No. 43. Rescript an sämtliche
Krieges- und Domainen-Cammern,
denen Materialisten und
Gewürtz-Krämern den Debit des Gifts gäntzlich zu untersagen, und denen
Apothekern bloß zu überlassen.
De Dato Berlin, den 6ten Maji 1751
Friedrich, König von Preußen etc. etc.
Nachdem Wir höchstmissfällig wahrgenommen, dass durch Unvorsichtigkeit und Leichtsinnigkeit der Gewürtz-Krämer in Verkauf des Gifts ohne gültige Atteste, zeithero verschiedene unglückliche Zufälle sich eräugnet.
Und Wir dannenhero allergnädigst resolviret haben, dass zu Vermeidung dergleichen Unglücks denen Materialisten und Gewürtz-Krämern der Debit des Gifts gäntzlich untersaget, und solcher bloß denen Apothekern überlassen werden sollen.
Als befehlen Wir Euch hiermit in Gnaden, euch hiernach allerunterthänigst zu achten, und dieserhalb das nöthige sofort zu verfügen, auch mit allem Nachdruck auf das Medicinal-Edict vom 27. September 1725 zu halten, als nach welchem den Materialisten verbothen ist, giftige Simplicia oder Composita zu verschenken oder zu verkaufen.
Sind gegeben Berlin den 6ten May 1751.
An sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern.