheliche Söhne des
Kaufmanns Johann Schultz zu P. 1843 und 1849 geborene Gewerbetreibende, schrieben
ihren Familiennamen mit den polnischen Schriftzeichen „sz“ am Anfang und „c“ am
Ende, und zwar übereinstimmend mit der Schreibweise, die bei der Eintragung der
Geburt eines jeden in das Kirchenbuch angewandt worden war. Daraus nahm auf
Grund angestellter Ermittlungen die Bezirksregierung Anlass, die Berichtigung
der Eintragung im Kirchenbuche durch Beischreibung eines Vermerks dahin
anzuordnen, dass der Familienname richtig „Schultz“ (mit den Schriftzeichen „sch“
und „tz“) laute. Nachdem der zuständige Pfarrer die Ausführung der Anordnung
angezeigt und berichtigte Auszüge aus dem Kirchenbuche eingereicht hatte, gab
der Polizeipräsident zu P., durch die Regierung hiervon in Kenntnis gesetzt,
unter Hinweis auf deren Mitteilung, den Brüdern Schultz mittels Verfügungen vom
24. März 1899 auf, sich fortan, bei Vermeidung der durch die Allerhöchste
Kabinetts-Order vom 15. April 1822 (G.S. Seite 108) angedrohten Strafe, des
Namens „Schultz“ zu bedienen, sowie ferner auf ihren Geschäftsschildern die
polnische Schreibart „Szulc“ in die deutsche „Schultz“ zu berichtigen,
widrigenfalls – neben der erwirkten Bestrafung – die zwangsweise Entfernung der
Schilder auf ihre Kosten durch einen Dritten werde bewirkt werden. Mit der
hiergegen erhobenen Klage wurden die Brüder Schultz, dem Antrage des beklagten
Polizeipräsidenten entsprechend, von dem Bezirksausschuss abgewiesen.
Auch die Berufung der Kläger
blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht erblickte in der an die Kläger
gerichteten Aufforderung, künftig ihren Namen mit den Buchstaben „Sch“ und „tz“
zu schreiben (richtiger eine abweichende Schreibart zu unterlassen) und in dem
gleichzeitigen Hinweise darauf, dass sie sonst Strafe wegen Übertretung der
Kabinetts-Order vom 15. April 1822 zu gewärtigen hätten, lediglich eine Warnung
vor einer Handlung, deren aus dem Gesetze folgende Strafbarkeit der Beklagte
vorausgesetzt habe, aber nicht eine polizeiliche Verfügung, welche er als eine
in seiner Zuständigkeit als Inhaber der Polizeigewalt begründete Maßnahme in
Ausübung seiner eigenen Rechte habe erlassen wollen und wirklich erlassen habe;
insoweit fänden daher die im IV. Titel des Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli
1883 geregelten Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen keine Anwendung.
Die Entscheidung hängt von der
Beantwortung der Frage ab, ob in der Wahl der Schreibweise „Szulc“ statt
„Schultz“ eine Änderung des Familiennamens der Kläger zu erblicken ist, und das
musste bejaht werden. Wäre freilich von der Auffassung auszugehen, die das
Kammergericht in einem von den Klägern angezogenen Strafurteile wider Gesetz
vom 21. März 1899 zugrunde gelegt hatte, so würde man zu dem entgegen gesetzten
Ergebnisse gelangen.
Denn der Klang der
polnischen Schriftzeichen „sz“ und „c“ entspricht unstreitig den deutschen
„sch“ und „z“ oder „tz“; der gesprochene Name bleibt also derselbe, wenn die
gewählten Schriftzeichen nach den Lautgesetzen der polnischen Sprache
ausgesprochen werden, wie dies der Absicht der Kläger entspricht. Das
Kammergericht hat indes an der Ansicht, dass eine Änderung des Namens dann
nicht vorliege, wenn die Schriftzeichen des geschriebenen Wortes geändert
werden, das gesprochenen Wort aber dasselbe bleibt, in der Folge nicht
festgehalten, sondern in einem neueren Urteil vom 12. April 1900 (Min.Bl.d.i.V.
Seite 208) angenommen, dass jede Änderung der Schreibweise eines Familiennamens
auch als Änderung des Namens selbst anzusehen ist, und hat diesen Grundsatz
gerade auf eine Fall angewendet, in welchem der Name „Schultz“ in polnischer
Schreibart „Szulc“ geschrieben war. Seine Abweichung von der früheren
Rechtsprechung hat das Kammergericht dahin begründet: „Der Zweck der Bestimmung
der Kabinetts-Order vom 15. April 1822 ist, eine Verdunkelung der
Personenidentität zu verhindern; dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn
der Zwang besteht, den richtigen Namen auch richtig zu schreiben. Deshalb ist
jede schriftliche Abweichung von dem richtigen Namen als „Änderung“ des Namens
im Sinne der Allerhöchsten Kabinetts-Order anzusehen. Nur bei dieser Auslegung
der fraglichen Vorschrift ist ein fester Boden gewonnen.“
Dem war beizutreten. Für die
ältere Auffassung spricht zwar die Erwägung, dass Buchstaben dazu dienen, den
Klang gesprochener Laute wiederzugeben, aber ihr steht entgegen, dass die
Aussprache sich notwendig nach den Lautgesetzen einer Sprache richten muss und
dass deren Bestimmung nicht der Willkür des einzelnen überlassen sein kann, da
sie sich naturgemäß aus der sprachlichen Entstehung und Ableitung des
Familiennamens von selbst ergibt. In Betracht ist ferner zu ziehen, dass das
geschriebene Wortbild des Namens und seine Zusammensetzung eine durchaus
selbständige rechtliche Bedeutung hat. Gerade die Schreibweise des Namens
bildet in überaus zahlreichen Fällen das unterscheidende Merkmal zwischen
Familien mit Namen von gleichem Klange, die dennoch einander völlig fremd sind.
Ganz besondere Bedeutung aber gewinnt das geschriebene Wortbild und seine
Zusammensetzung dadurch, dass die Unterschrift des Namens bei Vollziehung
schriftlicher Willenerklärungen zur Beglaubigung und Feststellung des Willens
der beteiligten Personen dient. Stünde es in eines jeden Belieben, die
Schreibart seines Namens willkürlich zu verändern, so würde dies zur
Verdunkelung der Personenidentität führen, mithin den Nachweis des Familienzusammenhanges,
den die Unabänderlichkeit und Erblichkeit der Familiennamen gewährleisten soll,
und damit zugleich die Rechtssicherheit in hohem Grade gefährden.
Unzutreffend machen die
Kläger endlich noch geltend, dass diejenige Schreibweise des Familiennamens,
deren sie sich noch jetzt bedienen, schon bei der Eintragung ihrer Geburt in
das Kirchenbuch angewendet worden sei. Zwar hat das Kammergericht in einem
Strafurteile wider J. vom 07. Dezember 1899 ausgesprochen, dass von einer Änderung
des Familiennamens nicht die Rede sein könne, wenn jemand stets denselben Namen
geführt habe; es wurde damals dem Nachweise, dass durch die zuständige
Amtsstelle dem Angeklagten eine Eröffnung über die Unrichtigkeit des von ihm
geführten Namens gemacht und auch die Berichtigung seiner Geburtsurkunde
veranlasst worden sei, kein Gewicht beigelegt. Indessen diesen Standpunkt hat
sich der Gerichtshof nicht durchweg anzueignen vermocht. Zugegeben ist, dass
Mitteilungen und Anordnungen der Behörden für sich allein ungeeignet sind,
einem Verhalten, das objektiv keine Änderung des Familiennamens erkennen lässt,
den Charakter einer solchen aufzuprägen. Andererseits ist unter dem
Familiennamen, dessen eigenmächtige Änderung durch Kabinetts-Order vom 15.
April 1822 verboten wird, nicht derjenige zu verstehen, den jeder einzelne
tatsächlich von Geburt an geführt hat. Das würde mit der Unveränderlichkeit und
Erblichkeit der Familiennamen, die das Gesetz voraussetzt, völlig unvereinbar
sein. Wenn das Gesetz bestimmt, dass niemandem bei Vermeidung der angedrohten
Strafe gestattet sein solle, ohne Erlaubnis seinen Familiennamen zu verändern,
so kann der Ausdruck „seinen Familiennamen“ nur auf denjenigen Namen bezogen
werden, den jeder zu führen berechtigt und darum zugleich verpflichtet ist.
Muss aber die Kabinetts-Order dahin verstanden werden, so stellt die dauernde
und beständige Führung eines anderen als durch die Abstammung erworbenen
„Namens“ auch dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn sie stets, also
von Geburt an, erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts, wenn
schon der Vater seinen Namen unbefugterweise geändert hat; denn diese
Handlungsweise konnte, weil sie widerrechtlich war, weder auf sein eigenes
Namensrecht noch auf das seiner Kinder Einfluss haben; rechtlich blieb sein und
seiner Kinder Familienname derselbe wie vorher. Die Fortführung des geänderten
Namens durch die Kinder behält deshalb auch den Charakter einer Änderung ihres
Familiennamens, die objektiv den Tatbestand einer Übertretung der Kabinetts-Order
vom 15. April 1822 erfüllt, subjektiv aber solange straflos bleibt, als die
Kinder noch nicht strafmündig oder in dem tatsächlichen Irrtum befangen sind,
dass der geänderte Familienname der richtige sei. (Aus „Standesamt“ 1902 Seite 219)
___________________
Beschluss des I. Zivilsenats des Königlichen Kammergerichts
vom 08. Juli 1901
Im November 1895 schloss der
Kaufmann Heymann Rappaport in Gleiwitz mit dem minderjährigen Gymnasiasten
Walter Cohn aus Breslau, unter nachträglicher Genehmigung von dessen Vater,
einen als Adoptionsvertrag bezeichneten Vertrag, inhaltlich dessen der
Rappaport den Walter Cohn an Kindes Statt annahm. Cohn verzichtete auf alle
Rechte unter Lebenden und von Todes wegen am Vermögen des Rappaport sowie auf
alle Ansprüche auf Verpflegung, Ausstattung und Erbfolge. Ebenso sollten dem p.
Rappaport derartige Ansprüche an dem Vermögen des Cohn nicht zustehen. Das
Amtsgericht in Gleiwitz hat unter dem 09. Dezember 1896 „den Adoptionsvertrag“
bestätigt.
Im Jahre 1900 hat die Mutter
des Walter Cohn, Rosa Rappaport, geschiedene Cohn, unter Vorlage des Vertrages
bei dem Standesamt in Greifswald, bei dem der Walter Cohn in das
Geburtsregister eingetragen ist, beantragt, die Adoption im Geburtsregister
einzutragen. Nachdem der Antrag abgelehnt war, haben der Kaufmann Heymann
Rappaport, die Rosa Rappaport, geschiedene Cohn, und der Walter Cohn, letzterer
unter dem Namen Walter Rappaport, bei dem Amtsgericht in Greifswald beantragt,
das Standesamt zur Vornahme der Eintragung der Adoption anzuweisen. Der
Regierungspräsident in Stralsund beantragt die Ablehnung dieses Antrages, und
das Amtsgericht lehnte darauf den Antrag unter dem 11. Februar 1901 ab, weil
nicht ersichtlich sei, dass das Vormundschaftsgericht nach § 705, II, 2 A.L.R.
geprüft habe, ob die Adoption dem Kinde zuträglich sei. Die von Heymann
Rappaport eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss der 1. Zivilkammer des
Königlichen Landgerichts in Greifswald vom 24. April zurückgewiesen. Das
Landgericht führte aus, durch die Bestätigung des Adoptionsvertrages sei das
Gericht nicht gehindert gewesen, die Rechtswirksamkeit des Adoptionsvertrages
nachzuprüfen; denn die Bestätigung könne einen nichtigen Vertrag nicht zu einem
wirksamen machen. Der Vertrag könne aber nicht als Adoptionsvertrag gelten, da,
wie aus seinem Inhalt hervorgehe, ein Kindesverhältnis zwischen den Vertragsschließenden
nicht begründet werden sollte. Die wesentlichen Wirkungen einer Adoption würden
durch den Vertrag ausgeschlossen, so insbesondere die väterliche Gewalt des
Annehmenden und alle vermögensrechtlichen Wirkungen. Tatsächlich habe sich der
p. Rappaport auch um die Person und die Erziehung des Walter Cohn nie
gekümmert, ihm auch keinen Unterhalt gewährt. Endlich sei der Vertrag von dem
Vormundschaftsgericht auch nicht darauf geprüft, ob trotz der Ausschließung
aller vermögensrechtlichen Wirkungen die Annahme an Kindes Statt dem
Minderjährigen zuträglich sei. Das hätte aber nach § 705, II, 2 A.L.R.
geschehen müssen. Auf einen nichtigen Adoptionsvertrag hin könne die Eintragung
im Standesregister nicht erfolgen.
Hiergegen ist weitere
Beschwerde eingelegt und behauptet, es genüge für die Eintragung, dass der
Vertrag formell gültig sei. Die materielle Gültigkeit werde durch die
gerichtliche Bestätigung garantiert. Überdies seinen vertragsmäßige
Abweichungen von den regelmäßigen Wirkungen der Adoption nicht ausgeschlossen.
Die weitere Beschwerde
konnte keinen Erfolg haben.
Wenn die Standesrechte einer
Person z.B. durch Annahme an Kindes Statt eine Veränderung erleide, so ist
dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (nach §
26 Personenstandsgesetzes), auf Antrag eines Beteiligten am Rande der über den
Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. Weigert der Standesbeamte
die Vornahme dieser Amtshandlung zu Unrecht, so kann er auf Antrag der
Beteiligten durch das Gericht dazu angewiesen werden (§ 11.3
Personenstandsgesetzes). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Vornahme der Eintragung vorliegen. Diese
Voraussetzungen haben die Vorinstanzen mit Recht verneint. Die Frage, ob hier
die Annahme an Kindes Statt wirksam erfolgt ist, muss nach dem A.L.R. geprüft
werden, unter dessen zeitlicher und räumlicher Herrschaft der Vertag (im Jahre
1895) geschlossen und (im Jahre 1896) gerichtlich bestätigt ist. Die
Bestätigung, welche nach A.L.R. II, 2, §§ 666, 667 für einen Adoptionsvertrag
erforderlich war, ist eine wesentliche Voraussetzung des ganzen Adoptionsaktes.
Denn ohne die Bestätigung
konnte die Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht wirksam werden. Die
Bestätigung war aber nur eine
Voraussetzung der Wirksamkeit. Sie hatte deshalb nicht die Bedeutung und die
Kraft, etwaige Mängel des Annahmevertrages zu heilen oder einen Vertrag, der
nicht wirklich auf eine Annahme an Kindes Statt abzielte, zu einem
Adoptionsvertrag zu machen.
Mit Recht bemängelte das
Landgericht, dass der Adoptionsvertrag schon mangels der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts unwirksam sei. In § 705, II, 2 A.L.R. ist bestimmt,
dass, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung des Vermögens durch den
Adoptionsvertrag geändert werden sollen und das anzunehmende Kind noch
minderjährig ist, das vormundschaftliche Gericht dergleichen Änderungen und ob
unter denselben die Adoption dem Kinde zuträglich sei, besonders prüfen müsse.
Der Walter Cohn war bei Abschluss des Vertrages minderjährig, und im Vertage
ist bestimmt, dass derselbe vermögensrechtliche Wirkungen für den Anzunehmenden
überhaupt nicht äußern solle, es waren deshalb die Voraussetzungen des § 705;
II, 2 A.L.R. für die besondere Prüfung des Vormundschaftsgerichtes gegeben.
Dass aber das Vormundschaftsgericht den Vertrag geprüft und als zuträglich für
das Kind befunden habe, ist nicht ersichtlich, auch nicht behauptet. Die
Behauptung, die Vorschrift des § 705 a.a.O. beziehe sich nur auf bevormundete
Minderjährige und sei jedenfalls durch die Preußische Vormundschaftsordnung vom
05. Juli 187o aufgehoben, kann als richtig nicht anerkannt werden. Das Gesetz
hat die Vorschrift schlechthin im Interesse aller Minderjährigen gegeben, und
dieser ihrer Allgemeinheit ist dieselbe von der Preußischen
Vormundschaftsordnung gar nicht berührt worden. Es handelt sich aber nicht um
eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts, die nur innerhalb einer besonderen Vormundschaft oder Pflegschaft
vorzunehmen wäre, sondern um eine Tätigkeit, die durch das Bestehen einer
solchen Vormundschaft oder Pflegschaft nicht bedingt war. Eine solche Tätigkeit
des Vormundschaftsgerichts ist von der Preußischen Vormundschaftsordnung nicht
betroffen worden. Die Bestätigung des Adoptionsvertrages kann die besondere
vormundschaftsgerichtliche Prüfung des Vertrages nach § 705, II, 2 A.L.R. nicht
ersetzen.
Aber ganz angesehen von
diesem formellen Mangel, muss dem Vertrage auch aus materiellen Gründen die
Wirksamkeit angesprochen werden.
Das Landgericht hat in
ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Vertragsschließenden bei dem
Adoptionsvertrag das Mittel eines solchen Vertrages nur gewählt haben, damit
der Walter Cohn, ebenso wie seine Mutter, die nach der Ehescheidung ihren
Mädchennamen Rappaport wieder angenommen hat, den Namen Rappaport erhalten
solle, dass sie aber sonst die Wirkungen einer Adoption, weder in persönlicher
noch vermögensrechtlicher Beziehung, gewollt habe. Die gesetzlichen
Bestimmungen des A.L.R. über die Annahme an Kindes Statt (II, 2, § 666 ff.
A.L.R.) sind allerdings vertragmässiger Abänderung zugänglich. Insbesondere
gilt das, soweit die vermögensrechtliche Seite der Sache in Frage kommt. Doch
dürfen durch solche Abänderungen die wesentlichen Bestandteile des Geschäfts
nicht getroffen werden, was der Fall sein würde, wenn ein Kindesverhältnis
überhaupt nur zu dem Zwecke simuliert ist, dass der Angenommene auf diesem Wege
einen anderen Namen erhält, während er im übrigen in keiner Weise in ein
familienrechtliches Verhältnis zu dem angeblichen Adoptivvater treten soll. In
solchem Fall liegt eine Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht vor. Es bedarf
jedoch der Prüfung, ob, wenn eine Annahme an Kindes Statt überhaupt nicht
gewollt, sondern nur zum Schein vereinbart ist, um auf diesem Wege die
Namensänderung des angeblichen Adoptivkindes zu erreichen, nicht wenigstens das
dissimulierte Geschäft, die Namensübertragung, wirksam bleibt. Aber auch das
muss bestritten werden. Der Erwerb eines Namens ist vom Recht nur als die Folge
bestimmter Ereignisse, zu denen auch die Annahme an Kindes Statt gehört,
anerkannt; dagegen ist eine Übertragung des Namens allein nicht zugelassen und
ein Vertrag lediglich dieses Inhalts, auch wenn er in der Gestaltung eines
anderen Vertrages erscheint, wirkungslos (vgl. auch Reichsgericht in
Zivilsachen, Entscheid Band 29 Seite 123 ff).
Mit Rücksicht auf das
Vorbringen in der weiteren Beschwerde, fragt es sich aber, ob, wenn die formellen Erfordernisse eines
Adoptionsvertrages vorliegen würden, die erörterten Mängel des Vertragsinhalts überhaupt von Amtes wegen
berücksichtigt werden dürfen, oder ob es nicht vielmehr einer Anfechtung des
Vertrages seitens eines Interessenten und der Feststellung der Richtigkeit im
Prozesswege bedürfe. Diese Frage ist im Sinne der ersten Alternative zu
bejahen. Ein unter dem Namen eines Adoptionsvertrages abgeschlossener Vertrag
hat nicht die formelle Bedeutung, dass er Wirkungen äußert, bis er für
aufgehoben oder rechtskräftig für nichtig erklärt ist. Deshalb hat der Richter
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der angegangen wird, den Standesbeamten zur
Eintragung einer Annahme an Kindes Statt anzuweisen, den Vertrag auch auf seine
materielle Wirksamkeit zu prüfen, denn nur durch einen materiell wirksamen
Adoptionsvertrag können die Statusrechte des Angenommenen eine Änderung
erlitten haben, und nur dann erscheint die Eintragung in das Geburtsregister
geboten.
Hiernach musste die weitere
Beschwerde kostenfällig zurückgewiesen werden (§ 109 Ziff 3 Preußisches
Gerichtskosten Gesetz).
___________________
Urteil des Kammergerichts vom 13. August 1902,
betr. die Berichtigung eines Adelsprädikats.
Das Amtsgericht hat auf
Antrag des Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berichtigung des
Geburtsregisters dahin angeordnet: „Paul Joski hat die Berechtigung der Führung
des Adelsprädikats nicht nachgewiesen, und ist deshalb das Adelsprädikat in
seiner Namensunterschrift zu löschen.“ Die Beschwerde und die weitere
Beschwerde wurden zurückgewiesen; letztere aus den Gründen:
… Wie das Heroldsamt
ausgeführt hat, kann das adelige Prädikat, welches die Vorfahren des
Beschwerdeführers etwa geführt haben, nur das Prädikat des polnischen Adels gewesen sein und nur die Zugehörigkeit zum
polnischen Adel bedeutet haben. Diesen Adel darf der Beschwerdeführer in Preußen
nur führen, wenn er in den preußischen Adel aufgenommen ist oder seine adeligen
Vorfahren beim Anfalle einer heimatlichen Provinz an Preußen dem Könige als
Adel gehuldigt haben. Hierfür ist gar nichts erbracht. Es besteht keine
rechtliche Vermutung dafür, dass eine solche Huldigung seitens eines der
Vorfahren des Beschwerdeführers stattgehabt hat. Ebenso wenig hat er darzulegen
gesucht, dass der beanspruchte Geschlechtsadel gemäß § 17 A.L.R. II, 9 durch
Aufnahme in adelige Ritterorden und Stifter zu adeligen Stellen, zur Ritterbank
oder zu adeligen Hofämtern erwiesen sei. Endlich ist ohne Rechtsirrtum
festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 19 daselbst nicht vorliegen. Das
Heroldsamt begutachtet, dass in der polnischen Bevölkerung vielfach der
irrtümliche Glauben verbreitet ist, dass alle Polen, deren Namen auf ki endigen, dem Adel angehörten. Der
Umstand, dass in dem Tauf- und Trauscheine des Vaters des Beschwerdeführers, in
dessen Losungsscheine, in den Impfungsscheinen und dem Führungszeugnisse des
Beschwerdeführers, in seinem Taufscheine und seiner Heiratsurkunde sowie in dem
Taufscheine des Bruders vor dem Familiennamen ein „v“ steht, kann sehr wohl in diesem irrtümlichen Glauben seinen
Grund haben und ergibt nicht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater sich 44
Jahre lang adeliger Prädikate und Vorrechte ruhig bedient und also ein
ausdrückliches oder stillschweigendes Anrecht des Staates für sich haben, dass
ihnen der Geschlechtsadel wirklich zukomme.
(Standesamt 1903 Seite 4)
___________________
Ministerial Erlass vom 24. Juli 1903,
betr. das Verfahren bei Anträgen auf Namensänderungen.
Mitte dieses Jahres. – In
dem Runderlass vom 09. August 1867 (M.Bl. Seite 246), betr. das Verfahren bei Anträgen
auf Namensänderungen, ist unter Nr. 4 angeordnet, dass in denjenigen Fällen, wo
es sich um die Änderung des Namens von Minorennen handelt, die Erklärung der
Vormundschaftsbehörde über den Antrag eingeholt werden soll. Da dem
Vormundschaftsgerichte nur den bevormundeten, nicht aber den unter elterlicher
Gewalt stehenden Minderjährigen gegenüber eine dauernde allgemeine Aufsicht
obliegt und dasselbe daher nur bei ersteren zur Beurteilung der Sachlage im
Falle einer beabsichtigten Namensänderung in erheblicherem Masse befähigt ist
als die Verwaltungsbehörde, so bestimme ich, dass fortan die Erklärung der
Vormundschaftsbehörde nur in denjenigen Fällen einzuholen ist, in welchem es
sich um die Änderung des Namens eines bevormundeten Minderjährigen handelt. (M.Bl. Seite 186, Standesamt
1903 Seite 229)
___________________
Ministerial Erlass vom 25. September 1903.
betr. Änderung der Familiennamen der Juden.
Mitte dieses Jahres. - Infolge der
Bestimmung unter No. 6 des Ministerial-Erlasses vom 9. August 1867 (M.Bl. 1867
Seite 246) hat sich die Auffassung verbreitet, dass zum Christentum
übertretende Juden im Allgemeinen berechtigt seien, sich bei der Taufe einen
neuen Familiennamen zuzulegen. Diese Auffassung ist schon mit dem Erlass meines
Herrn Amtsvorgängers vom 18. Mai 1900 nicht mehr vereinbar, nach welchem es
auch in derartigen Fällen nicht nur einer Erörterung der sich aus der Wahl des
Namens selbst ergebenden Bedenken, sondern einer eingehenden Darlegung des
gesamten Sachverhalts zur Rechtfertigung der Namensänderung bedarf. Sie lässt
sich aber auch grundsätzlich nicht aufrecht erhalten.
Durch die in Ausführung des Edikts
vom 11. März 1812 (G.S. Seite 17) ergangene Instruktion vom 25. Juni 1812 wurde
den Juden nur hinsichtlich des ersten von ihnen anzunehmenden Namens die freie
Auswahl gestattet. während Veränderungen ihres einmal gewählten Namens nach
ausdrücklicher Bestimmung nicht anders als Namensänderungen der Christen
behandelt werden sollten, d.h. nur aus triftigen Gründen obrigkeitlich
genehmigt werden durften. Eine Ausnahme für den Fall des Übertritts zum
Christentum ist den Juden in rechtlich verbindlicher Weise niemals zugestanden
worden. Insbesondere könne sie aus der Kabinettsordre vom 13. Mai 1822 nicht
den Anspruch herleiten, dass die von ihnen bei der Taufe angenommenen Namen
ohne weiteres zu bestätigen sein. Denn dem Minister des Innern wurde durch
diese Verordnung keine Verpflichtung auferlegt, sondern nur eine Ermächtigung
gegeben, deren Erteilung er selbst angeregt hatte, seitdem infolge der
Kabinettsordre vom 15. April 1822 (G.S. Seite 108) die Namensänderungen der
Zuständigkeit des Staatsministeriums entzogen waren. Wenn im übrigen die
Delegation nach den amtlichen Vorgängen auf der Erwägung beruhte, dass die
Annahme neuer Familiennamen seitens der zu Christentum übertretenden Juden ganz
gewöhnlich sei, so mochte dies in einer Zeit, wo die Familiennamen sich bei den
Juden überhaupt noch nicht fest eingebürgert hatten, ein Grund sein, die
Bestätigung des gewählten Namens in der Regel nicht zu versagen. Nachdem die
Entwickelung aber zum Abschluss gelangt war, lag zu einer speziellen
Begünstigung dieser Art von Namensänderungen vor anderen Fällen keine
Veranlassung mehr vor.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich
hiernach ergebenst, bei der Beurteilung der gemäß dem Erlass vom 18. Mai 1900
hier vorzulegenden Anträge auf Änderung jüdischer Familiennamen in Zukunft
gefälligst davon auszugehen, dass der Übertritt zur christlichen Religion an sich
als ein zur Namensänderung ausreichender Grund auch dann nicht angesehen werden
kann, wenn der Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Taufe gestellt
worden ist.
___________________
Urteil des Kammergerichts vom 03. Dezember 1903,
betr. Änderung des Familiennamens.
Gründe: Der Revision der
Staatsanwaltschaft war der Erfolg nicht zu versagen.
Der Angeklagte hat am 06.
Mai 1903, als er einen Wechsel mit seiner Namensunterschrift versah, diesen
Namen „Hurnicki“ geschrieben, er hat sich dieses Namens auch sonst „stets
bedient“. Der Vorderrichter, welcher für möglich erklärt, dass der „richtige
Name“ des Angeklagten „ursprünglich“ nicht „Hurnicki“, sondern „Hurnick“
gelautet habe, hat eine Übertretung der Kabinetts Order vom 15. April 1822
nicht angenommen und auf Freispruch erkannt. Er stützt sich dabei auf das
Urteil des Senats vom 30. September 1901 (Jahrbuch Band 22 Seite C 115) und
sagt: „Der Angeklagte habe seinen Familiennamen nicht geändert, er habe den
Namen fortgeführt, welchen sein Vater bereits vor seiner Geburt angenommen
habe, welcher auch in die Kirchenbücher und standesamtlichen Register
eingetragen worden sei.“ Dies ist rechtsirrtümlich.
In dem Falle, über welchen
das Urteil vom 30. September 1901 ergangen ist, war der Angeklagte vor Einführung
des Standesregisters geboren, seine Geburt war also im Kirchenbuch und nicht in
einem Standesregister beurkundet. Das angeführte Urteil kann also hier nicht
ohne weiteres verwertet werden, weil der Angeklagte am 13. Juni 1875 geboren
und dieser Geburtsfall (nach Maßgabe des damals noch geltenden Preußischen
Gesetz vom 09. März 1874) in das Geburtsregister von W. am 15. Juni 1875 auf
Anzeige des Vaters des Angeklagten eingetragen ist. Geht man hiervon aus, so
ergibt sich folgendes:
Der Familienname wird regelmäßig
erworben durch die Geburt. Dieser Regelfall liegt hier vor; der Angeklagte hat
also den Namen seines Vaters als seinen eigenen Namen zu führen (§ 58, II, 2
A.L.R.; vgl. jetzt § 1616 B.G.B). Wie dieser Name lautet, wird bewiesen durch
das Geburtsregister, vorausgesetzt, dass dieses ordnungsmäßig geführt ist (vgl.
§ 11 Preußisches Gesetz vom 09. März 1874; ebenso § 15 Personenstandsgesetz).
Denn das Geburtsregister ist bestimmt zur Beurkundung nicht nur der Zeit und
des Ortes des Geburtsfalles, sondern auch des Personenstandes des Kindes, also
auch seiner Namen. Darum ist in § 27 Nr. 5 Gesetz vom 09. März 1874
vorgeschrieben u. a., dass der Familienname der Eltern mit einzutragen sei. Das
ist auch bei der Eintragung vom 15. Juni 1875 geschehen, indem als Vater des
Angeklagten „der Ackerbürger Anton Hurnik“ angeführt ist. Von einer späteren
Änderung oder Berichtigung dieser Eintragung spricht das Berufungsurteil nicht;
es kann also unerörtert bleiben, ob eine solche, wenn sie den Vatersnamen betroffen
hätte, hier von Bedeutung wäre (vgl. § 48 Abs. 5 a.a.O.). Danach lautet der
Familienname, den der Angeklagte führen muss, „Hurnik“. Diesen durfte er nicht
ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis ändern. Dies gilt aber nur unter
der Voraussetzung, dass das Geburtsregister ordnungsgemäß geführt ist, und
vorbehaltlich des Nachweises der Registerfälschung oder der Unrichtigkeit der
Anzeigen oder Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat.
Dabei kommt die ordnungswidrige Registerführung oder eine Registerfälschung
hier nicht in Frage. Anscheinend aber hat der Angeklagte in der Vorinstanz
geltend machen wollen, die Feststellung des Standesbeamten sei unrichtig
gewesen, indem der Name des Vaters nicht „Hurnik“, sondern „Hurnicki“ gelautet
habe, und anscheinend meint der Vorderrichter, dass der Nachweis dieser
Unrichtigkeit gelungen sei, indem er sagt, dass der Angeklagte den Namen
(Hurnicki) fortgeführt habe, den sein Vater bereits vor seiner Geburt
angenommen. Bei dieser Feststellung ist aber zunächst eine Beweisregel, nämlich
die Vorschrift des § 11 Gesetz vom 09. März 1874, also eine Regel des
materiellen Rechtes, verletzt. Denn der Vorderrichter wendet den § 11, den er
nicht erwähnt, überhaupt nicht an. Er stützt sich lediglich auf Tatsachen, die
der Geburt des Angeklagten folgen; Dass der Vater in späteren Geburtsurkunden
und in seiner Sterbeurkunde Hurnicki genannt sei und dass sowohl der Angeklagte
wie seine Verwandten sich stets dieses Namens bedient haben. Aus alledem könnte
zunächst nur folgen, dass der Vater des Angeklagten oder dieser selbst zu einer
Zeit, als der letztere bereits den Namen „Hurnik“ (mit seiner Geburt) erworben
hatte, diesen Namen geändert habe. Diese spätere Änderung bei dem Vater war
aber für den Angeklagten ohne Bedeutung; die Führung des Namens „Hurnicki“
durch den Angeklagten war ein Missbrauch, wenn sein wirklicher Name „Hurnik“
lautete. Das letztere wird durch die Urkunde vom 15. Juni 1875 zunächst voll
bewiesen. Davon musste der Vorderrichter ausgehen, und diesen Standpunkt durfte
er erst dann verlassen, wenn voll bewiesen war, dass die Feststellung des
Standesbeamten darüber, welches der Name des Vaters zur Zeit der Geburt des
Angeklagten war, unrichtig gewesen sei.
Das angefochtene Urteil
musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei wird dann aber
folgendes zu berücksichtigen sein:
In dem oben angeführten
Urteil vom 30. September 1901 wird gesagt, der Zweck der Kabinetts Order vom
15. April 1822 sei nicht gewesen, die historische Richtigkeit der Familiennamen
zu sichern, sondern die willkürliche Änderung der existierenden Namen zu
verbieten; nur derjenige mache sich nach der Kabinetts Order strafbar, welcher
selbst die Änderung seines Namens vornehme, nicht derjenige, dessen Vater oder
Großvater oder sonstiger Vorfahr sie vorgenommen habe und welcher nur den ihm
bei der Geburt (oder einem späteren namengebenden Akte) überwiesenen
Familiennamen beibehalten habe. Das Bedenkliche dieser Grundsätze zeigt der
jetzt vorliegende Fall besonders deutlich. Wenn der Vater einen ihm nicht
zukommenden Namen gerade zur Zeit der Geburt seines Sohnes willkürlich
angenommen hatte, dann war freilich der Vater nach der Kabinetts Order strafbar,
aber trotzdem wurde der widerrechtlich angenommene Name, weil er eben
existierte, der Name des Sohnes, der diesen Namen nicht nur führen durfte,
sondern führen musste, wenn er seinerseits sich nicht nach der Kabinetts Order
strafbar machen wollte. Und diese letzte Folgerung ist denn auch von der
Strafkammer ausdrücklich gezogen. Bei nochmaliger Erwägung konnte der Senat
seine frühere Entscheidung nicht aufrecht halten (vgl. auch Beschluss der
Kammergerichts, 1. Zivilsenats, vom 05. Mai 1902, Jahrbuch Band 24 Seite A
167ff), und zwar aus folgenden Gründen:
Bis zum A.L.R. galt in Deutschland als Regel der Satz des
gemeinen Rechts (1. un. Cod. de mutatione nominis IX, 25), dass jedermann
seinen Namen nach Willkür ändern und vertauschen könne, nur musste dies
geschehen „sine aliqua fraude“, ohne betrügerische (unlautere) Absicht. Dies
galt bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts auch in Preußen. Hier war mit
Einführung des A.L.R. aber eine Beschränkung der Willkür eingetreten.
Zwar § 1440a, II, 20 steht
noch ganz auf dem Standpunkte der 1. un. Cod. indem er Strafe angedroht
demjenigen, der
„zur Ausführung eines
Betruges (d.h. also cum fraude) sich eines fremden Familiennamens bedient“.
Aber § 1440b daselbst geht
schon weiter: Danach soll demjenigen, der
„auch ohne unerlaubte
Absicht (d.h. also sine aliqua fraude) eines fremden Familiennamens…
unbefugterweise sich bedient“
dies bei Strafandrohung
untersagt und im Wiederholungsfalle die Strafe gegen ihn wirklich verhängt
werden. Hier war nur die Annahme „fremder“ Namen getroffen, womit gemeint waren
Namen, die bereits von anderen gebraucht wurden. Dies erhellt aus § 1440a, der
von einer öffentlichen Bekanntmachung zur Genugtuung „für die beleidigte
Familie“ spricht. Also die willkürliche Annahme von Familiennamen, die nicht
„fremde“ Namen waren, blieb auch nach dem A.L.R. immer noch gestattet. Dies
genügte offenbar nicht den Verkehrsbedürfnissen, denn es erging eine Königliche
Verordnung vom 30. Oktober 1816 (G.S. Seite 216), deren Eingang sagt:
Da die Erfahrung gelehrt
hat, dass das Führen fremder oder erdichteter Namen der Sicherheit des
bürgerlichen Verkehrs sowie der Wirksamkeit der Polizeibehörden nachteilig ist,
so verordnen wir hierdurch folgendes: Diese Vorschrift richtet sich als erste
gegen das Führen „erdichteter“, nicht bloß „fremder“ Namen, und es wird demgemäß
bestimmt::
§ 1. „Niemand soll, bei
Vermeidung einer Geldstrafe von 5 bis 50 Talern …, sich eines ihm nicht
zukommenden Namens bedienen.“
Und was hier unter den
„nicht zukommenden“ Namen zu verstehen sei, wird, abgesehen von der Einleitung,
noch in
§ 2 erläutert: „Geschieht
diese Führung eines fremden oder erdichteten Namens in betrügerischer Absicht,
so …..“
Damit war der Satz der 1. un
Cod., auf welchen auch diese Verordnung deutlich durch das „in betrügerischer
Absicht“ (cum aliqua fraude) wieder zurückverweist, in vollem Umfang
aufgehoben; niemand darf sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen, auch
wenn es ein bloß erdichteter Name ist, der noch nicht von anderen geführt wird,
und auch, wenn es sine aliqua fraude geschieht. An dieser Regel wollte die
Kabinetts Order von 1822 nichts ändern. Denn sie beginnt mit den Worten:
„Ich finde es ....... nicht
notwendig, wegen der Unabänderlichkeit der Familien- oder Geschlechtsnamen eine
weitere Verordnung zu erlassen, sonder“
Und wenn die Order nun
fortfährt und schließt:
„bestimme hierdurch, dass
bei Vermeidung einer Geldbusse von 50 Talern niemandem gestattet sein soll, ohne
unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen
zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zugrunde liegt“, so
ist dabei in Abweichung von der Verordnung vom 30. Oktober 1816 nur zweierlei
neues gesagt:
erstens: Der Landesherr (und
nur dieser) kann die Namensänderung erlauben;
zweitens: Die Strafe des § 1
Verordnung von 1816 wird jetzt absolut auf 50 Taler, statt auf 5 bis 50 Taler,
bestimmt. Dagegen bleibt der in § 1 Verordnung von 1816 umschriebene
Deliktstatbestand:
„wer sich eines ihm nicht
zukommenden Namens bedient“,
unverändert.
Die historische Entwicklung schließt dann für Preußen ab mit
der Verordnung vom 12. Juli 1867, durch welche (mit gewissen Ausnahmen) die
Bezirksregierungen für zuständig erklärt werden zur Erteilung der Genehmigung
bei Namensänderungen.
Aus alledem ergibt sich:
Wenn die Kabinetts Order von 1822 nur von Namensänderungen spricht, so
geschieht dies, weil sie solche Änderung mit landesherrlicher Genehmigung
erlauben will; die Verbotsnorm des § 1 Verordnung von 1816 blieb bestehen. Und
hiernach galt, dass von dieser Verordnung ab niemand einen anderen als den ihm
zukommenden Familiennamen führen durfte; führte er von da ab einen anderen, so
war dies eine unerlaubte Namensänderung und nicht nur strafbar, sondern auch
zivilrechtlich wirkungslos; der „eigentliche“ Name blieb nach wie vor sein
Name; dieser Name war auch der Name seiner Kinder; dieser Name musste früher
(nach § 485, II, 11 A.L.R.) als Geschlechtsname der Eltern in das Kirchenbuch
eingetragen werden – und ist jetzt der Name, der nach dem Personenstandsgesetz
von 1874 und 1875 (§ 18 Nr. 5 und 22 Nr. 5) als Familienname der Eltern im
Geburtsregister stehen soll. Es ist möglich, dass durch das Verhalten eines
Menschen, der lange Zeit hindurch einen „fremden“ oder „erdichteten“ Namen führt,
der Beweis erschwert wird, welches der ihm zukommende Name sei. Dieser
eigentliche Name selbst und das Recht wie die Pflicht, diesen eigentlichen
Namen zu führen, wird aber durch den nach so andauernden Gebrauch des falschen
Namens nicht geändert. Dies galt jedenfalls in denjenigen Landesteilen Preußens,
in welchen bis zu 01. Januar 1900 das A.L.R. herrschte, da dieses im Gegensatze
zum gemeinen Rechte eine unvordenkliche Verjährung nicht kannte (vgl. Dernberg,
Preußisches Privatrecht Band 1 § 179), und dies gilt jetzt aus demselben Grunde
seit dem 01. Januar 1900 nach dem Rechte des B.G.B. (vgl. Cosack, B.R. 1 § 75
Nr. 6).
Es versteht sich aber von
selbst, dass diese Grundsätze nicht maßgebend sein können, sobald man
zurückgeht bis in die Zeit, wo die 1. un. Cod. IX, 25 galt, sondern sie sind maßgebend
erst von derjenigen Zeit, wo die willkürliche Namensänderung verboten wurde.
Die Kabinetts Order von 1822 wollte nicht bestimmen, dass die früher gesetzmäßig
geänderten Namen irgendeinen „historischen“ Namen, der früher einmal geführt
sein mochte, weichen sollten. Der damals bestehende Zustand wurde festgelegt (Anmerkung: in WFA „versteinert“),
weitere Änderungen für die Zukunft aber wurden unmöglich gemacht. Diese
Auffassung, bei der früher geäußerte Bedenken (Jahrbuch Band 22 Seite C 118)
wegfallen dürften, wird gerade bestätigt durch ein Ministerial Reskript vom 30.
September 1836, in welchem gesagt wird:
„Wenn es in der Absicht
gelegen hätte, dass die Bestimmungen der Allerhöchsten Order vom 15. April 1822
auch auf diejenigen Namensänderungen bezogen werden sollen, welche schon vor
deren Erscheinen in gutem Glauben stattgefunden hatten, so würde dies
unzweifelhaft darin ausgesprochen worden sein. Da dies aber nicht geschehen, so
muss auch bei dem fraglichen Gegenstande die allgemeine Auslegungsregel, dass
Gesetze auf frühere Fälle nicht bezogen werden können, in Anwendung gebracht
werden. Es würde übrigens auch fast unmöglich sein, die Rechtmäßigkeit früher
gebrauchter Namen allgemein zu konstatieren.“
Und wenn das Reskript am
Schlusse der Meinung beitritt:
„dass der schon vor dem
Erlasse der Kabinetts Order von 1822 in gutem Glauben geführte Familienname,
nicht aber derjenige, den das betreffende Individuum eigentlich zu führen
verpflichtet gewesen, als dessen nicht ohne Allerhöchste Genehmigung zu
ändernder Familienname anzusehen sei…“
so ist damit nur wiederholt, was
schon vorher gesagt war, nämlich, dass frühere Namensänderungen von der
Kabinetts Order von 1822 nicht getroffen seien, nicht aber, dass es bei allen
künftigen Änderungen nur auf den „in gutem Glauben geführten“, nicht auf den
„eigentlichen“ Namen ankomme. Ob der hier geäußerten Meinung in allen Punkten
beizutreten wäre, namentlich, ob von 1822 und nicht vielmehr von 1816 an die
Festlegung der Familiennamen zu rechnen sei, kann hier dahingestellt bleiben.
Denn keinesfalls konnte des Angeklagten Vater, der nach den Feststellungen der
Strafkammer am 17. Januar 1831 geboren ist, den bei seiner Geburt erworbenen
Namen dadurch ändern, dass er einen anderen Namen willkürlich annahm. Wird
festgestellt, was bisher nicht geschehen, dass dieser Name „Hurnik“ lautete und
dass er nicht in irgendeiner gesetzmäßigen Weise bis zur Geburt des Angeklagten
geändert ist, dann hieß auch der Angeklagte durch seine Geburt „Hurnik“, und
jedenfalls kann dann nicht von einem Nachweise, dass die Geburtsurkunde vom 15.
Juni 1875 unrichtig sei, geredet werden. Vollends ist nicht zu erkennen, wie
der Umstand allein, dass der Vater des Angeklagten diese Urkunde mit „Hurnicki“
unterschrieben hat, während er anderseits ihren gesamten Inhalt nach Vorlesung
genehmigte, für diesen Nachweis von Bedeutung sein könnte. (Standesamt 1904 Seite 218)
___________________
Urteil des Kammergerichts vom 21. Dezember 1903:
Die Führung eines anderen als des durch Abstammung
erworbenen Namens stellt auch dann eine Änderung des Familiennamens dar, wenn
sie von Geburt an erfolgt ist. Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts,
wenn schon der Vater seinen Namen unbefugt geändert hat.
Gegen den Besitzer Zugehör
war auf Grund der Kabinetts Order vom 15. April 1822, die denjenigen mit Strafe
bedroht, der seinen Familiennamen ohne Genehmigung ändert, das Strafverfahren
eingeleitet worden.
In zweiter Instanz erkannte
die Strafkammer bei dem Amtsgerichte zu Krotoschin auf Freisprechung. Nach
ihrer Feststellung hat der Vater des Angeklagten, als er 1837 seinen Wohnsitz
änderte, seinen Familiennamen Zugehör polonisiert
und sich so in die Seelenliste eintragen lassen. Die Eintragung des polonisierte Namens in das Taufregister
der betreffenden katholischen Pfarrkirche fand auch bei der 1853 erfolgten
Geburt des Angeklagten statt. Diese Feststellung gründeten sich auf die
Ermittlungen, die die Regierung Posen im Jahre 1899 nach dem Familiennamen des
Angeklagten hatte anstellen lassen. Die Regierung ließ demnächst eine
Berichtigung des Taufregisters durch Beifügung des Vermerks, dass „Zugehör“ der
richtige Familienname des Angeklagten sei, eintreten. Er führte jedoch den polonisierten Namen weiter. Die Strafkammer
stützte ihr Urteil auf die bisherige Rechtssprechung des Kammergerichts. Es hat
die Kabinetts Order vom 15. April 1822 dahin ausgelegt, dass ihr Tatbestand
durch die bloße Fortführung eines durch namengebenden Akt – wie Geburt,
Eheschließung, Annahme an Kindes Statt – erlangten Familiennamens nicht erfüllt
werde, vielmehr der so erworbene Name bis zu einer behördlich genehmigten
Änderung fortzuführen sei, und zwar selbst dann, wenn dieser Name mit dem
richtigen Namen der Vorfahren nicht übereinstimmt. Auf die Revision der
Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat des Kammergerichts in seiner Eigenschaft
als höchster Gerichtshof in Landesstrafsachen das Vorderurteil aufgehoben und
die Sache in die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Strafsenat hat nunmehr seinen
bisherigen Standpunkt verlassen und sich der Judikatur der Obersten
Verfassungs-Gericht angeschlossen. Es entnimmt aus der Kabinetts Order in
Verbindung mit dem sonst hier in Betracht kommenden Rechte, dass die dauernde
Führung eines anderen als des durch Abstammung erworbenen Namens auch dann eine
Änderung des Familiennamens darstellt, wenn sie von Geburt an erfolgt ist.
Daran ändert sich selbst in dem Falle nichts, wenn schon der Vater seinen Namen
unbefugt geändert hat. Diese Handlungsweise konnte, weil sie widerrechtlich
war, weder auf sein eigenes Namensrecht noch auf das seiner Kinder Einfluss
haben. Rechtlich blieb sein und seiner Kinder Familienname derselbe wie vorher.
Die Fortführung des geänderten Namens durch die Kinder erhält deshalb auch den
Charakter einer Änderung ihres Familiennamens, die objektiv den Tatbestand der
Kabinetts Order erfüllt. (Standesamt 1904 Seite 221)
___________________
Urteil des Kammergerichts vom 13. Juni 1904,
betr. Namensänderung im Auslande.
Ein Preuße, der nach den
Vereinigten Staaten von Amerika auswandert, dort 5 Jahre ununterbrochen sich
aufhält und naturalisierter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten wird, verstößt
nicht gegen die Kabinetts Order vom
15. April 1822, wenn er nach Preußen zurückkehrt, denjenigen neuen
Familiennamen führt, den er im Auslande nach dem dort geltenden Rechte wirksam
angenommen hat.
Gründe: Der Angeklagte ist
zu K. (Provinz Posen) als Sohn des Tischlermeisters S. Ka. am 16. Februar 1840
geboren, unter dem Namen M. Ka. im Geburtsregister eingetragen und hat zunächst
den Namen Ka. geführt. Im Jahre 1866 ist er „nach Amerika“ ausgewandert und ist
erst 1873 oder 75 von „Amerika“ wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Seit
seiner Rückkehr nennt er sich „M. Ko.“ Diesen Namen hat er in „Amerika“
angenommen; dort ist ihm auch in „Washington“ ein Bürgerbrief auf den Namen
„Ko.“ erteilt. Dieser Tatbestand wird in dem angefochtenen Urteil zwar nur als
von dem Angeklagten behauptet mitgeteilt. Da diese Behauptungen aber nicht als
widerlegt bezeichnet sind, so muss von ihnen für die gegenwärtige Entscheidung
ausgegangen werden.
Der Angeklagte ist in den
Vorinstanzen wegen Übertretung der Kabinetts Order vom 15. April 1822
verurteilt, und die Strafkammer gründet ihre Entscheidung im wesentlichen
darauf, „dass die Namensänderung, die der Angeklagte eigenmächtig in Amerika
vorgenommen habe, vielleicht in Amerika zulässig sein möge, dass der Angeklagte
aber keinesfalls damit für Deutschland in rechtsverbindlicher Form den Namen
Ko. statt Ka. habe erlangen können; hiernach vermöge auch der ihm in Amerika
erteilte Bürgerbrief auf den Namen Ko. nicht zu ändern“.
Diese zum Teil
rechtsirrtümlichen Erwägungen sind nicht geeignet, die verurteilende
Entscheidung zu tragen.
Nach den oben mitgeteilten,
für jetzt als richtig zu unterstellenden Angaben des Angeklagten, ist dieser
„nach Amerika“, womit offenbar die Vereinigten Staaten von Nordamerika gemeint
sind, im Jahre 1866 ausgewandert, hat sich dort über 5 Jahre aufgehalten und
hat dort (in einem Orte Washingtons) sich einen Bürgerbrief erteilen lassen.
Unter diesen Umständen scheint für den Angeklagten der Artikel 1Abs. 1 des
Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von
Nordamerika vom 22. Februar 1868 (Bundes Gesetzblatt Seite 228) zur Anwendung
zu kommen:
„Angehörige des
Norddeutschen Bundes, welche naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Nordamerika geworden sind und 5 Jahre lang ununterbrochen in den
Vereinigten Staaten zugebracht haben, sollen von dem Norddeutschen Bunde als amerikanische
Angehörige erachtet und als solche behandelt werden.“
Nun erstreckt sich die
Geltung der Kabinetts Order vom 15. April 1822 jedenfalls nicht auf solche
Personen, die in Preußen nicht staatsangehörig sind und zu einer Zeit, wo sie
in Preußen weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthaltsort haben, ihren
Familiennamen in einer Weise abändern, die zwar nach preußischem rechte nicht
zulässig, aber nach dem Rechte ihres Staates erlaubt und wirksam ist. Erfolgt
die Namensänderung in dem fremden Staate nach dem dortigen Rechte wirksam, so
ist der neue Name der richtige, und er ist, weil er der richtige ist, auch dann
straflos zu führen, wenn sein Träger sich nachher in Preußen befindet. Von
diesem Standpunkt aus hat der Berufungsrichter den Sachverhalt nicht geprüft.
Wenn der Angeklagte 5 Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika zugebracht hat, wenn er dort naturalisierter Staatsangehöriger
geworden ist (vgl. Entscheid des Reichsgerichts Band 28 Seite 127 ff,
insbesondere Seite 129), wenn endlich nach dem Rechte desjenigen Einzelstaates,
in welchem er die Namensänderung „eigenmächtig“ vornahm, solche Änderung
erlaubt und wirksam war, dann steht die Kabinetts Order vom 15. April 1822
(ebenso die vom 30. Oktober 1816) der Führung dieses gesetzmäßig geänderten
Namens nicht entgegen. Die Strafkammer musste also vor allem ermitteln, wo die Änderung
stattgefunden hat, sowie ferner, ob sie durch das dort geltende Recht gestattet
und anerkannt wird. Diese letzte Untersuchung könnte an sich auch von dem
Revisionsgerichte vorgenommen werden. Sie ist aber zurzeit unmöglich, eben weil
der Ort der Änderung nicht feststeht und insbesondere Ortschaften mit den Namen
Washington sich in vielen Einzelstaaten der nordamerikanischen Union finden.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Bei der erneuten Behandlung
wird zu berücksichtigen sein, dass der Artikel 4 Staatsvertrag vom 22. Februar
1868 hier nicht den Angeklagten wird verwertet werden können:
„Wenn ein in Amerika
naturalisierter Deutscher sich wieder in Norddeutschland niederlässt, ohne die
Absicht, nach Amerika zurückzukehren, so soll er als auf seine Naturalisation
in den Vereinigten Staaten Verzicht leistend erachtet werden.“
Denn gesetzt, der Angeklagte
hätte während seines Aufenthalts in der Union ein Recht auf Führung des Namens
Ko. erworben, so kann dieses Recht nicht dadurch beseitigt werden, dass er nach
seinem Erwerbe wieder preußischer Staatsangehöriger geworden ist.
(Johow 28 Seite 1 und Standesamt
1905 Seite 133)