Siebenter Titel

 

Vom Bauernstande

 

Erster Abschnitt

 

Vom Bauernstande überhaupt

 

 

Wer Bauer sey.

 

§. 1. Unter dem Bauernstande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und der Landwirthschaft beschäftigen; in so fern sie nicht durch adlige Geburt, Amt, oder besondre Rechte, von diesem Stande ausgenommen sind.

 

§. 2. Wer zum Bauernstande gehört, darf, ohne Erlaubnis des Staats, weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine Kinder dazu widmen. (§. 173.)

 

§. 3. Welche Arten der Gewerbe, ausser dem Ackerbaue und der Landwirthschaft, auch ohne besondere Erlaubnis, auf dem Lande getrieben werden dürfen, ist im folgenden Titel bestimmt.

 

§. 4. Durch die Erlaubnis, ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, verändert der Landmann seinen Stand und persönliche Beziehung noch nicht.

 

§. 5. Der blosse Erwerb und Besitz eines bäuerlichen Grundstücks, benimmt dem zu einem andern Stande gehörigen Bürger des Staats nichts von deinen persönlichen Rechten.

 

§. 6. Er tritt aber in den Bauernstand über, wenn er den Stand, in welchem er bisher gelebt hat, gänzlich verlässt, und sich bloss als Bauer nähret.

 

§. 7. In beyden Fällen (§. 5. 6.) übernimmt er, mit dem Bauerngute zugleich, alle auf demselben haftenden Pflichten.

 

 

Allgemeine Rechte und Pflichten des Bauernstandes.

 

§. 8. Ein jeder Landmann ist die Cultur seines Grundstücks, auch zur Unterstützung der gemeinen Nothdurft, wirthschaftlich zu betreiben schuldig.

 

§. 9. Er kann also dazu von dem Staate auch durch Zwangsmittel genöthigt, und bey beharrlicher Vernachlässigung, sein Grundstück an einen Andern zu überlassen angehalten werden.

 

§. 10. Veränderungen und Verbesserungen in der Cultur stehen einem jeden so weit frey, als dadurch das Recht eines Dritten nicht gekränkt wird.

 

§. 11. Sobald es eine dringende Nothdurft des Staats erfordert, kann auch der Landmann angehalten werden, den Überschuss seiner Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten. (Thema I. Titel XI. §. 7.)

 

§. 12. Keinem Bauer ist es erlaubt, seine Früchte auf dem Halme zu verkaufen.

 

§. 13. Der Bauerstand ist dem Staate zu Hand- und Spanndiensten besonders verpflichtet.

 

§. 14. Die Anzahl der bäuerlichen Besitzungen auf dem Lande soll weder durch Einziehung der Stellen, und der dazu gehörigen Realitäten, noch durch das Zusammenschlagen derselben vermindert werden.

 

§. 15. Vielmehr sind die Gutsherrschaften, für die gehörige Besetzung der vorhanden beackerten Stellen und Nahrungen in den Dörfern, bey eigner Vertretung zu sorgen schuldig.

 

§. 16. Auch Verwandlungen solcher Bauernahrungen, auf welchen Gespann gehalten werden muss, in andre, wo dergleichen nicht gehalten wird, dürfen, ohne besondere Genehmigung des Staats, nicht vorgenommen werden.   

 

§. 17. In allen nicht besonders ausgenommenen Fällen wird der Bauernstand nach den im Staate geltenden gemeinen Rechten beurtheilt.

 

 

Zweyter Abschnitt

 

Von Dorfgemeinen

 

 

Rechte und Pflichten der Dorfgemeinen.

 

§. 18. Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke, machen zusammen die Dorfgemeine aus.

 

§. 19. Dorfgemeinen haben die Rechte der öffentlichen Corporationen. (Titel VI)

 

§. 20. Nur die angesessenen Wirthe nehmen, als Mitglieder der Gemeinen, an den Berathungen derselben Theil.

 

§. 21. Die Gemeine kann aber, zum Nachtheil der Rechte der übrigen Dorfseinwohner, nichts beschliessen.

 

§. 22. Die Stimmen werden in der Regel nach den Personen der angesessenen Wirthe gezählt.

 

§. 23. Wo aber von Rechten oder Leistungen, welche auf die verschiednen Classen der Gemeinde- Glieder sich beziehen, die Rede ist, da können die Mitglieder der einen Classe, wenn sie auch an sich eine überwiegende Stimmenmehrheit ausmachen, zum Nachtheil der andern Classen nichts festsetzen.

 

§. 24. Die Mitglieder der einzelnen Classen machen unter sich keine besondere Corporation aus.

 

§. 25. In so fern sie, zusammen genommen, gemeinschaftliche Angelegenheiten betreiben, sind sie als blosse Privatgesellschaften anzusehen. (Titel VI.)

 

§. 26. Wenn ein vorkommendes Geschäft nur eine solche einzelne Classe allein betrifft: so sind auch nur die Mitglieder dieser Classe allein zum Stimmen berechtigt.

 

§. 27. In solchen Fällen wird der Schluss, so wie bey wirklichen Corporationen, durch die Mehrheit der Stimmen in dieser Classe festgesetzt.

 

 

Rechte der einzelnen Mitglieder.

 

§. 28. Alle Glieder der Dorfgemeinen sind zur Nutzung der Gemeingründe durch Hütung, Holzung u.s.w. berechtigt; in so fern ihnen nicht ausdrückliche Gesetze oder Verträge entgegen stehen.

 

§. 29. Sie nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben dem Maassstabe Theil, nach welchem sie die gemeinen Lasten zu tragen schuldig sind.

 

§. 30. Auf Gemeinweiden mag jeder Dorfseinwohner so viel Vieh treiben, als zur gehörigen Bestellung seiner Wirthschaft von ihm gehalten werden muss.

 

§. 31. Wo zwischen den angesessenen Wirthen, und den übrigen Dorfseinwohnern, oder auch zwischen den verschiedenen Classen der erstern, gewisse Verhältnisse in Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten, durch Verträge oder hergebrachte Gewohnheiten festgesetzt sind, hat es dabey auch ferner sein Bewenden.

 

§. 32. Bey erfolgender Theilung der Gemeingründe, muss ein gleiches Verhältnis, wie bey der Nutzung, beobachtet werden. (Thema I. Titel XVII. Abschnitt IV.)

 

 

Einschränkung der Dorfgemeinen.

 

§. 33. Dorfgemeinen können, ohne Vorwissen und Erlaubnis ihrer Gerichtsobrigkeit, keine unbeweglichen Güter durch einen lästigen Vertrag an sich bringen.

 

§. 34. Auch wenn eine Gemeine, eine Pachtung ausserhalb der Feldflur eingehen will, wird dazu die Genehmigung der Gerichtsobrigkeit erfordert.

 

§. 35. Zur Veräusserung von Gemeingründen und Gerechtigkeiten, so wie zu Schulden, welche die Gemeine verpflichten sollen, ist ebenfalls die Einwilligung der Gerichtsobrigkeit nothwendig.

 

§. 36. Versagt die Gerichtobrigkeit ihre Erlaubnis oder Genehmigung ohne erheblichen Grund; so kann die Gemeine auf deren Ergänzung durch die Behörde antragen.

 

 

Gemeinarbeiten.

 

§. 37. Zu den Gemeinarbeiten, und andern nachbarlichen Pflichten, zu welchen ein jedes Mitglied der Gemeine Dienste und Beyträge leisten muss, werden der Regel nach gerechnet:

 

1)       die Ausbesserung der gemeinschaftlichen Wege und Brücken;

2)       die Räumung der Dorf- und gemeinen Feldgräben;

3)       die Einhegung der Nachtkoppeln und Viehtriften;

4)       der Bau und die Besserung gemeinschaftlicher Dorfgebäude, Schmieden, Hirtenhäuser, Brunnen usw.

5)       die Versorgung der Dorfhirten, und andrer im Dienste der Gemeine stehenden Personen;

6)       die Versehung der Nachtwachen, oder die Versorgung des Dorfwächters;

7)       die Anhaltung und Bewachung der Verbrecher;

8)       der Transport, und die Begleitung, der nach Landes-Polizeygesetzen von einem Orte zum andern zu bringenden Verbrecher, oder Landstreicher;

9)       die sogenannten Deserteurwachen;

10)   das Herbeyholen und Zurückführen des Gerichtshalters, und andrer zur gehörigen Besetzung des Gerichts, ingleichen bey Criminal-Untersuchungen nöthigen Personen;

11)   die Unterhaltung des Dorfbullen und Zuchtebers;

12)   Das Feuerlöschen im Dorfe, und den dazu gehörenden Waldungen.

 

§. 38. In so fern die hierunter begriffenen Gemeindienste mit Gespann zu verrichten sind, müssen dieselben von den damit versehenen Gemeineglieder allein besorgt werden.

 

§. 39. In wie fern die darunter mit begriffenen Handdienste nur von den mit keinem Gespann versehenen Gemeinegliedern, oder von allen angesessenen Wirthen ohne Unterschied zu verrichten sind, ist hauptsächlich nach den jedes Orts bestehenden Verträgen, oder hergebrachten Gewohnheiten zu bestimmen.

 

§. 40. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, dass die bespannten Ackerbesitzer nur bey solchen Arbeiten, bey welchen sogleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten frey sind.

 

§. 41. Die Leistung der gemeinen Spanndienste geschieht nach Verhältniss der Classen, in welchen die bespannten Ackerbesitzer, als Vierspänner, Dreyspänner, Zweyspänner u. s .f. an jedem Orte eingetheilt werden.

 

§. 42. Die Handdienste hingegen werden nach der Zahl der dazu verpflichteten Wirthe vertheilt.

 

§. 43. Die baaren Geldausgaben werden in der Regel nach dem Verhältnisse der Landesherrlichen Steuern aufgebracht.

 

§. 44. Unangesessene Dorfeinwohner sind zu solchen Gemeinlasten, wovon bloss die angesessenen Wirthe den Vortheil ziehn, beyzutragen nicht schuldig.

§. 45. Wenn in einem Dorfe mehrere Gerichtsbarkeiten sind: so tragen zu den §. 37. No. 7. 8. 10. Bemerkten Lasten nur diejenigen bey, welche der Gerichtsbarkeit, in welcher der Fall sich ereignet, unterworfen sind.

 

 

Von Schulzen oder Dorfrichtern.

 

§. 46. Der Schulze oder Dorfrichter ist der Vorsteher der Gemeine.

 

§. 47. Er wird von der Gutsherrschaft ernannt, die aber dazu ein angesessenes Mitglied aus der Gemeine, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigenschaften versehe Person nicht ermangelt, bestellen muss.

 

§. 48. Ist dieses Amt mit dem Besitze eines bestimmten Guts verbunden: so muss der neue Besitzer eines solchen Guts, vor Antritt seines Amts, der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden.

 

§. 49. Fehlt es ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten; so ist die Herrschaft einen Stellvertreter zu ernennen berechtigt.

 

§. 50. Diesem muss, für die Uebernehmung des Amts, eine billige Belohnung ausgesetzt, und von dem Lehn- oder Erbschulzen entrichtet werden.

 

§. 51. Wer zum Schulzenehrenamte bestellt werden soll, muss des Lesens und Schreibens nothdürftig kundig, und von untadelhaften Sitten seyn.

 

§. 52. Dem Schulzen kommt es zu, bey nöthigen Berathungen die Gemeine zusammen zu rufen, die Versammlung zu dirigiren, und den Schluss nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen.

 

§. 53. Er muss der Gemeine die Landesherrlichen und obrigkeitlichen Verfügungen bekannt machen, und für deren Befolgung sorgen.

 

§. 54. Die Steuern und andere öffentliche Abgaben müssen, wenn es die Gemeine verlangt, von dem Schulzen eingesammelt, und gehörigen Orts abgeliefert werden.

 

§. 55. Bey öffentlichen Arbeiten und Diensten, welche die Gemeine dem Staate zu leisten schuldig ist, ingleichen bey Vertheilung der das Dorf treffenden Einquartierungen, führt der Schulze die Aufsicht.

 

§. 56. Dem Schulzen gebührt, mit Zuziehung der Schöppen oder Dorfgerichte, die Verwaltung des Vermögens der Gemeine; und er ist schuldig, Rechnung darüber abzulegen.

 

§. 57. Wo besondre Verwalter der Gemeingüter bestellt sind, hat der Schulze die Aufsicht über dieselben; und muss sie zur Rechnungslegung anhalten.

 

§. 58. Er muss dafür sorgen, dass die Gränzen des Dorfs und der Feldmarken nicht verrückt oder verdunkelt werden.

 

§. 59. Auf genaue Befolgung der Dorf- und Landes-Polizeyordnungen zu halten, liegt ihm vorzüglich ob.

 

§. 60. Besonders muss er bey ausbrechenden Viehseuchen, und andern dergleichen Landplagen, dem Landrathe davon sofort Anzeige machen.

 

§. 61. Müssiggänger, Bettler, unvergeleitete Juden, Zigeuner, und andre unbekannte oder verdächtige Personen, welche sich durch obrigkeitliche Pässe und glaubwürdige Zeugnisse nicht ausweisen können, muss er im Dorfe nicht dulden, sondern dieselben als Landstreicher sofort in Verhaft nehmen, und an die Behörde abliefern.

 

§. 62. Bey vorkommenden Zanke und Schlägereyen muss der Schulze sich sofort ins Mittel legen, und allen Gewaltthätigkeiten vorbeugen.

 

§. 63. Bey Visitationen, die im Dorfe auf Verlangen der Obrigkeit, oder andrer von den Polizey-Accise- oder sonstigen Behörden dazu legitimirten Personen angestellt werden sollen, muss er den nöthigen Personen angestellt werden sollen, muss er den nöthigen Beystand unweigerlich leisten.

 

§. 64. Wer sich bey dergleichen Fällen (§. 61. 62. 63.) der Anordnung des Schulzen, oder der Dorfgerichte widersetzt, oder sich gar an denselben vergreift, soll nach Vorschrift der Criminalgesetze, gleich demjenigen, der sich einem Unterbedienten des Staats in seinem Amte widersetzt, bestraft werden.

 

§. 65. Der Schulze muss dafür haften, dass fremdes Gesinde, oder andre Leute, von den Dorfseinwohnern ohne Kundschaft nicht aufgenommen werden.

 

§. 66. Feld- und Gartendiebstähle, so wie alle übrige zu seiner Wissenschaft gelangenden Übertretungen der Polizey- und Criminalgesetze, muss er der Obrigkeit ohne Zeitverlust anzeigen.

 

§. 67. Er muss darauf sehen, dass alle im Dorfe verwaisten Kinder, und wahn- oder blödsinnige Personen, dem Gerichtshalter zur Bevormundung angezeigt werden.

 

§. 68. Nachtwächter, Hirten, Flurschützen, und andre im Dienste der Gemeinde stehenden Personen, muss er mit Ernst zu ihrer Schuldigkeit anhalten.

 

§. 69. Diejenigen Dorfseinwohner, welche ihre Wirthschaft oder Gebäude vernachlässigen, oder mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen, muss er der Obrigkeit sogleich anzeigen.

 

§. 70. Er muss dahin sehen, dass die Feuerlösch-Geräthschaften. Sowohl bey der Gemeine, als bey jedem einzelnen Wirthe, in brauchbarem Stande erhalten werden.

 

§. 71. Er muss dafür sorgen, dass jeder Hauswirth seine Schornsteine in gehörigem Stande halte, und zu rechter Zeit fegen lasse.

 

§. 72. Die dem Schulzen für seine Bemühungen etwa zukommenden Vortheil oder Freyheiten sind nach der Verfassung eines jeden Orts bestimmt.

 

 

Von Schöppen und Gerichtmännern.

 

§. 73. Dem Schulzen müssen von der Gerichtsobrigkeit wenigstens zwey Schöppen oder Gerichtsmänner beygeordnet, und diese sowohl, als jener, dem Staate, der Herrschaft, so wie der Gemeine, zur getreuen Besorgung ihrer Amtsangelegenheiten, in Gegenwart der letztern eidlich verpflichtet werden.

 

§. 74. Zu Schöppen oder Gerichtsleuten muss die Herrschaft, so viel als möglich, angesessene Wirthe, und Leute von unbescholtenem Rufe und untadelhaften Sitten bestellen.

 

§. 75. Das von der Behörde ihm aufgetragene Schulzen- und Schöppenamt, kann ein Mitglied der Gemeine nur aus solchen Gründen ablehnen, die ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entschuldigen würden.

 

§. 76. Die Pflicht der Schöppen ist, dem Schulzen in seinen Amtsverrichtungen beyzustehen.

 

§. 77. In Abwesenheit oder bey Verhinderungen desselben vertreten sie seine Stelle.

 

§. 78. In Fällen, wo der Schulze seine Pflichten zu beobachten unterlässt, sind die Schöppen, bey Vermeidung gleicher Verantwortung, ihr Amt zu thun, oder der Obrigkeit die nöthige Anzeige zu machen verpflichtet.

 

 

Von Dorfgerichten.

 

§. 79. Schulze und Schöppen machen zusammen die Dorfgerichte aus.

 

§. 80. Dorfgerichte sollen sich in Entscheidung streitiger Rechtshändel nicht mischen.

§. 81. Doch sind Übertretungen der inneren Dorfs-Polizeyordnung, auf welche nur kleine zur Gemeine-Casse fliessende, Einen Thaler nicht erreichende Strafen gesetzt worden, ihrer Untersuchung und Entscheidung, mit Vorbehalt der Berufung auf die Gerichtsobrigkeit, unterworfen.

 

§. 82. Dorfgerichte können, mit Zuziehung eines vereidigten Gerichtsschreibers, gerichtliche Handlungen, bey welchen es auf keine Rechtskenntnisse, sondern auf blosse Beglaubigung ankömmt, gültig vornehmen.

 

§. 83. Doch müssen sie auch solche Verhandlungen, zur Beurtheilung der Gesetzmässigkeit, oder näherer Berichtigung, dem ordentlichen Gerichtshalter ohne Zeitverlust vorlegen.

 

§. 84. Ist dieses unterlassen worden: so müssen die Dorfgerichte allen dadurch entstandenen Schaden ersetzen; und sollen nach Verhältnis desselben mit Gefängnisstrafe belegt werden.

 

§. 85. Unter der Direction des Gerichtshalters vertreten die Dorfgerichte die Stelle des ermangelnden Gerichtsschreibers, oder Protokollführers.

 

§. 86. Der Gerichtshalter kann den Dorfgerichten die Aufnahme von Inventarien und Taxen unter seiner Aufsicht übertragen, auch sich ihrer Vollstreckung der Executionen bedienen.

 

 

Dritter Abschnitt

 

Von unterthänigen Landbewohnern, und

ihrem

Verhältnisse gegen ihre Herrschaft

 

 

Einleitung.

 

§. 87. Die Verhältnisse der Gutsunterthanen auf dem Lande gegen ihre Gutsherrschaften sollen, nach der Verschiedenheit der Provinzen, in den Provinzial-Gesetzbüchern gehörig bestimmt, und dabey die bisherigen Provinzial-Gesetze und darauf beruhende wohlhergebrachte Verfassungen lediglich zum Grunde gelegt werden.

 

§. 88. Wo bisher die Gutsunterthanen diese Eigenschaft nicht vermöge ihres Standes, sondern nur vermöge des Besitzes eines der Gutsherrschaft unterworfenen Grundstücks, oder vermöge ihres unter grundherrlicher Gerichtsbarkeit aufgeschlagenen Wohnsitzes gehabt haben; da behält es auch ferner dabey sein unabänderliches Bewenden.

 

§. 89. Was also in der Folge von den persönlichen Verhältnissen solcher Unterthanen, die für ihre Personen, und vermöge ihres Standes, einer Gutsherrschaft unterworfen sind, verordnet wird, kann auf solche persönlich freye Dorfseinwohner (§. 88.) nicht angewendet werden.

 

§. 90. Die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs aber, welche die der Gutsherrschaft von den unterthänigen Stellen zu leistenden Dienste und Abgaben betreffen, finden auf die Unterthanen aller Provinzen in so weit, als besondre Gesetze und Verfassungen keine Ausnahme bestimmen, Anwendung.

 

 

Wer Unterthanen haben könne.

 

§. 91. Nur die Besitzer von Rittergütern können in der Regel Unterthanen haben; und herrschaftliche Rechte über dergleichen Leute ausüben.

 

§. 92. Besitzer andrer freyer Landgüter, welche dieses Vorrecht zu haben behaupten, müssen desselbe durch Provinzialgesetze, Privilegia, oder Verjährung, besonders begründen.

 

 

 

 

Wie die Unterthänigkeit entstehe.

 

§. 93. Kinder unterthäniger Aeltern werden derjenigen Herrschaft unterthan, welcher die Aeltern zur Zeit der Geburt unterworfen waren.

 

§. 94. Waren die Aeltern ungleichen Standes; so folgen, auch in Ansehung der Unterthänigkeit, eheliche Kinder dem Vater, uneheliche aber der Mutter.

 

§. 95. Wird ein von einem freyen Manne mit einer unterthänigen Weibsperson ausser der Ehe erzeugtes Kind, durch eine nach der Geburt zwischen den Aeltern rechtmässig geschlossene Ehe zur rechten Hand legitimirt: so muss dasselbe der Unterthänigkeit entlassen werden.

 

§. 96. Personen weiblichen Geschlechts, welche einen unterthänigen Mann heirathen, treten in die Unterthänigkeit, zu welcher dieser verpflichtet ist.

 

§. 97. Wenn während der Ehe der freye Mann sich in die Unterthänigkeit begiebt: so kann die Frau, ihm dahin zu folgen, in der Regel nicht erzwungen werden.

 

§. 98. Vielmehr ist sie auf Trennung der Ehe, und dass der Mann für den schuldigen Theil erkannt werde, anzutragen berechtigt.

 

§. 99. Findet jedoch der Richter, dass die von dem Manne beschlossene Veränderung seines Standes zum gemeinschaftlichen Besten beyder Eheleute gereiche: so muss er die Frau anhalten, dem Manne auch in die Unterthänigkeit zu folgen.

 

§. 100. Weigert sie sich dessen beharrlich: so kann zwar die Ehe getrennt, der Mann aber kann nicht für den schuldigen Theil erklärt werden.

 

§. 101. Folgt die Frau dem Manne feywillig, ohne gegen die Gutsherrschaft, in denen Unterthänigkeit er sich begiebt, wegen ihrer persönlichen Freyheit binnen acht Tagen, nachdem ihr der Entschluss des Mannes bekannt geworden ist, sich etwas vorzubehalten: so wird auch sie unterthänig.

 

§. 102. In Provinzen, wo die noch in der Aeltern Brot und Erziehung stehenden Kinder eines in die Unterthänigkeit sich begebenden Menschen, dem Vater nach bisherigen Gesetzen dahin gefolgt sind, mag es auch ferner dabey sein Bewenden haben.

 

§. 103. Wo aber die Provinzialgesetze dergleichen bisher nicht verordnet haben, da soll auch ferner der Vater nicht berechtigt seyn, die unmündigen noch in seiner Gewalt befindlichen Kinder zur Unterthänigkeit zu verpflichten.

 

§. 104. Doch müssen dergleichen Kinder, so lange sie bey dem Vater sich aufhalten, der Gutsherrschaft eben das leisten, wozu andre wirklich unterthänige Kinder verpflichtet sind.

 

§. 105. Eine Wittwe kann ihre mit einem freyen Ehemanne erzeugten Kinder, in keinem Falle, ohne besondre Einwilligung des Vormundschaftlichen Gerichts, mit sich in die Unterthänigkeit bringen.

 

§. 106. Personen des Bauernstandes, welche ein zur Unterthänigkeit verhaftetes Gut ohne schriftliche Vorbehalt ihrer persönlichen Freyheit übernehmen, treten dadurch in die Unterthänigkeit der Gutsherrschaft.

 

§. 107. Hingegen wird ein Mensch bürgerlichen Standes, bloss durch die Uebernehmung einer unterthänigen Stelle, noch kein Unterthan; in so fern er sich nicht seiner persönlichen Freyheit ausdrücklich und schriftlich begeben hat.

 

§. 108. Doch ist auch ein solcher Mensch, so lange er das Gut besitzt, zu allen davon der Herrschaft zuleistenden Diensten und Abgaben, gleich einem Unterthan, verpflichtet.

 

§. 109. Personen adligen Standes können keine persönliche Unterthänigkeit übernehmen, oder dazu angenommen werden

 

§. 110. Was Rechtens sey, wenn eine solche Person, mit Verschweigung oder Verläugnung ihres Standes, sich in die Unterthänigkeit, begiebt, ist gehörigen Orts bestimmt, (Tit. IX.)

§. 111. Nur Personen des gemeinen Bürger- und Bauernstandes können. auch ohne Uebernehmung eines unterthänigen Grundstücks, durch einen Vertrag in die persönliche Unterthänigkeit einer Gutsherrschaft sich begeben.

 

§. 112. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist die schriftliche Abfassung desselben allemal nothwendig.

 

 

Von Schutzunterthanen.

 

§. 113. Wenn dergleichen freye Personen (§. 111.) in einem Dorfe sich niederlassen, ohne weder ein unterthäniges Gut zu übernehmen, noch sich zur persönlichen Unterthänigkeit zu verpflichten: so werden sie Schutzunterthanen oder Einlieger genannt.

 

§. 114. Dergleichen Einlieger darf kein Dorfseinwohner ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft aufnehmen.

 

§. 115. Leute, die wegen ihres bisherigen Wandels und Verhaltens sich durch glaubwürdige Zeugnisse nicht ausweisen können, ist die Herrschaft in ihren Schutz aufzunehmen, und im Dorfe zu dulden, nicht verpflichtet.

 

§. 116. Das Verhältnis solcher von der Herrschaft, oder mit ihrer Einwilligung aufgenommenen Einlieger, ist hauptsächlich nach den bey ihrer Aufnahme geschlossenen Verträgen, und in deren Ermangelung, nach den Gesetzen und Verfassungen einer jeden Provinz zu beurtheilen.

 

§. 117. In Ermangelung solcher Verträge oder Provinzialgesetze, sind dergleichen Leute nur der Gerichtsbarkeit der Herrschaft unterworfen.

 

§. 118. Wenn sie sich als Tagelöhner nähren: so sind sie schuldig, der Herrschaft für das gesetzmässig bestimmte, oder im Mangel einer solchen Bestimmung, für das in der Gegend übliche Tagelohn, vorzüglich zu arbeiten.

 

§. 119. Wenn sie ein auf dem Lande erlaubtes Handwerk treiben: so müssen sie auch damit, gegen das obstehendermassen zu bestimmende Arbeitslohn der Herrschaft, vorzüglich vor Andern, Dienste leisten.

 

§. 120. Auch ihre Kinder, in so fern diesselben nicht auf ein Handwerk gegeben sind, müssen der Herrschaft, vorzüglich vor Andern, als Gesinde gegen das gesetzmässige fremde Lohn dienen.

 

§. 121. Dagegen steht es solchen Einliegern frey, mit ihren Kindern aus dem Dorfe wegzuziehen, und sich anderwärts niederzulassen; ohne dass sie eine Loslassung bey der Herrschaft zu suchen schuldig sind.

 

 

Allgemeine Pflichten der Gutsherrschaften.

 

§. 122. Eine jede Gutsherrschaft ist schuldig, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werthätig anzunehmen.

 

§. 123. Sie muss denjenigen unter ihnen, welche noch nicht angesessen sind, zum Erwerbe ihres Unterhalts, so viel an ihr liegt, Gelegenheit verschaffen.

 

§. 124. Kann sie dieses nicht: so muss sie ihnen, auf gebührendes Ansuchen, erlauben, ihr Brot auswärts zu verdienen, und ihnen dazu die erforderliche Kundschaft ertheilen.

 

§. 125. Der Gutsherrschaft liegt besonders ob: für eine gute und christliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen.

 

§. 126. Sie muss daher auf die Aeltern ein wachsames Auge haben; und wenn dieselben bey der Erziehung etwas versäumen, die Kinder nicht ordentlich zur Kirche und Schule schicken, oder sie nicht zur Arbeit oder irgend einem nützlichen Gewerbe erziehen, die Aeltern zur Beobachtung dieser ihrer  Pflichten mit Nachdruck anhalten.

§. 127. Gutsherrschaften, welche sich der verwaisten oder sonst von ihren Aeltern verlassenen Kinder nicht annehmen wollen, verlieren auf dieselben ihre Rechte.

 

§. 128. Diese Rechte erhält dagegen diejenige Gutsherrschaft, welche die Erziehung und Verpflegung eines solchen Kindes bis in die Jahre, wo es sich seinen Unterhalt selbst erwerben kann, übernommen hat.

 

§. 129. Aelternlose Waisen, die ohne Zuthun der Herrschaft in öffentliche Armenanstalten des Staats erzogen worden, sind von der Unterthänigkeit, in welcher sie geboren worden, frey.

 

§. 130. Sind ansässige Unterthanen, nach erlittenen harten Unglücksfällen, fremden Beystandes bedürftig; so ist die Herrschaft, sich derselben nach ihren Kräften werkthätig anzunehmen, vorzüglich verpflichtet.

 

§. 131. Sie muss die Unterthanen gegen wucherliche Behandlungen und Uebervortheilungen zu sichern bemüht seyn.

 

§. 132. Zur Erstattung der von ihr selbst den Unterthanen gemachten Vorschüsse, müssen denselben billige Termine gesetzt, und sie bey deren Ablaufe nicht übereilt werden.

 

 

Allgemeine Pflichten der Unterthanen.

 

§. 133. Unterthanen sind ihrer Herrschaft Treue, Ehrfurcht, und Gehorsam schuldig.

 

§. 134. Sie sind derselben zu Diensten und Abgaben, nach den unter näher folgenden Bestimmungen, verpflichtet.

 

§. 135. Die Herrschaft ist von ihnen eidliches Angelöbnis der Treue und Unterthänigkeit zu fordern berechtigt. 

 

 

Quellen der Rechte und Pflichten zwischen Herrschaften und Unterthanen

 

§. 136. Die Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft müssen jedoch den Pflichten gegen den Staat, wenn beyde nicht zusammen bestehen können, weichen.

 

§. 137. Die Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft werden hauptsächlich nach den Kauf- oder Annahmebriefen; hiernächst nach den gesetzmässigen Erb- und Dienstregistern oder Urbarien; und endlich nach den Provinzialgesetzen  beurtheilt.

 

§. 138. Den neu angehenden Besitzern unterthäniger Stellen sollen die vorhin darauf gehafteten Lasten und Abgaben willkürlich nicht erhöhet werden.

 

§. 139. Wenn aber dergleichen Abänderung erforderlich ist: so muss der Grund davon, und worin die der Stelle, gegen die Uebernehmung neuer oder grösserer Lasten, zugewendeten neuen Vortheile bestehen, in dem Kauf- oder Annahmebriefe ausdrücklich angezeigt seyn.

 

§. 140. Dergleichen Annehmungs- oder Kaufbriefe (§. 139.), so wie überhaupt alle Verträge, durch welche die bisherigen Obliegenheiten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft Abänderungen leiden sollen, müssen mit aller Vorsicht, und gerichtlich abgeschlossen werden.

 

§. 141. Neue Dienstregister und Urbarien zwischen Herrschaften und Unterthanen, müssen von dem Landescollegio untersucht, und, nach Befinden der Umstände, bestätigt werden.

 

§. 142. Von dergleichen Urbarien und Dienstregistern ist allemal ein Exemplar in der Dorf- und Schöppenlade der Gemeinde aufzubewahren.

 

§. 143. Gegen den deutlichen Inhalt solcher von den Landes- Collegiis bestätigten Urbarien, findet weder für den einen, noch für den andern Theil, eine Verjährung statt.

 

§. 144. Wo es an einem vollständigen Urbario oder Dienstregister bisher gemangelt hat, da können, durch rechtsgültige Verjährung, Dienste und Abgaben von der Herrschaft erworben; auch Unterthanen dadurch von Pflichten und Abgaben befreyt werden.

 

§. 145. Die Abänderung oder Verwandlung gewisser Arten von Diensten und Abgaben steht der Herrschaft nur in so weit frey, als dadurch die Lasten der Unterthanen nicht erschwert werden.

 

§. 146. Nur alsdann, wenn Verträge, Urbarien, Provinzialgesetze, oder Verjährung, die Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Unterthanen nicht entscheiden, finden die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuches Anwendung.

 

 

Vierter Abschnitt

 

Von den persönlichen Pflichten und Rechten

der Unterthanen

 

 

Persönliche Freyheit der Unterthanen.

 

§. 147. Unterthanen werden, ausser der Beziehung auf das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, in ihren Geschäften und Verhandlungen als freye Bürger des Staats angesehen.

 

§. 148. Es findet daher die ehemalige Leibeigenschaft, als eine Art der persönlichen Sklaverey, auch in Ansehung der unterthänigen Bewohner des platten Landes, nicht statt.

 

§. 149. Sie sind fähig, Eigenthum und Rechte zu erwerben, und dieselben gegen jedermann, auch gerichtlich, zu vertheidigen.

 

 

Dringliche Rechte der Herrschaften auf dieselben.

 

§. 150. Sie dürfen das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft nicht verlassen.

 

§. 151. Sie können aber auch von der Herrschaft, ohne das Gut, zu welchem sie gehören, nicht verkauft, vertauscht, oder sonst an einen Andern wider ihren Willen abgetreten werden.

 

§. 152. Wo es bisher zulässig gewesen, dass Unterthanen, mit ihren Stellen zugleich, von einer Gutsherrschaft an die andre überlassen worden, da mag es zwar auch ferner dabey sein Bewenden haben;

 

§. 153. Doch darf durch eine solche Veränderung der Zustand der Unterthanen auf keinerley Weise erschwert oder verschlimmert werden.

 

§. 154. In Provinzen, wo eine dergleichen Veräusserung (§. 152.) bisher nicht statt gefunden hat, bleibt dieselbe auch für die Zukunft gänzlich untersagt..

 

§. 155. Entwichene Unterthanen kann die Herrschaft überall und zu allen Zeiten aufsuchen, und zur Rückkehr nöthigen.

 

§. 156. Niemand darf ihr dieselben vorenthalten, oder entwichene Unterthanen bey sich verheimlichen.

 

§. 157. Wer dieses thut, hat die in den Landes- Polizeygesetzen bestimmte, oder im Mangel einer solchen Bestimmung, Fünf bis Zwanzig Thaler Geldstrafe verwürkt.

 

§. 158. Wer einen fremden Unterthan ohne Kundschaft in Dienst nimmt, soll auf gleiche Art bestraft, und zum Ersatze aller dadurch verursachten Schäden und Kosten angehalten werden.

 

§. 159. Auch die auswärts gebornen Kinder entwichener Unterthanen ist die Herrschaft zurückfordern berechtigt.

 

§. 160. Nur alsdann verliert sie ihr Recht, wenn sie den Aufenthalt solcher Kinder gewusst, und dieselben innerhalb Zehn Jahren nach dem Tode des Vaters nicht zurückgefordert hat.

 

 

Heirathen.

 

§. 161. Unterthanen sind bey ihrer vorhabenden Heirath die herrschaftliche Genehmigung nachzusuchen verbunden.

 

§. 162. Die Herrschaft aber kann ihnen die Erlaubnis ohne gesetzmässige Ursache nicht versagen.

 

§. 163. Gesetzmässige Weigerungsursachen sind, wenn die Person, welche der Unterthan heiraten will, sich grober Verbrechen schuldig gemacht hat;

 

§. 164. Ferner, wenn diese Person wegen Liederlichkeit, Faulheit, oder Widerspänstigkeit bekannt ist, und dessen durch glaubwürdige Zeugnisse überführt werden kann;

 

§. 165. Ingleichen, wenn dieselbe wegen körperlicher Gebrechen unfähig ist, den wirthschaftlichen Arbeiten, deren Verrichtung ihr obliegt, gehörig vorzustehn.

 

§. 166. Auch Leuten, welche selbst, körperlicher Gebrechen wegen, sich und eine Familie zu ernähren ausser Stande sind, kann die Herrschaft die Erlaubnis zu einer Heirath, durch welche ihre Umstände nicht verbessert werden, versagen.

 

§. 167. Der Unterthan männlichen Geschlechts, welcher die Erlaubnis zur Heirath nachsucht, muss in der Regel, wenn es die Herrschaft verlangt, an dem Orte, wo er unterthänig ist, sich häuslich niederlassen. (§. 114. 516. 517.)

 

§. 168. Ehen, die ohne herrschaftliche Erlaubnis geschlossen worden, sind zwar gültig; die Uebertreter aber mögen mit verhältnissmässiger Gefängnisstrafe oder Strafarbeit, von Drey Tagen bis Vier Wochen belegt werden.

 

§. 169. Hat ein angesessener Unterthan eine Person, welche die §. 163. 164. erwähnte Ausstellungen entgegen stehen, ohne Consens der Herrschaft geheirathet: so ist die Herrschaft auf seine Entsetzung aus der Stelle anzutragen berechtigt. 

 

§. 170. Wenn die Herrschaft, nach erfolgter gehöriger Begrüssung, ihren Consens in die Heirath eines Unterthans ohne rechtlichen Grund versagt: so muss derselbe, auf Anrufen des Unterthans, durch das Obergericht der Provinz ergänzt werden.

 

 

Erziehung und Bestimmung der Kinder.

 

§. 171. Kinder der Unterthanen müssen in der Regel dem Bauernstande, und dem Gewerbe der Aeltern sich widmen.

 

§. 172. Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Gutsherrschaft können sie zur Erlernung eines bürgerlichen Gewerbes, oder zum Studiren nicht gelassen werden.

 

§. 173. Dagegen kann auch die Herrschaft die Kinder der Unterthanen zur Wahl einer andern Lebensart, wider den Willen der Aeltern oder Vormünder, nicht nöthigen.

 

§. 174. Aeltern, welche ein erlaubtes Handwerk auf dem Lande treiben, können Einen ihrer Söhne, nach ihrer eigenen Wahl, zu diesem Gewerbe bestimmen.

 

§. 175. Kindern, welche nach ihrer körperlichen Beschaffenheit zu schwerer Handarbeit nicht tauglich sind, darf die Herrschaft die Erlaubnis, ein leichteres Gewerbe zu erlernen, nicht versagen.

 

§. 176. Wenn ein Kind, nach dem Befunde fachkundlicher Männer, zu einer Kunst oder Wissenschaft vorzüglich Talente, und die erforderlichen Hülfsmittel zu deren Erlernung besitzt: so darf ihm auch dazu die Erlaubnis nicht verweigert werden.

 

§. 177. Hat ein Unterthan eine Kunst oder ein Handwerk, womit er der Herrschaft persönlich, oder in ihrer Wirthschaft Dienste leisten kann, auf Kosten derselben erlernt: so muss er ihr damit, gegen das gewöhnliche Lohn, so lange dienen, bis durch verhältnissmässige Abzüge von diesem Lohne, die für ihn gemachten Auslagen erstattet sind.

 

§. 178. Will die Herrschaft an dem einem solchen Unterthan zu gebenden fremden Lohne keine Abzüge machen: so muss letzterer derselben so lange dienen, als er bey der auf ihre Kosten erlernten Kunst oder Profession bleiben will.

 

§. 179. Kann oder will die Herrschaft einen solchen Unterthan, der auf ihre Kosten eine Kunst oder ein Handwerk gelernt hat, nicht selbst solchergestalt in ihre Dienste nehmen; oder ist die erlernte Kunst oder Profession von der Art, dass dieselbe bey der Person der Herrschaft, oder in ihrer Wirthschaft gewöhnlich nicht gebraucht wird: so kann die Herrschaft einem solchen Unterthan die Erlaubnis, sich damit sein Brot anderwärts zu erwerben, nicht versagen.

 

§. 180. Doch muss auch ein solcher Unterthan, wenn er hiernächst auf diese seine Kunst oder Profession sich niederlassen will, die Herrschaft wegen der auf ihn verwendeten Kosten baldmöglichst entschädigen.

 

§. 181. Die zur Landwirtschaft erzogenen Söhne der Unterthanen können, nach zurückgelegtem Vier und zwanzigsten Jahre, angehalten werden, ledige Stellen in den Gütern, wozu sie gehören, anzunehmen.

 

§. 182. Gutseinwohner, die sich als Tagelöhner nähren, müssen, wenn sie auch nicht dienstpflichtig sind, der Gutsherrschaft, vor andern, gegen den gesetzmässigen Tagelohn arbeiten.

 

§. 183. Hat ein angesessener Wirth dergleichen Tagelöhner mit Bewilligung der Herrschaft zu sich genommen: so gebührt diesem, noch vor der Herrschaft, auf die Hülfe des Tagelöhners ein vorzüglicher Anspruch.

 

§. 184. Geniesst ein Tagelöhner an Hutung, Holz, oder sonst, Vortheile von der Gemeine: so muss er dieser vorzüglich vor Fremden dienen.

 

 

Gesindedienst der Unterthanenkinder.

 

§. 185. Die Kinder aller Unterthanen, welche in fremde Dienste gehen wollen, müssen sich zuvor der Herrschaft zum Dienen anbieten.

 

§. 186. Dies Anbieten muss spätestens Drey Monathe vor Weihnachten, oder dem sonstigen durch Provinzialgesetze bestimmten Antrittstermine des Landgesindes geschehen.

 

§. 187. Die Herrschaft muss in den ersten Vierzehn Tagen dieses Vierteljahrs sich erklären: ob sie ein solches Gesinde in ihre Dienste nehmen wolle.

 

§. 188. Wo gewisse Gestellungstage eingeführt sind, an welchen die diensttauglichen Kinder der Unterthanen sich melden, und die Herrschaft wählen muss, welche derselben sie auf das folgende Jahr in ihre Dienste nehmen wolle, hat es dabey auch noch ferner sein Bewenden.

 

§. 189. Verlangt die Herrschaft die Dienste eines solchen Unterthanenkindes nicht: so kann sie ihm den Erlaubnissschein zum Auswärtsdienen nicht versagen.

 

§. 190. Dergleichen Erlaubnissscheine gelten, wenn sie nicht ausdrücklich auf längere Zeit ertheilt worden, nur auf Ein Jahr; können aber auch vor Ablauf dieses Jahres nicht widerrufen werden.

 

§. 191. Verlangt der auswärts dienende Unterthan eine Verlängerung seines Urlaubs: so muss er sich zu rechter Zeit melden, und die Erklärung der Herrschaft darüber abwarten.

§. 192. Wegen der Fristen, wo dieses Anmelden geschehen, und wo die Herrschaft sich darüber erklären muss, finden die Vorschriften §. 186. 187. 188. Anwendung.

 

§. 193. Versagt die Herrschaft einem Unterthanenkinde die zu rechter Zeit nachgesuchte Erlaubnis; oder hindert sie dasselbe durch ihre Verzögerung an seinem auswärtigen Unterkommen: so ist sie ihm, bis zum nächsten Vermiethungstermine, Unterhalt und Lohn auf andre Art zu gewähren verbunden.

 

§. 194. Zu einem fremden Dienste aber kann ihn die Herrschaft niemals zwingen.

 

§. 195. Die Herrschaft kann die Kinder der Unterthanen nicht eher zu ihren Diensten nöthigen, als bis sie das Alter und die Leibesstärke erlangt haben, welche zu der Art des Dienstes, wozu sie gebraucht werden sollen, erforderlich sind.

 

§. 196. Kinder, welche die Aeltern, in ihrer eignen Wirthschaft, als Knechte oder Mägde nöthig haben, müssen denselben gelassen werden.

 

§. 197. In diesem Falle hat der unterthänige Gutsbesitzer die Wahl, welches der Kinder er für sich behalten wolle.

 

§. 198. Söhne, welche in Kriegsdiensten stehen, und nur als Beurlaubte bey ihren Aeltern sich aufhalten, können zu den, den Aeltern Diensten leistenden Kindern nicht gerechnet werden.

 

§. 199. Töchter können so wenig dem einen als dem andern Theile für männliche, und Söhne nicht als weibliche Dienstboten aufgedrungen werden.

 

§. 200. Ein einzelnes Kind kann den Aeltern auch wenn es in ihrer eignen Wirthschaft entbehrlich wäre, dennoch nicht entzogen werden.

 

§. 201. Entgeht dem Unterthan die Hülfe des ihm zu seiner Wirthschaft gelassenen Kindes. so kann er das der Herrschaft dienende Kind mit Ende des laufenden Dienstjahres zurück fordern.

 

§. 202. Ein Gleiches findet statt, wenn Eins der Aeltern, durch einen in seiner eignen Person sich ereignenden Zufall, zur Arbeit untauglich wird.

 

§. 203. Vormünder und Andre, welche eine Stelle für vaterlose Kinder verwaltet, haben, zum Behufe des Wirthschaftsbetriebes auf derselben, mit den Aeltern gleiche Rechte.

 

§. 204. Das in den Gesindeordnungen bestimmte Lohn, ingleichen die an jedem Orte bisher üblich gewesen Kost des Gesindes, kann die Herrschaft eigenmächtig nicht vermindern.

 

§. 205. Eine blosse Veränderung der bisher gewöhnlichen Speisen kann, mit Einwilligung der mehresten in dem Dorfe angesessenen Wirthe, wohl vorgenommen werden.

 

§. 206. Wo das Gesindedienen der Unterthanenkinder auf gewisse Jahre nist bestimmt ist, müssen sie dasselbe auf Verlangen der Herrschaft so lange fortsetzen, bis sie Gelegenheit finden, eine Stelle anzunehmen, oder eine Heirath zu schliessen, mit welcher der Gesindedienst nicht bestehen kann.

 

§. 207. Dagegen kann die Herrschaft den zu solchen ungemessenen Gesindediensten verbundenen Unterthanen die Erlaubnis, von einer solchen Gelegenheit Gebrauch zu machen, bloss um deswillen, weil sie noch nicht als Gesinde gedient haben, keineswegs versagen; noch Vergütung für die nicht geleisteten Dienste von ihnen fordern.

 

§. 208. Sind die Gesindedienste der Unterthanenkinder auf gewisse Jahre bestimmt: so hängt es von der Herrschaft ab: zu welcher Zeit sie deren Leistung fordern wolle.

 

§. 209. Doch kann auch in diesem Falle die Herrschaft solchen Kindern, wegen noch nicht abgedienter Hofjahre, die Gelegenheit, durch Annehmung einer Stelle, oder durch eine Heirath ihr Unterkommen zu erhalten, nicht entziehen, oder Vergütung dafür verlangen.

 

§. 210. Wenn aber ein solches Kind der Unterthänigkeit entlassen seyn will: so muss dasselbe, nach der Wahl der Herrschaft, entweder zum Abdienen der noch rückständigen Jahre eine andere taugliche Person für sich stellen, oder den Unterschied zwischen dem Hofe-, und dem einem freyen Dienstboten in der Gesindeordnung ausgesetzten fremden Lohne vergüten.

 

§. 211. Auch an Orten, wo die bestimmten Dienstjahre mit einem Dienstgelde abgelöst zu werden pflegen; ist die Herrschaft den Dienst in Natur zu fordern berechtigt; und kann zur Annahme des Dienstgeldes nicht gezwungen werden.

 

§. 212. Dagegen kann sie aber auch den Unterthan, welcher in Natur zu dienen bereit ist, zur Entrichtung des Dienstgeldes nicht nöthigen.

 

§. 213. Sind aber Herrschaft und Unterthan über die Entrichtung des Dienstgeldes mit einander einig: so hat an Orten, wo die Ablösung der Dienstjahre üblich ist, kein Dritter das Recht zum Widerspruch.

 

§. 214. Wenn ein solches Kind der Unterthänigkeit entlassen seyn will: so muss es für die rückständigen Dienstjahre das Dienstgeld entrichten.

 

§. 215. Übrigens findet auch in diesem Falle (§. 211.) die Vorschrift §. 209. Anwendung.

 

§. 216. Das angefangene Dienstjahr muss das Gesinde in allen Fällen bis zum Ende desselben fortsetzen, und kann der Herrschaft einen Andern an seiner Stelle nicht aufdringen.

 

§. 217. Wird die Dienstzeit durch die Schuld des Gesindes, oder durch eine in seiner Person sich ereignende Veranlassung unterbrochen: so muss dasselbe die versäumte Zeit nachdienen.

 

§. 218. Entsteht aber die Unterbrechung durch Krankheit des Gesindes, oder sonst durch höhere Gewalt: so kann die fehlende Zeit des laufenden Dienstjahres dem Gesinde nicht zur Last gerechnet werden.

 

§. 219. Eben das gilt, wenn das laufende Dienstjahr durch die Schuld der Herrschaft, oder durch einen in ihrer Person oder Wirthschaft sich ereigneten Zufall unterbrochen worden.

 

§. 220. Wenn ein Kind nach Vorschrift §. 174. bis 176. die Erlaubnis zur Erlernung einer Profession, Kunst, oder Wissenschaft zu fordern berechtigt ist: so kann ihm dieselbe, wegen noch nicht geleisteter Gesindedienste, nicht versagt werden.

 

§. 221. Die Herrschaft aber kann alsdann das Dienstgeld, an Orten, wo es eingeführt ist, fordern; oder wo dieses nicht ist, bey Ertheilung der Erlaubnis sich zur Bedingung machen, dass eine andere diensttaugliche Person für ein solches Kind gestellt werde.

 

§. 222. In dem Falle des §. 175. aber kann die Herrschaft weder Dienstgeld, noch Stellung eines andern Dienstboten verlangen.

 

§. 223.  Ist in den übrigen Fällen die Erlaubnis einmal ohne Vorbehalt ertheilt worden: so findet ein Anspruch an ein solches Kind, wegen noch nicht geleisteter Gesindedienste, nicht mehr statt.

 

§. 224. Wenn zwischen Herrschaften und Unterthanen über das Kinderdienen Streit entsteht: so muss der Gerichtshalter die Sache sofort untersuchen und entscheiden.

 

§. 225. Will bey dieser Entscheidung ein oder der andere Theil sich nicht beruhigen: so muss der Gerichtshalter die Akten sofort an die höhere Instanz, zur ferneren Beurtheilung: ob und mit welcher Wirkung die Appellation dagegen statt finden soll, einsenden.

 

§. 226. Übrigens finden, wegen des Verhältnisses zwischen der Herrschaft, und den ihr als Gesinde dienenden Unterthanenkindern, die Vorschriften der Gesetze von Herrschaften und Gesinde überhaupt Anwendung; so weit nicht Abweichungen davon durch den gegenwärtigen Abschnitt begründet werden.

 

 

 

 

 

 

Züchtigungsrechte der Herrschaft.

 

§. 227. Faules, unordentliches, und widerspenstiges Gesinde, kann die Herrschaft durch mässige Züchtigungen zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und Wirthschaftsbeamten übertragen.

§. 228. Eine gleiche Befugniss steht der Herrschaft in Ansehung des Gesindes der Unterthanen zu, wenn dasselbe von diesen zum Hofedienste geschickt wird, und sich dabey faul, unordentlich, oder widerspenstig bezeiget.

 

§. 229. Bey solchen Züchtigungen aber muss nicht die Gesundheit, vielmehr das Leben des Gesindes in Gefahr gesetzt werden.

 

§. 230. Auch muss die Herrschaft solcher Züchtigungsarten, wodurch die Schamhaftigkeit, besonders bey dem Gesinde weiblichen Geschlechts, verletzt wird, sich enthalten.

 

§. 231. Dergleichen grobe Misshandlungen der Unterthanen (§. 229. 230.) sollen, ausser der denselben zukommenden vollständigen Entschädigung, nach Vorschrift der Criminalgesetze, nachdrücklich geahndet werden.

 

§. 232. Auch angesessene Wirthe, und deren Weiber, kann die Herrschaft durch Gefängnissstrafe oder Strafarbeit zu ihrer Pflicht anhalten, wenn dieselben, bey Leistung unstreitiger Dienste, sich der Widersetzlichkeit, beharrlichen Faulheit, vorsetzlichen Vernachlässigung, oder eines andern dergleichen Vergehens schuldig machen.

 

§. 233. Ist das Vergehen so beschaffen, dass die Herrschaft zu dessen Ahndung eine gewöhnliche Gefängnissstrafe von höchstens Acht und Vierzig Stunden hinreichend findet: so ist sie, bey der Untersuchung, nur die Dorfgerichte zuzuziehen verbunden.

 

§. 234. Findet sich aber bey einer nachher, auf  Anmelden der solchergestalt bestraften Unterthanen, von dem Landes-Justizcollegio veranlassten Untersuchung, dass die Strafe zur Ungebühr verhängt worden: so muss die Herrschaft den Unterthan vollständig entschädigen; und ausserdem, wegen des Missbrauchs ihrer Gewalt, nach Vorschrift der Criminalgesetze bestraft werden.

 

§. 235. Findet die Herrschaft längeres Gefängnis, oder eine andere Strafart nöthig: so muss sie die Untersuchung und das Erkenntnis dem Gerichtshalter überlassen.

 

§. 236. Fällt der Spruch des Gerichtshalters auf achttägigen oder kürzeren gewöhnlichen Arrest oder Strafarbeit aus: so findet dagegen kein Rechtsmittel statt.

 

§. 237. Wohl aber haftet alsdann, in dem Falle des §. 234., der Gerichtshalter, gleich der Herrschaft, den zur Ungebühr bestraften Unterthanen zur Schadloshaltung, und dem gemeinen Wesen zur Strafe.

 

§. 238. Erkennt der Gerichtshalter auf eine längere oder härtere, als die §. 236. bestimmte Strafe: so findet dagegen die Berufung auf das höhere Gericht mit voller Wirkung statt.

 

§. 239. Wie es zu halten sey, wenn sich Unterthanen ihrer Herrschaft, oder den Beamten derselben, thätig widersetzen, ist im Criminalrechte vorgeschrieben. 

 

 

Fünfter Abschnitt

 

Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen

in Ansehung ihres Vermögens

 

 

Grundsatz.

 

§. 240. Unterthanen können, gleich andern Bürgern des Staats, freyes Vermögen erwerben und besitzen.

 

 

Persönliche Verbindlichkeiten.

 

§. 241. Verbindlichkeiten in Ansehung ihrer Person, wodurch sie ihren Dienstpflichten entzogen werden, können sie ohne Einwilligung der Herrschaft übernehmen.

 

§. 242. Sie können also auch wegen Schulden, die sie ohne herrschaftliche Einwilligung gemacht haben, nicht in persönlichen Verhaft genommen werden.

 

§. 243. Erlaubt die Herrschaft ausdrücklich oder stillschweigend, dass ein Unterthan, ausser der Landwirthschaft, noch ein anderes Gewerbe treibe, bey welchem gewöhnlich Credit gegeben und genommen wird: so kann sie, wegen solcher Schulden des Unterthans, der Execution durch Personalarrest nicht widersprechen.

 

§. 244. Schenk- und Gastwirthe sollen dem Gesinde auf dem Lande Getränke und Esswaaren, ohne ausdrückliche Einwilligung der Herrschaft, bey Verlust ihrer Forderung, nicht anders, als gegen baare Zahlung verabfolgen.

 

§. 245. Auch sollen sie von dergleichen Leuten Naturalien und Kleidungsstücke, bey einer nach Verhältnis des Werths der Sache zu bestimmenden Gefängnissstrafe, oder Strafarbeit, an Zahlungsstatt nicht annehmen.

 

 

Rechte der Unterthanen auf ihre Grundstücke:

1) wenn sie Eigenthümer sind.

 

§. 246. In der Regel, und wo das Gegentheil nach Provinzialgesetzen und Verfassungen, oder sonst, nicht erhellet, sind angesessene Unterthanen als würkliche Eigenthümer ihrer Stellen und Güter anzusehn, und in vorkommenden Fällen zu beurtheilen.

 

 

a) Bey Verfügungen unter Lebendigen; 

 

§. 247. Sie können aber dieselben ohne herrschaftlichen Consens weder veräussern, noch durch Tausch, oder andre Abtrennung einzelner unbeweglicher Pertinenzstücke schwächen.

 

§. 248. Eben so wenig können sie, ohne diesen Consens, Dienstbarkeits- oder andre fortwährende Lasten ihren Gütern auflegen.

 

§. 249. Auch zu Verpfändungen ist die Einwilligung der Herrschaft nothwendig.

 

§. 250. Diese Einwilligung kann die Herrschaft so weit, als die zu versichernde Summe die Hälfte des im Hypothekenbuche eingetragenen Werths nicht übersteigt, nicht versagen.

 

§. 251. In Verpfändungen über diese Hälfte ist die Herrschaft nur alsdann zu willigen verbunden, wenn der Vorschuss zur Erhaltung und Wiederherstellung des ohne grobes Verschulden des Besitzers zurückgekommenen Guts erforderlich ist.

 

§. 252. In diesem Falle ist aber auch die Herrschaft befugt, Nachweis von der gehörigen Verwendung des Darlehns zu fordern; und, nach Bewandniss der Umstände, billige Fristen zur Wiederbezahlung desselben zu bestimmen.

 

§. 253. Wenn eine Hypothek über die Hälfte des Werths, zur Versicherung oder Abfindung der Erben des Besitzers nothwendig wird: so kann die Herrschaft ihre Einwilligung dazu nicht versagen.

 

§. 254. Bey Schulden, da die Gesetze selbst das Recht, Eintragung dafür zu fordern, begründen, bedarf es dazu keiner Einwilligung der Herrschaft. (Thema I. Titel XXX. §. 3. 4.)

 

§. 255. Die Einwilligung der Herrschaft giebt dem Gläubiger ein dringliches Recht auf das ein untrennbares Ganze ausmachende Gut; wenn auch dieselbe ausdrücklich nur auf gewisse einzelne dazu gehörende Grundstücke gerichtet war.

 

§. 256. In allen Fällen, wo nach obiger Vorschriften, die Einwilligung der Herrschaft nothwendig, und weder ertheilt, noch von dem Richter ergänzt ist, kann der Gläubiger, wider den Willen der Herrschaft, weder die Substanz des Guts, noch das zu dessen ordentlicher Bewirthschaftung nöthige Inventarium angreifen.

 

§. 257. Doch kann er an über den Wirthschaftsbedarf vorhanden Vieh und Geräthe; an den Überschuss der Früchte, nach Abzug der Wirthschaftsnothdurft, ingleichen der öffentlichen und gutsherrlichen Abgaben; und an das übrige zum Gute nicht gehörende Vermögen des Schuldners sich halten.

 

§. 258. Auch zu Veräusserungen, ingleichen zur Belegung des Guts mit Dienstbarkeits- und andern fortwährenden Lasten, soll die Herrschaft ihre Einwilligung ohne erhebliche Gründe nicht versagen.

 

§. 259. Zur Veräusserung des Guts an einen neuen Besitzer versagt sie die Einwilligung mit Grunde, wenn es demselben an Vermögen und Tüchtigkeit, der Wirthschaft vorzustehen, und die Dienste gehörig zu leisten, ermangelt.

 

§. 260. Desgleichen, wenn der neue Besitzer, wegen seiner schlechten Wirthschaft, Faulheit, Liederlichkeit, oder Widerspänstigkeit, schon bekannt ist.

 

§. 261. In Abtrennung von Pertinenzstücken, oder in andere Belastungen, ist die Herrschaft zu willigen nicht verbunden, wenn dadurch das Gut an seinem Ertrage, im Ganzen genommen, einen dauernden Abfall erleiden würde.

 

§. 262. Was zur Abtrennung unbeweglicher Pertinenzstücke von Bauerngütern, ausser dem Consens der Herrschaft, noch erforderlich sey, bestimmen die Landes-Polizeygesetze.

 

§. 263. Der Gerichtsherr, wenn derselbe von dem Gutsherrn unterschieden ist, muss in Fällen, da die Einwilligung des letztern zu einer Verfügung über das Grundstück nothwendig ist, die Beybringung derselben erfordern, ehe die Handlung von ihm bestätigt und eingetragen wird.

 

§. 264. Auch bey nothwendigen Subhastationen darf er mit dem Zuschlage an den Meistbietenden nicht eher verfahren, als bis die Einwilligung des Gutsherrn nachgewiesen worden.

 

§. 265. Hat der Gerichtsherr diese Vorschriften verabsäumt: so ist die Bestätigung oder Eintragung nichtig, und der Gerichtsherr haftet den Interessenten für allen daraus entstehenden Nachtheil.

 

§. 266. Nur derjenige, dem die Verwaltung des Inbegriffs der gutsherrlichen Rechte übertragen ist, nicht aber ein blosser Wirthschaftsbeamter oder Pächter, kann im Namen der Herrschaft Einwilligungen ertheilen.

 

 

b) bey Verfügungen von Todeswegen.

 

§. 267. Über sein eingenthümliches Vermögen kann ein Unterthan, gleich andern Bürgern des Staats, auch letztwillig verfügen.

 

§. 268. Er kann bestimmen, welches unter mehrern Kindern sein Gut überkommen solle.

 

§. 269. Auch den Preis, für welchen eins der Kinder das Gut annehmen solle, kann der unterthänige Erblasser, gleich jedem andern Vater, bestimmen.

 

§. 270. Übersteigt aber der väterliche Anschlag den Werth, welcher nach den unten folgenden Grundsätzen, bey einer Erbtheilung ohne Testament dem Gute beyzulegen seyn würde: so kann die Herrschaft auf eine billige Heruntersetzung dieses Anschlags antragen.

 

§. 271. Im Mangel letztwilliger Verordnungen finden, auch bey Unterthanen, die Regeln der gemeinen gesetzlichen Erbfolge statt.

 

§. 272. In der Regel kann die Herrschaft demjenigen unter mehrern Miterben, welche sie für den Tüchtigsten hält, das Gut zuwenden.

 

§. 273. Wenn aber die Miterben wegen Überlassung des Guts an einen unter ihnen, oder auch an einen Dritten, sich vereinigen: so kann die Herrschaft ihre Einwilligung nur so weit versagen, als sie überhaupt einen vorgeschlagenen neuen Besitzer zu verwerfen berechtigt ist.

§. 274. Einem vermöge letztwilliger Verfügung, oder vermöge der gesetzlichen Successionsordnung, zum Besitze des Guts berufene Erben, kann die Herrschaft die Annahme aus eben den Gründen verweigern, aus welchen sie überhaupt der Veräusserung des Guts an einen neuen Besitzer widersprechen kann. (§. 259. 260.)

 

§. 275. Der Mangel des erforderlichen Alters, dem Gute gehörig vorzustehen, ist in der Regel keine rechtmässige Verweigerungsursache.

 

§. 276. Vielmehr muss sich die Herrschaft die Annahme eines auch noch unmündigen Gutserben in so fern gefallen lassen, als Anstalten getroffen werden können, dass das Gut so lange, bis es der Erbe selbst übernehmen kann, ordentlich bewirthschaftet, und die der Herrschaft davon gebührenden Dienste und Abgaben gehörig geleistet werden.

 

§. 277. Ist der durch Testament oder Gesetz zum Besitze des Guts berufene Erbe kein Unterthan der Herrschaft; und kann oder will er sich auch nicht in ihre Unterthänigkeit begeben; so ist die Herrschaft berechtigt, ihn auszuschliessen.

 

§. 278. In allen Fällen, wo nach obigen Vorschriften (§. 274. sqq.) die Herrschaft das Recht hat, den Erben von dem Besitze des Gutes auszuschliessen, muss demselben eine Frist von Sechs Wochen bis Drey Monathen, von dem Tode des Erblassers an gerechnet, verstattet werden, um das Gut an einen andern fähigen Besitzer zu bringen.

 

§. 279. Nach Anlauf dieser Frist kann die Herrschaft auf öffentlichen gerichtlichen Verkauf antragen.

 

§. 280. In allen Fällen, wo der Werth des Guts, und des zur Wirthschaft erforderlichen Inventarii, nach einer gemässigten Taxe angeschlagen werden.

 

§. 281. Bey Aufnehmung einer solchen Taxe muss nicht nur auf sämmtliche Lasten und Abgaben, sondern auch auf den nothdürftigen Unterhalt des neuen Besitzers, und seiner Frau, Rücksicht genommen werden.

 

§. 282. Nähere Bestimmungen der Abschätzungsgrundsätze bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

 

§. 283. Den nach einer solchen Taxe bestimmten Werth müssen sämmtliche Theilnehmer ohne Widerrede sich gefallen lassen.

 

§. 284. Zur Herauszahlung der den übrigen Theilnehmern zukommenden Abfindung müssen billige, den Vermögensumständen des Uebernehmers angemessene Termine bestimmt werden.

 

§. 285. Wo es nicht verabredet ist, werden dergleichen Kaufgeldertermine, ausser dem Falle einer Verzögerung, nicht verzinset.

 

§. 286. In Ansehung des Nachweises der von dem Regimente erhaltenen Entlassung, welchen jeder cantonpflichtige Gutserbe vor Uebernehmung der Stelle beybringen muss, hat es bey den Contonverfassungen sein Bewenden.

 

 

Von der Entsetzung solcher Eigenthümer aus ihren Stellen.

 

§. 287. Die Herrschaft darf einen Unterthan, der sein Gut eigenthümlich besitzt, desselben ohne erhebliche Ursache und richterliches Erkenntniss nicht entsetzen.

 

§. 288. Der Unterthan kann aber zum Verkaufe seines Guts genöthigt werden, wenn er dasselbe, oder das dazu gehörige Inventarium, durch liederliche Wirthschaft ruinirt.

 

§. 289. Ein Gleiches findet statt, wenn er sich boshafter Wiederspänstigkeit, Aufwiegelung der Gemeine, oder vorsetzlicher Vergehungen gegen die Herrschaft, wodurch die ihr gebührende Ehrfurcht gröblich verletzt wird, schuldig macht.

§. 290. Desgleichen alsdann, wenn er einen überwiegenden Hang zu Diebereyen, und andern die Sicherheit des Eigenthums kränkenden Verbrechen, an den Tag legt; oder durch schändliche Vergehungen ein öffentliches Ärgernis in der Gemeine giebt; und auch durch ausgestandene leichtere Strafen nicht hat gebessert werden können.

 

§. 291. Einen Unterthan, gegen welchen wegen seiner Verbrechen mehr als Einjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verhängt worden, ist die Herrschaft in Besitz seines Guts zu lassen nicht schuldig.

 

§. 292. Wenn ein Unterthan das nach §. 251. mit Bewilligung der Herrschaft über die Hälfte seines Gutswerthes aufgenommene Darlehn liederlich verschwendet: so ist die Herrschaft ihn zum Verkauf anzuhalten ebenfalls berechtigt.

 

§, 293. Wenn ein Unterthan durch hohes Alter, oder unheilbarer Krankheit, ausser Stand gesetzt wird, der Wirthschaft ferner gehörig vorzustehn: so kann die Herrschaft ihn anhalten, dass er das Gut einem andern tüchtigen Wirthe überlasse.

 

§. 294. Doch muss alsdann für den Unterhalt des abgehenden Wirthes nach Nothdurft gesorgt, und wenn er Kinder hat, das Gut für dieselben so viel als möglich erhalten werden.

 

§. 295. In so fern, ausser dem Falle des §. 291., der Unterthan seiner Wirthschaft gehörig vorzustehen bloss auf eine Zeitlang verhindert wird, muss die Herrschaft durch eine wohl angeordnete Verwaltung ihm zu helfen sich angelegen seyn lassen.

 

§. 296. Ist auf den Verkauf erkannt worden: so muss derselbe durch gerichtliche Subhastation erfolgen: der Unterthan aber kann, bis zum wirklichen Zuschlage, das Gut aus freyer Hand an einen andern annehmlichen Besitzer veräussern.

 

§. 297. Dadurch, dass der Unterthan zum Verkaufe seines Guts aus vorstehenden Gründen angehalten worden, wird derselbe, von der persönlichen Unterthänigkeit noch nicht frey.

 

 

Rechte der Unterthanen auf ihre Güter:

2) wenn sie nicht Eigenthümer sind.

 

§. 298. Wenn die von Unterthanen besessenen Güter der Herrschaft eigenthümlich gehören: den Besitzern aber auch nicht in Zeit- oder Erbpacht, sondern ohne Zeitbestimmung, zur Cultur und zum Genusse eingeräumt sind: so werden die Rechte der Unterthanen, in Ansehung solcher Güter, nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts im Ein und zwanzigsten Titel des Ersten Theils beurtheilt.

 

§. 299. Ausser den daselbst angeführten Ursachen, kann ein solcher Gutsbesitzer, wenn er zugleich ein Unterthan ist, aus eben den Gründen seiner Stelle entsetzt werden, aus welchen ein Eigenthümer zum Verkauf seines Guts angehalten werden kann. (§. 288. sqq.)

 

§. 300. Ein unterthäniger Gutsbesitzer dieser Art ist, seine Stelle ohne besondere Einwilligung der Herrschaft aufzugeben, nicht berechtigt.

 

§. 301. Die Einwilligung kann ihm aber nicht versagt werden, wenn er der Herrschaft einen annehmlichen Wirth zur Uebernehmung des Guts zu stellen vermag.

 

§. 302. Wenn die Herrschaft dergleichen auf andere Art ledig gewordene Stellen an Unterthanen, welche dieselben nach §. 181. zu übernehmen schuldig sind, austhut: so ist sie die Bedingungen, unter welchen das Gut vorhin verliehen und besessen worden, zu erschweren nicht berechtigt.

 

§. 303. Wird jedoch eine solche Stelle, durch Zuschlagung neuer nutzbarer Pertinenzstücke und Zubehörungen, oder sonst, in ihrem Ertrage dauernd verbessert: so muss der neu anzusetzende Besitzer eine verhältnissmässige Erhöhung der Dienste und Abgaben, allenfalls nach richterlichem Ermessen, sich gefallen lassen. (§. 138. -–140.)

 

§. 304. Die Besitzer bloss verpachteter Güter werden, als Erb- oder Zeitpächter, nach dem Inhalte ihrer Verträge beurtheilt.

 

§. 305. Im zweifelhaften Falle streitet die Vermuthung für die Erbpacht.

 

§. 306. Daraus, dass die Abgabe, welche der unterthänige Besitzer der Herrschaft für den Genuss des Guts entrichtet, Erbzins genannt wird, folgt noch nicht dass das Gut selbst die Erbzinseigenschaft im gesetzlichen Sinne habe.

 

§. 307. Auch unterthänige Pacht- oder Erbzinsbesitzer können aus eben den Gründen, wie die Eigenthümer, zur Aufgebung und zum Verkauf ihrer Stellen, oder der daran habenden Rechte, gerichtlich angehalten werden.

 

 

Sechster Abschnitt

 

Von den Diensten der Unterthanen

 

 

Wozu die Dienste geleistet werden müssen.

 

§. 308. Die Dienste, welche die Unterthanen ihrer Herrschaft zu leisten haben, sind eigentlich zur Bewirthschaftung und Benutzung der herrschaftlichen Grundstücke bestimmt.

 

§. 309. Auf andern Gütern, als wozu die Unterthanen bisher geschlagen waren, können sie zu dienen nicht gezwungen werden.

 

§. 310. Wenn nicht ausgemittelt werden kann, zu welchem Gute oder herrschaftlichen Vorwerke Unterthanen, die bisher Dienstgeld bezahlt haben, die Naturaldienste zu leisten schuldig sind: so können sie dazu nur in Ansehung der im Dorfe oder zunächst demselben gelegenen Vorwerke, wo die Dienste gebraucht werden können, angehalten werden.

 

§. 311. In der Regel sind die zu Diensten verpflichtete Unterthanen alle Arten von Fuhren und Handarbeiten, welche zur landwirthschaftlichen Benutzung des herrschaftlichen Guts erfordert werden, zu verrichten schuldig.

 

§. 312. Dagegen können ihnen andre Arbeiten, besonders solche, die eine auf dem Lande nicht gewöhnliche Fabrication oder Handlung zur Absicht haben, im Hofedienste nicht zugemuthet werden.

 

§, 313. Wo jedoch schon zur Zeit der Publication dieses Gesetzbuchs, Unterthanen auch solche Dienste, vermöge vorhandener Verträge, oder einer seit rechtsverjährter Zeit wohlhergebrachten Verfassung, haben leisten müssen, hat es auch ferner dabey sein Bewenden.

 

 

Möglichste Festsetzung gemessener Dienste.

 

§. 314. Alle Arten der Hofdienste sollen künftig, so viel als möglich, nach Zeit, Ort, Maass, oder Gewicht, bestimmt sein.

 

§. 315. Bey Bestimmung der ungemessenen Dienste ist sowohl auf die Nothdurft des Guts, zu dessen Cultur die Unterthanen angesetzt sind, als auf deren eigne Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

 

§. 316. In Fällen, wo die Herrschaft, durch eigne Züge oder Handarbeiter, zur Cultur ihres Guts mit geholfen hat, muss, bey Berechnung der Nothdurft diese Guts, dergleichen Beyhülfe zu Gunsten der Unterthanen allerdings mit angeschlagen werden.

 

§. 317. Bey bisher angemessenen Arten von Diensten, welche nicht zur gewöhnlichen Bewirthschaftung des Guts gehören, sondern nur bey ausserordentlichen Gelegenheiten, oder in besonderen Fällen vorkommen, ist die Herrschaft nicht schuldig, sich eine Bestimmung derselben gefallen zu lassen.

 

§. 318. Ungemessene Baudienste können daher, wider den Willen der Herrschaft, niemals in gemessen verwandelt werden.

 

§. 319. Bey Festsetzung und Vertheilung der Dienste ist darauf zu sehen, dass den Unterthanen die nöthige Zeit zur Bestellung ihrer eignen Wirthschaften, und zum Erwerbe ihrer Nothdurft übrig bleibe.

 

§. 320. Bey streitiger Bestimmung ungemessener Dienste müssen von beyden Theilen Sachverständige vorgeschlagen; diese von dem Richter mit ihrem Gutachten gehört; und auf dies Gutachten, bey Abfassung des Urteils, vorzügliche Rücksicht genommen werden.

 

§. 321. In Ansehung solcher Güter, welche die Unterthanen, ohne herrschaftliche Hülfe, bisher bearbeitet haben, hat es dabey ferner sein Bewenden.

 

§. 322. Es darf aber alsdann die Herrschaft, ohne Einstimmung der Dienstleute, weder Erweiterungen, noch Veränderungen in dem Betriebe der Wirthschaft vornehmen, durch welche die Dienste erschwert werden.

 

 

Spanndienste.

 

§. 323. Welche Classe von Unterthanen zu Spanndiensten verpflichtet; mit welchen Arten von Zugvieh, und mit wie vielen Stücken desselben ein jeder von ihnen dabey zu erscheinen schuldig sey, ist nach der Verfassung eines jeden Orts bestimmt.

 

§. 324. Von diesen Einrichtungen ist kein Theil ohne des andern Einwilligung abzugehen berechtigt.

 

§. 325. Im zweifelhaften Falle gilt die Vermuthung, dass die Bauern mit Pferden zu dienen schuldig sind.

 

§. 326. Unterthanen, die zur Bearbeitung ihrer eignen Güter kein Zugvieh nöthig haben, können auch zu herrschaftlichen Spanndiensten nicht angehalten werden.

 

§. 327. Die Unterthanen sind schuldig, ihre Dienste, nach deren Bestimmung, den Anweisungen der Herrschaften gemäss, mit Fleiss, Sorgfalt, und Treue zu verrichten.

 

 

Von gemessenen Diensttagen.

 

§. 328. Wo die Dienste auf eine gewisse Zahl von Tagen in der Woche oder im Jahre bestimmt sind, hängt es von der Herrschaft ab, welche Wochentage sie zu wählen für gut finde.

 

§. 329. Die nach den Landesgesetzen beybehaltenen Feyertage haben mit den Sonntagen gleiche Rechte.

 

§. 330. An den durch Landesgesetze abgeschafften Feyertagen können die Unterthanen den Dienst, auf Erfordern, zu thun sich nicht weigern.

 

§. 331. Wo aber die Unterthanen alltäglich zu dienen schuldig sind, da können sie an den dritten Feyertagen von den sogenannten drey hohen Festtagen, dem grünen Donnerstage, und den drey aufgehobenen Busstagen, zum Hofedienste, ausser der Erndte, nicht angehalten werden.

 

§. 332. Gewöhnlich muss die am andern Tage vorzunehmende Arbeit den Unterthanen am Abende vorher angesagt werden.

 

§. 333. Doch bleibt in vorkommenden unvermutheten Fällen der Herrschaft frey, noch den folgenden Morgen die vorzunehmenden Arbeiten auf andre Art anzuordnen, oder noch gänzlich abzubestellen.

 

§. 334. Hat aber der Unterthan dadurch, dass er mit seinem Zugviehe bereits ausgezogen war, oder sonst, den Dienst schob wirklich angetreten: so muss ihm, wenn diese Arbeit nicht fortgesetzt wird, eine andere angewiesen, oder die angefangene Arbeit an seiner gemessenen Dienstzeit verhältnissmässig abgerechnet werden.

 

§. 335. Wird der Unterthan noch an demselben Vormittage wieder nach Hause entlassen: so wird ihm ein halber; wenn aber die Nachmittagsarbeit schon angefangen war, der ganze Diensttag zu gute gerechnet.

§. 336. Wo es hergebracht ist, dass die Arbeit nach Gespannen eingetheilt und berechnet wird, da ist in diesem Falle jedes angefangene Gespann für vollendet zu achten.

 

§. 337. Ausser diesem Falle einer durch Veränderung der Umstände nothwendig gewordene Abrechnung der angefangenen Dienste, ist die Herrschaft nicht berechtigt, die schuldigen Hofetage in halbe Tage, oder einzelne Gespanne, nach Willkür zu verwandeln.

 

§. 338. Ist die angefangene Arbeit durch Schuld des Unterthans unterbrochen worden: so muss er die rückständig gebliebnen Stunden nachdienen.

 

§. 339. Wöchentlich bestimmte Spanndienste, welche in dem festgesetzten Zeitraume nicht gefordert worden, können nur auf Eine; Handdienste aber auf Zwey Wochen zurück, nachgefordert werden.-

 

§. 340. Beträgt der ordinaire Hofedienst auf die Woche mehr als Drey Tage, so kann wöchentlich nur ein Tag nachgefordert werden.

 

§. 341. Auch findet eine Nachforderung der Spanndienste nicht statt, wenn der Unterthan in gleicher Noth und Verlegenheit mit der Herrschaft ist.

 

§. 342. Es kann also in der Erndtezeit, wenn der Unterthan mit seiner Erndte noch nicht fertig ist, die Herrschaft von ihm Spanndienste, die er selbst zur Einbringung seiner eignen Feldfrüchte nöthig hat, nicht nachfordern.

 

§. 343. Ein Vorausfordern der Dienste findet gegen den Willen der Unterthanen niemals statt.

 

 

Gemessen Dienste nach Ackermaass.

 

§. 344. Sind die Spanndienste der Unterthanen auf ein gewisses Acker- oder Wiesenmaass festgesetzt: so müssen dieselben zu gehöriger Jahreszeit, und nach den Regeln einer guten Wirthschaft verrichtet werden.

 

§. 345. Ein Gleiches findet statt, wenn die Unterthanen im gemessenen Hofedienste gewisse bestimmte Acker- oder Wiesenflecke zu bearbeiten haben.

 

§. 346. Auch in diesen Fällen sind die Unterthanen schuldig, bey der Arbeit der Anweisung der Herrschaft zu folgen, und können von ihr, vermöge des Dienstzwanges, dazu angehalten werden.

 

§. 347. Wird die Bestellung nachlässig und schlecht befunden: so muss dieselbe sofort, und ohne Widerrede, auch ohne Anrechnung auf den ordinairen Hofedienst, verbessert werden.

 

 

Nach Zeit- und Ackermaass zugleich.

 

§. 348. Sind die Dienste der Unterthanen zum Theil auf Tage; zum Theil aber auf Acker- oder Wiesenmaass, oder gewisse Fuhren bestimmt: so finden bey jeder dieser Arten von Diensten, die dafür oben besonders ertheilten Vorschriften Anwendung.

 

 

Handdienste spannpflichtiger Unterthanen.

 

§. 349. Zur Ableistung der Spanndienste müssen ausser dem Zugviehe, auch die zur Führung des Wagens, des Pfluges und der Egge erforderlichen Personen gestellt werden.

 

§. 350. Diese sind sowohl beym Ackerbaue, als bey dem Auf- und Abladen der Wagen, zu helfen schuldig.

 

§. 351. In keinem Falle kann der mitgeschickte Ablader auf längere Zeit, oder zu schwereren Diensten, als ihm nach §. 350. obliegen, gebraucht werden.

 

§. 352. Ist ein zu Spanndiensten pflichtiger Unterthan, auch eine oder mehrere Personen zu besondrer Handarbeit zu stellen verbunden: so können der Regel nach, beyderley Arten von Diensten nicht zu gleicher Zeit gefordert werden.

 

§. 353. Es steht dem Unterthan frey: ob er die Hofarbeit selbst verrichten, oder durch tüchtiges Gesinde oder diensttaugliche Kinder leisten wolle.

 

§. 354. Männertage können nicht durch Weiber oder Mägde; wohl aber die sogenannten Weibertage durch Mannspersonen abgedient werden.

 

§. 355. Sind jedoch in diesen Weibertagen gewisse Arbeiten zu verrichten, welche von Manns-Personen nicht gehörig geleistet werden können: so ist die Herrschaft diese, statt der Weiber oder Mägde, anzunehmen nicht schuldig.

 

§. 356. Unterthanen, welche von der ordinairen Hofearbeit befreyt, und dagegen für das ganze Jahr nur zu einer bestimmten Anzahl von Hofetagen verbunden sind, müssen dieselben zu der Zeit, wo die Herrschaft sie am nöthigsten braucht, unweigerlich entrichten.

 

§. 357. Eben das gilt von den sogenannten Beytagen, welche manche Unterthanen ausser der ordinairen Hofearbeit zu leisten haben.

 

 

Geräthschaften.

 

§. 358. Die Unterthanen müssen zum Hofedienste diejenigen Geräthschaften in tüchtigem Stande mitbringen, die sie zur Hofwehr erhalten haben, oder die sie, zu Arbeiten von derselben Art, in ihrer eignen Wirthschaft brauchen.

 

§. 359. Ist der Unterthan zu solchen Arten von Arbeit verpflichtet, die in seiner eignen Wirtschaft nicht vorfallen, so müssen ihm die dazu besonders erforderlichen Geräthschaften von der Herrschaft gegeben werden.

 

§. 360.  Nur dann, wenn er dergleichen Geräthschaften vorsetzlich, oder aus grober Fahrlässigkeit verdirbt, muss er den dadurch verursachten Schaden ersetzen.

 

 

Anfang und Ende der Tagarbeit.

 

§. 361. Wo nach dem Landesgebrauche keine andere Bestimmungen angenommen sind, muss der Unterthan vom Funfzehnten April, bis zu Ende des Monaths August, früh von Fünf Uhr an; in der übrigen Jahreszeit aber mit Sonnenaufgang den Dienst antreten, und in allen Fällen denselben vor Sonnenuntergang nicht wieder verlassen.

 

§. 362. Doch muss bey diesen Zeitbestimmungen auf die Entfernung des Orts, wo der Dienst geleistet werden soll, von dem Wohnorte des Unterthans, billige Rücksicht genommen werden.

 

 

Ruhestunden.

 

§. 363. Bey Spanndiensten sowohl, als bey Handarbeiten, müssen den Unterthanen die jeden Orts gewöhnlichen Ruhestunden zum Frühstücke, zum Mittage, und zur Vesper gelassen werden.

 

§. 364. Wo die Gewohnheit des Orts nicht Bestimmtes festsetzt, da sind den Unterthanen, bey Spanndiensten, am Vormittage Eine, zu Mittage Zwey, und den Nachmittage wieder Eine; so wie bey Handdiensten, auf jede der drey Tagezeiten, Eine Ruhestunde zu gestatten.

 

§. 365. Im Winter, vom Ein und zwanzigsten September bis Ein und zwanzigsten März, fallen die Frühstücks- und Vesperstunden weg; und es können an Orten, wo mehr als Ein Gespann auch in kurzen Tagen gemacht wird, nur die Futterstunden gerechnet werden.

 

 

 

Anderweitige Dienstbestimmungen.

 

§. 366. Wo das Tagewerk nach Maass, Gewicht, Zahl, oder Entfernung nicht bestimmt ist, muss der Unterthan mit seinem Gespanne den mittlern oder schwächern Hofezuge gleich arbeiten.

 

§. 367. Bey Handdiensten müssen die Unterthanen dem von der Herrschaft bestellten Vorarbeitern folgen.

 

§. 368. Dieser Vorarbeiter, so wie in dem Falle des §. 366. der Hofezug, dürfen an demselben Tage nicht gewechselt oder abgelöst werden.

 

 

Baudienste.

 

§. 369. Baudienste müssen von den Unterthanen in der Regel ausser dem ordinairen Hofedienste geleistet werden.

 

§. 370. Die Unterthanen sind dieselben sowohl zur Erbauung neuer, als zur Wiederherstellung und Besserung alter Gebäude, zu leisten verbunden.

 

§. 371. Sie werden allein durch die Bedürfnis der Wirthschafts- und unentbehrlichen Wohngebäude, auf demjenigen Gute, zu welchem die Dienstpflichtigen als Unterthanen gehören, bestimmt.

 

§. 372. Ob solche Gebäude innerhalb der Einschliessung des Rittersitzes, oder ausserhalb derselben liegen; und ob sie auf der vorigen, oder auf einer andern Stelle wieder erbauet werden sollen, macht keinen Unterschied.

 

§. 373. Zu Gebäuden, welche bloss zur Pracht, oder zum Vergnügen dienen, können die Unterthanen nicht anders, als in den gemessenen Hofetagen, Dienste zu leisten angehalten werden.

 

§. 374. Gleiche Bewandniss hat es in Ansehung derjenigen Gebäude, die für ein besonderes die Landwirthschaft nicht betreffendes Gewerbe errichtet sind.

 

§. 375. In Fällen, wo die Unterthanen ungemessene Baudienste zu leisten schuldig sind, müssen sie alle zum Baue erforderliche Materialien und Geräthschaften anfahren.

 

§. 376. Findet die Herrschaft für gut, zum Behufe des bevorstehenden Baues einen Ziegel- oder Kalkofen anzulegen: so können die Unterthanen sich nicht weigern, das zum Ziegel- oder Kalkbrennen erforderliche Holz, so weit als diese Materialien zum eignen Gebrauche zubereitet werden, im Baudienste anzufahren.

 

§. 377. Dagegen sind sie nicht schuldig, zum Baue des Ziegel- oder Kalkofens selbst, ausser den ordinairen Hofetagen, Dienste zu leisten.

 

§. 378. Das Anfahren der Pflastersteine und des Sandes zu Ställen und Mistplätzen, so wie des Holzes zu Einfassung der Brunnen und Düngerstellen, gehört zum Baudienste.

 

§. 379. Dagegen wird die Anfuhre des Holzes und der Steine zu Gartenmauern und Planken, zum Baudienste in der Regel nicht gerechnet.

 

§. 380. Das Bauholz aus dem Walde sind die Unterthanen auch unbeschlagen anzufahren schuldig; es muss aber abgewipfelt und ausgeästet seyn.  

 

§. 381. Sägeblöcke, welche zum Behufe des Baues zu Brettern geschnitten werden sollen, müssen die Unterthanen im Baudienste zur Schneidemühle anfahren, und die Bretter daselbst wieder abholen.

 

§. 382. Den Bauplatz müssen die Unterthanen zwar abräumen; das Wegfahren des Schuttes aber, ingleichen der abgebrochenen Bretter, Balken, Dielen, und andrer alten Baumaterialien, gehört nicht zum Baudienste.

 

§. 383. Die Baumaterialien müssen die Unterthanen an denjenigen Orten abholen, wo ihnen dieselben von der Herrschaft angewiesen werden.

§. 384. Doch sind sie Bauholz, und Steine aller Art, in einer weitern Entfernung, als sechs Meilen, herbey zu holen niemals verpflichtet.

 

§. 385. Andre Baumaterialien müssen sie auch weiter holen, wenn dieselben mehr in der Nähe gar nicht zu haben sind.

 

§. 386. Kann aber die Herrschaft brauchbare Baumaterialien dieser Art unter sechs Meilen erhalten: so ist sie weitere Fuhren, unter dem Vorwande der bessern Güte, oder des wohlfeilern Preises, von den Unterthanen zu fordern nicht berechtigt.

 

§. 387. In einer Entfernung von sechs Meilen hingegen können die Unterthanen sich nicht weigern, die Baumaterialien da zu holen, wo sie ihnen von der Herrschaft angewiesen werden; wenn auch dieselben mehr in der Nähe, aber von schlechterer Beschaffenheit, oder in allzu theuerem Preise zu haben wären.

 

§. 388. Allzu theuer ist der Preis, wenn die nähern Materialien Ein Viertel oder darüber mehr kosten, als die entfernteren.

 

§. 389. Die etwanige vorzügliche Güte entfernterer Materialien berechtigt die Herrschaft nicht, weitere Fuhren von den Unterthanen zu verlangen, sobald die näheren Materialien nur an und für sich brauchbar sind.   

 

§. 390. Handlangerdienste, und alle übrige Arten von Arbeiten, die ein Unterthan bey dem Baue und der Besserung seiner eignen Gebäude nach Landesgebrauch zu verrichten pflegt, muss er auch im herrschaftlichen Baudienste übernehmen.

 

§. 391. Arbeiten, welche handwerksmässige Kenntnis erfordern, ist er solchergestalt zu verrichten nicht schuldig.

 

§. 392. Bey dem sogenannten Heben und Legen, oder dem Richten herrschaftlicher Wirthschaftsgebäude, ist ein jeder Unterthan auf Erfordern hülfreiche Hand zu leisten, zu allen Zeiten verpflichtet.

 

§. 393. Die Herrschaft muss die ihr zukommenden Baudienste mit solcher Mässigung fordern, dass die Wirthschaft der Unterthanen dabey bestehen kann.

 

§. 394. So weit die Herrschaft von den in Cultur habenden bäuerlichen Grundstücken bäuerliche Prästationen entrichten muss, ist sie auch schuldig, zu den Baudiensten der Unterthanen verhältnissmässig mitzuwirken.

 

§. 395. Zum Baue und zur Besserung der Gebäude auf unterthänige Stellen, welche die Herrschaft, nach der gemeinen Verfassung des Orts, zu unterhalten schuldig ist, sind die Unterthanen Baudienste zu leisten verbunden.

 

 

Forstdienste.

 

§. 396. Forstdienste werden in der Regel zu den ordinairen in den gemessenen Tagen zu leistenden Hofedienste gerechnet.

 

§. 397. Unterthanen also, welche noch ungemessene Dienste haben, sind in der Regel Forstdienste zu leisten nicht schuldig.

 

§. 398. In wie fern die Unterthanen auch Jagddienste zu verrichten schuldig sind, bleibt nach den besonderen Verfassungen einer jeden Provinz, der nähern Bestimmung in ihren Gesetzbüchern vorbehalten.

 

 

Marktfuhren.

 

§. 399. Zum ordinairen Hofedienste spannpflichtiger Unterthanen gehört auch die Verfahrung aller Arten von Erzeugnissen des Guts, zu welchem sie geschlagen sind, an Feld- und Gartenfrüchten, ingleichen an Vieh; so wie die Herbeyholung aller Arten der zu dessen Bewirthschaftung erforderlichen Bedürfnisse.

 

 

Reisefuhren.

 

§. 400. Sind die Unterthanen, noch ausser dem ordinairen Hofedienste, zu unbestimmten Reisefuhren verpflichtet: so müssen sie dieselben der Person des Herrn, seiner Ehegattin, und den in seinem Hause sich aufhaltenden Kindern leisten.

 

§. 401. Auch zur Abholung und Zurückfahrung des Arztes, des Wundarztes, des Geburtshelfers, und der Hebamme, können sie diese Fuhren nicht versagen.

 

§. 402. Zur Herbeyholung, nicht aber zur Abfahrung der Wirthschaftsbedienten, sind die Unterthanen der Regel nach verbunden.

 

§. 403. Ein Gleiches gilt von Erziehern und Erzieherinnen, für die bey der Herrschaft sich aufhaltenden Kinder derselben.

 

 

Weite der Fuhren.

 

§. 404. Sowohl bey diesen ausserordentlichen, als bey den im ordinairen Hofedienste zu leistenden Fuhren, ausserhalb der Gränze des Guts, hängt die Bestimmung: wie weit diesselben zu leisten; wie viel Meilen auf einen Hofetag zu rechnen; wie viel Ladung der Unterthan zu nehmen schuldig u.s.w., von der Verfassung jedes Orts ab, und muss in den Provinzialgesetzen näher darüber verordnet werden.

 

§. 405. Wenn über dergleichen Fragen Streit entsteht: so hat es, bis zur Endschaft des Prozesses, bey demjenigen sein Bewenden, was bisher geschehen, oder sonst in der Gegend üblich ist.

 

 

Rückladungen.

 

§. 406. Bey Fuhren, welche ausserhalb der Gränze des Guts geleistet werden müssen, sind die spannpflichtigen Unterthanen Rückladungen für die Herrschaft anzunehmen verbunden.

 

§. 407. Beträgt die Rückladung nur die Hälfte der vollen Ladung, oder weniger: so wird den Unterthanen dafür nichts gut gerechnet.

 

§. 408. Beträgt aber die Rückladung mehr; oder muss der Unterthan länger, als einen halben Tag, darauf warten: so muss ihm auf seine schuldigen Diensttage für die Rückfuhre eben so viel, als für die Hinfuhre, abgeschrieben werden.

 

§. 409. Über Vier und Zwanzig Stunden auf Rückladung zu warten, ist der Unterthan niemals verbunden.

 

 

Botengehen.

 

§. 410. Die Verbindlichkeit, in herrschaftlichen Angelegenheiten Boten zu gehen, trifft gewöhnlich nur die zu Spanndiensten nicht verpflichteten Unterthanen.

 

§. 411. Das Botenlaufen gehört in der Regel zu den ausserordentlichen Diensten; doch können die ordinairen Diensttage, welche während der durch eine solche Verschickung veranlassten Abwesenheit des Unterthans verflossen sind, niemals nachgefordert werden.

 

§. 412. Die Zeit, welche der Unterthan, über einen halben Tag, an dem Orte, wohin er verschickt worden ist, auf die Abfertigung warten muss, ist ihm auf die schuldigen Diensttage, in so fern diese nachgefordert werden können, gut zu schreiben.      

 

§. 413. Ein Botenläufer ist im herrschaftlichen Dienste Funfzehn bis Achtzehn, und wenn die Entfernung weiter ist, als dass er noch an demselben Tage zurückkommen könnte, Zehn bis Zwölf Pfund mitzutragen schuldig.

 

§. 414. Lasten, die nur mit einem Schiebekarren, oder mit einer Radbare fortgebracht werden können, sind die Unterthanen im Botendienste mitzunehmen, der Regel nach nicht verbunden.

 

§. 415. Wo sie aber dazu verpflichtet sind, da darf eine solche Last die Schwere von Funfzig bis Sechzig Pfund niemals übersteigen.

 

§. 416. Wegen Bestimmung der Weite hat es bey den Vorschriften §. 404. 405 sein Bewenden.

 

 

Von der Saat- und Erndtezeit.

 

§. 417. Ausserordentliche Dienste, welche die Unterthanen über die ordinaire Hofearbeit zu leisten schuldig sind, insbesonderheit aber Baudienste, können zur Saat- und Erndtezeit, ausser dem Falle einer dringenden Noth, von ihnen nicht gefordert werden.

 

§. 418. Auf jede Saatzeit werden Vier, und auf die Erndtezeit Sechs Wochen gerechnet.

 

 

Vergütungen bey den Diensten.

 

§. 419. Die Bestimmungen: was den Unterthanen für ihre Dienste an Lohn, Kost, oder Futter gebühre, bleiben den Verfassungen eines jeden Orts; und den Gesetzen der Provinz überlassen.

 

§. 420. Doch müssen ihnen überall das Zoll-, Wege- Brücken- und Fährgeld, ingleichen, wenn sie im herrschaftlichen Dienste über Nacht ausbleiben müssen, bey Spanndiensten das Stall-, und bey dem Botengehen das Schlafgeld, so wie alle andern extraordinairen Auslagen dieser Art, vergütet werden.

 

 

Verwandlung der Dienste in Dienstgeld.

 

§. 421. Mit Einwilligung der Unterthanen kann die Herrschaft Naturaldienste in Dienstgeld, und mit ihrer Zuziehung ungemessene Dienste aller Art in gemessene verwandeln.

 

§. 422. In so fern aber durch dergleichen in den Diensten einzelner Unterthanen vorzunehmende Veränderung, die unbestimmte Lasten der übrigen erschweret werden können, ist die Einwilligung aller Theilnehmer erforderlich.

 

§. 423. Wo jeder Unterthan bestimmte Dienste zu leisten hat, da bedarf es zur Verwandlung derselben in Geld- oder andern Abgaben, auch bey einzelnen Unterthanen, keiner Einwilligung von Seiten der übrigen.

 

§. 424. Ist der Unterthan zu Naturaldiensten oder zu Dienstgeld verpflichtet: so gebührt der Herrschaft die Wahl: welches von beyden sie fordern wolle.

 

§. 425. Sie muss aber, wenn sie von dem, was bisher geschehen ist, abgehen will, den Anfang eines neuen Wirthschaftsjahres abwarten, und die Unterthanen wenigstens in den Drey Monathen des nächstvorhergehenden Wirthschaftsjahres davon benachrichtigen.

 

§. 426. Ein Gleiches muss von den Unterthanen geschehen, wenn diesen die Wahl: ob sie Dienstgeld zahlen, oder die Dienste in Natur leisten wollen, ausdrücklich vorbehalten ist.

 

§. 427. Haben sich Herrschaft und Unterthanen durch schriftliche Verträge auf Dienstgeld vereinigt: so   

hat es bey dem wörtlichen Inhalte dieser Verträge sein Bewenden.

 

§. 428. Ist aber kein schriftlicher Vertrag vorhanden; so kann der Herrschaft, wenn auch dieselbe seit noch so langer Zeit  nur das Dienstgeld gefordert und angenommen hat, die Forderung der Dienste in Natur dennoch nicht gewehrt werden.

 

§. 429. Eine Verjährung findet in diesem Falle nur von der Zeit an statt, wo die Herrschaft die Dienste in Natur gefordert, der Unterthan deren Leistung verweigert, und die Herrschaft das Dienstgeld von ihm ferner angenommen hat.

 

§. 430. Sind die Unterthanen innerhalb Funfzig Jahren die Dienste in Natur nicht abgefordert, sondern nur Dienstgeld von ihnen entrichtet worden: so muss es der Regel nach auch ferner dabey sein Bewenden haben.

 

§. 431. Kann jedoch klar nachgewiesen werden, dass die Unterthanen in noch ältern Zeiten wirklich Naturaldienste geleistet haben: so bleibt es bey den §. 428. und 429. enthaltenen Verordnungen.

 

 

Aussetzung der Dienste.

 

§. 432. Wenn der Unterthan dem Staate dienen muss, und in derselben Zeit nicht zugleich die herrschaftlichen Dienste leisten kann: so muss er zwar damit in diesem Zeitraume verschont; es müssen aber die solchergestalt rückständige gebliebenen herrschaftlichen Dienste in den zunächst folgenden Tagen oder Wochen von ihm nachgeleistet werden. (§. 339. sqq.)

 

§. 433. Eben das findet statt, wenn der Unterthan, durch von ihm zu leistende Gemeinarbeit, an der Ableistung der herrschaftlichen Dienste eine Zeitlang verhindert worden.

 

§. 434. Doch muss den Unterthanen durch dieses Nachdienen die nothwendige Bestellung ihrer eignen Wirthschaft nicht unmöglich gemacht werden.

 

 

Erlass der Dienste.

 

§. 435. Bey erlittenem beträchtlichen Brandschaden an Wohn- oder Wirthschaftsgebäuden, kann der Unterthan einen verhältnissmässigen Erlass an den Diensten verlangen; in so fern die Herrschaft den Wiederaufbau nicht selbst zu besorgen übernimmt.

 

§. 436. Die Dauer dieses Erlasses ist auf die Hälfte der Zeit zu bestimmen, während welcher dem verunglückten Unterthan ein Nachlass an den Kreisprästationen zu statten kommt.

 

§. 437. Hat der Unterthan durch Feuer oder Seuche das zum Spanndienste erforderliche Zugvieh verloren: so muss ihm ebenfalls für die Hälfte der Zeit, während welcher der Kreis Remission giebt, der Spanndienst erlassen werden.  

 

§. 438. Doch muss er in diesem Falle, auf Verlangen der Herrschaft, statt des Spanndienstes, eben so viel Tage mit der Hand dienen.

 

§. 439. Bey dem Verluste des Zugviehes durch andre Unglücksfälle, kann der Unterthan nur so viel Zeit, als zu dessen Wiederanschaffung nothwendig ist, Nachlass an den schuldigen Spanndiensten fordern.

 

§. 440. Wenn es dem Unterthan durch seine eigne, oder der Seinigen Krankheit unmöglich wird, die Dienste zu leisten: so kann die Herrschaft dieselben nicht nachfordern.

 

§. 441. Doch kann in diesem Falle der spanndienstpflichtige Unterthan sein Zugvieh dem herrschaftlichen Dienste nicht vorenthalten.

 

§. 442. Die Frau des dienstbaren Unterthans bleibt nach ihrer Niederkunft, durch Sechs Wochen, vor den ihr sonst obliegenden Weiberdiensten frey.

 

§. 443. Wenn der Wirth oder die Wirthin gestorben ist: so können von der Stelle Acht Tage lang keine Dienste gefordert werden.

 

 

 

 

 

Unmöglichkeit der Dienste.

 

§. 444. Auf einem immerwährenden Erlass an den schuldigen Diensten, wegen angeblicher Unmöglichkeit, können Unterthanen nur alsdann antragen, wenn sie durch Zufall, höhere Gewalt, oder den Anspruch eines Dritten, einen nicht unbeträchtlichen Theil ihrer Grundstücke, oder eine dazu gehörende nutzbare Gerechtigkeit verloren haben. 

 

§. 445. Ferner alsdann, wenn durch einen solchen Unglücksfall die Grundstücke zu der bisher gewöhnlichen Cultur ganz oder zum Theil unbrauchbar geworden sind.

 

§. 446. Wird durch Nachweisung solcher Umstände die Unmöglichkeitsklage begründet: so muss durch Sachverständige ausgemittelt werden: um wie viel die Stelle durch den erlittenen Unglücksfall an ihrem Ertrage vermindert worden.

 

§. 447. Alsdann muss die Herrschaft entweder den vormaligen Ertrag durch Anweisung andrer Realitäten wieder ergänzen, oder sich nach Verhältnis der entstanden Verschlimmerung, eine Heruntersetzung der Dienste gefallen lassen.

 

§. 448. Behauptet die Herrschaft, dass die Unterthanen, des erlittenen Verlustes ungeachtet, die schuldigen Dienste dennoch leisten können: so steht ihr frey, die Möglichkeit derselben entweder durch nähere Ausmittelung der gegenwärtigen Beschaffenheit der Güter, oder durch Vergleichung mit andern eben solche Dienste in gleichem Maasse wirklich leistenden Stellen, nachzuweisen.

 

§. 449. Wählt die Herrschaft den ersten Weg: so muss ausgemittelt werden: ob die Stelle bey einer gewöhnlichen Bewirthschaftung so viel eintragen könne, als zur Unterhaltung des Besitzers und seiner Familie, so wie des zur Bestellung der Wirthschaft und zum Hofedienst nothwendige Gespann und Gesindes, erforderlich ist.

 

§. 450. Ingleichen: ob, wenn die schuldigen Dienste in ihrem bisherigen Maass und Umfang ferner geleistet werden müssten, dem Besitzer die nöthige Zeit übrig bleibe, seine Wirthschaft gehörig zu bestellen, und sowohl die öffentlichen, als Gemeindedienste zu leisten.

 

§. 451. Auch muss bey dieser Zeitberechnung darauf gesehen werden: ob und wie viel Zeit der Unterthan nöthig habe, um den etwa unzureichend befundenen Ertrag der Stelle durch Nebenverdienst zu ergänzen; und in wie fern Gelegenheit zu einem solchen Nebenverdienste in der Gegend vorhanden sey.

 

§. 452. Nach dem, was hiedurch ausgemittelt worden, und nach dem pflichtmässigen Ermessen vereideter Sachverständiger, muss der Richter festsetzen: ob und in welchem Maasse die Herrschaft einen Theil der schuldigen Dienste zu erlassen verbunden sey.

 

§. 453. Will die Herrschaft den Weg der Vergleichung wählen (§. 448.): so steht ihr frey, diejenigen Stellen, mit welchem die Vergleichung angestellt werden soll, in Vorschlag zu bringen.

 

§. 454. Alsdann muss untersucht werden: ob diese vorgeschlagenen Stellen mit denjenigen, für welche der Erlass gefordert wird, sowohl in Ansehung der Dienste und übrigen Lasten, als des Umfangs und der Beschaffenheit der dabey befindlichen nutzbaren Realitäten, wirklich in gleichem Verhältnisse stehen.

 

§. 455. Auch auf die mehr oder minder bequeme Lage, und Gelegenheit zum Nebenverdienste, muss dabey Rücksicht genommen werden.

 

§. 456. Findet der Richter, nach dem Ermessen der Sachverständigen, dass die zur Vergleichung schickliche eben dieselben Dienste leistende Stelle, von eben der, oder gar noch schlechterer Qualität sey: so ist die Unmöglichkeitsklage als unbegründet zu verwerfen.

 

§. 457. Findet sich aber, dass die gleiche Dienste leistende Stellen von besserer Qualität sind: so muss die Herrschaft entweder diejenigen, für welche der Erlass gefordert wird, so weit, dass sie jenen gleich werden, verbessern; oder nach Verhältnis der schlechtern Qualität, eine Heruntersetzung der Dienste sich gefallen lassen.

 

§. 458. Sind durch Erweiterung oder Verbesserung der herrschaftlichen Wirthschaft, ungemessene Dienste der Unterthanen dergestalt vermehrt worden, dass denselben die erforderliche Zeit zu ihrer eignen Nothdurft nicht übrig bleibt: so ist die Herrschaft schuldig, dabey mit eignen Zügen oder Lohnarbeitern, nach Verhältnis der Erweiterung mitzuwirken.

 

§. 459. Obige Vorschriften (§. 444. – 458.) gelten auch alsdann, wenn die Unterthanen ihre Stellen nicht eigenthümlich besitzen, sondern dieselben der Herrschaft gehören.

 

§. 460. Will jedoch die Herrschaft sich mit einem solchen Unterthan auf den Prozess über die vorgeschützte Unmöglichkeit der Dienste gar nicht einlassen: so steht ihr frey, die Stelle zurückzunehmen.

 

§. 461. Sie muss aber alsdann den Unterthan, sein Weib, und die nach dem Achten Abschnitte ihm folgenden Kinder, wenn er anderwärts im Lande sein Unterkommen finden kann, der Unterthänigkeit auf sein Verlangen unentgeltlich entlassen, und für die Wiederbesetzung der Stelle mit einem tauglichen Wirthe bey eigner Vertretung zu sorgen.

 

§. 462. Ist der Unterthan bloss Zeitpächter: so muss sein Befugnis, Erlass der Dienste fordern, nach dem Inhalte seines Contraktes, hiernächst aber nach den bey Pachtungen überhaupt vorgeschriebenen Grundsätzen beurtheilt werden.

 

 

Dienststreitigkeiten.

 

§. 463. Bey entstehenden Dienststreitigkeiten müssen die Unterthanen diejenigen Dienste, welche sie in dem letzten Jahre vor erfolgtem Widerspruche, auf Geheiss der Herrschaft, ohne schriftlichen Vorbehalt geleistet haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache fortsetzen.

 

§. 464. Bau- und andre nicht alljährlich wiederkommende Dienste müssen, wenn der Besitzstand streitig ist, während des Prozesses nach dem Provinzial-, und wo diese nichts bestimmen, nach dem allgemeinen Gesetzbuche geleistet und angenommen werden.

 

§. 465. Gegen diese einstweilige Leistung der streitigen Dienste, können die Unterthanen sich mit dem Einwande, dass diese Dienste in den vorhandenen Verträgen oder Urbarien mit Stillschweigen übergangen sind, keineswegs schützen.

 

§. 466. Doch hat es in Ansehung der nach Vorschrift §. 141. aufgenommenen Urbarien, bey der Verordnung des §. 143. sein Bewenden.

 

§. 467. Findet es sich am Ende des Prozesses, dass die Herrschaft die streitigen Dienste zur Ungebühr gefordert habe: so muss sie dieselben den Unterthanen, von der Zeit des ersten Widerspruchs an, nach dem doppelten Satze des in der Gegend gewöhnlichen Cammeranschlages vergüten.

 

§. 468. Bey Unmöglichkeitsklagen müssen die Unterthanen die schuldigen Dienste bis zu dem Erkenntnis in erster Instanz dennoch leisten.

 

§. 469. Was aber in dieser Instanz erkannt worden, muss einstweilen gelten, bis ein Andres rechtskräftig  festgesetzt ist.

 

§. 470. Wird auf einen Erlass rechtskräftig erkannt: so muss die Herrschaft die Unterthanen wegen dessen, was sie während dem Prozesse, um dennoch die Dienste zu leisten, haben aufwenden, oder in ihrer Wirthschaft verabsäumen müssen, entschädigen.

 

§. 471. Besitzer dienstpflichtiger Bauerngüter, wenn sie auch für ihre Personen keine Unterthanen wären, sind dennoch in Ansehung der von ihrer Stelle der Herrschaft zu leistenden Dienste und Abgaben, nach eben den Grundsätzen, wie die unterthänigen Besitzer zu beurtheilen.

 

 

 

 

Siebenter Abschnitt

 

Von den Zinsen und Abgaben der

Unterthanen

 

 

Allgemeine Grundsätze.

 

§. 472. Grundzinsen und andre Abgaben, welche die Unterthanen der Herrschaft von ihren Stellen zu entrichten haben, sollen künftig, so wie die Dienste, in den Urbarien oder Kauf- und Annehmebriefen, möglichst genau bestimmt werden.

 

§. 473. Dass Unterthanen ausser den auf eine oder die andre Weise bestimmten, noch andre oder mehrere Abgaben an die Herrschaft zu leisten schuldig sind, wird nicht vermuthet.

 

Naturalabgaben.

 

§. 474. Gebührt der Herrschaft ein verhältnissmässiger Antheil (pars quota) gewisser Erzeugnisse, es sey als Zehent, oder unter einem andern Namen: so finden die Vorschriften vom Zehentrecht Anwendung. (Titel XI. Abschnitt XI.)

 

§. 475. Abgaben, die in einem gewissen bestimmten Maasse von Früchten, oder andern Naturalien bestehen, müssen so, wie sie auf dem zinsbaren Gute gewonnen worden, rein und unvermengt entrichtet und angenommen werden.

 

§. 476. Sind dem Unterthan dergleichen Naturalien in einem oder dem andern Jahre nicht zugewachsen: so muss er dafür den zur Verfallzeit gestanden mittleren Preis der nächsten Marktstatt entrichten.

 

§. 477. Doch steht dem Unterthan frey, die ihm missrathenen Naturalien selbst anzukaufen, und solchergestalt in Natur an die Herrschaft abzuliefern.

 

§. 478. Dergleichen Abgaben müssen am Verfalltage, oder spätestens innerhalb Vier Wochen nach demselben, abgeführt werden.

 

§. 479. Fällt dem Unterthan eine Saumseligkeit erweislich zur Last: so steht es in der Wahl der Herrschaft: ob sie nach dem Verfalltage noch die Natural-Lieferung, oder baare Bezahlung, nach dem am Verfalltage gestandenen mittleren Marktpreise, fordern wolle.

 

§. 480.a) Wählt sie letzteres: so muss der Unterthan von der schuldigen Geldsumme Zögerungszinsen seit dem Verfalltage entrichten.

 

§. 480.b) Nach Ablauf der Vier Wochen (§. 478.) hat der Unterthan die Vermuthung der Saumseligkeit wider sich.

 

 

Geldzinsen.

 

§. 481. Zu Zögerungszinsen ist der Unterthan in Ansehung aller Geldabgaben, die nicht an dem bestimmten Termine erlegt worden, verpflichtet.

 

§. 482. Geldzinsen müssen in derjenigen Münzsorte bezahlt und angenommen werden, in welcher der Unterthan die öffentlichen Abgaben zu entrichten hat.

 

§. 483. Sollte in Zukunft ein leichterer Münzfluss eingeführt werden: so dient bey Bestimmung der von den Unterthanen zu entrichtenden, alsdann schon bestehenden Zinsen, der gegenwärtige Münzfuss zur Richtschnur.

 

 

 

 

Beytreibung der Zinsen.

 

§. 484. Unstreitige Zinsen kann die Herrschaft, auch wenn sie selbst die Gerichtsbarkeit nicht hat, durch die Dorfgerichte des Orts unmittelbar beytreiben lassen.

 

§. 485. Doch müssen dabey die Vorschriften der Executionsordnung beobachtet, und wenn es auf einen öffentlichen gerichtlichen Verkauf ankömmt, die Direktion desselben dem ordentlichen Richter überlassen werden.

 

§. 486. Bestreitet aber der Unterthan die Verbindlichkeit so ist ihm darüber rechtliches Gehör und Erkenntnis nicht zu versagen.

 

§. 487. Er muss aber, wenn die Herrschaft sich bisher im Besitze der streitig gewordenen Zinsen befunden hat, dieselben während des Prozesses, mit Vorbehalt seines Rechts, entrichten, oder Sicherheit dafür bestellen.

 

 

Erlass an den Zinsen.

 

§. 488. Wegen erlittener Unglücksfälle können Unterthanen an den herrschaftlichen Zinsen und Abgaben nur alsdann einen Nachlass fordern, wenn ihnen dergleichen an der landesherrlichen Contribution zu statten kommt.

 

§. 489. Das den Unterthanen zu erlassene Quantum muss nach der Hälfte der Zeit, für welche der Landesherr die Steuern erlässt, berechnet werden.

 

§. 490. Wenn also z.B. der Landesherr einem Unterthan, wegen erlittener Unglücksfälle, sechsmonathliche Steuern nachlässt: so kommt diesem, an den jährlichen herrschaftlichen Zinsen und Abgaben, der Erlass eines Viertels zu gute.

 

§. 491. Unterthanen, die ihre Güter auf den Grund eines wirklichen Zeit- oder Erbpachtcontrakts besitzen, müssen, auch in Ansehung der Remissionen bey Unglücksfällen, nach den bey Zeit- oder Erbpachten geltenden Gesetzen beurtheilt werden.

 

§. 492. Andre zinspflichtige Besitzer, die nicht Unterthanen sind, haben auf die nach §. 488. sqq. den Unterthanen zu statten kommenden Remissionen keinen Anspruch.

 

§. 493. Wegen rückständig gebliebener Zinsen und Abgaben hat die Herrschaft, bey einem über das Vermögen des Schuldners entstehenden Concurs, das Vorrecht der Zweyten Classe, nach näherer Bestimmung der Concursordnung.

 

§. 494. Von der Verjährung solcher Zinsen gilt alles, was die Gesetze bey jährlichen Prästationen überhaupt verordnen. (Thema I. Titel IX. §. 509. 510.)

 

 

Achter Abschnitt

 

Von der Entlassung aus der

Unterthänigkeit

 

 

Allgemeine Grundsätze.

 

§. 495. Wer die Entlassung aus der Unterthänigkeit verlangt, muss sie bey seiner Herrschaft suchen.

 

§. 496. Nur der wirkliche Eigenthümer des Guts, nicht aber der Pfandinhaber, oder der ein blosses Nutzungsrecht hat, kann Unterthanen entlassen.

 

§. 497. Der Vormund, oder der Curator eines Schuldenwesens, kann Entlassungen nur aus den in den Gesetzen ausdrücklich gebilligten Ursachen ertheilen.

 

§. 498. Die Herrschaft soll keinem Unterthan die Entlassung bewilligen, der nicht vorher auf eine glaubhafte Art angezeigt hat, womit er sich künftig im Lande nähren wolle.

 

§. 499. Hat die Herrschaft diese Vorschrift nicht befolgt; und fällt der Entlassen dem Lande hiernächst als Bettler oder Landstreicher zur Last: so bleiben der Herrschaft in dieser Rücksicht alle Verbindlichkeiten, als wenn er noch wirklich ihr Unterthan wäre.

 

§. 500. Die Ursache der Entlassung muss in dem Losbriefe oder in der Kundschaft ausgedrückt werden.

 

§. 501. Ist die von dem Unterthan angegeben und in dem Losbriefe ausgedrückte Ursache falsch und erdichtet: so ist die Entlassung ungültig; und die Herrschaft kann den Unterthan innerhalb rechtsverjährter Zeit zurückfordern.

 

§. 502. Das entrichtete Losgeld muss zwar zurück gegeben werden; fällt aber, zur Strafe des betrügerischen Unterthans, der Armenkasse des Dorfs anheim.

 

 

Fälle, wo die Loslassung nicht versagt werden kann.

 

§. 503. Die gesuchte Entlassung kann einem noch unangesessenen Unterthan nicht versagt werden, wenn derselbe, unter ertheilter oder ergänzter Erlaubnis der Herrschaft, auf andre als herrschaftliche Kosten eine Wissenschaft, Kunst, oder Profession erlernt hat, womit er sich auf dem Lande nicht nähren kann.

 

§. 504. Was in Ansehung solcher Unterthanen, die eine Kunst, oder ein Handwerk auf herrschaftliche Kosten erlernt hat, Rechtens sey, ist oben verordnet. (§. 178. sqq.)

 

§. 505. Ein noch nicht angesessener Unterthan kann die Entlassung  fordern, wenn er durch eine bürgerliche, Kirchen- oder Schulbedienung, oder auf andere erlaubte Art, sein Glück zu verbessern Gelegenheit findet.

 

§. 506. Wenn ein noch nicht angesessener, aber grossjähriger Unterthan, sich auswärts ansässig machen kann: so ist die Herrschaft ihn zu entlassen verbunden.

 

§. 507. Kann aber die Herrschaft einem solchen Unterthan in den Gütern, zu welchen er mit Unterthänigkeit verpflichtet ist, eine Stelle anweisen: so muss er dieselbe entweder annehmen, oder der Herrschaft, gegen seine Entlassung, einen andern tauglichen und annehmlichen Wirth zu dieser Stelle verschaffen.

 

§. 508. Ob die dem Unterthan von der Herrschaft anzuweisende Stelle von eben der Beschaffenheit, Umfange, oder Werthe ist, als diejenige, die der Unterthan auswärts übernehmen will, macht dabey keinen Unterschied.

 

§. 509. Soll aber der Unterthan diese Stelle gegen ein Entgeld übernehmen, welches seine Vermögensumstände übersteigt: so kann ihm dieselbe nicht aufgedrungen, noch er an Übernehmung der auswärtigen Stelle, die er unentgeltlich, oder unter leichteren seinem Vermögen angemessenern Bedingungen erhalten kann, gehindert werden.

 

§. 510. Ist der Unterthan, welcher wegen Übernehmung einer auswärtigen Stelle die Entlassung sucht, der einzige zur Landwirthschaft tüchtige Sohn eines unter derselben Herrschaft angesessenen, schon bejahrten, oder mit Gebrechlichkeit oder Leibesschwäche behafteten Vaters: so ist die Herrschaft befugt, die Entlassung zu versagen, und ihn anzuweisen, dass er die Erledigung der väterlichen Stelle abwarte.

 

§. 511. Kann die Herrschaft dem Unterthan, der sich auswärts mit einer unterthänigen Stelle ansässig machen will, zwar nicht in dem Gute, zu welchem er unterthänig ist, aber doch auf einem andern ihr zugehörenden Gute, in demselben Kreise, eine Stelle anweisen: so ist der Unterthan diese letztere vorzüglich anzunehmen verbunden.

 

§. 512. Doch muss alsdann die von der Herrschaft anzuweisende Stelle wenigstens eben so gut, als die fremde, und die Annahme derselben muss mit keinen lästigern Bedingungen verknüpft seyn.

§. 513. Auch muss der Unterthan in dem herrschaftlichen Dorfe, wo ihm die Stelle angewiesen wird, gegen das fremde Dorf, wo er die Stelle annehmen wollte, in Ansehung der Dienste, und anderer aus der Unterthänigkeit fliessenden persönlichen Verhältnisse, sich nicht verschlimmern

 

§. 514. Auf Gütern, die in einem andern Kreise liegen, kann die Herrschaft dem Unterthan eine Stelle niemals aufdringen.

 

§. 515. Auch kann sie ihn zur Annehmung einer Stelle auf einem andern Gute, wozu er nicht unterthänig ist, nicht nöthigen, wenn er die fremde Stelle durch eine Heirath erwerben soll, und seine Braut ihm auf das andere herrschaftliche Gut nicht folgen will.

 

§. 516. Kann der Unterthan durch Heirath zum Besitze einer von der persönlichen Unterthänigkeit freyen Stelle, von welcher er sich und seine Familie ernähren kann, gelangen; oder durch den Eintritt in eine bürgerliche Nahrung, sein Glück dauerhaft verbessern: so muss ihm die Entlassung ertheilt; und es kann ihm eine unterthänige Stelle, selbst in dem Dorfe, wohin er bisher gehört hat, nicht aufgedrungen werden.

 

§. 517. Ein Gleiches findet statt, wenn die Stelle, zu welcher der Unterthan durch die Heirath gelangen kann, zwar einer Gutsherrschaft unterthänig ist; die Braut aber demjenigen auf diejenige, welche die bisherige Herrschaft ihm anweisen will, zu folgen sich weigert.

 

§. 518. Ausser diesen Fällen ist die Verheirathung einer unterthänigen Mannsperson kein Grund, die Entlassung zu fordern.

 

§. 519. Einer unterthänigen Weibsperson, die durch auswärtige Heirath ihre Versorgung finden kann, mag die Herrschaft die Entlassung nicht versagen.

 

§. 520. Ein Unterthan, welchen die Herrschaft ohne Urteil und Recht gemisshandelt hat, ist seine Entlassung unentgeltlich zu fordern wohl befugt.

 

§. 521. Auch ein schon angesessener Wirth kann seine und seines Weibes Entlassung fordern, wenn er den §. 498. vorgeschriebenen Nachweis führen, und einen andern gleich tüchtigen Wirth an seine Stelle schaffen kann.

 

§. 522. Sie schon dienstfähigen Kinder ist die Herrschaft mit ihren Aeltern abziehen zu lassen nicht weiter gehalten, als ihr der Verlust durch die Familie des neu anziehenden Wirthes ersetzt wird.

 

§. 523. Behält die Herrschaft Kinder, welche noch nicht grossjährig sind, zurück: so muss sie dieselben entweder selbst in ihre Dienste nehmen, oder auf andre Art für deren Unterhalt und Fortkommen sorgen.

 

§. 524. Kinder unter Vierzehn Jahren kann die Herrschaft ihren wegziehenden Aeltern, wider deren Willen, niemals vorenthalten.

 

§. 525. Wenn der Unterthan aus dem §. 520. angeführten Gründe seine Entlassung zu fordern berechtigt ist: so müssen ihm auch alle noch in seinem Brote befindlichen Kinder unentgeltlich verabfolgt werden.

 

§. 526. Die Kinder einer abziehenden Wittwe ist die Herrschaft der Unterthänigkeit mit der Mutter zugleich zu entlassen nicht verbunden.

 

§. 527. Wie weit durch Verjährung die Unterthänigkeit aufhöre ist §. 155 – 160. bestimmt.

 

 

Fälle, wo der Unterthan des Rechts, die Entlassung zu fordern, verlustig wird.

 

§. 528. Ein Unterthan macht sich des Rechts, seine Entlassung zu fordern, in allen Fällen verlustig, wenn er grober Vergehungen gegen die Herrschaft, oder deren Familie, schuldig erkannt worden.

 

§. 529. Unter welchen Umständen das zum herrschaftlichen Hofedienste verpflichtete Gesinde, wenn es die schuldigen Dienstjahre noch nicht geleistet hat, seine Entlassung fordern könne, ist nach den Vorschriften §. 206 - 216. zu beurtheilen.

§. 530. Wenn ein abziehender Unterthan unter seiner bisherigen Gerichtsbarkeit in Prozess verwickelt ist, kann er sowohl wegen der Kosten, als wegen dessen, was in der Hauptsache erkannt werden möchte, einen hinlänglichen Vorstand zu bestellen angehalten werden.

 

 

Loslassungs- und Abzugsgeld.

 

§. 531. Ob und was der abziehende Unterthan für sich, seine Familie, und sein Vermögen, an Loslassungs- und Abzugsgelder zu bezahlen habe, wird in den Provinzialgesetzen näher bestimmt.

 

§. 532. Diese Bestimmungen ist die Herrschaft in Fällen, wo der Unterthan eine gesetzmässige Ursache zur Entlassung für sich hat, zu überschreiten nicht berechtigt.

 

§. 533. Ist bey der Annehmung eines Unterthans, wegen des von ihm im Falle seiner Entlassung zu entrichtenden Losgeldes, im Voraus etwas bedungen worden: so ist ein solcher Vertrag nach der Vorschrift §. 139. 140. zu beurtheilen.

 

 

Unterbrechung der Unterthänigkeit durch den Kriegsdienst.

 

§. 534. Durch die Aufnahme eines Unterthans in Königliche Kriegsdienste, wird desselben Unterthänigkeit nur unterbrochen, aber nicht aufgehoben.

 

§. 535. Besitzt derselbe eine unterthänige Stelle: so bleibt er zu allen mit diesem Besitze verbundnen Diensten und Abgaben, gleich andern Unterthanen, verpflichtet.

 

§. 536. Seinem Weibe kann die Herrschaft nicht wehren, ihrem Manne in sein Standquartier zu folgen.

 

§. 537. Auch ist der Vater seiner Kinder, welche das Vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, mit sich zu nehmen wohl befugt.

 

§. 538. Kinder von höherem Alter ist die Herrschaft in das Standquartier des Vaters verabfolgen zu lassen nicht schuldig.

 

§. 539. Sie muss aber solche Kinder entweder selbst in ihre Dienste nehmen, oder für deren Unterhalt und Fortkommen auf andre Art besorgen.

 

§. 540. Wird er zu Kriegsdiensten eingezogene Unterthan derselben entlassen: so tritt er, der Regel nach, wieder in alle die Verbindlichkeiten gegen seine Herrschaft, in welchen er vor übernommenen Kriegesdiensten gestanden hat.

 

§. 541, Will er aber der Unterthänigkeit gegen Entrichtung des gesetzmässigen Losgeldes entlassen seyn: so kann ihm dieses von der Herrschaft nicht versagt werden.

 

§, 542. Erhält er bey seiner Entlassung eine Versorgung mit einem Civildienste, welcher mit der Unterthänigkeit nicht bestehen kann: so muss er derselben unentgeltlich entlassen werden.

 

§. 543. In so fern der Mann, nach erhaltenem Abschiede, in die Unterthänigkeit zurückkehrt, müssen auch sein Weib, und die während seines Soldatenstandes erzeugten Kinder, ihm dahin folgen.

 

§. 544. Alle Kinder hingegen, welche der Vater, während seines Soldatenstandes, bey sich im Standquartier erzogen, und so weit versorgt hat, dass sie hinfort ihr Brot selbst zu verdienen im Stande sind, bleiben von der Unterthänigkeit frey.

 

§. 545. Auch nach dem Tode des aus dem Soldatenstande in die Unterthänigkeit zurückgekehrten Mannes, bleibt das Weib desselben, nebst den noch unversorgten Kindern in der Unterthänigkeit.

 

§. 546. Hat der verabschiedete Soldat während  seiner Kriegesdienste eine freye Person geheiratet: so muss diese, nach des Mannes Todes, der Unterthänigkeit auf ihr Verlangen unentgeltlich entlassen werden.

 

§. 547. Ein Cantonist, welcher durch sein Wohlverhalten in Kriegesdiensten, bis zur Stelle eines Oberofficiers gestiegen, ist für sich und seine Familie von aller persönlichen Verpflichtung gegen seine vormalige Grundherrschaft frey, und bedarf keiner Entlassung.

 

§. 548. Wer es in den Kriegesdiensten des Staats bis zum Feldwebel oder Wachtmeister gebracht hat, muss unentgeltlich entlassen werden.

 

 

 

Quelle: Allgemeines Landrecht der Preussischen Staaten

 

 

 

 

Legende:

 

Contribution:        zum Unterhalt der Besatzungstruppen erhobener Beitrag

Curator:                Verwalter, Vormund

Pertinenzien:       Zubehör

Remission:           Erlass

Subhastation:      öffentliche Versteigerung

sqq:                        sequentes = die Folgenden

Urbarien:              Grundsteuer- Hypothekenbücher

 

 

   

 

Vorstehende Artikel aus dem „Allgemeinen Landrecht“ soll uns vor Augen halten, mit welchen zusätzlichen Erschwernissen die Bauernschaft, resp. die Landbevölkerung in früherer Zeit ihren Unterhalt bestreiten musste. Obwohl die Leibeigenschaften mit diesem Gesetz hinfällig wurden, war der Status des Unterthans nach wie vor gegeben.

 

Dieses Preussische Allgemeine Landrecht war für die Staaten  (Herzogtümer, Grafschaften und Vogteien etc.) Europas das fortschrittlichste Gesetz. Es wurde daher auch massgeblich für deren Gesetzgebung herbeigezogen.

 

Das „Allgemeine Landrecht“ hatte in den Preussischen Gebieten nur 10 Jahre Gültigkeit, und wurde nach der Französischen Revolution durch den Code Civil, auch Code Napoleon genannt, abgelöst.

 

 

Kommentare und Anregungen bitte an Rolf Willmanns, Email: gampelen@yahoo.com

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