Verordnung von 1791; No. 52

 

No. LII. Legge-Ordnung für das Amt Ravensberg.

De Dato Berlin, den 20. September 1791

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Um bey der schon seit alten Zeiten in Unserer Grafschaft Ravensberg und zwar in dem Amte gleiches Namens vorhandenen Manufactur von sogenannten Löwend Linnen einige sich eingeschlichene Missbräuche abzustellen und eine solche Ordnung dabey einzuführen, welche sowohl den Fabrikanten als Kaufleuten zum wahrten Vortheil gereicht und bey Ausländern Zutrauen erwirbt, haben Wir für nöthig erachtet, die in der allgemeinen Legge-Ordnung für die Grafschaft Ravensberg vom 7ten May 1719. in Ansehung des Löwend-Linnens enthaltene Vorschriften näher zu bestimmen, und nachstehende besondere Legge-Ordnung für das Amt Ravensberg ausfertigen zu Lassen. Es soll also

 

 

I.

Was bey Verfertigung des Linnens und in Ansehung der Weber Kämme zu beobachten.

 

Bey der Verfertigung des Linnens folgendes beobachtet werden:

 

1. Diejenigen welche sich damit abgeben, müssen das Garn gehörig sortieren und zu jedem Stücke ein gleiches Gespinnst nehmen, auch bey Strafe von Zehn Reichsthalern kein Garn mit Kalk oder Kreide weiß machen, oder sonst in heißen Backofen verdorbenes Garn zum Wirken des Löwend-Linnens brauchen.

Auch wird bey gleicher Strafe der Gebrauch des Heeden-Garns zur Schierung verboten.

Schlechte Enden sollen auf der Legge abgeschnitten werden; jedoch steht dem Weber frey solche zu behalten oder zu verkaufen.

 

2. Die Kammmacher sollen vereidet werden, dass sie keine Weberkämme unter 22 Gingen zu der vorschriftsmäßigen Breite anfertigen, noch die zu 22 Gingen eingerichtete Weberkämme weiter stellen wollen, wenn ihnen solches auch von den Webern zugemuthet würde, und mit seinem Garne die vorschriftsmäßige Breite mit 22 Gingen herauszubringen.

Bey den von einländischen vereideten Kammmachern verfertigten Weberkämme bedarf es keiner besonderen Wroge. Es muss aber ein jeder Kammmacher ein eigenes beym Fabriken-Commissarius, oder bey der Legge-Cammer anzugebendes Zeichen einbrennen, damit man in dem Falle, wenn bey einem Weberkamm eine Unrichtigkeit verspürt wird, sogleich wissen kann wer solchen verfertigt hat.

Die von unvereideten Kammmachern oder außer Landes verfertigte Weberkämme dürfen nicht eher gebraucht werden, bevor sie nicht auf einer Legge-Cammer des Amts Ravensberg gewroget, und die ausländischen mit 2 ggr. 4pf. pro Stück versteuert sind.

Sollten sich bey denen von Zeit zu Zeit anzustellenden Untersuchungen der Weberkämme welche finden, die nicht mit einem von der Legge-Cammer oder einem vereideten Kammmacher eingebrannten Zeichen versehen sind, so sollen solche confisciret, und diejenigen Weber welche sich unrichtiger Weberkämme bedient haben, noch besonders bestraft werden. Dagegen sollen die Leggebediente die schon vorhandenen Weberkämme nach befundener Richtigkeit mit dem Wrogezeigen versehen.

 

3. Ein Stück Löwend-Linnen muss gerade 27 Zoll, oder eine Brabander Elle halten; an dieser Breite darf nichts fehlen.

Die Schierung muss nach Beschaffenheit des Garns zu 22 und 23 Gingen aber nicht darunter geschehen.

Diejenigen Fabrikanten, welche Linnen, so dem Osnabrückschen in der Schierung und Güte gleich ist, liefern, sollen von den Kaufleuten 2 bis 3 Pfennige auf jeder Elle über den gewöhnlichen Preis erhalten. Obgleich in der alten Legge-Ordnung auf die falsche Schierung eine Strafe von 25 Goldgulden gesetzt ist; So wollen Wir doch solche hierdurch bey der ersten Contravention auf fünf Thaler für einen fehlenden ganzen Ging, und auf 2 und einen halben Reichsthaler für eine halben Ging bestimmen. Lässt sich aber ein Weber die falsche Schierung öfter zu Schulden kommen, so soll die Strafe verdoppelt und nach Befinden noch mehr verhöhet werden.

 

4. Kein Stück Linnen soll über 105 Ellen lang seyn und das Uebermaass auf der Legge abgeschnitten werden.

 

 

II.

Vom Verkauf des Linnens.

 

Was den Verkauf des im Amte Ravensberg verfertigten Linnens betrifft, so soll:

 

1. kein Weber das Linnen gleich vom Webstuhle an Vorkäufer oder an andere Fabrikanten, oder wer er sonst seyn mag, überlassen, sondern es muss ein jeder Weber, oder jeder Unterthan, welcher weben lässt, das Linnen nach einer von den drey Leggen des Amts bringen, daselbst leggen lassen und den Leggeimpost entrichten, bey Strafe der Confiscation.

Derjenige Ein- oder Ausländer, welcher eines Vorkaufs des Linnens, ehe solches nach der Legge gebracht worden, überführt wird, soll eine Geldstrafe von Zwanzig Reichsthaler für jedes Stück erlegen, oder wenn er nicht des Vermögens ist, die Geldstrafe zu entrichten, mit 14tägiger Gefängnis bey Wasser und Brod bestraft werden.

 

2. Der Weber ist schuldig mit dem Linnen selbst zur Legge zu kommen, oder doch seine Frau oder denjenigen von seinen Hausgenossen, welche er zum Weben braucht, zur Legge zu schicken, damit ihm die Fehler, welche beym Weben begangen seyn mögten, gezeigt werden können.

 

3. Jeder Unterthan, der Linnen webt, oder weben lässt, soll vom Fabriken-Commissarius mit einem Buche versehen werden, worin er die zur Legge gebrachten Stücke verzeichnen lassen muss.

 

4. Kein Weber oder Unterthan darf bey Strafe von Fünf Reichsthaler sein Linnen unter fremden Namen, als z.B. auf den Namen seiner Mägde, Backhäuser, Leibzüchter, Heuersleute u.s.w. zur Legge bringen und zeichnen lassen, damit sich nicht ein und der andere auf solche Art der Berichtigung der darauf genommenen Vorschüsse entziehen kann.

Sollte ein Unterthan, der sich von einem Kaufmann Geld auf abzuliefernde Linnen hat vorschießen lassen, überführt werden, von einem andern Kaufmann gleichfalls auf abzulieferndes Linnengeld geborgt zu haben, bevor der erste Gläubiger befriedigt ist; so soll er eine Strafe von Zehn Reichsthaler entrichten, oder mit einer verhältnismäßigen Gefängnisstrafe belegt werden.

Auch der Kaufmann der wissentlich Linnen an sich kauft, welches auf einen fremden Namen zur Legge gebracht, oder schon an einen andern gegen einen Vorschuss versagt ist, soll eine Strafe von Zehn Reichsthaler entrichten.

 

5. Die Leggebediente müssen bey den Webern ihres Bezirkes monatlich wenigstens einmal Nachfrage halten, und nachsehen wie viel Werke oder Stöcke ein jeder aufgenommen oder in der Arbeit hat und wie weit er damit gekommen ist. Das davon zu haltende Verzeichnis sollen sie nach Ablauf jedes Monats bey dem Fabriken-Commissarius abgeben.

 

 

III.

Würdigung des Linnens nach 4 Classen.

 

Da bisher das Löwend-Linnen des Amts Ravensberg auf den Leggen keinen festen Preis gehabt, sondern jedes Stück vom Kaufmann nach einem willkürlichen Preise erhandelt worden ist; So haben sich die Legge-Bediente um die Güte des Linnens nicht bekümmert, sondern deren Beurtheilung lediglich dem Kaufmann überlassen. Künftig sollen sie aber bey Vermeidung scharfer Ahndung auf alle Mängel genau acht haben, und diejenigen Stücke welche davon frey sind, nach Beschaffenheit der Güte mit No. 1; 2; 3; und 4 zeichnen, wovon der auf auswärtigen Leggen und Handelsplätzen übliche Preis auf einer auszuhängenden Tafel angeschrieben werden soll. Und liegt dem Fabriken-Commissarius ob, von diesen Preisen Nachricht einzuziehen und solche den Legge-Officianten bekannt zu machen.

Um die Weber noch mehr aufzumuntern tüchtiges Linnen zu verfertigen, werden Wir für diejenigen, welchen die ersten Stücke und in der Folge die meisten Stücke von No. 1 und 2 zur Legge bringen, besondere Prämien aussetzen, und deshalb das erforderliche besonders verfügen.

In Ansehung derjenigen Stücke Linnen, welche unter keine von den vier Klassen gebracht werden können, bleibt es auf den bisherigen Fuß.

Wenn der Weber sein Linnen auf der Legge nicht zu einem annehmlichen Preise anbringen kann, steht ihm frey, solches außer Landes zu verkaufen, jedoch muss er in solchem Falle doppelte Leggegebühren entrichten, wogegen ihm die Legge-Cammer einen Schein zur Ausfuhr zu ertheilen und auf dem Stücke selbst das Ellenmaß ganz genau zu bemerken schuldig ist.

 

 

IV.

Bestimmung gewisser Leggetage.

 

Um bey den Leggen eine Concurrenz von mehrern Käufern zuwege zu bringen, soll künftig die zu Versmold 4 Tage in der Woche, die zu Halle 3 Tage, und die zu Borgholzhausen 2 Tage in der Woche offen seyn, und zwar von Ostern bis Michaelis von 7 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, und von 1 Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends; von Michaelis bis Ostern aber von 8 Uhr Morgens bis 12 Uhr, und von 1 Uhr bis 4 Uhr Nachmittags.

 

 

V.

Bestimmung der Accise und Legge-Gebühren.

 

Die Accise- und Leggegebühren sollen nicht erhöhet werden, sondern es bleibt bey dem bisherigen Imposte von 2 ggr. 8 pf. für jedes Stück ohne Unterschied, welches bis 100 Ellen hält.

Außerdem erhalten die Leggebediente das hergebrachte Emolument von acht Pfenningen für jedes Stück, wogegen sie den Kaufleuten in Binden und Packen des Linnens Hülfe leisten müssen.

 

 

VI.

 

Den Leggebedienten wird bey Verlust der Bedienung und anderer empfindlicher Bestrafung untersagt, von den Kaufleuten oder Webern Geschenke an Wein, Toback oder worin sie sonst bestehen mögen, zu nehmen. Vielmehr müssen sie sich bey der Messung sowohl als der Zeichnung jederzeit unpartheyisch bezeigen, und den Webern die etwa begangene Fehler mit Glimpfe vorhalten, so wie auf der andern Seite die Kaufleute und Weber sich gleichfalls ordentliche betragen, den Vorgesetzten der Legge nicht widerreden, noch weniger schelten oder fluchen, keinen Toback rauchen, noch Wein oder Branntwein trinken sollen, worauf der Fabriken-Commissarius mit zu sehen hat.

Kein Weber oder wer sonst Linnen zur Legge bringt, darf solches beym Vermessen selbst streichen oder ankreiden, sondern dies ist die Obliegenheit der Legge-Bedienten.

 

 

VII.

Wie es mit ausländischen Linnen zu halten.

 

Übrigens bleibt den Linnenhändlern frey, auswärtiges Linnen in Parteyen aufzukaufen und weiter zu versenden, ohne dass sie solches zur Legge zu bringen oder etwas davon zu entrichten brauchen. Wäre aber den Linnenhändlern daran gelegen, dass dergleichen Linnen als inländisch mit No. 1; 2; 3; oder 4 gezeichnet wird, so müssen die Leggebediente solches um Beyseyn des Fabriken-Commissarius auf das genaueste untersuchen, und sich bey Verlust ihres Dienstes darunter keine Partheylichkeit zu Schulden kommen lassen.

Wir befehlen also Unsere Krieges- und Domainen-Cammer, Land- und Steuer-Räthen, nicht weniger den Beamten des Amts Ravensberg und dasige Fabriken-Commissario, mit allen Ernst über diese Legge-Ordnung zu halten und dahin zu sehen, dass die Contraventones gesetzmäßig bestraft werden.

Der Fabriken-Commissarius oder die Legge-Cammer, soll von jeder Contravenbtion ein Protokoll aufnehmen und solches an den Steuerrath, dieser aber an die Krieges- und Domainen-Cammer einsenden.

In wichtigen und erheblichen Fällen soll dem Amte oder einem Fiscal die Untersuchung aufgetragen und von der Cammer-Justitz-Deputation das Erkenntnis abgefasst werden.

 

Urkundlich unter Unserm beygedruckten Königlichen Insiegel.

Gegeben zu Berlin den 20. September 1791.

(L.S.)

Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl

von Blumenthal.     von Heinitz.    von Mauschwitz